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201_1979 AT

201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Zistersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Zistersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40

Mistelbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zistersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 56,550, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße, und endet bei km 58,100.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zistersdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 40/

36-77; Maßstab 1: 2000) zu ersehlen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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