201. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27
Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinde
Schwarzau im Gebirge wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,198, folgt bis etwa km 6,450 mit geringfügigen
Abweichungen der bestehenden Trasse,
verläuft im Abschnitt km 6,450 bis etwa
km 6,800 entlang des linken Ufers der Schwarza,
quert diese und verläuft bis km 7,559 am rechten
Ufer des Schwarzaflusses, wobei die alte Trasse
bereits bei km 7,400 erreicht wird.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Schwarzau
im Gebirge aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 27/41-75; Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.