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201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Der § 32 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.

Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1978, hat zu lauten

„Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk

§ 32. Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis

gehörenden Amtshandlungen innerhalb des

ihm zugewiesenen Sprengeis selbst vorzunehmen.

Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt

ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder

auf anderen militärisch genützten Liegenschaften

nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten

und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden

Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung

vorgenommen werden.

Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen,

die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen

gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit

unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer

Personen vorzunehmen sind."

ARTIKEL II

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 140/1979, wird wie folgt geändert

1. Der § 87 hat zu lauten

„§ 87. Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht,

ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.

Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein

abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor

einem Senat dem Vorsitzenden zu."

2. Der § 88 und die davor stehende Überschrift

haben zu lauten

„Art der Zustellung

§ 88. Zustellungen im Inland sind in der Regel

durch die Post durchzuführen. Die Zustellung

durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die

Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet

werden

1. wenn für den Ort, an dem zugestellt werden

soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;

2. wenn bei Zustellung durch die Post die

Zustellung zu spät käme oder der Zustellnachweis

nicht rechtzeitig vorläge

3. wenn die Person, der zuzustellen ist, oder ihre

Anschrift nicht genau bekannt ist und erst

durch den Zusteller ermittelt werden soll;

4. wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt

werden muß, zu der Postzustellungen nicht

vorgenommen werden;

5. wenn das Schriftstück anläßlich einer anderen

Amtshandlung oder an einen Verhafteten

(Gefangenen) zuzustellen ist;

6. wenn das Schriftstück in der Umgebung des

Gerichtsgebäudes oder im Verkehr mit nahegelegenen

Amtsstellen oder Notariatskanzleien

zuzustellen ist, und wenn der damit verbundene

Verwaltungsaufwand geringer ist als

bei Zustellung durch die Post.

Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur

innerhalb des Sprengeis des Gerichtes, dem sie

angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des

Gemeindegebietes durchführen."

3. Der § 97 und seine Überschrift haben zu lauten

„Zustellungsbevollmächtigter

§ 97. Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen

mehrere Personen vorzunehmen, die keinen

gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten

haben, so kann ihnen das Gericht

auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen,

einen von ihnen oder einen Dritten als

gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen.

Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das

Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von

Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen

gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten zu

bestellen.

Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu

treffen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Verfahren

vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat

sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben,

wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft

machen, daß sie ein rechtliches Interesse daran

haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.

Der § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes gilt nicht."

4. Der § 99 hat zu lauten

„§ 99. Der für eine einzelne Person bestellte

Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie

bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils

ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche

Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht

durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist,

unverzüglich den Personen, für welche er die

Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen

Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung

von Abschriften davon zu ermöglichen."

5. Der § 103 und seine Überschrift haben zu lauten

„Ersatzzustellung

§ 103. Die Ersatzzustellung an eine im § 16

Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf

nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als

Gegner des Empfängers beteiligt ist."

6. Der § 106 hat zu lauten

„§ 106. Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen

zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen

des Empfängers oder seines zur Übernahme von

Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden

Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in

Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes

beziehen, zu Handen eines Prokuristen

(Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt

werden."

7. Der § 112 hat zu lauten

„§ 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte

vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der

einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner

bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch

einen Boten oder durch die Post direkt übersenden;

diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten

Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies

gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu

eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren

Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird."

8. Der § 115 hat zu lauten

„§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25

des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen

der dafür erforderlichen Voraussetzungen

glaubhaft gemacht wird."

9. Der § 121 und seine Überschrift haben zu lauten

„Zustellung im Ausland

§ 121. Für Zustellungen an Personen im Ausland,

die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes

aufgezählten Empfängern gehören, kann

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung

durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr

üblichen Rückscheine nach denjenigen

Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11

Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit

Schwierigkeiten verbunden ist.

Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung

an eine im Ausland befindliche Person binnen

einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die

betreibende Partei je nach Lage der Sache die

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

(§ 25 des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung

nach § 116 beantragen. Gleiches gilt auch für

den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich

versucht worden ist oder das Ersuchen wegen

offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch

die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht."

10. Der Abs. 2 des § 89 sowie die §§ 90, 92, 94,

95, 96, 98, 101, 102, 104, 105, 107 bis 111, 114,

119, 120 und 122 samt ihren Überschriften werden

aufgehoben.

ARTIKEL III

Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 529/1979, wird wie folgt geändert

Der § 80 hat zu lauten

„§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen

sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie

dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung

anzuwenden. Die §§ 422 Abs. 2,

423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.

(2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und

§ 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des

§ 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte,

ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten

Personen anzuwenden.

(3) Organe der Bundespolizeibehörden und der

Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung

nur in besonders gelagerten Fällen in

Anspruch genommen werden, in denen ein solches

Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend

geboten ist."

ARTIKEL IV

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1974, wird wie folgt geändert

Dem § 87 Abs. 1 ist anzufügen

„Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen,

dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch

einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten

ausgehändigt werden."

ARTIKEL V

Änderungen der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert

1. In der lit. a des § 97 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(§§ 98 bis 107)" zu entfallen.

2. Der § 98 hat zu lauten

„§ 98. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem

Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen."

3. Die §§ 99, 100, 105 und 107 sowie Abs. 4 im

§ 101 haben zu entfallen.

4. Der § 102 hat zu lauten

„§ 102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen,

hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen

mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen

besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung

zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken."

5. Der § 103 hat zu lauten

„§ 103. (1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung

sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen

zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende

Erledigungen können aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung

und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens

einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam

dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden

gegenüber unwirksam, wenn sie sich

nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten

Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens

ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich

derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt

verbucht wird.

(3) Wird durch einen Bescheid gemäß den

§§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2;

§ 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber

dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof

wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch

gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde

als erteilt.

(4) Wird ein Anbringen von mehreren Personen

gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101

anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten

Gründen der an erster Stelle genannten Person

mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen

gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese

Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."

6. Der § 104 hat zu lauten

„§ 104. Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber

besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im

Sinne des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige

auch so lange, als von ihnen Abgaben,

ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege

zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind.

§ 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

7. Im § 106 haben die Abs. 1 und 3, die Bezeichnungen

„(2)", die lit. a und die Bezeichnung „b)"

zu entfallen. An die Stelle der Worte „Abs. 1 lit. a"

treten die Worte „§ 11 Zustellgesetz".

ARTIKEL VI

Änderungen des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 259/1976, wird wie folgt geändert

1. Im § 56 Abs. 2 hat das Wort „Zustellungen"

zu entfallen.

2. Der § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen

des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Zustellungen in Verfahren nach den §§ 147

und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung

nach § 25 des Zustellgesetzes erfolgen."

3. Der bisherige § 56 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(4)".

ARTIKEL VII

Änderungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/

1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 116/1978, wird wie folgt geändert

Der § 5 hat zu lauten

„Zu § 21 AVG 1950

§ 5. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Hinterlegung von Schriftstücken,

die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen

sind, auch beim Vorstand der Dienststelle des

Bediensteten oder beim Stellvertreter des Vorstandes

zulässig ist."

ARTIKEL VIII

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 526/1981, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 85 und 86 haben zu lauten

„§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des

Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates

ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt,

nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

§ 86. Wird ein Anbringen von mehreren Personen

gemeinsam eingebracht, die nicht alle im

Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland

wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist,

als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter."

2. Die Z 5 in § 173 wird aufgehoben.

ARTIKEL IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1983

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Art. I, II, III und IV der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich der Art. V und VI

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Art. VII die Bundesregierung und hinsichtlich des

Art. VIII der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

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