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201_1983 AT

201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Gloggnitz und Enzenreith

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Gloggnitz und Enzenreith

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27

Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinden

Gloggnitz und Enzenreith wie folgt bestimmt

Die neue Trassenführung der B 27 beginnt bei

km 35,865, folgt der bestehenden Landeshauptstraße

134 bis km 36,774 (neu), führt sodann auf

einer neu herzustellenden Straßentrasse unter teilweiser

Benützung bestehender Wegverbindungen

zur Anbindung an die B 306 Semmering Ersatzstraße

(ehemalige B 17 Triester Straße bei deren

alt-km 69,42) und endet bei alt-km 68,80 der ehemaligen

B 17 Triester Straße an der Kreuzung mit

der B 17 Wiener Neustädter Straße und der Zu-

und Abfahrtsstraßen zur Anschlußstelle Gloggnitz

der S 6 Semmering Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich des neu herzustellenden Abschnittes

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Gloggnitz und Enzenreith aufliegenden Planunterlagen

(Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 und

Übersichtsplan 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

neu herzustellenden Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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