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201. Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Nachdem der Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des

Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter Siehe BGBl. Nr. 218/1964, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland haben zur Durchführung

und Ergänzung des am 1. September 1964 in

Kraft getretenen Vertrages über Kriegsopferversorgung

und Beschäftigung Schwerbeschädigter

vom 7. Mai 1963 — im folgenden Vertrag

genannt — den nachstehenden Zusatzvertrag

geschlossen

Artikel 1

Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung

nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik

Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

gleich. Dabei ist der

Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz

der Frauenzulage und der Kinderzulage

nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An

die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises

II nach Artikel 13 des Vertrages tritt

der Schwerbeschädigtenausweis.

Artikel 2

(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen,

die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet

haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz

oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst

der Bundesrepublik Deutschland wegen einer

Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder

Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber

keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung

ist, einen befristeten Anspruch

auf Heilbehandlung besitzen, während des

Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der

Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung

Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung

nach dem Bundesversorgungsgesetz

zuerkannt ist.

(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik

Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für

anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik

Österreich für Personenkreise, die der Vertrag

erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in

Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik

Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel

1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend

anwenden.

Artikel 3

(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne

des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt

im Gebiete der Republik Österreich haben,

können während eines vorübergehenden Aufenthaltes

im Gebiete der Bundesrepublik

Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie

deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen

Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik

Deutschland haben, in Anspruch nehmen.

(2) Österreichische Beschädigte im Sinne des

Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im

Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben,

können während eines vorübergehenden Aufenthaltes

im Gebiete der Republik Österreich

Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie

österreichische Beschädigte, die ihren ständigen

Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich

haben, in Anspruch nehmen.

(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2

ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.

Artikel 4

Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für

die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen

im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die

dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische

Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich

des staatlichen Kostenanteils findet Artikel 11

des Vertrages Anwendung.

Artikel 5

(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die

nach dem Vertrag oder diesem Zusatzvertrag

anzuwenden sind, gelten Anträge, Erklärungen

und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde,

einem Gericht, einem Träger der Sozialversicherung

oder einer anderen Einrichtung einzureichen

sind, als bei der zuständigen Stelle eingereicht,

wenn sie bei der entsprechenden Stelle

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden. Der Tag, an dem Anträge,

Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle

eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der

zuständigen Stelle.

(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

sind von der Stelle, bei der sie eingereicht

worden sind, ohne unnötigen Aufschub

an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates

weiterzuleiten.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder der Bescheid anerkannt werden

soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Bescheide werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Staat erlassenen entsprechenden

Entscheidungen und Bescheide

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder

des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer

Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

Artikel 7

Dieser Zusatzvertrag wird für die Dauer der

Gültigkeit des Vertrages geschlossen.

Artikel 8

Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich innerhalb von

drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem

die Ratifikationsurkunden -ausgetauscht werden,

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 9

(1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen so bald

wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages

treten mit dem ersten Tage des Monats in Kraft,

der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden; die übrigen

Bestimmungen dieses Zusatzvertrages treten

nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit

Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Zusatzvertrag unterschrieben

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Josef Löns m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Zusatzvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

vom Bundesminister für. Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzvertrag sind am 27. Mai 1970 ausgetauscht

worden; Artikel 5 und 6 des Zusatzvertrages sind sohin gemäß dessen Artikel 9 Absatz 2

am 1. Juni 1970, die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getreten.

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