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201_1986 AT

201. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 41 111 (3) in Verbindung

mit Rn. 10 121 der Anlage B des ADR dürfen

schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401,

Ziffer 12, der Anlage A unter nachfolgenden

Bedingungen in Tankfahrzeugen befördert werden

1. Bau und Ausrüstung der Tanks

Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen

Teils des Anhangs B 1 a der Anlage B

zum ADR entsprechen.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Nach dem Beladen ist in die Tanks Inertgas

(zB Stickstoff) bis zu einem Höchstdruck von

70 kPa (0,7 bar) aufzugeben. Die Inertgasüberlagerung

muß bis zur Entladung vorhanden

sein.

2.2 Die Tanks sind vor der Beladung und nach der

Entladung mit Inertgas zu spülen.

2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer

12, geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3. Übergangsvorschriften

3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser

Regelung nach den Vorschriften des allgemeinen

Teils des Anhangs B 1 a der Anlage B

des ADR in der bis zum 30. April 1985 gültigen

Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht

wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994

weiterverwendet werden.

3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser

Regelung gebaut und in den Verkehr

gebracht wurden und die den Vorschriften in

Ziffer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum

31. Dezember 1987 weiterverwendet werden,

wenn die Tanks mit einem Prüf druck von mindestens

200 kPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme

und wiederkehrend geprüft sind.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 10 602 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 14. 03. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 17-12-1985

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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