201. Verordnung: Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige
Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden,
die nachweisen,
1. daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine
mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder
2. daß sie eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
abgelegt haben oder
3. daß sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich
abgelegt haben.
§ 2. Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche
Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
§ 3. Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/
Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr
beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis
einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise
17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
2. bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4.
Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate
1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode),
17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30
(4. Ausbildungsperiode),
3. bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr
beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis
einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis
einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).
§ 4. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen
werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes nur dann
anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird.
Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß § 3
zu erfolgen.
§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in
verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.
(2) Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet
werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung
überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur
Gänze anzurechnen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren
Umweltfolgen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu
gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und
erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden
Rahmen zu vermeiden, zu vermindern und zu überwachen,
UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlußdokumente der Madrider und der
Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,
IN ANERKENNUNG der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Maßnahmen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
sicherzustellen.
IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, Umweltfaktoren frühzeitig bei der
Entscheidungsfindung ausdrücklich zu berücksichtigen, indem die Umweltverträglichkeitsprüfung auf
allen geeigneten Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den
Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche
Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, daß erhebliche
nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, minimiert werden,
EINGEDENK der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung
auf nationaler wie auch internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung
der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der
Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere der auf dem Seminar über Umweltverträglichkeitsprüfung
(September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat
des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung
und der Ministererklärung über umweltgerechte und dauerhafte Entwicklung (Mai
1990 in Bergen, Norwegen) –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
1. „Parteien“ die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anders definiert;
2. „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich
ein Projekt geplant ist;
3. „betroffene Partei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich
von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts betroffen wird bzw.
werden;
4. „beteiligte Parteien“ die Ursprungspartei und die betroffene Partei edler Umweltverträglichkeitsprüfung
nach diesem Übereinkommen;
5.„geplantes Projekt“ jedes Projekt oder jede größere Änderung eines Projekts, das der
Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren
unterliegt;
6. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen
Auswirkungen eines geplanten Projektes auf die Umwelt;
7. „Auswirkungen“ jede Wirkung eines geplanten Projekts auf die Umwelt, ua. auf die Gesundheit
und Sicherheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima,
die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige bauliche Anlagen oder die Wechselwirkung
zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder
sozioökonomische Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;
8. „grenzüberschreitende Auswirkungen“ jede nicht nur globale Auswirkung eines geplanten
Projekts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren realer Ursprung ganz oder
teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;
9. „zuständige Behörde“ die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw.
sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur
Entscheidung über ein geplantes Projekt übertragen worden sind;
10. „die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen
zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger
Auswirkungen eines geplanten Projekts.
(2) Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen zur
Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I angeführten geplanten
Projekten, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben können, die
Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
ermöglicht.
(3) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem
Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I
angeführten geplanten Projekts, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige
Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.
(4) Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, daß die betroffenen
Parteien von einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche,
grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf,
ob nicht in Anhang I angeführte geplante Projekte erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben
könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin angeführt. Falls sich diese Parteien
hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine
Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.
(6) Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den
voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
des geplanten Projekts mitzuwirken und stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der
betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.
(7) Die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind
zumindest auf Projektebene durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein,
die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.
(8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze,
Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen
anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der
nationalen Sicherheit abträglich wäre.
(9) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, durch bi- oder multilaterale
Übereinkommen strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
soweit dies zweckmäßig ist.
(10) Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in
bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.
Artikel 3
Benachrichtigung
(1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt
die Ursprungspartei bei einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche,
grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene
Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über
das geplante Projekt informiert.
(2) Die Benachrichtigung hat unter anderem folgendes zu enthalten
a) Angaben über das geplante Projekt, einschließlich aller verfügbaren Informationen über seine
möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen,
b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung und
c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme gemäß Absatz 3
unter Berücksichtigung der Art des geplanten Projekts;
und kann die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Angaben umfassen.
(3) Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung
angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie dem Verfahren der
Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.
(4) Falls die betroffene Partei mitteilt, daß sie am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
mitwirken will oder sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äußert, finden
die nachstehenden Absätze 5, 6, 7 und 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. Unter diesen
Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung
auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen
will, unberührt.
(5) Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach
Eingang einer Mitteilung derselben, daß sie an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung
mitzuwirken wünscht, folgendes
a) geeignete Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Angabe
eines Zeitplans für die Übermittlung von Stellungnahmen und
b) geeignete Informationen über das geplante Projekt und dessen möglicherweise erhebliche,
grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen.
(6) Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu
beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der
betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine
gemeinsame Stelle, soweit eine solche eingerichtet ist, zu übermitteln.
(7) Ist eine Partei der Auffassung, daß sie von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen
Auswirkungen eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts betroffen wäre, und ist keine
Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergangen, tauschen die beteiligten Parteien auf
Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit
erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien
übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen
bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese
Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen
wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission
entsprechend Anhang IV zur Stellungnahme über die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender
nachteiliger Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur
Regelung dieser Frage einigen.
(8) Die beteiligten Parteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den
voraussichtlich betroffenen Gebieten über das geplante Projekt informiert wird und Gelegenheit zur
Stellungnahme und zur Äußerung von Einwänden sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen oder
Einwände entweder direkt an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmäßig –
über die Ursprungspartei selbst, erhält.
Artikel 4
Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
muß mindestens die in Anhang II angeführten Angaben enthalten.
(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei – gegebenenfalls über eine gemeinsame
Stelle, soweit eine solche besteht – die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die
beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit
der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von
Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder gegebenenfalls
über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen
Entscheidung über das geplante Projekt.
Artikel 5
Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung führt die
Ursprungspartei ohne unnötige Verzögerung Konsultationen mit der betroffenen Partei, unter anderem
über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Projekts und über deren
Verminderung oder Vermeidung. Gegenstand der Beratungen können sein
a) mögliche Alternativen zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung, sowie
mögliche Maßnahmen zur Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger
Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Maßnahmen auf Kosten der
Ursprungspartei;
b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verminderung erheblicher,
grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des geplanten Projekts und
c) sonstige geeignete Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt.
Bei der Aufnahme der Konsultationen vereinbaren die Parteien einen angemessenen zeitlichen
Rahmen. Die Konsultationen können in einem allenfalls bestehenden gemeinsamen Gremium geführt
werden.
Artikel 6
Endgültige Entscheidung
(1) Die Parteien stellen sicher, daß bei der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt das
Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung,
die gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen
sowie das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 5 angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das
geplante Projekt zusammen mit den für die Entscheidung maßgebenden Gründen und Überlegungen.
(3) Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines
geplanten Projekts zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende
Projekt noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können,
bekannt werden, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen wird, informiert diese Partei
unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien werden
Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist.
Artikel 7
Nachkontrolle
(1) Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und – wenn ja – in
welchem Umfang eine Nachkontrolle vorzunehmen ist, wobei die voraussichtlichen, erheblichen,
grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Projekts, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede
Nachkontrolle hat insbesondere eine Kontrolle des realisierten Projekts und die Feststellung etwaiger
grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu beinhalten. Die Kontrolle und die Feststellung
können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.
(2) Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei auf Grund der Nachkontrolle ausreichenden
Grund zur Annahme hat, daß erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind,
oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie
die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen
Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der Auswirkungen.
Artikel 8
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen
und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen können
Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
Artikel 9
Forschungsprogramme
Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme,
um
a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen
geplanter Projekte zu verbessern;
b) zu einem besseren Verständnis der Ursache-Wirkung-Beziehungen und ihrer Rolle in einem
integrierten Umweltmanagement zu gelangen;
c) in dem Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu vermindern bzw. zu vermeiden, die wirksame
Durchführung der Entscheidungen über geplante Projekte zu untersuchen und zu überwachen;
d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten
Alternativen zu geplanten Projekten, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln;
e)Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf
volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.
Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.
Artikel 10
Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 11
Konferenzen der Parteien
(1) Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren
Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE-Regierungen zu einer Konferenz zusammen.
Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig
erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien Unter der Voraussetzung
abgehalten, daß der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch
das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.
(2) Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; zu diesem Zweck
unternehmen sie folgende Schritte
a) Überprüfung der Maßnahmen und methodischen Konzepte der Parteien in bezug auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
b) Austausch von Informationen über Erfahrungen mit dem Abschluß und der Durchführung
bilateraler und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die
Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine
oder mehrere der Parteien beigetreten sind;
c) Gewinnung kompetenter internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse für eine
Mitwirkung bei methodischen und fachlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung
der Ziele dieses Übereinkommens;
d) Erörterung und einvernehmliche Verabschiedung einer Geschäftsordnung für ihre Konferenzen
auf ihrer ersten Konferenz;
e) Erörterung und, soweit erforderlich, Beschlußfassung über Änderungsvorschläge zu diesem
Übereinkommen;
f) Erörterung und Durchführung weiterer Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses
Übereinkommens notwendig sein können.
Artikel 12
Stimmrecht
(1) Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 entspricht die Stimmenzahl der regionalen
Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei den in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Angelegenheiten der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind.
Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten jeweils für sich das
Stimmrecht wahrnehmen, und umgekehrt.
Artikel 13
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden
Sekretariatsaufgaben wahr
a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen
Informationen an die Parteien und
c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder
gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.
Artikel 14
Änderungen des Übereinkommens
(I) Jede Partei kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen.
(2) Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das diese allen
Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert,
vorausgesetzt, daß diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien
verteilt worden sind.
(3) Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem
Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses
erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls im Abstimmungswege durch
eine Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.
(4) Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Änderungen dieses Übereinkommens
werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die
Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage, nachdem
von mindestens drei Viertel der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder Annahmeerklärung
beim Depositar hinterlegt wurde, in Kraft.
(5) Im Sinne dieses Artikels sind „vertretene und abstimmende Parteien“ die Parteien, die anwesend
sind und entweder eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.
(6) Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für
künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in
keiner Weise vorgreifen.
Artikel 15
Streitbeilegung
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch
andere, für die Streitparteien annehmbare Mittel zur Streitbeilegung.
(2) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
bzw. beim Beitritt oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären,
daß sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines
oder beide der folgenden Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe
Verpflichtung eingeht, anerkennt
a) Vorbringen der Streitigkeit vor dem Internationalen Gerichtshof;
b) Schiedsverfahren nach Anhang VII.
(3) Falls sich die Streitparteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mittel zur
Streitbeilegung einverstanden erklärt haben, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof
vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 16
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland)
und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung
auf durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und durch die Staaten, die nach
Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status
beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie durch regionale
Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von souveränen Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die
Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, für die dieses Übereinkommen maßgebend ist,
einschließlich der Befugnis zum Abschluß von Verträgen über diese Angelegenheiten.
Artikel 17
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten und die regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
(2) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten
und Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.
(4) Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des
Übereinkommens ist, sind die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Bei
Organisationen, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaat/en oder Partei/en des Übereinkommens ist bzw.
sind, entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Zuständigkeit für die
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen üben diese Organisationen
und die Mitgliedstaaten ihre Rechte aus diesem Übereinkommen nicht gleichzeitig aus.
(5) In ihren Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen geben
die in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie
unterrichten außerdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
(2) Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren
Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.
(3) Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der
sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses
Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am
neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder
Beitrittserklärung in Kraft.
Artikel 19
Rücktritt
Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für
sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar von dem Übereinkommen
zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar
wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3 bis 6 des Übereinkommens auf
ein geplantes Projekt, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3
Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.
Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.
ANHANG I
Liste der Projekte
1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie
Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder
bituminösem Schiefer.
2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens
300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen
für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und bruthaltigen Stoffen, deren
Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
3. Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die
Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung
radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gußeisen und Stahl und für die Erzeugung von
Nichteisenmetallen.
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und
Asbesterzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20000 Tonnen
Fertigerzeugnissen im Fall von Asbestzementerzeugnissen, von mehr als 50 Tonnen
Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen sowie mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200
Tonnen Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
6. Integrierte chemische Anlagen.
7.Bau von Autobahnen, Schnellstraßen 1) und Eisenbahnfernverkehrsstrecken sowie von
Flugplätzen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr.
8. Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
9. Seehandelshäfen sowie Binnenschiffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit mehr als 1350
Tonnen zugänglich sind.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung
giftiger und gefährlicher Abfälle.
11. Große Talsperren und Stauseen.
12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens
10 Millionen Kubikmeter beträgt.
13. Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen
täglich.
14. Größere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder
Kohle.
15. Kohlenwasserstofförderung auf See.
16. Größere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, erdölchemischen oder chemischen Erzeugnissen.
17. Rodung grober Flächen.
1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist
– „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut
ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
a)außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere
Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in
Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,
b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen
hat,
c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
– „Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und
nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das
Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.
ANHANG II
Inhalt der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens
folgende Angaben zu enthalten
a) eine Beschreibung des geplanten Projekts und seines Zwecks;
b) gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder
in technologischer Hinsicht) zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung;
c) eine Beschreibung der Umwelt, die durch das geplante Projekt und seine Alternativen
voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird;
d) eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen das geplanten Projekts und seiner
Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmaßes;
e) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verminderung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf
ein Minimum;
f) die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrundeliegenden Annahmen sowie
der verwendeten einschlägigen Umweltdaten;
g) Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der geforderten
Angaben festgestellt wurden;
h) gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie
etwaige Pläne für eine Nachkontrolle und
i)eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten,
Diagramme usw.).
ANHANG III
Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I
angeführter Projekte
1 Bei der Prüfung geplanter Projekte, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die
beteiligten Parteien prüfen, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige
Auswirkungen haben wird, insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien
a) Größe: geplante Projekte, die für ihre Art Großanlagen sind;
b) Standort: geplante Projekte, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt
besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete
oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden
sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für
die Bevölkerung hätte;
c) Auswirkungen: geplante Projekte mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen
Auswirkungen; dazu gehören Projekte, die ernste Folgen für den Menschen oder für wertvolle
Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines
betroffenen Gebiets gefährden sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen,
welche die Aufnahmefähigkeit der Umwelt überfordert.
2. Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Staatsgrenze
durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernt geplante Projekte, die erhebliche grenzüberschreitende
Wirkungen in großer Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.
ANHANG IV
Untersuchungsverfahren
1. Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, daß sie die Frage, ob eines der in
Anhang I angeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige
Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur
Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das
Sekretariat unterrichtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.
2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei sowie die
andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder
technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen,
der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der
an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet
einer dieser Parteien haben noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen
Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der
nächsten zwei Monate.
4. Wenn eine der an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats
nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der
nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung
ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen
benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei
Monate vornimmt.
5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen
ergreifen.
7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Untersuchungskommission
zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel
a) ihr alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen
und
b) es ihr bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren
Aussagen entgegenzunehmen.
8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren,
die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.
9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission
erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission
ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschließen. Die Abwesenheit einer Partei oder das
Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den
Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Soweit die Untersuchungskommission auf Grund des besonderen Sachverhalts keine andere
Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission einschließlich der Bezahlung ihrer
Mitglieder von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die
Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine
abschließende Kostenaufstellung vorzulegen.
11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und
von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der
Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission
hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende
Ansichten wiederzugeben.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschließendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten
nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht die Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als
notwendig erachtet.
14. Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte
wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschließende
Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
ANHANG V
Nachkontrolle
Die Ziele umfassen
a) Kontrolle der Einhaltung der in der Genehmigung gestellten Bedingungen sowie der Wirksamkeit
von Maßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen;
b) Beurteilung von Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Management und um
Unsicherheiten zu begegnen;
c) Überprüfung früherer Vorhersagen, um die Erfahrungen für künftige gleichartige Projekte
weiterzugeben.
ANHANG VI
Bereiche für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
1. Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmäßig ist, institutionelle Regelungen treffen
oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Übereinkommen
erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
2. Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen
a) zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen
Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind;
b) institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu treffen sind;
c) Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmaßnahmen zur Gewährleistung
möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
d) Entwicklung, Verbesserung oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung,
Vorhersage und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Nachkontrolle;
e) Entwicklung oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse,
Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag
zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
f)die Festlegung von Schwellenwerten und genaueren Kriterien für die Erheblichkeit
grenzüberschreitender Auswirkungen in bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang
geplanter Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen
durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung von Belastungsgrenzen für grenzüberschreitende
Umweltbelastungen;
g) gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung
gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten
und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten
und Informationen.
ANHANG VII
Schiedsverfahren
1. Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, daß sich die Parteien darauf
geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses
Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere
die Artikel dieses Übereinkommens anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das
Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspartei(en) und die
Gegenpartei(en) benennen jeweils einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten
Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger
der Streitparteien sein noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien
haben noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem
betreffenden Fall befaßt gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des
zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
4. Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden
Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate
den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des
Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten
zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa,
der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstirnmung mit dem Völkerrecht und
diesem Übereinkommen.
6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.
8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen
ergreifen.
9. Die Streitparteien haben die Arbeit des Schiedsgericht zu erleichtern und insbesondere unter
Nutzung aller verfügbaren Mittel
a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen
und
b) es ihm bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren
Aussagen entgegenzunehmen.
10. Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die
sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.
11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmaßnahmen
empfehlen.
12. Falls eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt,
kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige
Entscheidung zu treffen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall
darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung
muß sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, daß die Forderung sachlich und rechtlich begründet
ist.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der
Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
14. Soweit das Schiedsgericht auf Grund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft,
sind die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den
Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu
führen und der Parteien eine abschließende Kostenaufstellung vorzulegen.
15. Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer
Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem
Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner
Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Monate als
notwendig erachtet.
17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für
alle Streitparteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den Streitparteien und dem
Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
18. Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht
damit befaßt werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben
Weise wie das erste gebildet wird.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in
diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt,
die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 10. September 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert oder angenommen bzw. sind ihm beigetreten
Albanien, Armenien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Moldova,
Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben eine Erklärung gemäß
Art. 15 Abs. 2 abgegeben
Bulgarien, Niederlande.