201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Der § 32 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.
Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1978, hat zu lauten
„Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk
§ 32. Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis
gehörenden Amtshandlungen innerhalb des
ihm zugewiesenen Sprengeis selbst vorzunehmen.
Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt
ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder
auf anderen militärisch genützten Liegenschaften
nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten
und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden
Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung
vorgenommen werden.
Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen,
die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen
gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit
unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer
Personen vorzunehmen sind."
ARTIKEL II
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 140/1979, wird wie folgt geändert
1. Der § 87 hat zu lauten
„§ 87. Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht,
ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.
Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein
abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor
einem Senat dem Vorsitzenden zu."
2. Der § 88 und die davor stehende Überschrift
haben zu lauten
„Art der Zustellung
§ 88. Zustellungen im Inland sind in der Regel
durch die Post durchzuführen. Die Zustellung
durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die
Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet
werden
1. wenn für den Ort, an dem zugestellt werden
soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
2. wenn bei Zustellung durch die Post die
Zustellung zu spät käme oder der Zustellnachweis
nicht rechtzeitig vorläge
3. wenn die Person, der zuzustellen ist, oder ihre
Anschrift nicht genau bekannt ist und erst
durch den Zusteller ermittelt werden soll;
4. wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt
werden muß, zu der Postzustellungen nicht
vorgenommen werden;
5. wenn das Schriftstück anläßlich einer anderen
Amtshandlung oder an einen Verhafteten
(Gefangenen) zuzustellen ist;
6. wenn das Schriftstück in der Umgebung des
Gerichtsgebäudes oder im Verkehr mit nahegelegenen
Amtsstellen oder Notariatskanzleien
zuzustellen ist, und wenn der damit verbundene
Verwaltungsaufwand geringer ist als
bei Zustellung durch die Post.
Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur
innerhalb des Sprengeis des Gerichtes, dem sie
angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des
Gemeindegebietes durchführen."
3. Der § 97 und seine Überschrift haben zu lauten
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 97. Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen
mehrere Personen vorzunehmen, die keinen
gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten
haben, so kann ihnen das Gericht
auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen,
einen von ihnen oder einen Dritten als
gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen.
Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das
Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von
Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen
gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten zu
bestellen.
Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu
treffen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Verfahren
vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat
sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben,
wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft
machen, daß sie ein rechtliches Interesse daran
haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.
Der § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes gilt nicht."
4. Der § 99 hat zu lauten
„§ 99. Der für eine einzelne Person bestellte
Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie
bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils
ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche
Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht
durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist,
unverzüglich den Personen, für welche er die
Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen
Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung
von Abschriften davon zu ermöglichen."
5. Der § 103 und seine Überschrift haben zu lauten
„Ersatzzustellung
§ 103. Die Ersatzzustellung an eine im § 16
Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf
nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als
Gegner des Empfängers beteiligt ist."
6. Der § 106 hat zu lauten
„§ 106. Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen
zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen
des Empfängers oder seines zur Übernahme von
Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden
Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in
Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
beziehen, zu Handen eines Prokuristen
(Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt
werden."
7. Der § 112 hat zu lauten
„§ 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte
vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der
einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner
bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch
einen Boten oder durch die Post direkt übersenden;
diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten
Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies
gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu
eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren
Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird."
8. Der § 115 hat zu lauten
„§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25
des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen
der dafür erforderlichen Voraussetzungen
glaubhaft gemacht wird."
9. Der § 121 und seine Überschrift haben zu lauten
„Zustellung im Ausland
§ 121. Für Zustellungen an Personen im Ausland,
die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes
aufgezählten Empfängern gehören, kann
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung
durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr
üblichen Rückscheine nach denjenigen
Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11
Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit
Schwierigkeiten verbunden ist.
Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung
an eine im Ausland befindliche Person binnen
einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die
betreibende Partei je nach Lage der Sache die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
(§ 25 des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung
nach § 116 beantragen. Gleiches gilt auch für
den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich
versucht worden ist oder das Ersuchen wegen
offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch
die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht."
10. Der Abs. 2 des § 89 sowie die §§ 90, 92, 94,
95, 96, 98, 101, 102, 104, 105, 107 bis 111, 114,
119, 120 und 122 samt ihren Überschriften werden
aufgehoben.
ARTIKEL III
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 529/1979, wird wie folgt geändert
Der § 80 hat zu lauten
„§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen
sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie
dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung
anzuwenden. Die §§ 422 Abs. 2,
423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.
(2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und
§ 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des
§ 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte,
ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten
Personen anzuwenden.
(3) Organe der Bundespolizeibehörden und der
Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung
nur in besonders gelagerten Fällen in
Anspruch genommen werden, in denen ein solches
Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend
geboten ist."
ARTIKEL IV
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 424/1974, wird wie folgt geändert
Dem § 87 Abs. 1 ist anzufügen
„Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen,
dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch
einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten
ausgehändigt werden."
ARTIKEL V
Änderungen der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert
1. In der lit. a des § 97 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(§§ 98 bis 107)" zu entfallen.
2. Der § 98 hat zu lauten
„§ 98. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen."
3. Die §§ 99, 100, 105 und 107 sowie Abs. 4 im
§ 101 haben zu entfallen.
4. Der § 102 hat zu lauten
„§ 102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen,
hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen
mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen
besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung
zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken."
5. Der § 103 hat zu lauten
„§ 103. (1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung
sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen
zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende
Erledigungen können aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens
einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam
dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden
gegenüber unwirksam, wenn sie sich
nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens
ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich
derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt
verbucht wird.
(3) Wird durch einen Bescheid gemäß den
§§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2;
§ 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber
dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch
gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde
als erteilt.
(4) Wird ein Anbringen von mehreren Personen
gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101
anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten
Gründen der an erster Stelle genannten Person
mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen
gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
6. Der § 104 hat zu lauten
„§ 104. Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber
besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige
auch so lange, als von ihnen Abgaben,
ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege
zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind.
§ 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."
7. Im § 106 haben die Abs. 1 und 3, die Bezeichnungen
„(2)", die lit. a und die Bezeichnung „b)"
zu entfallen. An die Stelle der Worte „Abs. 1 lit. a"
treten die Worte „§ 11 Zustellgesetz".
ARTIKEL VI
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 259/1976, wird wie folgt geändert
1. Im § 56 Abs. 2 hat das Wort „Zustellungen"
zu entfallen.
2. Der § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen
des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Zustellungen in Verfahren nach den §§ 147
und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung
nach § 25 des Zustellgesetzes erfolgen."
3. Der bisherige § 56 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)".
ARTIKEL VII
Änderungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/
1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 116/1978, wird wie folgt geändert
Der § 5 hat zu lauten
„Zu § 21 AVG 1950
§ 5. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Hinterlegung von Schriftstücken,
die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen
sind, auch beim Vorstand der Dienststelle des
Bediensteten oder beim Stellvertreter des Vorstandes
zulässig ist."
ARTIKEL VIII
Änderung des Patentgesetzes 1970
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 526/1981, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 85 und 86 haben zu lauten
„§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des
Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates
ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt,
nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
§ 86. Wird ein Anbringen von mehreren Personen
gemeinsam eingebracht, die nicht alle im
Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland
wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist,
als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter."
2. Die Z 5 in § 173 wird aufgehoben.
ARTIKEL IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1983
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Art. I, II, III und IV der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich der Art. V und VI
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Art. VII die Bundesregierung und hinsichtlich des
Art. VIII der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.