201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Gloggnitz und Enzenreith
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27
Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinden
Gloggnitz und Enzenreith wie folgt bestimmt
Die neue Trassenführung der B 27 beginnt bei
km 35,865, folgt der bestehenden Landeshauptstraße
134 bis km 36,774 (neu), führt sodann auf
einer neu herzustellenden Straßentrasse unter teilweiser
Benützung bestehender Wegverbindungen
zur Anbindung an die B 306 Semmering Ersatzstraße
(ehemalige B 17 Triester Straße bei deren
alt-km 69,42) und endet bei alt-km 68,80 der ehemaligen
B 17 Triester Straße an der Kreuzung mit
der B 17 Wiener Neustädter Straße und der Zu-
und Abfahrtsstraßen zur Anschlußstelle Gloggnitz
der S 6 Semmering Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich des neu herzustellenden Abschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Gloggnitz und Enzenreith aufliegenden Planunterlagen
(Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 und
Übersichtsplan 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
neu herzustellenden Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.