201. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den Bereich der Landwirtschaft
wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz
der Arbeitgeberverbände der Land-
und Forstwirtschaft in Österreich und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,
(Kontingentpartner) ein Kontingent in Höhe von
insgesamt 1025 für die Beschäftigung von Ausländern
als Saisonarbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent) .
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die in
den Geltungsbereich der jeweils zwischen dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,
einerseits und
1. dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitgeber in Niederösterreich,
Burgenland und Wien am 3. Feber 1977 für die
Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen
Gutsbetrieben und anderen nicht
bäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich,
Burgenland und Wien,
2. dem Arbeitgeberverband der Land- und
Forstwirtschaft in Steiermark am 20. Feber 1976
für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen
Gutsbetrieben und anderen nicht
bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Steiermark
und
3. dem Arbeitgeberverband der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe in Oberösterreich
am 9. März 1976 für die ständigen Arbeitskräfte
der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe im Bundesland
Oberösterreich anderseits
abgeschlossenen Kollektivverträge fallen, und in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Kontingentpartner
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 50
Niederösterreich 700
Oberösterreich 100
Steiermark 35
Wien 140.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes entreckt
sich vom 1. April bis 5. Dezember 1977, ausgenommen
die Weinbaubetriebe des Bundeslandes
Wien, für die sich die Laufzeit vom 1. Feber bis
5. Dezember 1977 erstreckt.