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201_1975 AT

201. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit

Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A)

2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B)

3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C)

4. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D)

5. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten

(Anlage E)

§ 2. Diese Verordnung gilt für die ab 1. September

1974 neu eingerichteten Lehrgänge.

Artikel II

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung

der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962,

BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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