201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Gemeinde Zistersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40
Mistelbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zistersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 56,550, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße, und endet bei km 58,100.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zistersdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 40/
36-77; Maßstab 1: 2000) zu ersehlen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.