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201_1987 AT

201. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Masseur gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe am

lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung

und folgende Fertigkeiten zu umfassen

a) klassische Teil- oder Ganzmassage,

b) Fußreflexzonenmassage,

c) apparative Massage,

d) Verabreichen von Packungen, Wickeln oder

Kompressen.

(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die

erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten

für den Prüfling bereitzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden

zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) richtiges Anwenden und Durchführen der

einzelnen Massagearbeiten,

b) richtige Anwendung der Apparate,

c) Sorgfalt der Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,

Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über

einschlägige Sicherheitsvorschriften und über

Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling

zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten

zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn

Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache

Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu

umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden

kann.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig

Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

a) Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete

Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen

Dermatologie und Histologie,

b) Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers

und der Haut sowie von Massageverboten,

c) Kenntnis der Wirkungen der manuellen und

apparativen Körpermassage,

d) Apparatekunde,

e) Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in

der Massage,

f) Kenntnis über das Verabreichen von Packungen,

Wickeln und Kompressen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung

im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Schlußbestimmungen

§ 8. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Masseur ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung

anzuwenden.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

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