201. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 264/
1949 betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.) in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 524/1973, 39/1977, 481/1977, 67/1979 und
55/1984 wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt III/1 hat in Z 15 in der Tabelle
für Längsnähte die zweite Zeile der linken Spalte
zu lauten
„12<s 48".
2. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 5 ist das Wort
„Schweißverbindungen" durch das Wort
„Schweißbedingungen" zu ersetzen.
3. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. b hat zu lauten
„b) Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit 1.1 oder 1.2
Bei Verbindungen zwischen Stählen der
Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit Stählen der
Untergruppe 1.1 oder 1.2 kann auf eine Verfahrensprüfung
verzichtet werden, wenn die
Verfahrensprüfungen für die Untergruppe
2.1 bzw. 2.4 sowie für die Untergruppe
1.1 bzw. 1.2 vorliegen."
4. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. d hat zu lauten
„d) Untergruppen 2.2, 2.3 und Werkstoffgruppe
1
Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung
10 CrMo 9 10/14 MoV 6 3 abgelegt
wurde, gilt für die Verbindung 13
CrMo 44/14 MoV 6 3 sowie für die Verbindungen
mit den warmfesten Stählen der
Werkstoffgruppe 1."
5. Abschnitt III/2 Teil A Z 8.2 lit. f hat zu lauten
„f) Untergruppen 3.2, 3.1 und Werkstoffgruppen
1 und 2
Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung
X 20 CrMoV 12 1/14 MoV 6 3 abgelegt
wurde, gilt für alle Verbindungen mit
Stählen der Untergruppe 3.1, der Werkstoffgruppe
2 und Verbindungen mit warmfesten
Stählen der Werkstoffgruppe 1. Wird die
Verfahrensprüfung für die Verbindung X 20
CrMoV 12 1/10 CrMo 9 10 abgelegt, sind
Verbindungen mit 14 MoV 6 3 ausgenommen."
6. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 15 lit. a ist das
Wort „bekanntzugeben" durch die Worte „zu
beantragen" zu ersetzen.
7. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. c und Z 20
lit. c sowie Teil B Z 5 lit. b ist das Zitat „ÖNORM
M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat
„ÖNORM M 7835, Teil 1, Ausgabe 1. April 1983"
zu ersetzen.
8. Im Abschnitt III/2 Teil A Z 17 lit. e und Z 20
lit. d sowie Teil B Z 5 lit. c ist das Zitat „ÖNORM
M 3050, Ausgabe 1967" jeweils durch das Zitat
„ÖNORM M 7835, Teil 2, Ausgabe 1. April 1983"
zu ersetzen.
9. Abschnitt III/4 Z 1 lit. f hat zu lauten
„f) in einem Druckgefäß, das nicht unter die
Glühkriterien nach den Punkten a bis e fällt,
dickwandige Stutzen angebracht sind, deren
Wanddicke die in Tafel 2 angegebenen
Grenzwerte überschreitet und der Abstand
der Stutzennähte zu benachbarten Stutzennähten
oder zu Längs- oder Rundnähten des
Druckgefäßes geringer ist als das 4fache der
Wanddicke des Druckgefäßes im Stutzenbereich."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 24. Jänner 1984, BGBl. Nr. 55,
außer Kraft.