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201_1976 AT

201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27

Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinde

Schwarzau im Gebirge wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,198, folgt bis etwa km 6,450 mit geringfügigen

Abweichungen der bestehenden Trasse,

verläuft im Abschnitt km 6,450 bis etwa

km 6,800 entlang des linken Ufers der Schwarza,

quert diese und verläuft bis km 7,559 am rechten

Ufer des Schwarzaflusses, wobei die alte Trasse

bereits bei km 7,400 erreicht wird.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Schwarzau

im Gebirge aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 27/41-75; Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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