Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201_1973 AT

201. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 11/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC.SR 11/73 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

10. Nach Abschluß der Diskussionen sowie mit

Beziehung auf den Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/

1973 verlautbart, mit

dem neue Ursprungsregeln in der EFTA eingeführt

wurden, und unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des

Übereinkommens erzielte der Rat die in den

Absätzen 11 und 12 festgehaltene Vereinbarung.

11. Während einer am 15. Mai 1973 endenden

Übergangsperiode gewährt jeder Mitgliedstaat

die Zollbehandlung der Zone jenen Waren,

denen diese Behandlung gemäß dem vor dem

1. April 1973 in Geltung gestandenen Artikel

4 und Anhang B zukam, die jedoch nicht

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Teils I des

Anhangs B sind. Voraussetzung hiefür ist, daß

diese Waren zum Verbrauch in einem Mitgliedstaat

bestimmt sind und ein Warenverkehr mit

solchen Waren vor dem 1. April 1973 tatsächlich

stattgefunden hat. Sendungen solcher Waren

sind durch ein EFTA-Zeugnis, Formular 3, zu

belegen.

12. Jedes Problem, das sich aus Abweichungen

der im Teil I des Anhangs B enthaltenen Ursprungsregeln

von jenen ergibt, die vor dem

1. April 1973 in Kraft standen, kann dem Zollkomitee

zugewiesen werden. Das Zollkomitee

hat diese Probleme zu prüfen und eine Lösung

zu suchen sowie erforderlichenfalls dem Rat eine

entsprechende Empfehlung zu unterbreiten.

13. Mit Beziehung auf den Beschluß Nr. 1/

1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/ 1973 verlautbart pflichtete der Gemeinsame Rat der im

Rat erzielten Vereinbarung mit der Maßgabe

bei, daß diese auch in den Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten Anwendung

findet.

Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 182/1973)

und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 183/1973) zugrunde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →