201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161
Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mittersill wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 132,740, korrigiert den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und endet bei km 132,875.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mittersill aufliegenden
Planunterlage (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Der in dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen
beträgt 20 m beiderseits der Straßenachse.