201. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit
Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten
(Anlage E)
§ 2. Diese Verordnung gilt für die ab 1. September
1974 neu eingerichteten Lehrgänge.
Artikel II
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung
der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962,
BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.