201. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 11/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
10. Nach Abschluß der Diskussionen sowie mit
Beziehung auf den Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/
1973 verlautbart, mit
dem neue Ursprungsregeln in der EFTA eingeführt
wurden, und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des
Übereinkommens erzielte der Rat die in den
Absätzen 11 und 12 festgehaltene Vereinbarung.
11. Während einer am 15. Mai 1973 endenden
Übergangsperiode gewährt jeder Mitgliedstaat
die Zollbehandlung der Zone jenen Waren,
denen diese Behandlung gemäß dem vor dem
1. April 1973 in Geltung gestandenen Artikel
4 und Anhang B zukam, die jedoch nicht
Ursprungserzeugnisse im Sinne des Teils I des
Anhangs B sind. Voraussetzung hiefür ist, daß
diese Waren zum Verbrauch in einem Mitgliedstaat
bestimmt sind und ein Warenverkehr mit
solchen Waren vor dem 1. April 1973 tatsächlich
stattgefunden hat. Sendungen solcher Waren
sind durch ein EFTA-Zeugnis, Formular 3, zu
belegen.
12. Jedes Problem, das sich aus Abweichungen
der im Teil I des Anhangs B enthaltenen Ursprungsregeln
von jenen ergibt, die vor dem
1. April 1973 in Kraft standen, kann dem Zollkomitee
zugewiesen werden. Das Zollkomitee
hat diese Probleme zu prüfen und eine Lösung
zu suchen sowie erforderlichenfalls dem Rat eine
entsprechende Empfehlung zu unterbreiten.
13. Mit Beziehung auf den Beschluß Nr. 1/
1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/ 1973 verlautbart pflichtete der Gemeinsame Rat der im
Rat erzielten Vereinbarung mit der Maßgabe
bei, daß diese auch in den Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten Anwendung
findet.
Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 182/1973)
und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1973) zugrunde.