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201_1991 AT

201. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1989, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Die Republik Namibia wird zu einem

begünstigten Land der Gruppe I der Anlage C zum

Präferenzzollgesetz erklärt.

§ 2. In der Gruppe I der Anlage C zum

Präferenzzollgesetz wird die Bezeichnung der

Volksrepublik Bulgarien durch „Republik Bulgarien"

und die Bezeichnung der Sozialistischen

Republik Rumänien durch „Rumänien" ersetzt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1991 in

Kraft.

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