Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201_1977 AT

201. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den Bereich der Landwirtschaft

wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz

der Arbeitgeberverbände der Land-

und Forstwirtschaft in Österreich und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,

(Kontingentpartner) ein Kontingent in Höhe von

insgesamt 1025 für die Beschäftigung von Ausländern

als Saisonarbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent) .

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die in

den Geltungsbereich der jeweils zwischen dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft

der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,

einerseits und

1. dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitgeber in Niederösterreich,

Burgenland und Wien am 3. Feber 1977 für die

Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen

Gutsbetrieben und anderen nicht

bäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich,

Burgenland und Wien,

2. dem Arbeitgeberverband der Land- und

Forstwirtschaft in Steiermark am 20. Feber 1976

für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen

Gutsbetrieben und anderen nicht

bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Steiermark

und

3. dem Arbeitgeberverband der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe in Oberösterreich

am 9. März 1976 für die ständigen Arbeitskräfte

der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe im Bundesland

Oberösterreich anderseits

abgeschlossenen Kollektivverträge fallen, und in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Kontingentpartner

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 50

Niederösterreich 700

Oberösterreich 100

Steiermark 35

Wien 140.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes entreckt

sich vom 1. April bis 5. Dezember 1977, ausgenommen

die Weinbaubetriebe des Bundeslandes

Wien, für die sich die Laufzeit vom 1. Feber bis

5. Dezember 1977 erstreckt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →