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201_1984 AT

201. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 264/

1949 betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften

für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.) in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 524/1973, 39/1977, 481/1977, 67/1979 und

55/1984 wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt III/1 hat in Z 15 in der Tabelle

für Längsnähte die zweite Zeile der linken Spalte

zu lauten

„12<s 48".

2. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 5 ist das Wort

„Schweißverbindungen" durch das Wort

„Schweißbedingungen" zu ersetzen.

3. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. b hat zu lauten

„b) Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit 1.1 oder 1.2

Bei Verbindungen zwischen Stählen der

Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit Stählen der

Untergruppe 1.1 oder 1.2 kann auf eine Verfahrensprüfung

verzichtet werden, wenn die

Verfahrensprüfungen für die Untergruppe

2.1 bzw. 2.4 sowie für die Untergruppe

1.1 bzw. 1.2 vorliegen."

4. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. d hat zu lauten

„d) Untergruppen 2.2, 2.3 und Werkstoffgruppe

1

Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung

10 CrMo 9 10/14 MoV 6 3 abgelegt

wurde, gilt für die Verbindung 13

CrMo 44/14 MoV 6 3 sowie für die Verbindungen

mit den warmfesten Stählen der

Werkstoffgruppe 1."

5. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. f hat zu lauten

„f) Untergruppen 3.2, 3.1 und Werkstoffgruppen

1 und 2

Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung

X 20 CrMoV 12 1/14 MoV 6 3 abgelegt

wurde, gilt für alle Verbindungen mit

Stählen der Untergruppe 3.1, der Werkstoffgruppe

2 und Verbindungen mit warmfesten

Stählen der Werkstoffgruppe 1. Wird die

Verfahrensprüfung für die Verbindung X 20

CrMoV 12 1/10 CrMo 9 10 abgelegt, sind

Verbindungen mit 14 MoV 6 3 ausgenommen."

6. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 15 lit. a ist das

Wort „bekanntzugeben" durch die Worte „zu

beantragen" zu ersetzen.

7. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. c und Z 20

lit. c sowie Teil B Z 5 lit. b ist das Zitat „ÖNORM

M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat

„ÖNORM M 7835, Teil 1, Ausgabe 1. April 1983"

zu ersetzen.

8. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. e und Z 20

lit. d sowie Teil B Z 5 lit. c ist das Zitat „ÖNORM

M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat

„ÖNORM M 7835, Teil 2, Ausgabe 1. April 1983"

zu ersetzen.

9. Abschnitt III/4 Z 1 lit. f hat zu lauten

„f) in einem Druckgefäß, das nicht unter die

Glühkriterien nach den Punkten a bis e fällt,

dickwandige Stutzen angebracht sind, deren

Wanddicke die in Tafel 2 angegebenen

Grenzwerte überschreitet und der Abstand

der Stutzennähte zu benachbarten Stutzennähten

oder zu Längs- oder Rundnähten des

Druckgefäßes geringer ist als das 4fache der

Wanddicke des Druckgefäßes im Stutzenbereich."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 24. Jänner 1984, BGBl. Nr. 55,

außer Kraft.

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