201. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt
Vizekanzler Dipl.-Ing. Josef RIEGLER die
sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten
(allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)
Die im Abschn. A Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2
des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/
1987, genannten Angelegenheiten des Hinwirkens
auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen
Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)
und die im Abschn. A Z 5 des Teils 2 der Anlage
genannten Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform,
Allgemeinen Angelegenheiten der
Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen Angelegenheiten
des Formularwesens sowie Allgemeinen
Angelegenheiten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand der Verwaltungsreform
sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung
und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten,
die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht
vorbehalten sind.