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201_1972 AT

201. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

und

der Minister für auswärtige Angelegenheiten

des Königreiches Griechenland

von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehr zwischen Österreich

und Griechenland zu erleichtern, sind durch ihre

Bevollmächtigten übereingekommen wie folgt

Artikel 1

(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr Beförderungen von

Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)

in Österreich durchführen, entrichten in

Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt

nach folgenden Steuersätzen

vom 1. bis zum 200. km .... 25 Groschen

vom 201. bis zum 400. km .... 5 Groschen

und von der weiteren Fahrtstrecke 2 Groschen

für jeden Tonnenkilometer.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf

Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß

Anwendung.

(3) Der Begriff Tonnenkilometer bedeutet im

Sinne des Absatzes 1 die Beförderung einer

Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem

Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer

aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge (einschließlich

Anhängern) ohne Ladung zurücklegen,

wird keine Beförderungssteuer erhoben.

Artikel 2

Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr Beförderungen von

Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)

in Österreich durchführen, sind von der

österreichischen Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern

der Aufenthalt in Österreich einen Monat

nach jedem Grenzübertritt nicht übersteigt.

Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern)

in Griechenland durchführen, unterliegen

wie folgt der griechischen Besteuerung

a) mit Dieselöl (PETRELEOCKINITA) betriebene

Kraftfahrzeuge unterliegen der

griechischen Kraftfahrzeugsteuer (TELI

KIKLOFORIAS) wie folgt

für die erste Tonne werden 200 Drachmen

und für jede weitere Tonne 150 Drachmen

erhoben. Zusätzlich wird eine Parksteuer

(TELI STATHMEFSEOS) in Höhe von

10% der vorgenannten Steuer erhoben.

b) Mit Benzin (BENZINI) betriebene Kraftfahrzeuge

unterliegen der halben vorstehend

genannten Kraftfahrzeugsteuer (TELI

KIKLOFORIAS). Zusätzlich wird eine

Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) in

Höhe von 10% der vorgenannten, benzin-

betriebene Kraftfahrzeuge betreffenden

Steuer erhoben.

c) Bei Anhängern werden 75 Drachmen für

jede Tonne an Kraftfahrzeugsteuer (TELI

KIKLOFORIAS) zuzüglich eines Betrages

von 10% davon an Parksteuer (TELI

STATHMEFSEOS) erhoben.

(2) Bruchteile von Tonnen sind gegebenenfalls

gemäß Artikel 1 Absatz 3 auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Die Steuern werden nach griechischem Recht

für den Zeitraum eines halben Kalenderjahres

gezahlt. Wenn ein österreichisches Fahrzeug nach

Ablauf des dritten Monates dieses Kalenderhalbjahres

in Griechenland einfährt, so sind hiefür

die vorgenannten Steuern nur zur Hälfte zu

entrichten.

Artikel 4

(1) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf

unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden; in

diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

GESCHEHEN zu Athen am 5. April 1972 in

zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Ludwig Steiner

Für den Minister für auswärtige Angelegenheiten

des Königreiches Griechenland

Christian Xanthopoulos-Palamas

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 4 am 4. Juni 1972 in Kraft getreten.

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