201. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
und
der Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreiches Griechenland
von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr zwischen Österreich
und Griechenland zu erleichtern, sind durch ihre
Bevollmächtigten übereingekommen wie folgt
Artikel 1
(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Beförderungen von
Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)
in Österreich durchführen, entrichten in
Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt
nach folgenden Steuersätzen
vom 1. bis zum 200. km .... 25 Groschen
vom 201. bis zum 400. km .... 5 Groschen
und von der weiteren Fahrtstrecke 2 Groschen
für jeden Tonnenkilometer.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf
Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß
Anwendung.
(3) Der Begriff Tonnenkilometer bedeutet im
Sinne des Absatzes 1 die Beförderung einer
Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem
Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer
aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge (einschließlich
Anhängern) ohne Ladung zurücklegen,
wird keine Beförderungssteuer erhoben.
Artikel 2
Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Beförderungen von
Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)
in Österreich durchführen, sind von der
österreichischen Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern
der Aufenthalt in Österreich einen Monat
nach jedem Grenzübertritt nicht übersteigt.
Artikel 3
(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)
in Griechenland durchführen, unterliegen
wie folgt der griechischen Besteuerung
a) mit Dieselöl (PETRELEOCKINITA) betriebene
Kraftfahrzeuge unterliegen der
griechischen Kraftfahrzeugsteuer (TELI
KIKLOFORIAS) wie folgt
für die erste Tonne werden 200 Drachmen
und für jede weitere Tonne 150 Drachmen
erhoben. Zusätzlich wird eine Parksteuer
(TELI STATHMEFSEOS) in Höhe von
10% der vorgenannten Steuer erhoben.
b) Mit Benzin (BENZINI) betriebene Kraftfahrzeuge
unterliegen der halben vorstehend
genannten Kraftfahrzeugsteuer (TELI
KIKLOFORIAS). Zusätzlich wird eine
Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) in
Höhe von 10% der vorgenannten, benzin-
betriebene Kraftfahrzeuge betreffenden
Steuer erhoben.
c) Bei Anhängern werden 75 Drachmen für
jede Tonne an Kraftfahrzeugsteuer (TELI
KIKLOFORIAS) zuzüglich eines Betrages
von 10% davon an Parksteuer (TELI
STATHMEFSEOS) erhoben.
(2) Bruchteile von Tonnen sind gegebenenfalls
gemäß Artikel 1 Absatz 3 auf volle Tonnen aufzurunden.
(3) Die Steuern werden nach griechischem Recht
für den Zeitraum eines halben Kalenderjahres
gezahlt. Wenn ein österreichisches Fahrzeug nach
Ablauf des dritten Monates dieses Kalenderhalbjahres
in Griechenland einfährt, so sind hiefür
die vorgenannten Steuern nur zur Hälfte zu
entrichten.
Artikel 4
(1) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf
unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden; in
diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
GESCHEHEN zu Athen am 5. April 1972 in
zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Ludwig Steiner
Für den Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreiches Griechenland
Christian Xanthopoulos-Palamas
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 4 am 4. Juni 1972 in Kraft getreten.