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201_1996 AT

201. Strukturanpassungsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Strukturanpassungsgesetz 1996

umfassend

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird;

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird;

Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997;

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz

1996);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie

eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt

wird (Erdgasabgabegesetz);

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz);

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige

finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997);

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden

(Katastrophenfondsgesetz 1996);

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft

(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz);

Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz);

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das

Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986,

das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993,

das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Europawahlordnung,

das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und

Publizistik 1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz,

das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz,

das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz,

das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das

Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das

Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das

Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz,

das Steuerreformgesetz 1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Normver-

brauchsabgabegesetz 1991, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz

1992, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das

Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz,

die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EG-

Vollstreckungsamtshilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Wohnbauförderungs-

Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz über

den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Straßenverkehrsordnung

1960, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Versammlungsgesetz 1953, das

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz

1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung

1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz

1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz

über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das

Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundesgesetz über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Eisenbahngesetz 1957, das

Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion 1994 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

6 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

7 Änderung des Richterdienstgesetzes

8 Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

9 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

12 Änderung des Bezügegesetzes

13 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

14 Änderung des Dorotheumsgesetzes

15 Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

16a Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

17 Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

18 Änderung des Parteiengesetzes

19 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

20 Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz

1996)

21 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

22 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

23 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

24 Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

25 Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes

26 Änderung des Betriebshilfegesetzes

27 Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

28 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

30 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

31 Änderung der Gewerbeordnung 1994

32 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel Gegenstand

33 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

34 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

35 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

36 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

37 Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

38 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

39 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

40 Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

41 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

42 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

43 Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

44 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

45 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

46 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

47 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

48 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

49 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

50 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

51 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

52 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

53 Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

54 Änderung des Glücksspielgesetzes

55 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

56 Änderung der Bundesabgabenordnung

57 Änderung des Finanzstrafgesetzes

58 Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

59 Änderung des BIG-Gesetzes

60 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie

eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

61 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt

wird (Erdgasabgabegesetz)

62 Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

63 Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

64 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

65 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige

finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)

66 Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden

(Katastrophenfondsgesetz 1996)

67 Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

68 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

69 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

70 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

71 Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

72 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

73 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

74 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

75 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945

76 Änderung der Exekutionsordnung

77 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

78 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

79 Änderung der Europawahlordnung

80 Änderung des Wehrgesetzes 1990

81 Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

82 Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

83 Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

84 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

85 Änderung des Weingesetzes 1985

Artikel Gegenstand

86 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

87 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

88 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

89 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

90 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

91 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

92 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

93 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

94 Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft

(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz)

95 Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz)

96 Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

97 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994

98 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert

1. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig

wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

2. § 163 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes

1965.“

3. § 207 wird samt Überschrift aufgehoben.

4. § 236a Abs. 2 lautet

„(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den

Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder

2. im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2

und 3 ist anzuwenden.“

5. Dem § 278 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,

2. § 14 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,

3. § 163 Abs. 3 Z 7 mit 1. Juni 1996,

4. § 236a Abs. 2 und die Aufhebung des § 207 samt Überschrift mit 1. September 1996.“

6. In der Anlage 1 wird in den Einleitungen zu den Z 1.4, 1.5 und 1.6 nach dem Wort „sind“ jeweils

der Ausdruck „zB“ eingefügt.

7. In der Einleitung zu Z 12.3 entfällt der Ausdruck „zB“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995,

wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 3, 4 und 7 wird der Ausdruck „27. Lebensjahr“ jeweils durch den Ausdruck „26. Lebensjahr“

ersetzt.

2. § 4 Abs. 5 Z 1 letzter Satz lautet

„Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn nach jedem Studienjahr erfolgreich absolvierte

Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Berücksichtigung des Notendurchschnittes im Sinne des

Studienförderungsgesetzes 1992 nachgewiesen werden.“

3. § 4 Abs. 5 Z 2 letzter Satz lautet

„Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr

und in den folgenden Studienjahren.“

4. Dem § 4 Abs. 5 Z 5 werden folgende Z 6 bis 9 angefügt

„6. Die Kinderzulage gebührt für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, nur

dann, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Gesamtstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester

überschreiten. Die in Z 5 genannten Gründe für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes verlängern

auch die Studienzeit. Bei einem Studienwechsel sind die absolvierten Studienzeiten, abgesehen

vom Fall des einmaligen Studienwechsels vor Beginn des zweiten Studienjahres, einzurechnen.

7. Weiters gebührt die Kinderzulage für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und sich in Schulausbildung befinden, nur dann, wenn sie die jeweils festgelegte

Schuldauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Maßgebend ist die Schulausbildung, die das

Kind bei Erreichen der Volljährigkeit absolviert. Eine Behinderung der Schulausbildung, die

durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung

eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.

8. Die Z 1 bis 7 sind auf erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 vH beträgt, nicht

anzuwenden.

9. Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht auch für Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie

das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst

geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in

§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen

der in Z 6 vorgesehenen Studiendauer.“

5. Nach § 13 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt

„(10a) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß

von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der

Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung

entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den

die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.“

6. Im § 13 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 und 10“ durch das Zitat „Abs. 2, 10 und 10a“ ersetzt.

7. § 20c Abs. 3 lautet

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden,

wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er

spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung

der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“

8. Im § 22 erhalten

a) Abs. 2a erster Satz die Absatzbezeichnung „(3)“,

b) Abs. 2a zweiter Satz die Absatzbezeichnung „(4)“,

c) Abs. 2b die Absatzbezeichnung „(6)“,

d) die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“.

9. Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt

ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie

sich aus § 13 Abs. 10a ergibt.“

10. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 30 Abs. 1 die

Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der

Verwendungsgruppe A 2

11. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 30 Abs. 1 die

Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der

Verwendungsgruppe A 2

12. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 30 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 5

und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2

13. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

14. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“

15. Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.

16. Im § 34 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

16a. Im § 36 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck

„68,48%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

16b. Im § 36 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.

16c. Im § 36 Abs. 11 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

17. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 44

„Dienstzulage

§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen

und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe

I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme

im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,52.

2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 41,20.

3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht

unter Z 4 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 50,65

4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 60,19.

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 69,65.

6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 79,19.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,

gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im

Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer

Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% des Gehaltes

eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des

Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,50.“

2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,31.“

3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,62.“

18. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 44

„Dienstzulage

§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen

und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe

I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme

im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,06.

2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 40,64.

3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht

unter Z 4 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 49,97.

4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 59,38.

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 68,71.

6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 78,12.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,

gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im

Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage

gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes

eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des

Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,35.“

2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,12.“

3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,24.“

19. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 49a

„Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch

die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;

ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste

sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten

als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren

gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979.................................. 17,83%,“

2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c

BDG 1979 ......................................................................................................................... 11,14%.“

20. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 49a

„Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch

die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;

ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste

sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten

als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren

gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979.................................. 17,45%,“

2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c

BDG 1979 ......................................................................................................................... 10,91%.“

21. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie

Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“

22. § 51 Abs. 3 lautet

„(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer

(§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 – UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e

des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) abhält, sind

auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.“

23. Im § 51 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 8 lit. c oder e“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 1 oder 2“ ersetzt.

24. § 51 Abs. 8 entfällt.

25. § 51 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „(8)“. In diesem Absatz werden die Worte „§ 43 des Universitäts-

Organisationsgesetzes“ durch die Worte „§ 43 UOG oder § 30 UOG 1993“ ersetzt.

26. § 51a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die

Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.“

27. § 51a Abs. 2 Z 3 entfällt.

28. Im § 51a Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 6 die Bezeichnung „3.“ bis „5.“. Im § 51a Abs. 2 Z 4 wird das

Zitat „§ 51 Abs. 9“ jeweils durch das Zitat „§ 51 Abs. 8“ ersetzt.

29. Nach § 52 werden folgende §§ 53 und 53a eingefügt

„Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 53. (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung,

die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule

an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts

(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des

§ 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung

1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4500 S,

2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5700 S.

(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs. 1 gebührt, wenn

1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars,

einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während

der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder

2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung

in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen

Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue

Überwachung erfordert.

Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten

gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30

im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2.

(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf

in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden

Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß

UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden

zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2

vorgesehene Abgeltung.

(4) Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder

in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung

oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich

mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die

der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.

(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener

Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts

(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia

docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken,

gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2.

(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener

Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen

Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20

Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung

1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7950 S,

2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8625 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.

(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die

selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-

wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung

1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6000 S,

2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6450 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.

(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent

gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende

Abgeltung

1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9000 S,

2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10125 S,

3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10500 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.

(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten

mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen

Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung

von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung

1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6750 S,

2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7650 S,

3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7875 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.

(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines

Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen

eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung

der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.

(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres

um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen

Jahr ansteigt.

(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen

Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität

(künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung

der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen

zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich

sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1

noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974.

§ 53a. (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts

(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt,

und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung

ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden

Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.

(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996

im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen

Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration

gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG,

§ 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese

Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der

Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a

Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.“

30. Im § 61 Abs. 4 wird der Ausdruck „6,8 vH“ durch den Ausdruck „6,43 vH“ ersetzt.

31. Im § 61 Abs. 5 lautet der letzte Satz

„Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde

einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem

Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen.“

32. § 61 Abs. 13 Z 1 und 2 lautet

„1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und

2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH“

33. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 74 Abs. 1 die

Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1

34. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 74 Abs. 1 die

Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1

35. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 74 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 8

bis 11 der Verwendungsgruppe E 1

36. Im § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

36a. Im § 77 Abs. 4 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck

„68,48%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

37. § 87 Abs. 2 lautet

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“

b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“

38. Im § 87 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.

39. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle

in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen

8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

40. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 91 Abs. 1 die

Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den

Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

41. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle in den Funktionsgruppen 5

und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen

M BO 2 und M ZO 2

in der Funktionsstufe

42. Im § 91 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

43. Im § 92 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

43a. Im § 94 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck

„68,48%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

43b. Im § 94 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.

44. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 103 Abs. 5

„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem

Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im

Ausmaß von 93881 S und

2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 89149 S.“

45. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 103 Abs. 5

„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem

Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im

Ausmaß von 93497 S und

2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 88784 S.“

46. Im § 103 Abs. 6 wird der Ausdruck „20%“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 14,00%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „13,65%“.

47. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 105 Abs. 1 die

Tabelle in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe

PT 2

48. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet im § 105 Abs. 1 die Tabelle in der Verwendungsgruppe

PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2

49. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 105 Abs. 4 letzter

Satz

„31,52% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

50. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 105 Abs. 4 letzter Satz

„30,89% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

51. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b eingefügt

„Pauschalierungsverordnung nach § 15 Abs. 2

§ 113a. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden-

und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige

„Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“,

BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand

regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996

„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b)

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,86%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ...................................................................................... 1,57%.“

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,89%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,94%.“

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,92%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,29%.“

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a)

1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,82%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,05%.“

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 17,01%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,52%.“

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 20,21%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,99%.“

(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner

1997

„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b)

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,60%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,53%.“

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,57%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,88%.“

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,54%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,22%.“

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a)

1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,41%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,99%.“

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 16,52%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,45%.“

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 19,62%.“

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,91%.“

Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Fixgehälter

§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß

nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die

vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht

jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen

oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt

1. Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,

2. Fixgehalt nach den §§ 31, 87 oder 103 Abs. 5 oder nach § 82a Abs. 5 in der bis zum Ablauf des

31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

3. Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a

Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

4. Dienstzulage nach den §§ 44, 49a oder 105 Abs. 4 oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

5. Dienstzulage nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.

(2) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten

Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis

85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden

Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.

(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von

Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen

1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den

jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,

2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach

den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum

Ablauf des 31. Mai 1998,

3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach

den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum

Ablauf des 31. Mai 1999,

4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach

den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum

Ablauf des 31. Mai 2000,

5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge

nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis

zum Ablauf des 31. Mai 2001

aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“

52. Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum Ablauf des 30. November 1996 wird nach § 121 Abs. 4 folgender

Abs. 4a eingefügt

„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,

die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht

zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach

Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5% zu verringern.“

53. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird nach § 121 Abs. 4a folgender

Abs. 4b eingefügt

„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a

folgenden Monatsersten im Ausmaß von 85,5% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid

festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe

des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge

als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht

festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid

festzusetzen.“

54. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996 lautet § 121 Abs. 4a

„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,

die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht

zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach

Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis

85,5 : 83 zu verringern.“

55. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 121 Abs. 4b

„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a

folgenden Monatsersten im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid

festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe

des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge

als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht

festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid

festzusetzen.“

56. § 122 Abs. 3 lautet

„(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4a, auf die Abgeltung zeit- und

mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.“

57. Für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 wird im § 122 Abs. 3 das Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4a“ durch das

Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4b“ ersetzt.

58. Dem § 161 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) Es treten in Kraft

1. a) § 20c Abs. 3 in der Fassung,

b) § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,

c) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,

2. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,

b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,

c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,

d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,

e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,

f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,

g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,

h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,

i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,

j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,

k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,

l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,

m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,

n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,

o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,

p) die Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,

q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,

r) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

3. § 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61

Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,

4. § 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8,

§ 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,

5. § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit

1. Dezember 1996,

6. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,

b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,

c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,

d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,

e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,

f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,

g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,

h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,

i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,

j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,

k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,

l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,

m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,

n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,

o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,

p) § 113a Abs. 3 in der Fassung,

q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,

7..aa) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,

b) § 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,

c) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,

d) § 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,

e) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,

f) § 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 45 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61

Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“

2. § 54 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes

1956 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anwendung des § 53a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere

auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.“

3. Im § 54a Abs. 1 wird der Ausdruck „75 vH“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 71,95%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „71,35%“.

4. Im § 54a Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt

a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 11,14%“,

b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „10,91%“.

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1..aa) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a,

b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. a

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

2. § 45 Abs. 2 letzter Satz mit 1. September 1996,

3. § 54 Abs. 2 mit 1. Oktober 1996,

4..aa) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b,

b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. b

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage

von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung

ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung

der öffentlich Bediensteten gebührt.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten,

dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44

Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung

1. der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und

2. zugerechneter Zeiträume

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“

3. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und

2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“

4. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden,

daß

1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.“

5. Abschnitt II A lautet samt Überschrift

„ABSCHNITT II A

BEITRAG

§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben

von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden

Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer

Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung

bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von

den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten

werden.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 4 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 62c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2. § 5 Abs. 5 und Abschnitt II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“

7.Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt

„§ 62c. (1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden

ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft

1. die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,

2. die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.“

Artikel 5

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage

im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt,

den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1%

des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Ge-

haltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine

gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die

Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

entspricht.“

2. § 5a lautet samt Überschrift

„Beitrag

§ 5a. § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“

3. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt

„§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden

ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 5 Abs. 2 und § 18d mit 1. Mai 1996,

2. § 5a mit 1. Juni 1996.“

Artikel 6

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt

„§ 2c. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten

wirksam werden.“

2. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt

„(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen

Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf

Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um

0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage

ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt

1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen

Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus

diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“

3. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 bis 1c und den letzten vollen Dienstbezug,

verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“

4. Dem § 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1a bis 1c ist die Bemessungsgrundlage

für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.“

5. § 10a lautet samt Überschrift

„Beitrag

§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.“

6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt

„§ 18b. Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996

eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 2c, § 5 Abs. 1a bis 1c, § 6 Abs. 3, § 6a Abs. 4 und § 18b mit 1. Mai 1996,

2. § 10a samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“

Artikel 7

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68 letzter Satz

„46,09% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68 letzter Satz

„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

3. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68a

„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,29

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,98

3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,89

4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 41,20

5..aa) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt

sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 50,65

6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 60,19

7. aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 69,65

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 79,19

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,20% des Gehaltes eines Richters

der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet

werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend

mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von

8,70% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes

eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert

sind....................................................................................................................... 8,70.“

2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen

systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ........................................................................... 11,50

3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert

sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,31.“

4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,62.“

4. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68a

„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,22.

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,87.

3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,53.

4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 40,64.

5.a.a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt

sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 49,97.

6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 59,38.

7..aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 68,71.

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 78,12.

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters

der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet

werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend

mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von

8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes

eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert

sind....................................................................................................................... 8,58.“

2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen

systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................... 11,35.“

3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert

sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,12.“

4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,24.“

5. Nach § 89 wird folgender § 89a angefügt

„Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand

§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,

in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren

Monatsletzten wirksam.“

6. Dem § 173 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Es treten in Kraft

1. § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,

2. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 1,

b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 3

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

3. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 2,

b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 4

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.“

Artikel 8

Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. § 82a lautet

„§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach

§ 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich

wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.“

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an

3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht

für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.“

2. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt im § 7 Abs. 1 der Ausdruck „im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

3. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt § 7 Abs. 3.

4. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet

„Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%.“

5. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,

Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren

nicht übersteigen.“

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2. die Aufhebung des § 7 Abs. 3

mit 1. September 1996. § 7 Abs. 1 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

tritt mit 1. September 1998 wieder in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des LDG 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn

er dauernd dienstunfähig ist.“

2. § 12 Abs. 5 entfällt.

3. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig

wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“

5. § 44 Abs. 4 lautet

„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,

Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren

nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter

unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.“

6. § 107a lautet samt Überschrift

„Verrechnung der Beiträge

§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes

fließen dem Bund zu.“

7. § 115b Abs. 2 lautet

„(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den

Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung

oder

2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14

Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,

2. § 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,

3. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit

1. September 1996.“

Artikel 11

Änderung des LLDG 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

dauernd dienstunfähig ist.“

2. § 12 Abs. 5 entfällt.

3. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig

wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“

5. § 44 Abs. 4 lautet

„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,

Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen

nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren

nicht übersteigen.“

6. § 116a lautet samt Überschrift

„Verrechnung der Beiträge

§ 116a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes

fließen dem Bund zu.“

7. § 121c Abs. 2 lautet

„(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand

aufgenommen werden, wenn er

1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung

oder

2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und

3 ist anzuwenden.“

8. Dem § 127 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,

2. § 116a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,

3. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 121c Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit

1. September 1996.“

Artikel 12

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995

und durch Z 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens

aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren

würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung

unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

1a. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Der Ruhebezug darf

1. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2. 48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.“

2. § 37 lautet

„§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des

Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich

1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und

2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und

dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ

nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens

jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1. 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und

2. 50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.“

3. Dem § 44c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens

aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren

würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig

geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

3a. § 44c Abs. 3 lautet

„(3) Der Ruhebezug darf

1. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2. 48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.“

4. § 44m lautet

„§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“

tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.

2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,

2. § 44m mit 1. Juni 1996.“

6. § 49 lautet

„§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen

Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und

44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr

nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

2. die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung

und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben

wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.“

2. Dem § 5c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im

2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.“

3. § 5h lautet:,,

§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“

tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“

4. Dem § 89 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 5b Abs. 2 und § 5c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2. § 5h mit 1. Juni 1996.

(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet

wurde, ist § 5b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Dorotheumsgesetzes

Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß

§ 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. Der bisherige § 9a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. XV lautet

„Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen

zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen

auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen,

als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.“

2. (Verfassungsbestimmung) Art. XV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt

mit 1. Juni 1996 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“

2. § 4 lautet

„Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des

Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung

des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die

Dauer dieses Bezuges oder

2. durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4

MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande

ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“

3. Im § 6 und § 7 Abs. 2 entfällt jeweils der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet

hat,“.

4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 5 Abs. 2 Z 1, 2 oder

4 EKUG tritt.“

5. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung

gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen

Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf

Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des

zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite

Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für

die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer

schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde

Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld

gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der

wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein

Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei

Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“

6. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“

7. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung

nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften

in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das

Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur

Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus

gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt

oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer

Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite

Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande

ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres

des Kindes.“

8. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.“

9. Im § 15 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst

wurde oder“.

10.Im § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „auf den Prozentsatz“ durch den Ausdruck „um den Prozentsatz“

ersetzt.

11.§ 31 Abs. 5 lautet

„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet

mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des

Kindes.“

12. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft

1. § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt,

mit 1. Jänner 1996,

2. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,

3. § 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.

Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in

Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in

Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 16a

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 treten folgende Bestimmungen

„5. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst drei, und zwar einer für

a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche

Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe

L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),

b) die Bediensteten des Verkehrswesens und

c) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,

6. beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für

a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und

b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,

7. bei den übrigen Bundesministerien je einer.“

2. Nach § 45 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

3. § 46 lautet

„§ 46. (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April

1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum

Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie.

(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996

beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros,

der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet

sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom

Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane

haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“

Artikel 17

Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Einmalzahlung im Jahr 1996

§ 1. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des

Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den

1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für

die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt

1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren

mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Vertragsbediensteten,

den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung

in der Höhe von 2700 S,

2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug

gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 2430 S,

3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2160 S,

4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf

Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der

Höhe von 1296 S,

5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,

6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,

7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in

Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe

(Versorgungs)genuß entspricht.

Einmalzahlung im Jahr 1997

§ 2. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des

Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den

1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag

für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt

1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren

mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in

der Höhe von 3600 S,

2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug

gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 3240 S,

3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2880 S,

4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf

Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der

Höhe von 1728 S,

5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1037 S,

6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,

7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in

Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe

(Versorgungs)genuß entspricht.

Maßgebende Pensionsansprüche

§ 3. (1) Die §§ 1 und 2 sind auf Pensionsansprüche

1. nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

2. nach dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

3. nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

4. nach dem Art. VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,

5. nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949,

6. nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische

Tabakregie,

7. nach einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949,

8. auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten

sowie auf vertragliche Pensionsansprüche gegen den Bund anzuwenden, soweit die letzteren zugrunde

liegenden Verträge nicht eine andere Art der Valorisierung vorsehen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach

1. dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

2. dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

anzuwenden.

Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung

§ 3a. Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am

1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen,

weil sie an diesem Tag

1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt

werden dürfen oder

2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung

verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

Aliquotierung bei Teilbeschäftigung

§ 4. (1) Die Einmalzahlung gebührt

1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,

2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997

nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie

vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß

entspricht.

(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende

Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung

gestanden ist.

Aliquotierung für Pensionisten

§ 5. Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die

volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz

zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles

des für sie vorgesehenen Betrages, der

1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß

zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und

2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten

erreichbaren Pensionsanspruch

entspricht.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 6. (1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

nicht zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen

in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen

Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene

1. im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und

2. im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe

bezahlt werden.

Auszahlung

§ 7. (1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension

oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung

ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden

Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996

und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.

(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden

Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.

(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965.

Anwendung auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer

§ 8. Die §§ 1 bis 7 sind auch auf folgende Personen anzuwenden

1. Landeslehrer nach § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,

2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

3. Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

4. land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. (1) Hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf

1. Landeslehrer und Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte betraut,

2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung, in Angelegenheiten,

die jedoch nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel 18

Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1991,

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 201718700 S und

vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index

verändert.“

2. § 2 Abs. 4 entfällt.

3. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet

„Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens

15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.“

4. § 3 Abs. 5 entfällt.

5. Der bisherige Abs. 2 des § 15 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 15 Abs. 1 wird der folgende

Abs. 2 eingefügt

„(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 239/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,

Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für

jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen

der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu

berücksichtigen.“

2. Der bisherige Abs. 2 des § 12 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender

Abs. 2 eingefügt

„(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in

Kraft.“

Artikel 20

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen

(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996)

[Celex-Nr.: 393L0089]

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen

S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A

(Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.

Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S

(Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der

Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden

Fassung) zu übertragen.

(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut

einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von

Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung

erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von

Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von

Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung

erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften

gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler

gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer

durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen

zur Festlegung von Mautstellen.

§ 2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut

für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge

entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§ 4) zu diesem

Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während

des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien

ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen.

§ 3. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben Vorschläge über die Festsetzung der Mauttarife

nach Fahrzeugkategorien zu erstellen. Sie haben sich dabei an den Längen der den Mautstellen gemäß § 1

Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten sowie an den Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen

und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des betreffenden Mautstreckenabschnittes

zu orientieren. Sie können dabei auch auf die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden

Umweltbelastungen, den Zeitpunkt der Straßenbenützung und die Art der Mauteinhebung Bedacht nehmen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf die genannten Grundsätze und die Vorschläge der Bundesstraßengesellschaften

die Mauttarife durch Verordnung fest.

(2) Sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt

werden, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimm-

ter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausgenommen werden.

§ 4. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben einheitlich Bedingungen für die Benützung der

Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch

die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und

deren Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen. Diese Mautordnung bedarf der Genehmigung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen.

(2) Die überwiegende Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen ist anzustreben (§ 2).

Die Bundesstraßengesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht

unterliegende Kraftfahrzeuge vor der mautpflichtigen Straßenbenützung mit Geräten zur elektronischen

Abbuchung der Maut ausgerüstet werden können. Diese Geräte sind von den Bundesstraßengesellschaften

zur Verfügung zu stellen; in der Mautordnung kann auch ein angemessener Kostenersatz

vorgesehen werden.

§ 5. Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken

bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht

gemäß § 2 erfolgt.

§ 6. Die Bundesstraßengesellschaften haben deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig

bemautete Strecken hinzuweisen. Die Mautordnung und die Mauttarife sind von den Bundestraßengesellschaften

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im grenznahen Bereich ist die Information

durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen.

§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine

fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S

(Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von

den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor

der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge................................................................................................. 12220 S,

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12550 S,

3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 16000 S,

4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich

7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 16000 S

und für

5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger

als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 12000 S.

(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12150 S,

2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11500 S,

3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich

7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 11500 S

und für

4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger

als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 13000 S.

(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

1. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11300 S,

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich

7,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 11300 S,

und für

3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger

als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 11600 S.

(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten

unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden,

ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von

Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage

fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben,

deren Preis samt Umsatzsteuer 100 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe

entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften

bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen,

deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,

1. zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften

zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,

2. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens

eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft

kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des

Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

3. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft

für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen,

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft

bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis

angerechnet zu erhalten.

(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung

auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt

zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette

berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Samstags bis zum Ablauf des darauffolgenden

Samstags.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch

Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.

(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen,

insbesondere die in Art. IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.

(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit

und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des

Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung

über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.

(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung

eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen

die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.

Mautschuldner

§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der

Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer

Aufforderung der Bundesstraßengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft

über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut,

wenn sie der Bundesstraßengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung

den Kraftfahrzeuglenker nennt.

Verwendung der Mauten

§ 9. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die

nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, monatlich an

den Bund abzuführen.

(2) Die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige Kraftfahrzeuge und für mehrspurige

Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die

nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, sind für die

Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)

und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) zu verwenden.

(3) In einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung

von Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen

Mauten, die sonst gemäß Artikel IV § 11 Abs. 2 und Artikel VIII § 3 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz an

die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen

werden, bis die Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 fertiggestellt sind.

§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf

gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den

Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der

genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen

gemäß § 1 Abs. 4 decken können.

Erhaltung von Mautstrecken

§ 11. Abweichend von § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften,

BGBl. Nr. 826/1992, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften

überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen

1. Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß

zu entrichten, oder

2. mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)

benützen, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß

zu entrichten,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

60000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Tat nach Abs. 1 wird straflos, wenn der Täter innerhalb von drei Tagen, wenngleich auf

Aufforderung, die Maut und einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können

1. die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit

60000 S nicht übersteigen darf;

2. die Bestimmung des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die

keine Zahlung gemäß Abs. 3 nachweisen können, anläßlich des Grenzübertrittes in einen Staat,

der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine vorläufige

Sicherheit bis zum Betrag von 9000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;

3. die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die

Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9000 S vorsehen darf.

(5) 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind dem Bund abzuführen und von diesem für die Erhaltung

der Bundesstraßen zu verwenden.

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle

§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159) und – innerhalb des Grenzkontrollbereiches – der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des

§ 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind und

3. durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 geeignet sind.

Straßenbenützungsabgabe

§ 14. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,

deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt,

eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 629/1994 in der jeweils geltenden Fassung auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und

Gebirgspässen erhoben werden.

Vollzugsbestimmung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des

§ 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

Artikel 21

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 131/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für

den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen,

wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.“

2. § 5 lautet

„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1 ........................................................................................ 2000 S,

Stufe 2 ........................................................................................ 3688 S,

Stufe 3 ........................................................................................ 5690 S,

Stufe 4 ........................................................................................ 8535 S,

Stufe 5 ........................................................................................ 11591 S,

Stufe 6 ........................................................................................ 15806 S und in

Stufe 7 ........................................................................................ 21074 S.“

3. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen

Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 durch einen Unfallversicherungsträger

folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der

Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit

Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das

Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen

einzuleiten. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem

Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.“

4. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit

Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder

die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;“

5. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt

ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung,

der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer

in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann

zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des

Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten

sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines

Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.

(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer

Krankenanstalt in dem Umfang weiterzuleisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen

werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis

(Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson

ergeben.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie einer

Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(4) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ruht

der Anspruch auf Pflegegeld.

(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Anspruchsberechtigten

auf Kosten des Bundes in einer der in §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten ruht der Anspruch

auf Pflegegeld.

(6) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 3 gebührt ein Taschengeld in

Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.

(7) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht mehr auszuzahlen

waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld

anzurechnen.“

6. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe

von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“

7. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 14a. (1) Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige

einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß § 7 anrechenbare

Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den

Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang

innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über,

der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder

Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.

(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die

Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz

beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von

der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier

Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu

machen.“

8. § 17 samt Überschrift lautet

„Auszahlung

§ 17. Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden

Bestimmungen.“

9. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz,“ durch den Ausdruck

„gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“ ersetzt.

10. § 32 samt Überschrift lautet

„Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen

verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz

betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind

Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen

Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.“

11. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 samt Überschrift angefügt

„§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die

Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das

Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen,

denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses

weiterhin im Betrag von monatlich 2635 S zu erbringen.

(2) § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind

nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai

1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche

Verfahren.

(3) § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nicht anzuwenden,

wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

oder der Anspruchsübergang bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sind.

(4) Ist in den in Vollziehung der im § 3 genannten Normen eine Vorschußzahlung zur Pension (Rente)

gesetzlich angeordnet, so ist Personen, die im Dezember 1996 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der

Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, auch ein Vorschuß an Pflegegeld zu leisten. Dieser

Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld

erlischt. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens

am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten

auch für die Vorschußzahlung.

Inkrafttreten

§ 48. § 4 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14a, § 17, § 25 Abs. 1, § 32 und

§ 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet

„Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1990 S. Dieser

Betrag ist ab 1. Jänner 1998 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für

den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

2. Im § 25 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf

(Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer

1. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen

und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen

Beschäftigung bereithält und

2. sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).

(4) Im Sinne des Abs. 3 Z 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten

1. Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1

der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung,

BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,

2. Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt

sind,

3. Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,

4. Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche

Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl.

Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,

5. Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,

ausgenommen sind,

6. Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

besitzen,

nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.“

2. Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Bezeichnung „(5)“.

3. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt;

der vorletzte Satz lautet

„Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust,

so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen.“

4. § 12 Abs. 3 lit. g lautet

„g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren

vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.

aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb

eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen

Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen

gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,

die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes

den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;“

5. Am Ende von § 12 Abs. 3 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i

angefügt

„i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a

bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden

Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem

Monat gelegen ist.“

6. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Die regionale Geschäftsstelle kann von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f unter folgenden Voraussetzungen

Ausnahmen zulassen

1. Der Arbeitslose muß während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

mindestens sechs Monate oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als

zwölf Monate ist, einer oder mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen

sein,

2. zugleich muß er dem Studium bzw. der praktischen Ausbildung oblegen sein und

3. er darf die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des

Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst haben.“

7. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des

Abs. 1.“

8. § 12 Abs. 6 lit. c lautet

„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen

Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,

die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des

Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt;“

9. § 12 Abs. 6 lit. e lautet

„e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder

einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,

die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner

Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten

Beträge übersteigt.“

10. § 15 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

b) arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe

(§ 39) bezogen hat;

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

d) sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch

die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

e) Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

f) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld

bezogen hat;

g) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.

Nr. 642/1973, bezogen hat;

i) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

j) auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

k) selbständig erwerbstätig gewesen ist und

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

a) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen

wurde;

b) eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung

bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über

Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt

ist.

(2) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich weiters

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

a) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht

gewesen ist;

b) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem

Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen

wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit

bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung

getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.“

11. § 15 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

12. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im

Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.“

13. § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

14. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes

1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in

Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.“

15. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind,

den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.“

16. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der

Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim

Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei

Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine

Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen

des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit

oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt

bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während des

Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung

der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu

teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der

Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en

gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

17. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der

Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes

heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig

zu berücksichtigen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.“

18. § 21 Abs. 10 entfällt.

19. Im § 23 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitswilligkeit“ die Worte „und der

Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1“ eingefügt und entfallen im vorletzten Satz die Ausdrücke „höher

oder“ und „zu erhöhen oder“; der letzte Satz entfällt.

20. Im § 23 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

21. § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und

Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung

erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“

22. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3

betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die

unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das

Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert

der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen

den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung

durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von

der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-

und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-

Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage

dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn.

Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution

eintreibbar.“

23. Im § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag

der Geburt des Kindes an gerechnet“.

24. Im § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 wird der Ausdruck „binnen sechs Wochen“ jeweils durch den

Ausdruck „binnen 12 Wochen“ ersetzt.

25. Im § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt die lit. c; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung „c)“.

26. Im § 26 Abs. 1 Z 3 entfällt der Teilsatz „ , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet

hat,“.

27. § 26 Abs. 3 lit. e lautet

„e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren

vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.

aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb

eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen

Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen

gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,

die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes

den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.“

28. Im § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet

hat,“.

29. § 27 lautet

„§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von

185,50 Schilling täglich.“

30. Im § 28 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2

bis 5“ ersetzt.

31. § 31 lautet

„§ 31. (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt,

wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens bis zur Vollendung

des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn

a) der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder

genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

b) der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder

Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

c) der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung

außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“

32. § 31a Abs. 3 lautet

„(3) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung

gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen

österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der

Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird

über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld

in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil

durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das

Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung

außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung

des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz

der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten

wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Ein Wechsel

in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate

lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“

33. § 31a Abs. 10 lautet

„(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem

das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten

Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der

zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen

hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf

Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne

fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.“

34. § 31b Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß

§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26

Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)-

verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.“

35. § 33 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

36. Im § 36 Abs. 1 lautet der vierte Satz

„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt und schließt diese an einen Bezug des

Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b an, so ist diese mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden

Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“

37. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen

auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18

Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit

keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt

werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen

(§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung

mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld ist

die Dauer des Arbeitslosengeldes maßgeblich, die gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes

Arbeitslosengeld beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an

den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag

des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung

der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen.“

38. Im § 36a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1“.

39. § 37 zweiter Satz lautet

„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

40. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet

„Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, maximal bis

zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

1. der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,

2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes

war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit

besteht, und

3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen

für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.“

41. § 39 Abs. 5 lautet

„(5) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde

über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für

das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes

1993, BGBl. Nr. 30/1993, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz

an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die

Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden.“

42. Im § 40a wird

1. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen

gemäß § 12 Abs. 5.“;

2. im nunmehrigen dritten Satz nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“ der Ausdruck „(Notstandshilfe)“

eingefügt.

43. § 43a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10,

11 und 25 Abs. 2,“

43a. Im § 43a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2

Z 3 und 4“ ersetzt.

44. Am Ende des § 44 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Ausdruck eingefügt

„ , in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes

1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994)“

45. Im § 44 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 entfällt der Ausdruck

„ , der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter“.

46. Im § 46 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der

Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die

Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen,

wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) beim Hauptverband vorliegt.“

47. § 49 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne

sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur

Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen

dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den

übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes

verkürzt sich um die Tage einer Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage

strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat

anzuhören.“

48. § 50 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus

ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle

ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.“

49. Im § 59 und in der Überschrift vor § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994

wird der Ausdruck „Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig

erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe“ jeweils durch den Ausdruck „Angelegenheiten des

Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter“ ersetzt.

50. Im § 79 Abs. 11 wird im ersten Satz der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“

ersetzt und vor dem Ausdruck „treten“ der Ausdruck „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996“ eingefügt sowie im zweiten Satz der Ausdruck „23“ durch den

Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“ und der Ausdruck „44 Abs. 1“ durch den Ausdruck „44 Abs. 1 hinsichtlich

Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.

51. Im § 79 Abs. 12 wird der Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe

oder der Sondernotstandshilfe“ durch den Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes oder der Teilzeitbeihilfe“

ersetzt.

52. Dem § 79 werden folgende Abs. 24 bis 31 angefügt

„(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner

1996 in Kraft.

(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6, § 15, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1,

§ 20 Abs. 5, § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 lit. e, § 33 Abs. 4, § 36a Abs. 2, § 37, § 39, § 40a, § 43a, § 44

Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden, die nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

(26) § 26 Abs. 1 Z 1und Abs. 3, § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a, § 27, § 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem

30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1995.

(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft

und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.

(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April

1996 liegt.

(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(30) § 44 Abs. 1 Z 2 und § 59 samt Überschrift in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994

und 201/1996 treten mit dem im Abs. 11 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.“

53. Der bisherige § 81 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2 wird angefügt

„(2) Abweichend von § 19 ist ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn

der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der

Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche

Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.“

Artikel 24

Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 4 entfällt der Punkt am Ende und wird folgender Ausdruck angefügt

„nach Maßgabe des § 3 Abs. 3.“

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt

aufgelöst haben oder“.

3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 1 und 2 ist auch im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.“

4. § 9 werden folgende Sätze angefügt

„§ 36c AlVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf

Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140 Abs. 5 und 6 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.“

5. § 21 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Die Bestimmungen über das Verfahren, den Beginn des Anspruchs, die Einstellung, Berichtigung und

Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß.“

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1, § 2, § 3, § 9 und § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit

1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.“

Artikel 25

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12

und 13 angefügt

„12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz,

BGBl. Nr. 129/1957, und

13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6

Abs. 8.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1998“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung

ein vollstreckbarer Titel.“

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der

Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit

Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß

heranzuziehen.

(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

entsteht, ist er vom Bund zu tragen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996

in Kraft.

Artikel 26

Änderung des Betriebshilfegesetzes

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 4a Abs. 3 lautet

„(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 3, frühestens jedoch ab

dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates

des Kindes.“

2. Dem Artikel VI wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Artikel I § 4a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft und gilt für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.“

Artikel 27

Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel XXI Abs. 1 wird der Ausdruck „zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck

„18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus“ ersetzt.

2. Dem Artikel XXIV wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses

Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

(Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist

die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur

bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen

Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen

(§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für

die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist

vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Abs. 1 sind

zweckgebunden.

(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Abs. 1) zur Deckung des

Aufwandes an Rückerstattungen nicht ausreichen, ist ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1

des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder

unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen)

fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese

nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind

nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren

kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung,

Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über

die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die gleiche Vergütung

wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen

Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse

aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht

ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse

aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen

werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen

Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen

ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche

Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(7) Der für die Durchführung der Schlechtwetterregelung notwendige Beitrag aus der Gebarung

Arbeitsmarktpolitik (Abs. 3) ist von der BUAK monatlich nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben

zu berechnen und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Kalenderjahr

ist bis spätestens 31. Mai eine kontokorrente Endabrechnung vorzunehmen.

(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung

der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz

für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank liegen.

(9) Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung

der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept

heranzuziehen.“

2. § 18 lautet

„§ 18. (1) Es treten in Kraft

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;

2. die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.

(2) Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1

bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice obliegen und

2. im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen

Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes

ersetzt wird.

(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen

anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt

beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen

Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.

(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß

Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.

(5) Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse

folgender Aufwand zu ersetzen

1. ein Betrag von 13361000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,

2. ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen

beginnend am 25. April 1996.

(6) Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen

der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von

Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die

Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

zu überweisen.

(7) Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des

Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

(§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.“

Artikel 29

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden

Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension

bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten

(Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.

der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung

der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden

Kinderzuschüsse.“

2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4)

bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und“

3. Die §§ 8 bis 11 lauten

„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die

Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen

Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen,

ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln

kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es

ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln

kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne

des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung

eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme

einer derartigen Beschäftigung vereitelt.

(2) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung

unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten

Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.

(3) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen

oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung

tritt.

§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß

§ 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis

zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die

später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.“

4. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

(§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach

den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung

nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil

an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des

festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Abs. 1 gebührenden

Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.“

5. § 13 lautet

„§ 13. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

sind sinngemäß anzuwenden.“

6. § 14 lautet samt Überschrift

„Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 14. (1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

7. Im § 15 entfällt der letzte Teilsatz ab dem Ausdruck „§§ 240“ und wird der Strichpunkt nach dem

Wort „gleichzuhalten“ durch einen Punkt ersetzt.

8. Im § 18 wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 227 Z 5“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ und im

Abs. 2 der Ausdruck „§ 2a Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

9. § 19 lautet

„Verweisungen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

9a. Dem Art. IV Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes

stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im

Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder

gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind.“

10. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik

den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

in der Höhe von 1764764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am

30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4),

die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.“

11. Artikel V Abs. 4 lautet

„(4) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer

Kraft.“

12. Artikel V Abs. 5 lautet

„(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai

1996 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. April 1996

außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994

die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

obliegen.“

13. Artikel V Abs. 6 lautet

„(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung

gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 153/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt

wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in

bisheriger Weise weiter.“

14. Dem Artikel V werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft.

(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes

1996, BGBl. Nr. 153/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes

1996 weiter anzuwenden.“

Artikel 30

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert

1. § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu

verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung

arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften

vorliegt.“

2. § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995,

wird wie folgt geändert

1. § 338 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind

berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten

Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder

steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

2. § 382 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das

Antimißbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz,

BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995, verfügen“ durch die Wortfolge „sofern

sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt

sind“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „zwingend“ im dritten Satz.

3. Dem § 3 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt

„Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene

Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,

zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre

wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums

entspricht.“

4. § 4 Abs. 6 Z 4 lautet

„4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder

fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt,

festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden

dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der Personenkreis gemäß

§ 7 Abs. 4 Z 1 AlVG ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice

vermittelt wird.“

6. § 4b Abs. 2 lautet

„(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn

dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten

Ausländer ausgestellt wurde.“

7. Dem § 14a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Zeiten einer Beschäftigung

1. gemäß § 3 Abs. 5 oder

2. gemäß § 18 oder

3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder

4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13

Abs. 3 AufG zugrunde liegt,

werden nicht berücksichtigt.“

8. Im § 18 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung“

eingefügt.

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und

Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit

Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung

nicht erteilt werden.“

10. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der

Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.“

11. § 27 Abs. 5 lautet

„(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger

oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht,

daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen

des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.“

12. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen

Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

13. § 31a samt Überschrift und Abschnittsbezeichnung entfällt.

14. § 32 lautet

„§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt

nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.“

15. Dem § 34 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 6 Z 4 und Abs. 11, § 4b Abs. 2, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und

11, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28a Abs. 1, § 31a und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 2. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 351/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung

nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine

Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine

gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein

besitzt.“

2. § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.

3. Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 2. Juni 1996 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 treten mit Ablauf des

31. Mai 1996 außer Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Personen (§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine

Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im

Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz

oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.“

2. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird

angefügt

„12. Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich

für

a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,

seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen

Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentliches Rechts bzw.

die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer

Teilrechtsfähigkeit)

beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber

(Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c

übersteigen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach die-

sem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1

FSVG).“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen

versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber

(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 3 Z 12 lit. a und b verpflichten, ohne Dienstnehmer im

Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund

dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw.

unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“

4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ausgenommen die nach § 4

Abs. 3 Z 12 versicherten Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie

Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 und Abs. 4 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach

Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“

4b. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13

bis 15 werden angefügt

„13. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende

periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen

sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information

und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von

Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen

Druckwerke vertreiben oder zustellen;

14. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit

nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

15. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den

Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt

„Ausnahmen von der Unfallversicherung

§ 5a. Von der Unfallversicherung ausgenommen sind die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 pflichtversicherten Personen.“

6. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9),“ der Ausdruck „der Personen

gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4,“ eingefügt.

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt

„§ 10a. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen

Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung

der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.“

8. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der

Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den

entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung

als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen

Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubsentschädigung

(Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung

beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungskasse zu entrichten.“

9. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des

Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.“

10. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f

wird angefügt

„f) für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes,

BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996.“

11. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten

ist, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß

§ 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.“

12. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11

Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei

selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem

Wohnsitz.“

13. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 27

bis 30 werden angefügt

„27. für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den §§ 155 Abs. 3 und 307d Abs. 6 sowie für die

Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß

den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6; hiebei ist der in Betracht kommende

Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen

und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;

28. für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den §§ 155 Abs. 4 und 307d

Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der)

Versicherten;

29. über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (§ 41);

30. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf

dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen

Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten.“

14. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung

Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung

(§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen

nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“

15. Im § 33 Abs. 1 entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz.

16. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 haben alle von ihnen beschäftigten

Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung

nicht auszuschließen ist, anzumelden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für

diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer,

2. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts und

3. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und die

Wohnanschrift des Auftragnehmers,

zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“

17. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung

bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage,

Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von sieben Tagen dem

zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“

18. Die Überschrift zu § 35 lautet

„Dienstgeber (Auftraggeber)“

19. Im § 35 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber

(Auftraggeber)“ ersetzt.

20. Im § 36 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Gepäckträger,“ der Ausdruck „ferner die nach § 4 Abs. 4

beschäftigten Personen“ eingefügt.

21. § 41 lautet

„Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung

in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu

erstatten.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen

1. die Dienstgeberkontonummer;

2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;

3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;

4. die Art der Versicherung.

Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von

sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet

werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien

haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der

Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann

zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift

ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“

22. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im

Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,

gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

23. Im § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Lehrlingen“ der Ausdruck „und bei den gemäß § 4

Abs. 4 versicherten Personen“ eingefügt.

25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt

„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12

gleichgestellte Personen

§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache

des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage

ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die

vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“

26. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 Pflichtversicherten gilt als monatliche Höchstbeitragsgrundlage

das 35fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“

27. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte

Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat

oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber

(Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.“

28. Im § 49 Abs. 3 Z 7 entfällt der Ausdruck „ , nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“.

29. Im § 51 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 4

Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4“ ersetzt.

30. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet

„d) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 6 vH“.

31. Die bisherige lit. d des § 51 Abs. 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „e“.

32. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Für Versicherte nach § 4 Abs. 3 Z 12 ist als allgemeiner Beitrag zu leisten

1. in der Krankenversicherung ........................................................................................................ 3 vH,

2. in der Pensionsversicherung........................................................................................................ 9,25 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Der

Auftraggeber hat als pauschalierten Beitrag 15,8 vH der Gegenleistung (Gegenleistungen) für Arbeitsleistungen

des Auftragsnehmers, jedoch in jedem Kalenderjahr höchstens vom 420fachen der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 45 Abs. 1 zu entrichten. Nach dieser Zahlung und den entsprechend vollständigen

Meldungen bestehen über die allgemeinen Einschau- und Prüfverpflichtungen hinaus keine weiteren

Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsträger.“

33. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis 11)“ ersetzt.

34. Dem § 51a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag

1 vH.“

35. Dem § 51b wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag

0,25 vH.“

36. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e“

ersetzt.

37. Im § 53 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber

(Auftraggeber)“ ersetzt.

38. Der bisherige Text des § 55 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate,

in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.“

39. § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig,

in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach

dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“

40. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 58 erhalten die Bezeichnung 4 bis 7.

41. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 4“ ersetzt.

42. Im § 64 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

43. Im § 66 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

44. § 80 lautet

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe

des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die

Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit

Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze

für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b außer Betracht zu lassen.

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist

monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

45. § 80 lautet

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe

des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die

Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht

zu lassen.

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist

monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

46. Dem § 80a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g)

1. 800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,

2. 400 Millionen Schilling am 15. April 1997,

3. 400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997

zu überweisen.“

47. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

§ 80b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes

der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger

einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit

Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und

Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden

Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

48. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.

49. § 86 Abs. 3 Z 1 erster Satz lautet

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn

der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

50. Im § 86 Abs. 3 Z 1 entfällt der zweite Satz.

51. Im § 86 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem

darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“

ersetzt.

52. Dem § 86 Abs. 3 Z 2 werden folgende Sätze angefügt

„Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich

die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig,

dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach

§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der

Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des

Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die

Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen

die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden

kann.“

53. Im § 95 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 284 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 284

Abs. 7)“ ersetzt.

54. § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz lautet

„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige

Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes,

wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich

nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

55. Im § 100 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.

56. § 104 Abs. 2 lautet

„(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden

monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten

Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht

anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung

stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als

den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der)

Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger

zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger

den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

57. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b wird aufgehoben; die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

58. Im § 122 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4

werden angefügt

„3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG nicht als arbeitslos gelten bzw. die gemäß § 26

Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben;

4. an Personen, denen das Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG gewährt wird, bis zur Vollendung

des zweiten Lebensjahres des Kindes.“

59. Im § 123 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

59a. Im § 134 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 bis

4“ ersetzt.

60. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. f lautet

„f) die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 pflichtversicherten Personen.“

61. Dem § 154a wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in

einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe

von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar

nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist

sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für

jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

62. § 155 Abs. 3 lautet

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in

Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger)

untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und

höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe

der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen

bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5

Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger

zu entrichten.“

63. § 155 Abs. 4 lautet

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband

hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und

Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“

64. § 162 Abs. 5 lautet

„(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen

1. Pflichtversicherte, die gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d sowie lit. f vom Anspruch auf Krankengeld

ausgeschlossen sind,

2. Selbstversicherte (§ 16).“

65. Im § 176 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „ausübt,“ der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten

gemäß § 4 Abs. 3 Z 12,“ eingefügt.

66. Im § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „dauernder“ durch den Ausdruck „der“ ersetzt.

67. § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben; lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

68. § 227 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder

teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

69. Im § 227 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-

bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

70. Im § 227 Abs. 3 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und

in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

71. Dem § 227 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres

des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

72. Im § 227 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung

dieser Berechtigung“.

73. Im § 227 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen

Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

74. Im § 227 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-

bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

75. Im § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „dauernden“.

76. § 236 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;

b) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige

Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet

des § 276 Abs. 3 –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold

240 Monate.“

77. § 236 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag

liegen.“

78. § 236 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

79. § 236 Abs. 4 lautet

„(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a,

soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder

b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate

in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension

(Knappschaftsgleitpension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

erworben sind.“

80. § 238 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

81. Im § 239 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.

82. § 239 Abs. 4 wird aufgehoben.

83. § 240 lautet

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 240. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage

zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen

(§§ 238 Abs. 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-

Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

84. Im § 241 wird der Ausdruck „§ 238“ durch den Ausdruck „§ 238 Abs. 1“ ersetzt.

85. § 245 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten

Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz nach

den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach

dem Abs. 6.“

86. § 251a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,

der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des

§ 361 Abs. 1 letzter Satz nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

87. Im § 251a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

88. Im § 252 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

89. § 253a Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des

60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses

Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und

innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

90. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 253a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 253a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

91. Dem § 253a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn

bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“

92. § 253b Abs. 1 Z 2 lautet

„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

93. § 253b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

94. Dem § 253b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,

wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

(§ 253 d) besteht.“

95. Dem § 253c wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine

vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“

96. Im § 253d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

97. § 254 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt

hat.“

98. Im § 254 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

99. § 255 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die

er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm

(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder

umgeschult worden ist.“

100. § 256 lautet

„Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension

§ 256. (1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab

dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer

von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb

von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des

körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen

ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine

Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht

erhoben werden.“

101. Im § 261 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.

102. Im § 261 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck

„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

103. § 261 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Bei Inanspruchnahme

1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.

Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres

bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme

ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des

56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als

360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens

48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren

Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.

Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.

Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag

gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

104. Der bisherige Abs. 4 des § 261 erhält die Bezeichnung „6“.

105. Im § 261a Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

106. Im § 261b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

107. Im § 261b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

108. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

109. § 271 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“

110. Im § 273 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 255 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 255 Abs. 4 und 5“

ersetzt.

111. § 276a Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach

Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses

Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und

innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

112. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 276a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 276a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

113. Dem § 276a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht

zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

(§ 276d) besteht.“

114. § 276 b Abs. 1 Z 2 lautet

„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind;“

115. § 276b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

116. Dem § 276b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1

ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“

117. Dem § 276c wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch

auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“

118. Im § 276d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

119. § 277 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).“

120. § 279 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension,

eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige

Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt

hat.“

121. Im § 284 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

122. Im § 284 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.

123. Im § 284 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „2,1“ durch den Ausdruck „2,0“ und der Ausdruck

„1,6“ durch den Ausdruck „1,8“ ersetzt.

124. § 284 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Bei Inanspruchnahme

1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.

Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres

bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme

ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres

bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Ver-

sicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate

des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren

Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.

Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.

Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag

gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 66 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

125. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 284 erhalten die Bezeichnung „6“ und „7“.

126. Im § 284a Abs. 2 wird der Ausdruck „2,1 vH“ durch den Ausdruck „2,0 vH“ ersetzt.

127. Im § 284b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

128. Im § 284b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

129. Im § 285 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

130. Dem § 302 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in

Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro

Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab

1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)

vervielfachte Betrag. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der

vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des

Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für

höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

131. § 305 lautet

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

§ 305. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation

nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung

der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

132. § 306 Abs. 2 lautet

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage

ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt

gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen,

und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage

darf die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 bzw. 241) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist

unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.“

133. § 307b lautet

„Versagung

§ 307b. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er

durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der

Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind,

das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

134. § 307d Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der

vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28);“

135. Dem § 307d wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in

Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den

Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S

und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die

Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen

Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5

Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger

zu entrichten.“

136. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben.

137. Im § 308 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach

Abs. 3“.

138. Im § 308 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“.

139. Im § 308 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

140. § 309 lautet

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides

beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der

Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt,

geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.“

141. Die Überschrift zu § 310 lautet

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

142. Im § 310 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164

Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“

wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

143. § 311 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener

innerhalb der im § 312 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5 angegebenen Höhe

sowie den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger leisten.“

144. Im § 311 Abs. 3 dritter Satz entfällt der Ausdruck „wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer

nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,“.

145. Im § 311 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,

die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,

sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“

entfällt.

146. § 312 lautet

„Fälligkeit der Überweisungsbeträge

§ 312. Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.“

147. Die Überschrift zu § 313 lautet

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge“

148. Im § 313 entfallen die Ausdrücke „und Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.

149. Im § 331 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „dauernder“.

150. Im § 360 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Grundbuch“ der Ausdruck „ , in das zentrale

Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch“ eingefügt.

151. § 360 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.

Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im

Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“

152. Dem § 360 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburtsdatums,

des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister

diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.“

153. Dem § 361 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt auch als

Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.“

154. § 447d lautet

„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern

auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern

kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden.

Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.“

155. § 447g Abs. 2 lit. b lautet

„b) 80 vH der Erträge an Beiträgen der Auftraggeber gemäß § 51 Abs. 2;“

156. Die bisherigen lit. b und c des § 447g Abs. 2 erhalten die Bezeichnung „c“ und „d“.

157. § 447g Abs. 3 lautet

„(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen

1. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern

aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,

a) für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit

bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung

bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß § 2 des Sonderunterstützungsgesetzes,

BGBl. Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in

der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung

nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die

Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;

b) für Zeiten gemäß § 227a ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld

(§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen;

c) für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes

1992, BGBl. Nr. 422;

2. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern

auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit

erwachsen, die im § 6 Abs. 8 AMPFG genannten Beträge.“

158. § 447g Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand

der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger,

bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses

Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen.“

159. Im § 464 Abs. 1 wird der Ausdruck „binnen drei Tagen nach Beginn einer solchen Beschäftigung“

durch den Ausdruck „bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich“ ersetzt.

160. Die §§ 471f bis 471 h werden aufgehoben.

161. Im § 474 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. d“

durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. e“ ersetzt.

162. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

163. Nach § 539 wird folgender § 539a eingefügt

„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise

der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes

(zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes

können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen

oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und

Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach

diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,

so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann,

wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz

zu beurteilen sind.“

164. Nach § 562 wird folgender § 563 angefügt

„§ 563. (1) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b

und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

2. mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

3. mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2

Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung

der §§ 471f bis 471h;

4. mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2,

10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51

Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64

Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3

und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1,

251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255

Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1,

302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311

Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3 und 4, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479

Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des

§ 308 Abs. 3;

5. mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239

Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6,

264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und

6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der

§§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;

6. mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2,

253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276 b Abs. 1 Z 3;

7. mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996.

(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden

Fassung in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12, 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 44a,

45 Abs. 3, 49, 51 Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2,

66, 138 Abs. 2 lit. f, 162 Abs. 5, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Verträge, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden. Wurde

der Vertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen und ist er am 1. Jänner 1997 noch nicht erfüllt worden, so

sind die genannten Bestimmungen auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages anzuwenden.

(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension

(Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung

ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse

und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente)

anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen

Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers,

der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des

Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente

(Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente

(Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur

Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und

Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers

folgt, flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die

Vorschußzahlung.

(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996

beginnt.

(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt

einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben,

können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen.

Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung

des § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.

(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227

Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227

Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen

erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu

festzusetzen.

(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in

den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung

anspruchswirksam, und zwar

1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können

bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in

Kraft gesetzt werden.

(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind,

durch 426 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind,

durch 432 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind,

durch 438 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind,

durch 444 Versicherungsmonate,

2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind,

durch 426 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind,

durch 432 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind,

durch 438 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind,

durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen

worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997

nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr

1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.

(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens

und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht

die Höhe von 12752 S übersteigt oder

3. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der

§§ 292 ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1500 S,

für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit

Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur

jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine

andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen

den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen

jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die

Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.

(18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu

tragen.

(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr

(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am

31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996

ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993

gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit

der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage

gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,

ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 35

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 20 Abs. 2 Z 1, 67 Abs. 4, 111, 112 Abs. 1 Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 120 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,

121 Z 6 lit. a, 127 b Abs. 1, 129 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133 Überschrift, 134, 144 Abs. 1, 157 Abs. 1 und 2,

165 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.

2. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung § 22 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im

Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher

oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

3. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. in der Pensionsversicherung

vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 .................................................................................. 13,5 vH“

ab 1. Jänner 1997 ......................................................................................................................... 14,5 vH“

4. § 34 Überschrift lautet

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996“

5. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in

der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen

die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers

als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei

den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag

gemäß § 34b außer Betracht zu lassen.“

6. § 34 Überschrift lautet

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998“

7. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in

der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen

die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für

Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“

8. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als

Pensionsversicherungsträger

§ 34b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und

Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der

Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes

des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet

der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund

den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

9. § 55 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn

der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

10. Im § 55 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.

11. Im § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.

dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden

Tag“ ersetzt.

12. Dem § 55 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt

„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist

a) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,

b) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 2 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die

für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,

erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation

gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner

(ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension

aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen

die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“

13. § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet

„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige

Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der

Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der

Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

14. Im § 68 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.

15. § 72 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats

ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen

Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger

kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten

zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und

zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den

Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

16. Im § 83 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

17. § 86 Abs. 5 lit. a lautet

„a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen

gemäß § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;“

18. Dem § 99 a wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als

Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben

diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der

jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von

der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen

Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist

sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem

Kalenderjahr eingehoben werden.“

19. § 100 Abs. 3 lautet

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger

in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung

durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben

diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu

leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die

unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der

Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall

in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen

bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes

im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“

20. § 100 Abs. 4 lautet

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband

hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch

Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht

werden.“

21. In den §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 130 Abs. 3 und 145 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck

„dauernder“.

22. § 116 Abs. 8 lautet

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder

teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

23. Im § 116 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck

„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

24. Im § 116 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“

und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

25. Dem § 116 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres

des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

26.Im § 116 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung

dieser Berechtigung“.

27. Im § 116 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen

Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

28.Im § 116 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck

„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

29. § 120 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) für die Alterspension 180 Monate;

b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“

30. § 120 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag

liegen.“

31. § 120 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.

32. § 120 Abs. 6 lautet

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) mindestens 180 Beitragsmonate oder

b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate

in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,

die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,

wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“

33. § 122 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

34. Im § 123 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.

35. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. § 125 lautet

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 125. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß §§ 139 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage

zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen

(§§ 122 Abs. 1, 123, 126) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozial-

versicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

37. Im § 126 wird der Ausdruck „§ 122“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1“ ersetzt.

38. Im § 128 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

39. § 129 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,

der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361

Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle

der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

40. § 131 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

41. § 131 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

42. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht

zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c)

besteht.“

43. § 131a Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung

des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 116a dieses Bundesgesetzes,

gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß

§ 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt

und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 131a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 131a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

45. Dem § 131a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,

wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“

46. Dem § 131b wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine

vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“

47. Im § 131c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

48. Im § 131c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck

„dauernd“.

49. § 132 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen

Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt

hat.“

50. Im § 133 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernd“.

51. Dem § 133 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abweichend von Abs. 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er

(sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm

(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet

oder umgeschult worden ist.“

52. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt

„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

§ 133b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von

24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die

Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung

der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund

des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf

eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien

nicht erhoben werden.“

53. Im § 139 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125)“ zu ersetzen.

54. Im § 139 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck

„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

55. § 139 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Bei Inanspruchnahme

1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des

56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des

56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren

Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des

56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als

360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens

48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren

Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.

des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat

0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der

Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit

60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

56. Der bisherige Abs. 4 des § 139 erhält die Bezeichnung „6“.

57. Im § 140 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

58. Im § 143 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

59. Im § 143 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

60. Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

61. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine

Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der

Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen

Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich

bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu

entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben

werden.“

62. § 163 lautet

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 163. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation

nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der

Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

63. § 164 Abs. 2 lautet

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage

ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt

gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 83) zu erhöhen,

und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage

darf die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 bzw. 126) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld

ist unter Bedachtnahme auf § 51 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.“

64. § 167 lautet

„Versagung

§ 167. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet

er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der

Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar

sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

65. § 169 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der

vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“

66. Dem § 169 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der

Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so

haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu

leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die

unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der

im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen

bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5

Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes

im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“

67. § 172 Abs. 3 wird aufgehoben.

68. Im § 172 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß

Abs. 3“.

69. Im § 172 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

70. Im § 172 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

71. § 173 lautet

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides

beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung

ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger

einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.“

72. Die Überschrift zu § 174 lautet

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

73. Im § 174 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 172 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164

Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“

wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

74. § 175 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der

Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 176 angegebenen Frist

den Überweisungsbetrag gemäß § 172 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“

75. § 175 Abs. 3 dritter Satz entfällt.

76. Im § 175 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,

die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,

sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“

entfällt.

77. § 176 lautet

„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.“

78. Die Überschrift zu § 177 lautet

„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“

79. Im § 177 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der

Erstattung der Beiträge“.

80. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt

„§ 266. (1) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 34 Überschrift und 34 Abs. 2 in der Fassung des Art. 35

Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

2. mit 1. April 1996 der § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

3. mit 1. Juli 1996 die §§ 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 Z 2, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1 lit. c,

83 Abs. 4 Z 1, 86 Abs. 5 lit. a, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 111, 112 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2,

113 Abs. 1 Z 2, 116 Abs. 8 bis 10, 120 Abs. 2 und 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127b Abs. 1, 128 Abs. 2

Z 1, 129 Abs. 1 und 5, 130 Abs. 3, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 9, 132 Abs. 1 und 2, 133

Überschrift und Abs. 1 bis 4, 133b, 134, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 5, 157 Abs. 1 und 2, 160

Abs. 4, 163, 164 Abs. 2, 165, 167, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 172 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, 173,

174 Überschrift und 174, 175 Abs. 3, 176, 177 Überschrift, 177 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung

des Art. 35 Z 21 und § 131c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 48 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996;

4. mit 1. September 1996 die §§ 120 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1 und

4, 125, 126, 131a Abs. 1 bis 4, 139 Abs. 1 bis 6, 140 Abs. 2, 143 Abs. 4 und 6 sowie 145 Abs. 1

Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 in der Fassung

des Art. 35 Z 29 und § 131c Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 47 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 120 Abs. 4 Z 3;

5. mit 1. Jänner 1997 die §§ 55 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 2 und 131 Abs. 1 Z 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 131 Abs. 1 Z 3;

6. mit 1. Jänner 1998 § 34 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 6 und 7 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine

Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung

ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und

Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden

Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 55 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen

Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß

Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für

den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle

des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der

Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse

und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers

folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996

beginnt.

(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem

Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf

Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die

Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des

§ 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.

(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß

§ 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 in der am

30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.

(7) Abweichend von § 116 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die

in den § 116 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,

und zwar

1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 116 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können

bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli

1996 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der

Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren

sind, durch 426 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren

sind, durch 432 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren

sind, durch 438 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren

sind, durch 444 Versicherungsmonate,

2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren

sind, durch 426 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren

sind, durch 432 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren

sind, durch 438 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren

sind, durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen

worden sind, ist § 172 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 47

letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.

(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der

§§ 149 ff nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder

3. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung

der §§ 149 ff nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils

1500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage

zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im

gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen

(Witwer)pension hat.

(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen

den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen

jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und

die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

(17) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund

zu tragen.

(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr

(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach

der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996

ist § 259 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993

gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 259 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist mit

der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage

gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(20) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,

ist § 131c in Verbindung mit § 120 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 36

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 18 Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 4, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 102, 103 Abs. 1 Z 2, 104 Abs. 1 Z 2,

111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118 b Abs. 1, 120 Abs. 5, 123 Abs. 2, 124 Überschrift, 125, 135

Abs. 1, 149 Abs. 1 und 2, 157 und 230a Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im

Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,

gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

3. Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ durch den Ausdruck „13,5 vH“ ersetzt.

4. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in

der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind

1. ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und

Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme

der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3

und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 31e,

2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag

gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen

außer Betracht zu lassen.“

5. § 31e lautet

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers

als Pensionsversicherungsträger

§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und

Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der

Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrech-

nungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet

der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund

den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

6. § 51 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn

der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

7. Im § 51 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.

8. Im § 51 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.

dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden

Tag“ ersetzt.

9. Dem § 51 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt

„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe

der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß

§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der

Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des

Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so

fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen

die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt

werden kann.“

10. § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet

„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige

Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der

Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der

Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

11. Im § 64 Abs. 1 lit. c enfällt jeweils der Ausdurck „bzw. 3“.

12. Im § 67 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß

§ 80“ ersetzt.

13. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats

ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen

Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger

kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten

zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und

zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den

Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

14. Im § 78 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

15. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den

im § 91 Z 2 vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten.“

16. § 80 Abs. 3 lit. a lautet

„a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit

Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7;“

17. § 90a samt Überschrift wird aufgehoben.

18. Dem § 96a wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als

Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben

diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 der

jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von

der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen

Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist

sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem

Kalenderjahr eingehoben werden.“

19. § 100 Abs. 3 lautet

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger

in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung

durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben

diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu

leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die

unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der

Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall

in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen

bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes

im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“

20. § 100 Abs. 4 lautet

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband

hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch

Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht

werden.“

21. In den §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck

„dauernder“.

22. § 107 Abs. 8 lautet

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder

teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

23. Im § 107 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck

„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

24. Im § 107 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“

und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

25. Dem § 107 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres

des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

26. Im § 107 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der

Feststellung dieser Berechtigung“.

27. Im § 107 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen

Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

28. Im § 107 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck

„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

29. § 111 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) für die Alterspension 180 Monate;

b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“

30. § 111 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag

liegen.“

31. § 111 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.

32. § 111 Abs. 6 lautet

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) mindestens 180 Beitragsmonate oder

b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate

in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,

die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,

wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“

33. § 113 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

34. Im § 114 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.

35. § 114 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. § 116 lautet

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage

zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen

(§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-

Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der

Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

37. Im § 117 wird der Ausdruck „§ 113“ durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 1“ ersetzt.

38. Im § 119 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

39. § 120 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,

der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361

Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle

der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

40. § 122 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

41. § 122 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

42. Dem § 122 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht

zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c)

besteht.“

43. § 122a Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung

des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 107a dieses Bundesgesetzes,

gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß

§ 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt

und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 122a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 122a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

45. Dem § 122a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,

wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“

46. Dem § 122b wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine

vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“

47. Im § 122c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

48. Im § 122c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck

„dauernd“.

49. § 123 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen

Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

erfüllt hat.“

50. Im § 124 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „dauernd“.

51. Im § 124 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „im Sinne des Abs. 2“, der Ausdruck „dauernd“ sowie der

letzte Satz.

52. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt

„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

§ 124b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von

24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die

Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung

der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund

des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf

eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien

nicht erhoben werden.“

53. Im § 130 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116)“ zu ersetzen.

54. Im § 130 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck

„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

55. § 130 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Bei Inanspruchnahme

1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des

56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des

56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren

Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des

56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als

360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens

48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren

Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.

des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat

0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der

Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit

60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

56. Der bisherige Abs. 4 des § 130 erhält die Bezeichnung „6“.

57. Im § 131 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

58. Im § 134 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

59. Im § 134 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck

„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

60. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

61. Im § 148 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß § 80“

ersetzt.

62. Dem § 152 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine

Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der

Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen

Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich

bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu

entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben

werden.“

63. § 155 lautet

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 155. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation

nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der

Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

64. § 156 Abs. 2 lautet

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage

ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt

gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 78) zu erhöhen,

und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage

darf die Bemessungsgrundlage (§ 113 Abs. 1 bzw. 117) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld

ist unter Bedachtnahme auf § 45 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.“

65. § 159 lautet

„Versagung

§ 159. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet

er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der

Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar

sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

66. § 161 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der

vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“

67. Dem § 161 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der

Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so

haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu

leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die

unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der

im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen

bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5

Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes

im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“

68. § 164 Abs. 3 wird aufgehoben.

69. Im § 164 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß

Abs. 3“.

70. Im § 164 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

71. Im § 164 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

72. § 165 lautet

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides

beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung

ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger

einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.“

73. Die Überschrift zu § 166 lautet

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

74. Im § 166 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 164 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 172

Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet

wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

75. § 167 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der

Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 168 angegebenen Frist

den Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“

76. Im § 167 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

77. Im § 167 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,

die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,

sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“

entfällt.

78. § 168 lautet

„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.“

79. Die Überschrift zu § 169 lautet

„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“

80. Im § 169 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der

Erstattung der Beiträge“.

81. Nach § 254 wird folgender § 255 angefügt

„§ 255. (1) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Juli 1994 die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 80 Abs. 2 und 148 Z 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 90a;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 31 Abs. 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996;

3. mit 1. April 1996 der § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

4. mit 1. Juli 1996 die §§ 18 Abs. 2 Z 1, 20 Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 4, 64 Abs. 1 lit. c, 71

Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 80 Abs. 3 lit. a, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 102, 103

Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 107 Abs. 8 bis 10, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4

lit. a, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 1 und 5, 121 Abs. 3, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b

Abs. 9, 123 Abs. 1 und 2, 124 Überschrift und Abs. 1 und 3, 124b, 125, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1

Z 5, 149 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 4, 155, 156 Abs. 2, 157, 159, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 164

Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Abs. 3, 168, 169 Überschrift und 169 und

230a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in

der Fassung des Art. 36 Z 21 und § 122c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 48

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

5. mit 1. September 1996 die §§ 111 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1 und 4, 116, 117,

122a Abs. 1 bis 4, 130 Abs. 1 bis 6, 131 Abs. 2, 134 Abs. 4 und 6, 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 36

Z 29 und § 122c Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

sowie die Aufhebung des § 111 Abs. 4 Z 3;

6. mit 1. Jänner 1997 die §§ 51 Abs. 2 Z 1, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 122 Abs. 1 Z 3;

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension

beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung

ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Aus-

gleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen

gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 51 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen

Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß

Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für

den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle

des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der

Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse

und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers

folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996

beginnt.

(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem

Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf

Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die

Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des

§ 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.

(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß

§ 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 in der am

30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die

in den § 107 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,

und zwar

1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 107 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können

bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli

1996 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 122 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der

Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch

420 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren

sind, durch 426 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren

sind, durch 432 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren

sind, durch 438 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren

sind, durch 444 Versicherungsmonate,

2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren

sind, durch 423 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren

sind, durch 426 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren

sind, durch 429 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren

sind, durch 432 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren

sind, durch 435 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren

sind, durch 438 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren

sind, durch 441 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren

sind, durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen

worden sind, ist § 164 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 45

letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.

(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der

§§ 140 ff. nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder

3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen

(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung

der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils

1500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage

zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im

gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen

(Witwer)pension hat.

(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen

den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen

jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und

die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

(17) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund

zu tragen.

(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr

(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach

der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996

ist § 247 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993

gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 247 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist mit

der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage

gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(20) Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf

nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend

ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet

zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden

sind, eine Leistung erbracht wurde.

(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,

ist § 122c in Verbindung mit § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 37

Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

2. Nach dem § 21a wird folgender § 21b eingefügt

„§ 21b. § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt

am 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.

2. § 41 letzter Satz lautet

„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige

Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen

ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat

bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.“

3. § 45 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt

„Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats

ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder

einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen

Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt

kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten

zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, der Versicherungsanstalt zu ersetzen, und

zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemoat bezogenen Leistung, soferne die Versicherungsanstalt den

Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

4. Im § 56 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

5. Dem § 65a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2

Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro

Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab

1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte

Betrag. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der

gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt

des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten und darf für jeden Versicherten

(Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

6. § 70a Abs. 3 lautet

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2

Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt)

untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens

180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die

Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von

diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt

zu entrichten.“

Artikel 39

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 499/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „ , außergewöhnlichen Belastungen

(§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)“ die Wortfolge „und außergewöhnlichen Belastungen

(§§ 34 und 35)“.

2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig

noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig.“

2a. In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz

„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie

gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“

3. § 4 Abs. 11 lautet

„(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes

1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung

ausschließlich dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder mehrerer finanziell verbundener

Unternehmen dient. Zuwendungen eines stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren

Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist, sind nur in dem in Abs. 4

Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig

– Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugehörigen

Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hilfsbedürftigkeit in angemessenem

Ausmaß.

– Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere

Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen

(Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren)

Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen

jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

– Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.

– Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der

Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung

der Arbeitnehmer gesichert.

– Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen

oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

– Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den

Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag

anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der

Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).

b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der

steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln,

als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.“

4. In § 4 wird als Abs. 12 angefügt

„(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung

erfolgt, führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich

(§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens

1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital

und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind

oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-

und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes

1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten

Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.

2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung

im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines

Bilanzgewinnes verloren haben.

3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos

zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen

durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das

Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.“

5. In § 6 Z 2 entfällt die lit. c.

6. In § 6 entfällt die Z 7.

7. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse

der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn

Jahre verteilt abgeschrieben werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen,

muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme

im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,

– wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder

– soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln

in Anspruch genommen werden.“

8. In § 8 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) 1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen

noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraft-

fahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung

dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens

acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes,

die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen

(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine

höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für

Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996

erlassen werden.

2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne

der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen

des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige

für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben,

daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag

der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.“

9. In § 10 Abs. 4 wird als vierter und fünfter Satz eingefügt

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996

erlassen werden.“

10. § 10a lautet einschließlich der Überschrift

„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag

§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von

mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996

und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei

Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß

mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete

(§ 1 Abs. 1 und § 5 des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag

von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und

vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung

nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.“

11. § 11 entfällt.

12. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge

im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von

1. körperlichen Wirtschaftgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen

Wirtschaftsgütern stammen,

2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen

Wirtschaftsgütern stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig,

wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von

Grund und Boden stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an

Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

von stillen Beteiligungen und von Forderungswertpapieren sowie die Übertragung

von stillen Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an

Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem

Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller

Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die

Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.“

13. § 12 Abs. 8 lautet

„(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

– im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,

– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von

Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen

(steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und

mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf

welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich

nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen

wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum

30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.“

14. In § 15 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.“

15. In § 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt

„h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen

gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.“

16. In § 17 Abs. 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze

„Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im

Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der

Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen

oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen,

vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze

(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im

Sinne des § 22.“

17. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der dritte Satz

„Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,

wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens

des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung

kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des

Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt.“

18. In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet der erste Halbsatz

„Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen

durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar“

19. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige

Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der

Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S

jährlich abzusetzen.“

20. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige

Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von

40000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

– um 40000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag

zusteht und/oder

– um 20000 S bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der

Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das

Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der

den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens

aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des

Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500000 S, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel

(der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag

der Einkünfte von 700000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.“

21. In § 18 Abs. 6 lautet der erste Satz

„Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind

(Verlustabzug).“

22. In § 20 Abs. 1 Z 2 werden folgende lit. d und e angefügt

„d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und

dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband

gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich

der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz

(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen

höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.“

22a. Im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt

„Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne

des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung

(Tätigkeit) anzusehen sind.“

23. In § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Der Freibetrag steht nicht zu,

– wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,

– wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder

– wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.“

24. In § 24 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „55“ die Zahl „60“.

25. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile,

die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.

b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25%

zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen

nicht besteht.

c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile

aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und

Vorteile aus Unterstützungskassen.

26. § 26 Z 7 lit. a lautet

„a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen

Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 leistet.“

27. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“

28. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,

die

a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen

Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

oder

b) im Falle der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung, bei der auch das Risiko des Ablebens

mitversichert ist,

118

ausgezahlt wird, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende

Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als

zehn Jahre beträgt.“

29. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt

„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen

Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt

werden.“

30. In § 28 Abs. 2 treten an die Stelle des dritten bis fünften Satzes folgende Sätze

„– Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien

Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der

Einkünfte aus.

– Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie

gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“

31. § 28 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt

entsprechend.“

32. In § 28 entfällt Abs. 5.

33. In § 31 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Beistrichs das Wort „und“; es entfällt die Z 2 und

erhält die Z 3 die Bezeichnung Z 2.

34. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen

– dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder

– dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder

– dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)

einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des

Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine

Wert als Anschaffungskosten.“

35. In § 33 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Übersteigt das Einkommen 200000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen

Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.“

36. In § 33 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „7400 S“ der Betrag von „9400 S“.

37. In § 34 Abs. 6 lautet der vierte Satz

„– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der

pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.“

38. In § 34 Abs. 6 werden die Sätze angefügt

„– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei

Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch

auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte

Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die

Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe

Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35

Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.“

39. (Verfassungsbestimmung) In § 34 Abs. 7 wird als Z 5 angefügt

„5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe

ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines

Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.“

40. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners

(§ 106 Abs. 3) oder

– bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag

durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe

gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung

(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“

41. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von

von Schilling

25% bis 34% ..................................................................................... 996.“

35% bis 44% ..................................................................................... 1332.“

45% bis 54% ..................................................................................... 3324.“

55% bis 64% ..................................................................................... 4020.“

65% bis 74% ..................................................................................... 4992.“

75% bis 84% ..................................................................................... 5964.“

85% bis 94% ..................................................................................... 6960.“

ab 95%............................................................................................... 9984.“

42. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser

Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren

Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen

Mehraufwendungen zu kürzen.“

43. § 36 entfällt.

44. § 37 lautet einschließlich der Überschrift

„Ermäßigung der Progression

§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für

– Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4),

– außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),

– Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowie

– Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)

auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang

zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen

Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für

den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

3. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen

gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs

Jahre verstrichen sind.

(3) Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch

behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs

aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen

ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,

soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

(4) Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind

1. Beteiligungserträge

a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften

oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

c) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form

von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

d) Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes

und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

e) Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3.

f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen

gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen

Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung

erzielt werden.

2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen

a) Gewinne

–aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1,

–auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung

im Sinne der Z 1 besteht und

–auf Grund einer Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12) betreffend die in Z 1 genannten Beteiligungen,

wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.

b) Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4).

Für Gewinne im Sinne der lit. a ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten

der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen

veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

– gestorben ist,

– erwerbsunfähig ist oder

– das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der

Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich

vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen

infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus

wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu

erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei

Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen

Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten

Steuersatz gemäß Abs. 1.

(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in

einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67

versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.“

45. § 41 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,

die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.“

46. In § 41 Abs. 4 lauten der zweite und dritte Satz

„Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2

entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß

§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67

Abs. 12 6% des 8.500 S übersteigenden Betrages.“

47. In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von „84200 S“ der Betrag von „88800 S“ und

an die Stelle des Betrages von „109200 S“ der Betrag von „113800 S“.

In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „37000 S“ der Betrag von „47000 S“.

48. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt

„Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen

§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten

Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer

beträgt 20% der Einnahmen.

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie

die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.

(3) 1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher

Vereinbarungen für

a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,

seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen

Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts

bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen

einer Teilrechtsfähigkeit),

ohne unter § 4 Abs. 3 Z 1 bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.

2. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1

verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.

3. Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser

Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung

(ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.

(4) 1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die

ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß

Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden

Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung

der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden

Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung

gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der

Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten

Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,

daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-

rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

2. Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke

der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck

auszustellen.

3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners

anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die

Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.“

49. § 62 Z 3 bis 5 lautet

„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit

sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern

sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden

und Interessenvertretungen,

4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge

entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge

entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,“

50. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und

außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid

einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen.

Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende

Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt

wurde

1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen

sind,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß

§ 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des

Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer

Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,

3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung

von Katastrophenschäden,

4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt

werden.

Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge

zugrunde zu legen.

Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen

– Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,

– bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,

– bei einem jährlichen Freibetrag unter 1200 S,

– wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer

die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.“

51. § 63 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren

einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche

Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung

eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des

Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung

bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.

(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so

sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.“

52. In § 67 Abs. 2 lautet der erste Satz

„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten

Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr

umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes

zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

53. In § 67 Abs. 8 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „mit den Steuersätzen des Abs. 1“ die Wortfolge

„mit dem Steuersatz des Abs. 1“.

54. In § 67 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im

Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“

55. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von

höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.“

56. In § 76 lautet der erste Satz

„Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto

zu führen.“

57. In § 77 Abs. 4 lauten der erste und zweite Satz

„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber

Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr

ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des

Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des

Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung

des § 67 Abs. 12 6% des 8500 S übersteigenden Betrages.“

58. In § 93 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende

Kapitalerträge handelt:“.

59. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d wird folgender Satz angefügt

„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen

Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt

werden.“

60. In § 93 Abs. 4 wird als Z 4 angefügt

„4. Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines

Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.“

61. Der bisherige Wortlaut des § 94 Z 3 erhält die Bezeichnung lit. a; als lit. b wird angefügt

„b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes

Kreditinstitut geleistet werden.“

62. In § 95 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „22%“ der Prozentsatz „25%“.

63. In § 96 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „20. Dezember“ die Wortfolge

„15. Dezember“.

64. In § 97 Abs. 1 sowie in § 97 Abs. 2 wird jeweils als letzter Satz angefügt

„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann,

wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten

Personenkreis angeboten werden.“

65. In § 102 Abs. 2 Z 2 wird als zweiter Satz eingefügt

„Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne

des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.“

66. In § 102 Abs. 2 Z 2 lautet der letzte Satz

„Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden

Einkünfte überstiegen hat.“

67. In § 108 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „8%“ der Prozentsatz von „5%“, sowie

an die Stelle des Prozentsatzes von „92%“ der Prozentsatz von „95%“.

68. In § 108 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „10000 S“ der Betrag von „12000 S“.

69. In § 116 Abs. 1 entfällt der erste Satz.

70. § 116 Abs. 2 lautet

„(2) Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995

geltenden Fassung) gilt folgendes

1. Rücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des

§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung.

2. Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen

bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis

zum 31. Dezember 1998 in folgender Reihenfolge zu verrechnen

a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen

des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit

diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen

gedeckt sind.

c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang

stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen

Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des

Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die

laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen

als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.

d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des

Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse

unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht

durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw.

steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden

Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach lit. b und d

geht einer Übertragung stiller Reserven nach § 12 vor.

3. Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der

Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.“

71. In § 116 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Für die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien

Beträge gilt folgendes

1. Steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge

im Sinne des § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung.

2. Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun

Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Weise zu verrechnen

a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen

des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit

diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen

gedeckt sind.

c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang

stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen

Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des

Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die

laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als

auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.

d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die

den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,

soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie

Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen

im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als

Herstellungskosten anzusetzen.

3. Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind,

sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.

4. Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.“

72. In § 117 wird als Abs. 7 angefügt

„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug

(§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene

Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je

einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.

2. In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder

Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche

Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit

auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.“

73. In § 119 Abs. 5 wird als zweiter Satz angefügt

„Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer

Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.“

74. In § 121 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes

1. Bei der Festsetzung (§ 45 Abs. 1) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für

das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (§ 18

Abs. 6 und 7) ergibt.

2. Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Z 1 oder ergibt sich auch ohne Vornahme

eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete

Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Z 1 anzupassen.

Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres

eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben

enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von

Amts wegen zu ermitteln.

3. Bescheide über Festsetzungen (Z 1) und Anpassungen (Z 2) können abweichend von § 45 Abs. 3

jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.

4. Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu

erhöhen.“

75. § 122 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren

mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996

bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber

nach den Vorschriften des § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.

Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997

ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6

und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-

und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.

(2) Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1 abgeleitete Freibetragsbescheide

dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.“

76. In § 122 entfallen die Abs. 3 bis 7 und erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung (3).

77. In § 123 werden als Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt Abs. 1 in Verbindung

mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 400/1988 für Zeiträume bis 31. Dezember

1992 und Art. I Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer

ist gemäß § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 von Kapitalerträgen im Sinne des

§ 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für

Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von § 95

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß

§ 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im

3. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 23%.

4. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 24%.

(5) Die Optionsfrist im Sine der Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere,

die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum

31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer

dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils

zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen

an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser

Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.“

78. (Verfassungsbestimmung) Nach § 124 wird als § 124a eingefügt

„§ 124a. (Verfassungsbestimmung)

1. § 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an

Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse,

die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.

2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8,

§ 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2,

jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

3. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben

oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.

4. § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996,

sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft

zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich

vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.“

79. Nach § 124a wird als § 124b eingefügt

„§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit

dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur

Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr

gewinnerhöhend aufgelöst werden.

2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben

abzugsfähig waren, gilt folgendes

a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des

§ 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift

aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten

nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen

im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.

bb) Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4

Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig,

als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.

b) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige

Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.

3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto

nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres

unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 zu erstellen.

4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.

5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf

Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.

6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

9. § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.

10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996,

sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.

11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16632 S gemäß § 35 Abs. 3 in

der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6930 S

zu.

12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung

festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden,

anzuwenden.

13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster

Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer

(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für

Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.

14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist

letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im

Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.

16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem

31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.“

80. In der Z 3 der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.

Artikel 40

(Bundesverfassungsgesetz)

Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

Das Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

In § 1 Abs. 1 Z 2 wird als letzter Satz angefügt

„Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93

Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher

Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und

Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben

ist.“

Artikel 41

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 Z 11 lautet

„11. Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13.“

2. § 6 wird wie folgt geändert

2a. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes

aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.“

2b. Folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes

1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2

Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.“

3. § 7 wird wie folgt geändert

3a. In Abs. 2 lautet der erste Satz

„Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten

ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte

Zwecke (§ 23).“

3b. In § 7 entfällt Abs. 4 und erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung 4 und 5.

4. In § 11 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 2 und 3.

5. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt folgendes

1. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit

abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht

mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung

besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

und ausschüttungsbedingter Verlust).

2. Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer

zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den

nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht

– eine Zuschreibung erfolgt oder

– stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung

steuerwirksam aufgedeckt werden oder

– im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung

oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von

dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam

aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.“

6. Der 4. Abschnitt lautet

„4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über

eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und

Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt

folgendes

1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.

2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung

anzuwenden.

3. § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

anzuwenden.

Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 1 und nach § 7 Abs. 3 sind die Vorschriften

des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind befreit

1. mit Kapitalerträgen

– aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1988) sowie

– aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem

unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie

– aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes

1988,

die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,

2. mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Z 1 genannten vergleichbar sind und wenn für

sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,

3. mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs. 1 genannten vergleichbar sind

und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,

und

4. mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich Einlagenrückzahlungen

im Sinne des § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

7. In § 17 Abs. 3 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „20“.

8. In § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des

Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“

9. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird nach dem zweiten Teilstrich eingefügt

„– einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,“

10. In § 22 Abs. 2 tritt an die Stelle der Prozentzahl „22“ die Prozentzahl „25“.

11. § 23 samt der Überschrift lautet

„Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug

der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100000 S, abzuziehen.“

12. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften – ausgenommen Organgesellschaften im

Sinne des § 9 Abs. 2 – haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht

eine Mindeststeuer von 12500 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem

sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des

Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen

entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die

tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum

ergebenden Betrag übersteigt.“

13. Folgender § 26a wird eingefügt

„§ 26a. (1) § 117 Abs. 7 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die

vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an

Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit

für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet

wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer

Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam

und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung

steuerwirksam aufzulösen.“

(3) § 16 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist.

Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist § 16 nicht anzuwenden. Soweit für

Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden,

sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.

(4) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung

für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die

Prozentzahl „15“.

(5) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmals für Zeiträume

nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden

unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge

am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 und 1995 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge

entfällt die nach § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 vorgesehene

siebenjährige Verrechnungsfrist.“

(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei

der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

14. (Verfassungsbestimmung) Folgender § 26b wird eingefügt

„§ 26b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen,

die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate

gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.

(2) § 6 Abs. 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist

auch auf Privatstiftungen, die die in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im

Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgt.

(3) § 5 Z 11, § 12 Abs. 3 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.

(4) § 117 Abs. 7 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 ist anzuwenden.“

Artikel 42

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen

nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für

– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die

übertragende Körperschaft und

– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.“

2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens,

die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem

Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.“

3. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert

3a. In lit. a wird folgender Satz angefügt

„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft

zu kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet

haben. Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,

die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224

Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes).“

3b. In lit. b wird folgender Satz angefügt

„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft zu

kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben.

Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,

die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2

des Aktiengesetzes).“

4. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen

nach dem Umwandlungsstichtag sowie für

– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die

übertragende Körperschaft und

– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.“

5. § 9 wird wie folgt geändert

5a. In Abs. 3 lautet der dritte Satz

„Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr

zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn in den dem Umwandlungsstichtag

folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.“

5b. Abs. 6 lautet

„(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus dem der Umwandlung zugrundeliegenden Jahresabschluß

ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4)

und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes

1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung

in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des

Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

5c. Folgender Abs. 8 wird angefügt

„(8) Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes

1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den

Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen,

das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der

Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter

Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die

Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 ist nicht anzuwenden.“

6. § 16 Abs. 5 Z 5 lautet

„5. Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes

1988 in dem in Z 1 genannten Zeitraum können auf das einzubringende

Vermögen bezogen werden.“

7. § 18 Abs. 5 lautet

„(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

8. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen

nach dem Spaltungsstichtag sowie für

– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch

die spaltende Körperschaft und

– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.“

9. Im 3. Teil wird folgende Z 4 angefügt

„4. a) Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988

kann letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht

werden.

b) § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist letztmalig

auf Verschmelzungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde gelegt

wurde.

c) § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Umwandlungen

anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt

wird.

d) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 6, § 16 Abs. 5 Z 5, § 18 Abs. 5 und

§ 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig

auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde

gelegt wird.“

10. (Verfassungsbestimmung) Im dritten Teil wird folgende Z 5 angefügt

„5. (Verfassungsbestimmung) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist

erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde

gelegt wird.“

11. In Z 3 der Anlage entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.

Artikel 43

Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert

Art. I Z 64 lit. b lautet

„b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf

das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem

31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß

für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.“

Artikel 44

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.

2. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

3. Der bisherige § 6 Abs. 1 Z 10 erhält die Bezeichnung „Z 10 lit. a“; folgende lit. b wird angefügt

„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;“

4. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ist folgender Unterabsatz anzufügen

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen

werden.“

5. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz entfällt, nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember

eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der

entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse

für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer

zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung

ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden

Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner

des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer bis zum

15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel

der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der

Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und

zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum

30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt

ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung

für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres),

frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung

der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten

bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme

umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden.

Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der

mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des

folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum

folgenden Kalendermonates.“

6. In § 28 Abs. 5 Z 5 wird folgender Satz angefügt

„Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.“

7. In § 28 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmalig bei

der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden.

Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3, der Entfall des Abs. 5 Z 3, die Neubezeichnung der Z 10

lit. a sowie die Anfügung der lit. b in § 6 Abs. 1 sowie der Entfall von § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

8. § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 entfallen.

9. In § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes

im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen

des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden,

ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.“

Artikel 45

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.“

2. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen

um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß

MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei

einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2

Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“

3. In § 6 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Prozentsatz von „14%“ durch den Prozentsatz von „16%“

ersetzt.

4. In § 6 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „des ECE-Verbrauchs“ durch die Wortfolge „des

Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „ECE-Werte“ durch die Wortfolge „den Gesamtverbrauch

gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.

6. In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6

Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge

nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Artikel 46

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 11 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und

„(3)“.

1a. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt

„§ 20a. Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für

wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke

gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 1999 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung

findet.“

2. In § 22 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr

feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen

Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.“

3. In § 26 ist im ersten Satz der Ausdruck „§ 11 Abs. 4“ durch „§ 11 Abs. 3“ zu ersetzen.

4. In § 30 Abs. 1 erhält der erste Satz die Bezeichnung „Z 1“ und als Z 2 wird angefügt

„2. Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher

Auflagen eingeschränkt ist.“

5. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen

Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.“

6. In § 50 wird als Abs. 3 eingefügt

„(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher

Auflagen eingeschränkt ist.“

Artikel 47

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert

1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von „400“ Schilling der Betrag von

„1000“ Schilling.

2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume

nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel 48

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind

oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um....................................................................... 2 vH

b) an andere Personen um .......................................................................................................... 4 vH

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.“

2. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle

des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der

erworbenen Grundstücke betragen.“

2a. In § 15 Abs. 1 Z 17 wird als Halbsatz angefügt

„dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als

auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

3. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf

das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in

zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft

macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem

Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern.

Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn

gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld

und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf

eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung

des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres

ein.

4. In § 34 erhält im Abs. 1 der bisherige Text die Bezeichnung Z „1.“; folgende Z 2 wird angefügt

„2. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai

1996 entsteht.“

5. In § 34 wird weiters folgende Z 3 angefügt

„3. § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von

Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.“

Artikel 49

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt

„10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung

einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die

Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden

Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von

Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen.

Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung

sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.“

2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;“

3. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe

verwendet werden;“

4. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt

„10. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.“

5. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der

jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

a) der Hubraum bei Krafträdern,

b) die Motorleistung (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.“

6. In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz

„Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei

allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.“

7. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und

bei ähnlichen Versicherungen

a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene

Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen,

bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit

von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung

vereinbart ist,

b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,“

8. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines

Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer)

bei

a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen

bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt

verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor

ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem

1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab

dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“

9. § 6 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet

„b) in den Fällen der Z 1 lit. b

– vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;

– halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;

– jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.“

10. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt

(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten,

das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit

sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.“

11. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt

„(1a) Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die

die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, sind verpflichtet, einen

Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und

dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die

abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem

Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder,

Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen

(§ 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung)

bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen

gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen

Umstände unverzüglich bekanntzugeben.“

12. In § 8 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein

Prozent“.

13. In § 12 Abs. 3 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt

„9. Die §§ 4 Abs. 1 Z 10 und 6 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem

31. Mai 1996 fällig werden. Die §§ 4 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 10; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3

Z 1, Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1996 fällig werden. Die §§ 7 Abs. 1a und 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.

10. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für

a) andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen

ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ist,

c) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis

3,5 Tonnen der in § 59 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils

geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,

die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer

in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die

Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996

liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene

Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung

hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März

1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende

motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag

zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz

bestimmt hat.“

Artikel 50

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;

c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3

Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;“

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.

3. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt

(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer

unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer

(§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer

befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen

Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum

(§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.“

4. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 2; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „Z 2“, die lit. a in der neuen

Z 2 lautet

„a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt

verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor

ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987

erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner

1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1

Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl.

Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;“

5. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Die §§ 1 Abs. 1 Z 1; 1 Abs. 1 Z 3; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach

dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel 51

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8

Abs. 2)“.

2. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c lautet

„c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie

verwendet werden soll,“

3. Dem § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b werden folgende Halbsätze angefügt

„in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur

Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“

4. Im § 23 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis

zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen.“

5. Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht,

jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.“

6. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines

Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer

Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen,

die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage

(§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle

dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge

die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1000 kg Heizöle

200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen,

bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

7. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt

„§ 64b. (1) § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und

§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer

Energie verwendet, ist auf Antrag entweder

1. ein Betrag von 500 S je 1000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie

verwendet wurden, oder

2. ein Betrag von 300 S je 1000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet

wurden,

zu erstatten oder zu vergüten.

(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1000 kg Heizöle zu

erstatten oder zu vergüten.

(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in

dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.

(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung,

längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 52

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für Zigaretten,

a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht,

246 S je 1000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je

1000 Stück;

b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1000 Stück und

42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1000 Stück;“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt

„§ 44a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juni 1996

in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert

1. Teil II (§§ 91 bis 106) einschließlich der Überschriften und § 108 werden aufgehoben.

2. Dem § 116 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, § 91 Z 2, §§ 92

bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel 54

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 695/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „311 Millionen Schilling“ der Betrag von

„400 Millionen Schilling“.

2. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise

zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Am Ende der Ziffer 9 des § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich

ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt

„10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen

und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des

Bundesministers für Finanzen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 201/1996, zu besorgen.“

Artikel 56

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt

„§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen,

die unter § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten

für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen

Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im

Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,

sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

2. § 61 lautet

„§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt

örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht

dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein

Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das

Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.

(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche

und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem

anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben,

obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.“

3. § 158 Abs. 4 lautet

„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem

Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt

geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt

geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das

Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung

zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit

den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“

4. In § 190 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden,

mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.“

5. In § 323 werden als Abs. 3 und 4 angefügt.

„(3) § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in

Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen,

verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen

vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses

Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des

§ 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 57

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert

§ 81 lautet

„§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen

und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen

oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster

Instanz mitzuteilen.“

Artikel 58

Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens-

und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen,

um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer

vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1

Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz

zu prüfen.“

2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge

„Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt“.

3. In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „von

den Finanzämtern“.

Artikel 59

Änderung des BIG-Gesetzes

Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 120/1996, wird wie folgt geändert

1. Art. I § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A,

Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage

zu übertragen.“

2. Die Anlage A, Rubrik Ausland, wird um folgende Liegenschaft erweitert

„Berlin: Stauffenbergstraße 1/Tiergartenstraße 12–14, Berlin-Tiergarten

Die Rubrik Inland wird um folgende Liegenschaft erweitert

KG.Nr. Katastralgemeinde EZ

01006 Wien-Landstraße 4143“

Artikel 60

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer

Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

2. der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie

im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische

Energie verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der

Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbefreiungen

§ 2. Von der Abgabe sind befreit

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen,

wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,

2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.

Abgabenschuldner

§ 3. Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie herstellt und verbraucht.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das

Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendervierteljahr

gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die

tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt

wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Viertel der voraussichtlich in diesem

Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen

und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld

auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988

oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,

kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt

die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum

31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für

das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im

vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners

zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte

bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem

Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete

Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 6 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz betraut.

Artikel 61

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas

eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

2. der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas

verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der

Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten

Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach

Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der

jeweils geltenden Fassung.

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet

wird,

2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet

für

1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen

oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m³,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m³.

(2) Die Abgabe beträgt 60 Groschen je m³.

(3) Kubikmeter (m³) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m³) bei einer Temperatur

von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das

Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte

Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder

verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet,

ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge

Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld

auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988

oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,

kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt

die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum

31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für

das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im

vergangenenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte

bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung

die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete

Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat

dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz betraut.

Artikel 62

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr

(Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages

zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen

erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht

worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994

wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.

§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in

der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.

(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag vergütet,

der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb

verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist

spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.

Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag

in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von

höchstens 5000 S ausbezahlt.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme

(bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder

des Warmwassers) aus Erdgas erfolgt und die verwendete Menge Erdgas vom Lieferer der Wärme (bzw.

des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.

(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht

1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder

Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozeß,

2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz besteht.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 63

(Bundesverfassungsgesetz)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 686/1988 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 30/1993 und 818/1993 wird wie folgt geändert

Nach § 17 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 tritt mit 1. Oktober 1988 in

Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht

für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der

Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.

(3b) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 14

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.“

Artikel 64

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 959/1993, BGBl. Nr. 21/1995, BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. Nr. 853/1995 wird wie folgt

geändert

1. Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt

„Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß

Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen

Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten

Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die

dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die

der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik

Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.“

2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Tabaksteuer“ die Wortfolge „ , die Elektrizitätsabgabe, die

Erdgasabgabe“ eingefügt.

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,11 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches

und 1,558 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.“

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I

(§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –,

die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,

die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken,

die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,

die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der

Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen

dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben

der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“

5. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten

„a) ein Anteil in der Höhe von 2,11 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b) ein Anteil in der Höhe von 1,558 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,“

6. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als

Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

7. § 8 Abs. 1b lautet

„(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages

abzuziehen

1. von den Anteilen der Länder

a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union

16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

ab) dem Betrag von 8,24 Milliarden Schilling;

b) für den Bund ein Betrag von 1150 Millionen Schilling;

2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 690 Millionen Schilling.

Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile

zu erfolgen.“

8. Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „28,429 Hundertteile“ durch den Betrag „28,131 Hundertteile“

und der Betrag „0,727 Hundertteile“ durch den Betrag „0,719 Hundertteile“ ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „20,227 Hundertteile“ durch den Betrag „20,054 Hundertteile“

und der Betrag „0,420 Hundertteile“ durch den Betrag „0,416 Hundertteile“ ersetzt.

10. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt

mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte

Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10000 Einwohnern mit.................................................................. 11/3,

bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern mit ................................................................. 12/3,

bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit

höchstens 50000 Einwohnern mit.................................................................................................. 21/3,

und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern und der Stadt Wien mit.................................... 21/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9000 bis

10000, von 18000 bis 20000 oder von 45000 bis 50000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch

nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45000 bis 50000 liegt, ein weiterer Betrag von

31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt.

Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen

der Länder.“

11. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet

„Zum Zweck der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile der Gemeinden länderweise

unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile).“

12. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen

gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde

zu legen sind.“

13. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen

eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 290 Millionen Schilling jährlich.

Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen

45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf

jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder

an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den

Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Ge-

meinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl

der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde

an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu

nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis

spätestens 1. September 1996 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung

im Ausmaß von 301800000 S jährlich. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen

a) 9050000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte,

ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs

(Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH

der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen

Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September 1996 dem

Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im

Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

b) Der verbleibende Betrag von 292750000 S ist für die Förderung von Investitionen für

Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als

100000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen

Wien............................................................................................................................ 64,7

Graz............................................................................................................................. 11,1

Innsbruck..................................................................................................................... 8,7

Linz ............................................................................................................................. 8,1

Salzburg ...................................................................................................................... 7,4

Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli

1996, der Rest bis spätestens 20. Dezember 1996 zu überweisen. Die anspruchsberechtigten

Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai des Folgejahres

über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende

Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

c) Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der

verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten

Hundertsätzen aufzuteilen.“

14. Nach dem § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt

„(7) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 1996 eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden

und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 355,05 Millionen Schilling. Die Aufteilung

auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1995 mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Diese

Finanzzuweisung ist den Ländern spätestens bis 20. Dezember 1996 zu überweisen.“

15. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der

Summe von 1,37 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als

Gemeinde) und 70 Millionen Schilling.“

15a. Nach dem § 21 wird folgender § 21a eingefügt

„§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des

Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,

Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach anteiligem

Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zuzuweisen ist;

– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und

– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag

jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer

Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.“

16. Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt

„§ 25. (1) § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, § 8 Abs. 1, § 8

Abs. 1b, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 dritter Satz, § 20 Abs. 3, § 20

Abs. 7, § 21 Abs. 1 erster Satz und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit

1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1993 ist ab den am 20. September 1996 fälligen Vorschüssen auf die Berechnung der Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 umzustellen, wobei die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. b und Z 2 in

den Monaten September bis Dezember 1996 jeweils in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages vorzunehmen

sind.

(3) Das Sonderkonto gemäß § 5 Abs. 4a des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 ist

aufzulösen. Entstandene Nettozinsen erhöhen die Bedarfszuweisung gemäß § 21a.

(4) Überweisungen gemäß § 21a, deren Termine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 liegen, sind zum nächsten Termin nachzuholen.“

17. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 5 lautet

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

Artikel 65

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige

finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden

(Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der

Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den

Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung

betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen

Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung

stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle

Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse

nach solchen Bediensteten,

a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938

angefallen sind,

b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen

der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu

gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7

des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den

jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung

ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im

Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der

damit verbundene Aufwand wie folgt getragen

1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom

Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden

und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem

Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären.

Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die

das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für

die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs-

und Verwaltungsaufgaben wie folgt

a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau

und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch

den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit

die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung

ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen

Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2

Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung“

des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages

und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund

monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe

des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales.

Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte,

wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen

drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich

eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen

folgende Umstände vorliegen

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits

drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund

zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes

1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau

und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe

(Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit

sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen

§ 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen,

gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß

Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen

Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten

Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die

dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die

der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik

Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter

ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer

genannt)

1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten,

2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in

der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe,

die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer

tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60

Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer,

die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach

den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie

für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern

vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund

der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen

und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten

die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand,

der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder

so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet

ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben

die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme

steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern,

an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt

für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften

zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen,

das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind

1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag,

der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag

zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

2. die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse,

der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher

Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren

und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung,

die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, der

Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die

Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im

Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die

mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie

nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben

mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag

nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,

die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.

(2) Vom Aufkommen an

1. Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für

Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986000 S, im Jahr 1998: 93240000 S, im

Jahr 1999: 117820000 S sowie im Jahr 2000: 141 328000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

und

2. Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744000 S, im Jahr 1998: 308 438000 S, im Jahr

1999: 389750000 S sowie im Jahr 2000: 467 514000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

zu verwenden.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer

I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG

1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,

die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen

Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die

Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe,

der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen

dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder

bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.

Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987

genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),

abzuziehen

1. ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

2. ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

3. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise

Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als

Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages

abzuziehen

1. von den Anteilen der Länder

a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union

16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

ab) dem Betrag von 8487200000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem

Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b) für den Bund ein Betrag von 2290 Millionen Schilling jährlich.

2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1460 Millionen Schilling jährlich.

Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile

zu erfolgen.

(3) Weiters sind abzuziehen

1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74204000 S,

im Jahr 1998: 93515000 S, im Jahr 1999: 118168000 S und im Jahr 2000: 141745000 S,

b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502000 S, im Jahr 1998: 440458000 S, im Jahr 1999

556575000 S und im Jahr 2000: 667625000 S,

c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 2 708000 S, im Jahr 1998: 3413000 S, im Jahr

1999: 4 313000 S und im Jahr 2000: 5174000 S,

d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360741000 S, im Jahr 1998: 454621000 S, im Jahr 1999

574471000 S und im Jahr 2000: 689092000 S.

2. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997

46957000 S, im Jahr 1998: 59177000 S, im Jahr 1999: 74778000 S und im Jahr 2000

89698000 S,

b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114245000 S, im Jahr 1998: 143977000 S, im Jahr 1999

181933000 S und im Jahr 2000: 218233000 S,

c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 1818000 S, im Jahr 1998: 2291000 S, im Jahr

1999: 2895000 S und im Jahr 2000: 3473000 S.

3. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997

39893000 S, im Jahr 1998: 50275000 S, im Jahr 1999: 63529000 S und im Jahr 2000

76204000 S,

b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89578000 S, im Jahr 1998: 112 890000 S, im Jahr 1999

142 651000 S und im Jahr 2000: 171113000 S,

c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 9093000 S, im Jahr 1998: 11459000 S, im Jahr

1999: 14479000 S und im Jahr 2000: 17369000 S,

d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61288000 S, im Jahr 1998: 77238000 S, im Jahr 1999

97599000 S und im Jahr 2000: 117073000 S.

(4) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen

92925000 S im Jahr 1997, von zusammen 117109000 S im Jahr 1998, von zusammen

147981000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177507000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile

an der Umsatzsteuer.

(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie

gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in

dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d,

Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto

des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend

anzulegen.

(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 3 auf die

Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den

folgenden Schlüsseln aufgeteilt

1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile

nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10

Abs. 1); auf die Gemeinden

a) zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und

b) zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis

Burgenland ....................................................................................... 1,583 vH

Kärnten ............................................................................................. 5,247 vH

Niederösterreich ............................................................................... 15,004 vH

Oberösterreich .................................................................................. 16,318 vH

Salzburg ............................................................................................ 9,326 vH

Steiermark ........................................................................................ 9,657 vH

Tirol .................................................................................................. 9,021 vH

Vorarlberg ........................................................................................ 6,428 vH

Wien ................................................................................................. 27,416 vH

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile

nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3. bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die

Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100

Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,771 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,539 Hundertteile

zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach

der Volkszahl und 0,267 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden

4,843 Hundertteile nach der Volkszahl, 6,186 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

und 1,344 Hundertteile nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;

6. bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile

nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden

8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis

Burgenland ............................................................................................. 2,327 vH

Kärnten ................................................................................................... 8,812 vH

Niederösterreich ..................................................................................... 17,831 vH

Oberösterreich ........................................................................................ 17,964 vH

Salzburg ................................................................................................. 8,832 vH

Steiermark .............................................................................................. 14,879 vH

Tirol ....................................................................................................... 11,761 vH

Vorarlberg .............................................................................................. 4,331 vH

Wien ....................................................................................................... 13,263 vH

7. bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer,

beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen

Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und

zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis

Burgenland ............................................................................................. 3,758 vH

Kärnten ................................................................................................... 8,203 vH

Niederösterreich ..................................................................................... 22,431 vH

Oberösterreich ........................................................................................ 16,756 vH

Salzburg ................................................................................................. 7,359 vH

Steiermark .............................................................................................. 15,645 vH

Tirol ....................................................................................................... 10,332 vH

Vorarlberg .............................................................................................. 4,007 vH

Wien ....................................................................................................... 11,509 vH

9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis

Burgenland ............................................................................................. 3,243 vH

Kärnten ................................................................................................... 6,769 vH

Niederösterreich ..................................................................................... 19,261 vH

Oberösterreich ........................................................................................ 16,993 vH

Salzburg ................................................................................................. 6,557 vH

Steiermark .............................................................................................. 14,757 vH

Tirol ....................................................................................................... 7,548 vH

Vorarlberg .............................................................................................. 4,246 vH

Wien ....................................................................................................... 20,626 vH

10. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(7) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf

die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat

hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der

Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben

wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen

Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen

erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt

mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte

Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10000 Einwohnern mit ......................................................................... 11/3,

bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern mit ......................................................................... 12/3,

bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50000 Einwohnern mit ................................................. 21/3,

und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern und der Stadt Wien mit ............................................ 21/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9000 bis

10000, von 18000 bis 20000 oder von 45000 bis 50000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch

nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45000 bis 50000 liegt, ein weiterer Betrag von

31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt.

Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen

der Länder.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder

und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer

Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu

einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt.

Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt

(ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden

und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von

Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen

und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen.

Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel

aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten

30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden

Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile

sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden

des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der

Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 8 dritter und

vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft

(Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 8 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.

Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von

360 vH;

2. von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen

Jahres.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden

Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 8

Abs. 2 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1

lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen

sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen

oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes

zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung

vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt

werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden

allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den

Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den

Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung

sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf

die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen

werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4

nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu

überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden

jährlich je 2000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer

II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden

Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge

zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr

und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die

Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer)

gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und

wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt,

eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital

können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer

wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch

die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der

Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit

überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit

nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach

dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die

Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges

des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den

Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren

voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und

zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund

zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben

zu tragen hat.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere

1. die Grundsteuer;

1a. die Kommunalsteuer;

2. Zweitwohnsitzabgaben;

3. die Feuerschutzsteuer;

4. Fremdenverkehrsabgaben;

5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend

der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,

sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten

dienen;

7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;

8. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder

dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung

und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs

im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung

sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl.

Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn

keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;

9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung

und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling),

Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

11. Abgaben für das Halten von Tieren;

12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

13. Abgaben von Ankündigungen;

14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen

Luftraumes;

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter

Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer

nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze

der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur

einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer

wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende

Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des

Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis

zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind

Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes

oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis

und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen

sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste

oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in

derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen

von 0,5 vH Vol. oder weniger;

3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines

Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde

oder Blindenführhunde gehalten werden;

4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 und Z 13 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und

von Ankündigungen;

5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen

Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu

einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis

für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und

Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage

entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer.

(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes

1994.

(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen

Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1

Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit

nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 17. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der

Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 3) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hin-

sichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines

Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli

1951, BGBl. Nr. 157), und

3. der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der

beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186

Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung

nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die

Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt

Burgenland ....................................................................................... 3,156 vH

Kärnten ............................................................................................. 7,109 vH

Niederösterreich ............................................................................... 19,469 vH

Oberösterreich .................................................................................. 17,803 vH

Salzburg ............................................................................................ 7,027 vH

Steiermark ........................................................................................ 14,357 vH

Tirol .................................................................................................. 8,854 vH

Vorarlberg ........................................................................................ 5,181 vH

Wien ................................................................................................. 17,044 vH

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni,

30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.

§ 7 Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind

verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser

Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 18. Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz

geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer

solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 19. (1) Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz,

BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem

Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II

dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am

Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß

die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen

Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.

(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge

entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben

handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt,

der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt

der Bund dem entsprechenden Land eine Finanzzuweisung

1. im Jahr 1997 auf Grundlage der Ertragsanteile des Jahres 1996 in Höhe von 92,6 vH,

2. in den Folgejahren auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres in

Höhe von 87,9 vH

der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag.

(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30

Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden,

Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde

– wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer

Betracht zu bleiben haben – entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag

nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden

Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden

zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung

beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in

dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten

von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu

stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1997. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von

Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für

die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten

ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.

(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen

eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH

des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,

b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen

Jahres.

Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien

auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder

mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung

überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung

sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der

Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer

Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen.

Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens

1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung

im Ausmaß von 226 800000 S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,

– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen

Jahres.

Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen

a) 6 800000 S und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für

die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an

Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt.

Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht

übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden

bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren

Kosten anzuschließen.

b) Der verbleibende Betrag von 220000000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe

und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien

bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100000 Einwohnern zugute. Die

Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen

Wien .................................................................................................................... 64,7

Graz ..................................................................................................................... 11,1

Innsbruck ............................................................................................................. 8,7

Linz ..................................................................................................................... 8,1

Salzburg .............................................................................................................. 7,4

Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli eines

jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis spätestens 20. Dezember

1997,

– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des

jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres

zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen

jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten.

Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen

AG.

c) Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende

Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen

aufzuteilen.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine

Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen

Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen

Burgenland ................................................................................................................. 3,204

Kärnten ...................................................................................................................... 6,836

Niederösterreich ......................................................................................................... 17,826

Oberösterreich ........................................................................................................... 16,419

Salzburg ..................................................................................................................... 6,005

Steiermark .................................................................................................................. 14,549

Tirol ........................................................................................................................... 7,739

Vorarlberg .................................................................................................................. 4,083

Wien ........................................................................................................................... 23,339

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der

Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine

Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die

Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870000 S, für Waidhofen an der Ybbs

5 030000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des

Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat

der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.

(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1997 und 1998 jeweils bis zum 30. September zur

Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling

jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis

Burgenland ................................................................................................................. 5,6 vH

Kärnten ...................................................................................................................... 6,7 vH

Niederösterreich ......................................................................................................... 30,9 vH

Oberösterreich ........................................................................................................... 22,7 vH

Salzburg ..................................................................................................................... 4,7 vH

Steiermark .................................................................................................................. 19,3 vH

Tirol ........................................................................................................................... 5,6 vH

Vorarlberg .................................................................................................................. 1,9 vH

Wien ........................................................................................................................... 2,6 vH

(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden

und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und

Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages.

Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe

und Erdgasabgabe

a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Mai 1997 bis 31. Juli 1997,

b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen

Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres

und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis

Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der

Höhe der Summe von 1,34 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden

(Wien als Gemeinde) und 70 Millionen Schilling. Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl

aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei

nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl

anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis

spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung

zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung

zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen.

Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt,

und dessenungeachtet

2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 8) bis höchstens

2500 Einwohner, von 2501 bis 10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner, von

20001 bis 50000 Einwohner und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den

Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter

der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien

derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die

Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer,

Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer

und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen

für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die

Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung

über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik

die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach

Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die

Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer

Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote

der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420000 S und 10 vH eines verbleibenden

Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden

eines Landes bilden den Bedarf.

(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel

zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden

so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben

wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt

erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge

haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung

ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden

Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang

gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse

(Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene

Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die

Gemeinden zu verwenden hat.

§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des

Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,

Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des

anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);

– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und

– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag

jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab

1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei

den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn

die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses

erbringen

1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu

deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen

Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges

oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen

wie folgt

a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und

Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257419720 S. Die Gewährung des

Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder

und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis

spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und

Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei

ansonsten gleichen Voraussetzungen 35580280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses

sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres

dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1996 für die

einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern

sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang

des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen.

Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des

Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz

genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein

Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder

umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1996 einen Zweckzuschuß oder eine

Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer

und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten

Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern,

den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten

hat;

e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach

dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur

auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

2. den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung

und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage

und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete

a) den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,

b) den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.

Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der

den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl

und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen

in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen

anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben

Burgenland .................................................................................................... 2,87 vH

Kärnten .......................................................................................................... 6,47 vH

Niederösterreich ............................................................................................ 16,46 vH

Oberösterreich ............................................................................................... 16,10 vH

Salzburg ......................................................................................................... 6,15 vH

Steiermark ..................................................................................................... 13,77 vH

Tirol ............................................................................................................... 7,60 vH

Vorarlberg ..................................................................................................... 4,14 vH

Wien .............................................................................................................. 26,44 vH

Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum

Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die

Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister

für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam

der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich.

Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte

Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung

diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser

Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes

mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht

werden.

(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl.

Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer

Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung

an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu

überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

IV. Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4

und Abs. 6 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und

Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des

31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind

1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 296, nicht anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz

1967 im § 7 Abs. 2.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den

Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen

oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d) der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3,

e) der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2

und des § 23 Abs. 5 Z 1,

f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 5 Z 2.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8

Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf

des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf

die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach

diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage

wirksam.

(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten

Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag

zu leisten

1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes

a) bei der Körperschaftsteuer: 184765000 S;

b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611202000 S;

c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185310000 S;

d) bei der Lohnsteuer: 872815000 S;

e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6764000 S;

f) bei der Umsatzsteuer: 900880000 S;

2. von den Ertragsanteilen der Länder

a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117266000 S;

b) bei der Lohnsteuer: 285305000 S;

c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4540000 S;

3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden

a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99625000 S;

b) bei der Lohnsteuer: 223 703000 S;

c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706000 S;

d) bei der Umsatzsteuer: 153055000 S;

4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232063000 S.

Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres – erstmals zum 31. Dezember 2001 – nicht verbrauchten Mittel

einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften

im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden,

soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und

mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen,

bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.

Artikel 66

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden

(Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996)

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur

Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz,

BGBl. Nr. 58/1979, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen

jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2. Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils

monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung

„Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden

1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche

Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch

Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften

eingetreten sind.

2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte

müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden

dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die

Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag

der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur

Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen

a) Schäden gemäß Z 1 sowie

b) Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen

Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen

innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall

eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden

Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe

des Landes nicht übersteigen.

4. 72,58 vH

a) zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen

im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148;

b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling

jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß

Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

d) zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 Hagelversicherungs-

Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955.

§ 4. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet

werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen

und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds

sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzie-

rung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die

hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen

bereitzustellen.

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen

von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen

nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz

1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz

anzurechnen.

(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des

Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.

Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 67

Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (WBF-ZG), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 wird wie folgt

geändert

1. § 1 und § 2 samt Überschriften lauten

„Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues

und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der

Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt

Burgenland .................................................................................................................1703150000 S

Kärnten ......................................................................................................................1585150000 S

Niederösterreich .........................................................................................................4032700000 S

Oberösterreich ...........................................................................................................3944500000 S

Salzburg .....................................................................................................................1506750000 S

Steiermark ..................................................................................................................3373650000 S

Tirol ...........................................................................................................................1862000000 S

Vorarlberg ..................................................................................................................1014300000 S

Wien ...........................................................................................................................6477800000 S

Teilzahlungen

§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen.

Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.“

2. § 5 Abs. 4a letzter Satz entfällt.

3. Nach § 5 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt

„(4b) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996

in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber

den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten

Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.“

4. Nach dem § 5 wird folgender § 6 angefügt

„§ 6. § 1 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei

(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 3. Hauptstück des 2. Teiles ein 4. Hauptstück angefügt; das

2. Hauptstück des 1. Teiles, der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des 3. Teiles und der 6. Teil lauten wie

folgt

„2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3 Sicherheitspolizei

§ 4 Sicherheitsbehörden

§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a Überwachungsgebühren

§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6 Bundesminister für Inneres

§ 7 Sicherheitsdirektionen

§ 8 Bundespolizeidirektionen

§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen

§ 35 Identitätsfeststellung

§ 36 Platzverbot

§ 37 Auflösung von Besetzungen

§ 38 Wegweisung

§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

§ 40 Durchsuchen von Menschen

§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42 Sicherstellen von Sachen

§ 43 Verfall sichergestellter Sachen

§ 44 Inanspruchnahme von Sachen

§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46 Vorführung

§ 47 Durchführung einer Anhaltung

§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a Anordnung von Überwachungen

§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis

6. Teil: Besonderer Rechtsschutz

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91 Amtsbeschwerde

§ 92 Schadenersatz

§ 92a Kostenersatzpflicht“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt

„Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden,

sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die

– wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher

ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden

keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz

nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen;

hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht

zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener

Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt

im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig

ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben,

dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von

einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die

Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so

trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“

3. Nach § 27 wird folgendes 4. Hauptstück samt Überschrift eingefügt

„4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5

Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem

der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage

ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende

Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht

hingenommen werden kann.“

4. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt

„Anordnung von Überwachungen

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes

nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a

Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen,

der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“

5. § 88 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.“

6. § 89 Abs. 5 erster Satz lautet

„In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a

AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

7. Der Inhalt des bisherigen § 91 erhält die Bezeichnung § 91 Abs. 1. § 91 wird folgender § 91

Abs. 2 angefügt

„(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ

kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen

Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit

der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.“

8. Nach § 92 wird folgender § 92a samt Überschrift eingefügt

„Kostenersatzpflicht

§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen

das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr

bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe

der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt

wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt

wird.

(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.“

9. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996, die §§ 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit 1. August 1996 in Kraft.“

10. Der Inhalt des bisherigen § 97 erhält die Bezeichnung § 97 Abs. 1. § 97 wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

tritt das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, außer Kraft.“

11. § 98 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung

betraut.“

Artikel 69

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 518/1994 und BGBl. Nr. 819/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt

„(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 500 S

einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten

Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht

nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften

und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die

eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet,

eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die

Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“

2. § 103 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit

1. Juli 1996 in Kraft.“

3. § 105 Abs. 1 lautet

„Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr

und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 70

Änderung des Polizei-Befugnisentschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch

nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.“

2. § 17 wird folgender Satz angefügt

„§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 392/1968, wird wie folgt geändert

1. In § 16 lit. b treten an die Stelle der Worte „der Landeshauptmann“ die Worte „die Sicherheitsdirektion“.

2. § 18 lautet

„§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen

entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen

der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.“

3. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt

„§ 21. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 72

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. b lautet

„b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf

ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen

durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern,

die

aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie

die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei

bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen

Schulpflicht unberücksichtigt. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines

Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.

bb) eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen,

ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt

um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht

mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit

absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die

Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder

nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils

drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter

nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen

Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten

des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des

zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die

in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den

Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung

für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn

für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen

Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis

ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen

der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine

Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten

Gründe sinngemäß.“

2. In § 2 Abs. 1 lit. d und e, in § 6 Abs. 2 lit. a bis c sowie in § 30g Abs. 1 und § 30k Abs. 1 tritt jeweils

anstelle des Ausdruckes „27. Lebensjahr“ der Ausdruck „26. Lebensjahr“.

3. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die

lit. g und lit. h, die lauten

„g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung

befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur

Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen

Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule

fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes

nicht möglich ist; lit. b, aa und lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“

4. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen

über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.“

5. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet

„Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den

Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich

übersteigen.“

6. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“

7. § 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz lautet

„§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder“

8. In § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die

lit. f und lit. g, die lauten

„f) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und

die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder,

die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur

im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für

einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,

wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; lit. b, aa und

lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“

9. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet

„Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen, die den

Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich

übersteigen.“

10. § 8 Abs. 8 entfällt.

11. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8

Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, anzuwenden.“

12. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt

des Anspruchsberechtigten (§ 13) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe

an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.“

13. § 13 lautet

„§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen

Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem

Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.“

14. §§ 15 bis 21 entfallen.

15. §§ 23 und 24 entfallen.

16. § 25 lautet

„§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person

ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe

erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen

Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag

des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“

17. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,

soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den

Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf

fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.“

18. § 30 entfällt.

19. Im § 30a Abs. 1 und Abs. 2 lautet jeweils die lit. c

„c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-

technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte

Schule besucht und“

20. Im § 30a entfallen die Abs. 3 und 6; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

21. § 30c Abs. 3 lautet

„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten

als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche

Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen

Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des

Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches

Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Pauschbeträge um 100 vH.“

22. In den §§ 30d Abs. 2, 30e Abs. 4 sowie 30g Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „(Studienjahr)“;

im § 30e Abs. 4 entfällt weiters der Ausdruck „(Sommersemesters)“.

23. § 30e Abs. 1 lautet

„(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen

Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem

das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die

Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats,

frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt

werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

24. § 30f Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen

Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif

jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn

sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen

Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Schuljahr

an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses

Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen

zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz

nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden

Betrag.“

25. Im § 30f Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „300 S“ der Betrag „270 S“.

26. Im § 30g Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

27. Nach § 30g Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke

und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu tragen.“

28. § 30h Abs. 2 lautet

„(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis

(§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder

weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht

des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die

Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers

zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise

Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 1000 S nicht übersteigt.

Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Jugend

und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.“

29. § 30j Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen

Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif

jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen

Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der

Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß

a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden,

wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen

Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und

b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles

des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling

ausgegeben wird.

Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine

Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach

dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.“

30. Nach § 30k Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke

und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu tragen.“

31. § 31g lautet

„§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und

Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus

Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

32. Abschnitt II lautet

„Abschnitt II

Kleinkindbeihilfe

§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1000 S. Die Auszahlung erfolgt

vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen,

jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur

einer Person gewährt.

§ 33. (1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes

Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im

Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat

der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet

unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

§ 34. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger

Rechtsvorschriften oder

2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden

Fassung, oder

3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder

5. eine gleichartige ausländische Beihilfe

bezieht.

§ 35. (1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag

nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe

gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im

gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes

1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein

Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte.

Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei

Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den

Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 36. (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren

ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich

stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,

daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift

ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag

des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

§ 37. (1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht

pfändbar.

§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht,

sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der

Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

33. § 39 Abs. 5 lit. b lautet

„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe

des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;“

34. § 39d entfällt.

35. § 39e lautet

„§ 39e. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes hat der Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie ein Mutter-

Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen

und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der

ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse

zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung

hat jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu

dessen 50. Lebensmonat vorzusehen.

(2) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert

sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von

dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(3) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen

der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen

der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(4) Zwischen dem Hautpverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen

Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist

ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen

und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung

der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des

§ 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß.

Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit

und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen

an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen

ist.

(5) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2

lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu

tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden

Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden.

Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die

Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers

vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den

Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4).

Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz

können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen

nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die

Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach

Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag

hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten

Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie

nachzuweisen.“

36. In § 46 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie an Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen“.

37. § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 entfällt.

38. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 lauten

„(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb

des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse

oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen

Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.“

39. § 50e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 erhält die Bezeichnung „§ 50f“;

danach wird folgender § 50g eingefügt

„§ 50g. (1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26 Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2

Abs. 1 und 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in

Kraft.

(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge

die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten,

ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis

völkerrechtlich anderes bestimmt ist.

(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 246/1993 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

folgenden Tag außer Kraft.

(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach

Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft

1. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste,

zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden

Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe

sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.

2. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten

Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe

vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.

3. In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die §§ 35a bis 35f weiter

anzuwenden.

4. Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens

30. November 1997 zu stellen.

(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.

(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung

des Beförderungsaufwandes nach § 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g, 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a

Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3, 30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g Abs. 1 und 3,

30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie

6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für

eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ab

1. September 1996 anzuwenden.

(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995

ist letztmalig für das Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung

der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften

und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. August 1997 in

Kraft.“

40. Im § 51 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“.

41. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,“

42. Die Z 6 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung 7.

43. Nach § 51 wird § 52 eingefügt, der lautet

„§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 73

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 6a wird folgender § 6b eingefügt

„§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht

in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in

den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen

ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu

entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister

für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art

und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind

die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten)

in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen,

sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex

1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten

und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH

geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung

der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen,

jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der

Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(3) § 31a ist auf die im Abs. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.“

2. Nach dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt

„Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache

mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch

genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn

dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt

10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber

oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen

(Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt

50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen

Schillingbetrag aufzurunden.“

3. Im § 21 lauten die Abs. 2 und 4

„(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren

der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit

dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4

lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist

auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang

vor der betriebenen Forderung.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht beantragte

Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag;

sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.“

4. Nach dem § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt

„VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende

Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt.“

5. In der Tarifpost 6 lit. a und b werden die dort angeführten Hundertsätze von je „1 vH“ durch die

Hundertsätze von je „5 vH“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 9 entfällt die bisherige Anmerkung 12 lit. d.

7. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert

a) In der Z I lit. d wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern:“ durch die

Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders

geregelte Eintragungen:“ ersetzt.

b) In der Z I lit. g wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten“ durch die Wendung „bei den

Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen“ ersetzt.

c) In der Anmerkung 1 wird der Betrag von „2500 S“ durch den Betrag von „3000 S“ ersetzt.

d) Nach der Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 1a eingefügt

„1a.Wird ein Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch oder das Schiffsregister rechtskräftig abgewiesen,

so ist hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten,

die im Fall der Bewilligung des Antrags zu bezahlen gewesen wäre.“

e) Die Anmerkung 3b lautet

„3b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten

Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt sich die in der Tarifpost 10 I lit. d angeführte Gebühr auf die

Hälfte.“.

f) Die Anmerkung 6 lautet

„6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, sonstige Umwandlungen von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen von Kapitalgesellschaften

unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e. Wird zugleich mit einer der vorgenannten

Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue

Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. lit. a keine Gebühr

nach Tarifpost 10 I lit. e zu entrichten.“.

8. In der Tarifpost 15 entfällt die bisherige Anmerkung 7, die bisherige Anmerkung 6 erhält die Bezeichnung

„7.“; davor wird folgende Anmerkung 6 eingefügt

„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem

Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung

von Gerichtskostenmarken oder – abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 – unmittelbar bei

Gericht zu entrichten.

9. Im Art. VI werden nach der Z 15 folgende Z 15a bis 15c eingefügt

„15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die

Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl

des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten

dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.

15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12

lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10

sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen

auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten

(Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung

des Betrages gerechnet werden kann.“

3. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt

„§ 19a. § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten

mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere

Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert

1. Der § 89i lautet

„§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe

der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden

Akten und Aktenteile zu erhalten.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert

§ 73a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt

„wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution,

zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung

eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.“;

b) Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 77

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert

Im § 381 Abs. 3 werden die Beträge von „30000 S“, „15000 S“, „6000 S“ und „3000 S“ durch die

Beträge von „60000 S“, „30000 S“, „12000 S“ und „6000 S“ ersetzt.

Artikel 78

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „180 Millionen Schilling“ durch die Wendung „230 Millionen

Schilling“ und die Wendung „90 Millionen Schilling“ durch die Wendung „115 Millionen Schilling“

ersetzt.

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Jänner 1996 in

Kraft; der auf den 1. April 1996 entfallende Erhöhungsbetrag von 25 Millionen Schilling ist am 1. Juni

1996 zur Zahlung fällig.“

Artikel 79

Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen

Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert

In Artikel I lautet § 34 Abs. 1 erster Satz wie folgt

„Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens

drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum

Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten

unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.“

Artikel 80

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,

wird wie folgt geändert

1. § 28 lautet

„§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes

vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet,

diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische

Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den

jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens

jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist

anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu

verfügen.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes

und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen

sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst

geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die

Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht

überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet

haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen

einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden

1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,

2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen

erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen

oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis

zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.

Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht

vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres

einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des

Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.“

2. Im § 39 Abs. 6 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der

Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum

jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig

entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch

offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in

den Milizstand über.“

3. Im § 68 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt

„(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

4. Dem § 69 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt

„(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum

Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni

1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide

betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des

30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben,

sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht

Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum

Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in

den Milizstand über

1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden,

oder

2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.“

Artikel 81

Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu § 7a die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“

durch die Worte „im Grundwehrdienst“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 7a werden die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte

„im Grundwehrdienst“ ersetzt.

3. Im § 7a Abs. 1 werden die Worte „einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen

solchen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran“ ersetzt.

4. Im § 7a Abs. 5 entfallen die Worte „einen ordentlichen“.

5. Im § 30 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „vor Antritt des Präsenzdienstes“ durch die Worte

„vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“

ersetzt.

6. § 30 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. Im § 31 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „dem Einberufungstermin“ durch die Worte „der

Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“ ersetzt.

8. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich

während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung,

in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet

ist. Dabei gilt folgendes

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der

Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt

hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet,

so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere

eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden

ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der

der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.“

9. Im § 54 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt

„(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1

und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

10. Dem § 55 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt

„(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen

unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst

§ 7a Abs. 1 über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung

der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung

aus diesem Präsenzdienst das V. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der

bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 82

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1. der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a) Wehrdienstmedaille in Bronze,

b) Wehrdienstmedaille in Silber,

c) Wehrdienstmedaille in Gold

und

2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.“

2. § 10 lautet

„§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst

vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst

Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst

Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.“

3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen

nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille

in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.“

4. § 11 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt

„(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen

während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung

eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind

am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.“

5. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen

auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber

oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in

der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.“

6. Im § 15 Abs. 6 wird nach der Zitierung „§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1

Z 10 und Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und werden danach die Worte „jeweils in der bis zum Ablauf des

30. Juni 1996 geltenden Fassung,“ eingefügt.

7. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten

oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu

diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.“

8. § 16 lautet

„§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen.“

9. Im § 17 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt

„(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 83

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 523/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 werden die Z 1 bis 3 durch die Worte „aus dem Grundwehrdienst oder aus dem

Wehrdienst als Zeitsoldat“ ersetzt.

2. Im § 6a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel 84

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1995, wird wie

folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5. die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

6. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

7. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses

Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht

entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft

und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter

für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen

der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen

Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine

bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und

der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.“

2. Die §§ 22 und 25 treten außer Kraft.

3. Die bisherigen §§ 23 und 24 werden zu §§ 22 und 23.

4. Die bisherigen §§ 26 bis 30 werden zu §§ 24 bis 28.

5. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2, der Entfall der §§ 22 und 25, die Neubezeichnung der §§ 22 bis 27 sowie § 28 in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.“

6. § 28 lautet

„Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.“

Artikel 85

Änderung des Weingesetzes 1985

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985, (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 583/1995) wird wie folgt geändert

Dem § 31 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt

(Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 515/1994 idF BGBl. Nr. 201/1996) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung

von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide

des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben

werden.“

Artikel 86

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 2 lautet

„2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen,

klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen,

Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“

2. § 1 Z 3 lautet

„3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen

in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und

der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben

(Umweltförderung im Ausland);“

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils

Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in dem Ausmaß zusagen,

das insgesamt dem Barwert von jährlich 3900 Millionen Schilling entspricht.“

4. Nach § 6 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt

„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich

zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

(§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt

dem Barwert von 1000 Millionen Schilling entspricht.

(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für

Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im

Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von

1000 Millionen Schilling entspricht.

5. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz

zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.“

6. § 9 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden.“

7. In § 13 Abs. 7 wird folgender 2. Satz angefügt

„Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes

ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“

8. In § 20 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt

„Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel

aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.“

9. § 24 Z 1 lautet

„1. Herstellungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch

a) klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen;

b) Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

c) Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden.“

10. § 24 Z 7 lautet

„7. im Ausland materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung

anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,

der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer

dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert

oder hintangehalten werden.“

11. In § 25 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 2, die bisherige Z 3 wird zur Z 2.

12. In § 25 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zur Z 3 und lautet

„3. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem

Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis

dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.“

13. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen

Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.“

14. § 28 Z 5 lautet

„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen

Klubs.“

15. Nach § 32 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 eingefügt

„6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung – GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der

geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl.

Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl.

Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation,

die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich

solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.“

16. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen

Klubs.“

17. § 37 Abs. 5a lautet

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung

zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a

und 2b) mit einem Barwert von 3300 Millionen Schilling zu bedecken.“

18. In § 37 Abs. 5b entfällt der letzte Satz.

19. Nach § 37 Abs. 5b werden folgende Absätze 5c, 5d und 5e eingefügt

„(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu

verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG

unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern

aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung

eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der

Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich

der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen

auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen.“

20. In §§ 6 Abs. 1 Z 2, 7 Z 2, 13 Abs. 6 lit. c, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 und 35 Z 1 lit. c sowie

in der Überschrift zum III. Abschnitt wird „betriebliche Umweltförderung“ bzw. „betrieblichen Umweltförderung“

durch „Umweltförderung im Inland“ ersetzt.

Artikel 87

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 325/1990, BGBl. Nr. 760/1992, BGBl. Nr. 185/1993 und BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 bis 10 lautet

„(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen

mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen

des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich

gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien

der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen,

sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und

Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975,

BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung

gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung

oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und

wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum

Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen

Lagerstätten zurückgeführt werden;

5. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);

6. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der

jeweils geltenden Fassung.

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung

(Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit

diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden.

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle

einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die

Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke,

die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System

zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung

und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte,

mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und

einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.

(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus

einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis

durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

(9) Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen,

wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven

Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen

von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen

der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls

erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.

(10) Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur

Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen

Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung

befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.“

2. § 2 Abs. 12 entfällt.

3. § 3 lautet

„§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das langfristige Ablagern von Abfällen;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen

einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen

oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme

eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen,

Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die

im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit

bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

4. § 4 lautet

„§ 4. Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes

der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt

oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.“

5. § 5 lautet

„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht

gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.“

6. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen

zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S

2. Erdaushub

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine

Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine

Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S

ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 300 S

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S

ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 400 S

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem

noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene

Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,

2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,

3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen,

wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen

Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und

-behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich

um 400 S.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an

den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand

der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem

abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 80 S

ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 100 S

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S

ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 200 S

3. Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S

ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 300 S

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest

über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht,

oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht,

zu verfügen.

(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S.

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.

2. Erdaushub

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.

3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S.

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S.

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S.

ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S.

ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung

kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet

werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.“

7. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen

wurde,

2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des

Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige

Tätigkeit vorgenommen wurde,

3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige

Frist für die Lagerung folgt,

4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt

des Beginns der Beförderung.“

8. § 8 samt Überschrift lautet

„Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage,

getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des

Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen

Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide

zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen.

Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere

die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.“

9. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich

der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder

Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“

10. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch „zuständigen

Hauptzollamt“ ersetzt.

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt

„Datenübermittlung

§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente

betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese

Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen

Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes

zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu

übermitteln.

(2) Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen,

haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides

zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens

bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten

Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-

Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr

1997 zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen

die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem VIII. Abschnitt

des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung

von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.

(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden

die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

besteht.“

12. § 10 lautet

„§ 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden

Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4

vorliegt,

4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.“

13. § 12 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.

(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes,

sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen

und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben

nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung zu verwenden.“

14. Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Abs. 2, wovon in Verbindung mit § 53 Abs. 2

des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 297/1995, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren

1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach § 30 ff. des

Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung verwendet werden.“

15. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet

„Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt,

Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des

Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle

(§ 3) zu bedienen.“

16. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses

1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,

2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,

3. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten

Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen

Ablagerns zu melden,

4. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen

Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung

oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.“

17. § 23 entfällt.

18. Im § 23a Abs. 2 entfällt die Wendung „ , sowie radioaktive Abfälle“.

19. Im Art. VII wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2,

23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages

der Kundmachung in Kraft.

2. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

3. § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner

1996 in Kraft.“

Artikel 88

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 449/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt

„§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung

in der Höhe von 1350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag

hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,

gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1800 S. Diese

Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf

den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer

lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur

deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an

diesem Tag

1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt

werden dürfen oder

2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung

verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.“

2. In § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in

Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. § 15a Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.“

Artikel 89

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 513/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

1. Studienbeihilfe und

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrkostenzuschüsse,

2. Leistungsstipendien,

3. Förderungsstipendien und

4. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde

noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im

folgenden nichts anderes festgelegt ist.“

2. § 6 lautet samt Überschrift

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen

hat.“

3. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des

Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung

derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten,

jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen

sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.“

4. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte,

spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen

ist,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über

jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden

Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen

ist.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden

heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11

Abs. 1 nachweisen kann.“

6. Dem bisherigen Text des § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben

werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.“

7. § 17 lautet

„§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)

gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg

nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet

werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des

Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer

unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.“

9. § 35 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen

auf

1. Studienbeihilfe und

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses

sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien

und Förderungsstipendien.“

10. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester

in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge

in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien

und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in

der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu

stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung

folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der

Frist eingebracht.“

11. § 39 Abs. 7 lautet

„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung

einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung

folgenden Monat wirksam.“

12. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben

dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im

Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände

bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich

oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der

Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen

Behörden die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von

Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.

Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung

von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde

mitzuteilen.“

13. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester

(ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.“

14. § 47 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate

auszuzahlen, und zwar

1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester

von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,

2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner

und im Sommersemester von Februar bis Juni,

3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat,

in dem das Ausbildungsjahr beginnt,

4. Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,

wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.“

15. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr)

oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums

Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester

folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für

Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“

16. § 51 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in

den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums be-

zogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß

vorgelegt werden;“

17. § 52 lautet samt Überschrift

„Fahrtkostenzuschuß

§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung

von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

in pauschalierter Form zuerkannt.

(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5%

der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu

stellen.“

18. Der 2. Abschnitt des III. Hauptstückes entfällt, die Abschnitte 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen

2 bis 7, § 53a erhält die Bezeichnung § 53.

19. § 58 Abs. 1 lautet

„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen

Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft,

Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur

Verfügung zu stellen.“

20. § 62 Abs. 1 lautet

„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung

aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1. zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der

Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

2. zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung

wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.“

21. § 63 lautet

„§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten

von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.“

22. Dem § 75 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt

„(8) Für Studierende, die das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr

1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn

des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung

weiterhin anzuwenden.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden

Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr

1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

23. Der bisherige § 77 erhält die Bezeichnung § 77 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl.

Nr. 686/1995, und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl.

Nr. 810/1995, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

24. Dem § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 9, § 35

Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 und Abs. 7, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 51

Abs. 1 Z 5, § 52, § 53, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 63, § 75 Abs. 8 bis 10 und § 77 Abs. 1 und 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

Artikel 90

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.

Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift lautet

„Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im

Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten

gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,

wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und

2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen

Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde

a) in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,

b) in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.

(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel

des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung

nicht übersteigen.

(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts

(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten

unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß

§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

2. Die §§ 1a und 1b samt Überschrift lauten

„Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden

Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im

Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages

der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages

nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-

Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des

Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators

13 Wochenstunden nicht überschreiten.“

3. § 2 samt Überschrift lautet

„Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in

Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43

UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht

Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, ge-

bührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl

erreicht wurde

1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,

2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde

a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen

nach lit. c, 13002 S,

b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der

Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 9678 S,

c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei

denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit

ausübt, 6354 S,

d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie

in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung

der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“)

8016 S.

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration

hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde

abweichend von Abs. 2

a) im Fall des Abs. 2 lit. a 10753 S,

b) im Fall des Abs. 2 lit. b 8004 S,

c) im Fall des Abs. 2 lit. c 5255 S,

d) im Fall des Abs. 2 lit. d 6629 S.

(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres

um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr

angestiegen ist.“

4. § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet

„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen

Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende

und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 10 Wochenstunden,“

5. § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten

„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen

Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende

und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 12 Wochenstunden,“

d) Unterricht in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen

sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste

in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen

(„künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) ................... 11 Wochenstunden.“

6. Im § 2a Abs. 2 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende

neue lit. d angefügt

„d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d ................................................... 0,91 Werteinheiten.“

7. An § 2a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß

nicht überschritten werden

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a..................................................................... 18 Wochenstunden,“

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b .................................................................... 10 Wochenstunden,“

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c..................................................................... 12 Wochenstunden,“

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a..................................................................... “8 Wochenstunden,“

5. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b .................................................................... 12 Wochenstunden,“

6. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c..................................................................... 14 Wochenstunden,“

7. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d .................................................................... 13 Wochenstunden.“

(5) Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden

gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen

1. an den Universitäten entspricht

a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a .............................................. 1,00 Werteinheiten,“

b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b .............................................. 0,80 Werteinheiten,“

c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c .............................................. 0,66 Werteinheiten,“

2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht

a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a .............................................. 1,50 Werteinheiten,“

b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b .............................................. 1,00 Werteinheiten,“

c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c .............................................. 0,86 Werteinheiten,“

d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d .............................................. 0,92 Werteinheiten.“

8. Im zweiten Satz des § 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 bis 4“ durch „§ 2 Abs. 2 und 5“ ersetzt.

9. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt

„Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund,

gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung

hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

10. § 4 samt Überschrift lautet

„Entschädigung für Prüfungstätigkeit

§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für

den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer

mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16

Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester

für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem

mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als

100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen

und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer

und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts

(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden

Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.

(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung

sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter

(§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes

1956.“

11. Im § 5 Abs. 1 lit. a und b wird das Wort „Hochschulassistenten“ jeweils durch den Ausdruck

„Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten“ ersetzt, der Klammerausdruck in § 5 Abs. 1 lit. a

„(§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962)“ entfällt.

12. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden

Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen

gemäß § 25 AHStG und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der

Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.“

13. § 6 samt Überschrift lautet

„Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen

§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen),

sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung

des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten

werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an

den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 5.

(2) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38

Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die

Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine

Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien

und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen

Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf

die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.“

14. § 7 samt Überschrift lautet

„Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für

nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten

pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung

bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt

die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung

von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens

ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß §§ 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.

(6) Die sich aus den §§ 1 Abs. 2, 1a, 1b Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der

Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben

und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.

(7) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle

ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen,

Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(8) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach

dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu

verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen

Form zu verwenden.“

15. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die

gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines

Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG

1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung

gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

16. An § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.“

17. Der bisherige § 9 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „§ 10“. Als neuer Abs. 5 wird an § 9 angefügt

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2. § 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3. § 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und

5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.“

Artikel 91

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 78/1987, 287/1987, 45/1991, 419/1992, 25/1993, 256/1993 und 550/1994, 1105/1994, 522/1995 und

820/1995 sowie der Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 125/1988, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind

1. das Bundeskanzleramt,

2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

5. das Bundesministerium für Finanzen,

6. das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,

7. das Bundesministerium für Inneres,

8. das Bundesministerium für Justiz,

9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

12. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

13. das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“

2. § 17b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A

Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt

F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt

N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996

treten am 1. Mai 1996 in Kraft.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche

Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder

überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums

fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides

eine Dienstgebererklärung tritt.“

3. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wendung „des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst“ ersetzt.

4. In Abschnitt C Z 1 und 28 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird jeweils die Wendung „des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst“, in Abschnitt C Z 25 die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,

Forschung und Kunst“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst“ ersetzt.

5. In Abschnitt D Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im ersten Absatz die Wendung „des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

6. In Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Tatbestände angefügt

„Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl.

Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.

Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.“

7. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,

F. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende

Jugend, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung

oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten

und der Volkspflegestätten.

Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes

an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens, soweit es sich nicht um Angelegenheiten

der Sozialversicherung handelt.

Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und

Desinfektionsmitteln; Preisregelung auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgift- und des Giftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die von der Bundesanstalt

für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren zu besorgen sind.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

3. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen

Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

4. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und sonstiger Sanitäts- und

Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie

der sonstigen Sanitätspersonen.

5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

6. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser

nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder

wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

8. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

9. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten die drei letzten Tatbestände:,,

Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).

Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.

Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.“

10. Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,

L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

1. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden

Strahlen.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

2. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

3. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik

und der Familienförderung.

4. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

5. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

6. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

7. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten

a) Wohnungswesen;

b) öffentliche Abgaben;

c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;

d) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht

und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und

besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

f) Volksbildung.

8. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

9. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

10. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten

handelt.

11. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische

Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie

nicht in Schulen erfolgt.“

11. Abschnitt N des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,

N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

1. Verkehrspolitik.

2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

Dazu gehören insbesondere auch

Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der

Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.

Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.

Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen

Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6. Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung

von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens

gewidmet sind.

Dazu gehören insbesondere auch

Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

7. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung

von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet

sind.

8. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

9. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die

Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10. Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

eines anderen Bundesministeriums fallen.

11. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-

gewerblichen Bereich handelt.

12. Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich

Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.

14. Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen

gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln

zum Zweck der Forschung.

15. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher

Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der

Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und

Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der

studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues

von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen,

ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen

Phonothek.

16. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

17. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

18. Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

19. Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.“

12. Abschnitt O des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Artikel 92

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 899/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 durchzuführenden

Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge

festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip

sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.“

2. Im § 14 Abs. 1 lautet der erste Satzteil

„Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, . . .“

3. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt

„(2a) Für eine Konzession zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen sind zum Antrag auch

die Modalitäten für die Mitbenützung (§ 24) darzustellen; für eine Konzession lediglich für Eisenbahnverkehr

und Fahrbetrieb auf Strecken anderer Eisenbahnunternehmen sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung

mit Verkehrsschätzung und ein Betriebsprogramm beizugeben.“

4. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Die Mitbenützung von Schieneninfrastrukturanlagen hat diskriminierungsfrei zu erfolgen; das gilt insbesondere

für das Benützungsentgelt. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in

Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2508/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur

Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung

(EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.“

Artikel 93

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung

Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Pla-

nung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen

Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser

Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne

der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor

dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.“

2. Der § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses

Benützungsentgelt einschließlich der Entgelte für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen

Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957) sind ab

1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies

gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der

Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen

Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH die allgemeinen

Kriterien für das Benützungsentgelt fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung

von Zugtrassen (Fahrplantrassen) sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur

der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen

bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht

selbst beanspruchte Fahrplantrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

rechtzeitig zwecks Vermittlung mitzuteilen.“

3. Der § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen

Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.“

4. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der

Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.“

5. Im § 19 Abs. 1 entfällt Ziffer 3.

6. Im § 21 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab

1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen

und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw Pensionssicherungsbeitrag

für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger

zu leisten.“

7. Im § 24 lautet der zweite Satzteil

„. . ., hinsichtlich § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, . . .“.

8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Artikel 94

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft

(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)

Unternehmenszweck

§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und

Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die

Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt,

führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.

Schieneninfrastruktur

§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung

(EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der

verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70

definierten Umfang.

Aufgaben

§ 3. Der Gesellschaft obliegt

1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,

2. die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung

– ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von

Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,

– entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4

unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und

zwar für jeden Streckenbenutzer,

3. die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),

4. der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren

Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft

eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine

vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon

abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch

getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,

5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden

Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.

Eigentümervertreter

§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die

Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit

zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen

und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Finanzierungsbestimmungen

§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht

1. durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur

der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);

2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;

3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;

4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten

Mitteln;

5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und

durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;

6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;

7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und

Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.

§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen

dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995)

festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.

(2) 60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen

getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung

der Kosten von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderungen

an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundes-

regierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des

Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung

übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen,

jeweils dem Parlament zu berichten.

(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von

der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.

§ 7. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5

Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen erteilt wurde.

Mittelverwendung

§ 8. (1) Die Gesellschaft finanziert

1. Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes

1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,

2. Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes

der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,

3. Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur

Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,

4. vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.

(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni

des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der

Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung

vertraglich zu regeln.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu

ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-

AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden

Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme

vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 9. Das jeweilige Guthaben der Gesellschaft ist nutzbringend anzulegen.

§ 10. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von

den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich

diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der

Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß

von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren.

§ 11. Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz

1/65133 im Jahr 1996 zu budgetieren.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Z 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1

und 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Artikel 95

Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz – PTSG)

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 2: Unternehmensgegenstand

§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 4: Vorstand

§ 5: Aufsichtsrat

§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat

§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 8: Operative Unternehmenspläne

§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 15: Sonderbestimmungen

§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen

§ 21: Übergangsbestimmungen

§ 22: Verweisungen

§ 23: Vollziehung

§ 24: Inkrafttreten

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen

Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft

errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz

1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung

kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum

31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

1. des Postdienstes,

2. des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),

3. des Paketdienstes,

4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,

5. des Gelddienstes,

6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die

unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,

die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich er-

scheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und

Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen

zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im

Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher

Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions-

und Folgekosten geleistet werden.

(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom

Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz

zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere

gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden

Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die

laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen

Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen

Leistungen vorzulegen.

Vorstand

§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines

zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden

(Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu

bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die

Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß

Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung

gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung

entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft

der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch

die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt

für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes

Sitzungsgeld.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und

4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.

§ 6. Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß

und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des

Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat

für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen

festgelegt werden.

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches

für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.

(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer

oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung

darzustellen.

(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch

Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.

(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.

Operative Unternehmenspläne

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der

Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative

Unternehmensplanung vorzulegen hat.

(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder

ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen.

Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher

Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.

(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem

Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 9. Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe

von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf

Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes

Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten

nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung

einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung,

sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden.

Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind

anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz

besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen

Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des

gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist

längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und

Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß

die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt

wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister

für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde

im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Die §§ 20, 24 bis 27, 28

Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte

an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs-

und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnach-

folge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis

auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen

Abgaben befreit.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar

in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes

erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“

als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die

Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung

kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf

der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden

sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines

Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das

Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung

der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle

Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder

zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der

Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen

auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei

finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung

von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl.

Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand

auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen

bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt,

entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung

der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder

der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem

Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. § 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der

ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister

für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und

der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste

Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor

für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an.

Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter

Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2

des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die

Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.

Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestel-

lenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem

Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese

Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

übernommen werden, sind zu verständigen.

(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren

und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen

jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten

Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt,

gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen,

sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren

des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in

ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage

ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene

Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

Sonderbestimmungen

§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8

Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1

Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz

1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen

Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte

der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen

des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit

der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz

und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere

Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der

Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes

finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen

werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden

Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge.

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden

sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest

mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten

und vertreten lassen.

Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 16. (1) Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des

Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von

Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung

zu erfolgen.

(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird

durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden

und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren

älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

(3) Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer

Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung

des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34

Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag

vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes,

BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz

geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die

Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß

durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt

werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu

veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden

auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,

an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist,

zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer

jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe

unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956

die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder

des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht

Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet,

das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt.

Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers

für Finanzen gebunden.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen

einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet

1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;

2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in

Tirol und Vorarlberg;

3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in

Kärnten;

4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;

5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im

Land Salzburg;

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien,

Niederösterreich und Burgenland.

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme

in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem

Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen

Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten,

die unter Abs. 1 fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich

einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes

an Aktivbezügen für die unter Abs. 1 fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der

Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden

Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in

voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen

Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen

zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG,

der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme

auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die in Abs. 1 genannten Beamten sowie

der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

obliegt der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten

werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest

mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Rechte gewahrt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der

Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in

dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für

die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz

im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe

wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäf-

tigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden.

Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen,

an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindestens mehrheitlich beteiligt

ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zugewiesenen Beamten ist unter

Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur

Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung

kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere

zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen

des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig

wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer

Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln,

der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit

im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären,

mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt

für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages

auf ihr Dienstverhältnis.

Aufhebung von Bundesgesetzen

§ 20. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und

Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen

bleiben unberührt.

(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und

Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind

nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu

führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den

nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

Verweisungen

§ 22. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt

die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Artikel 96

Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 821/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 21 werden die folgenden Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte

zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig

sind.

(7) Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund

internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten

treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

(8) Die Abs. 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen,

insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“

2. In § 40 Abs. 1 hat das Zitat zu lauten

„§§ 19 Abs. 3 und 20a“

3. Im § 43 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

„4. einer auf Grund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.“

4. Im § 43 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 21 Abs. 6 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

2. entgegen § 21 Abs. 7 Anordnungen nicht befolgt.“

5. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 21 Abs. 6 bis 8, das Zitat in § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Z 4, § 43 Abs. 3a sowie der Entfall des

Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

6. Artikel 2 Abs. 1 entfällt.

Artikel 97

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994, BGBl. Nr. 650, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung

von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft“

zu ändern.

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „von Unternehmen

oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g“ zu ändern.

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ zu ändern.

4. Die Bezeichnungsänderungen in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, f und g in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Artikel 98

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.“

2. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in

Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März

1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen

treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 mit dem 1. Jänner 1994 in

Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

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