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201_1988 AT

201. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 556/1985, und des

§ 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1987, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und

§ 6 Abs. 2 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 523/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission

und der Notariatsprüfungskommission

erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je

Prüfungswerber folgende Vergütungen

1. Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche

Prüfung nach § 5 BARG

a) Vorsitzende, die schriftlich und

mündlich prüfen 1200 S;

b) Vorsitzende, die nur mündlich

prüfen 700 S;

c) sonstige Mitglieder, die schriftlich

und mündlich prüfen 1000 S;

d) sonstige Mitglieder, die nur

mündlich prüfen 500 S;

2. für eine Ergänzungsprüfung nach

§ 4 Zl, 2 oder 4 BARG

a) Vorsitzende 350 S;

b) sonstige Mitglieder 250 S.

§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede

begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen

oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5

BARG eine Vergütung von 80 S.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit

je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung

oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5

BARG beigestellt werden, eine Vergütung von

200 S.

§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung

des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende

Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr)

an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten

1. Für eine Teilprüfung 3500 S;

2. für eine einheitliche Prüfung nach

§ 5 BARG 4500 S;

3. für eine Ergänzungsprüfung nach

§ 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1100 S.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die

Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall

eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung

bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts

des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr

zurückzuzahlen.

§ 4. (1) Diese Verordnung ist auf Prüfungen

anzuwenden, die jeweils nach Art. I des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,

des Notariatsprüfungsgesetzes

oder des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission oder

der Notariatsprüfungskommission abgehalten werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 20. Juni 1986, BGBl. Nr. 334, über die Vergütungen

und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung

außer Kraft.

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