201. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 556/1985, und des
§ 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl.
Nr. 522/1987, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und
§ 6 Abs. 2 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 523/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission
und der Notariatsprüfungskommission
erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je
Prüfungswerber folgende Vergütungen
1. Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche
Prüfung nach § 5 BARG
a) Vorsitzende, die schriftlich und
mündlich prüfen 1200 S;
b) Vorsitzende, die nur mündlich
prüfen 700 S;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich
und mündlich prüfen 1000 S;
d) sonstige Mitglieder, die nur
mündlich prüfen 500 S;
2. für eine Ergänzungsprüfung nach
§ 4 Zl, 2 oder 4 BARG
a) Vorsitzende 350 S;
b) sonstige Mitglieder 250 S.
§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede
begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen
oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5
BARG eine Vergütung von 80 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit
je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung
oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5
BARG beigestellt werden, eine Vergütung von
200 S.
§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung
des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende
Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr)
an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten
1. Für eine Teilprüfung 3500 S;
2. für eine einheitliche Prüfung nach
§ 5 BARG 4500 S;
3. für eine Ergänzungsprüfung nach
§ 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1100 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die
Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall
eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung
bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts
des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr
zurückzuzahlen.
§ 4. (1) Diese Verordnung ist auf Prüfungen
anzuwenden, die jeweils nach Art. I des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,
des Notariatsprüfungsgesetzes
oder des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission oder
der Notariatsprüfungskommission abgehalten werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 20. Juni 1986, BGBl. Nr. 334, über die Vergütungen
und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung
außer Kraft.