201. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur
wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Masseur gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe am
lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung
und folgende Fertigkeiten zu umfassen
a) klassische Teil- oder Ganzmassage,
b) Fußreflexzonenmassage,
c) apparative Massage,
d) Verabreichen von Packungen, Wickeln oder
Kompressen.
(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die
erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten
für den Prüfling bereitzustellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden
zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) richtiges Anwenden und Durchführen der
einzelnen Massagearbeiten,
b) richtige Anwendung der Apparate,
c) Sorgfalt der Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,
Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln
heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über
einschlägige Sicherheitsvorschriften und über
Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling
zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten
zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn
Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache
Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu
umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden
kann.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig
Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
a) Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete
Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen
Dermatologie und Histologie,
b) Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers
und der Haut sowie von Massageverboten,
c) Kenntnis der Wirkungen der manuellen und
apparativen Körpermassage,
d) Apparatekunde,
e) Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in
der Massage,
f) Kenntnis über das Verabreichen von Packungen,
Wickeln und Kompressen.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung
im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Schlußbestimmungen
§ 8. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Masseur ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung
anzuwenden.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.