201. Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des
Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter Siehe BGBl. Nr. 218/1964, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland haben zur Durchführung
und Ergänzung des am 1. September 1964 in
Kraft getretenen Vertrages über Kriegsopferversorgung
und Beschäftigung Schwerbeschädigter
vom 7. Mai 1963 — im folgenden Vertrag
genannt — den nachstehenden Zusatzvertrag
geschlossen
Artikel 1
Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung
nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik
Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
gleich. Dabei ist der
Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz
der Frauenzulage und der Kinderzulage
nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An
die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises
II nach Artikel 13 des Vertrages tritt
der Schwerbeschädigtenausweis.
Artikel 2
(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen,
die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet
haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz
oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
der Bundesrepublik Deutschland wegen einer
Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder
Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber
keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung
ist, einen befristeten Anspruch
auf Heilbehandlung besitzen, während des
Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der
Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung
Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz
zuerkannt ist.
(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik
Österreich für Personenkreise, die der Vertrag
erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in
Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel
1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend
anwenden.
Artikel 3
(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne
des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt
im Gebiete der Republik Österreich haben,
können während eines vorübergehenden Aufenthaltes
im Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie
deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen
Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland haben, in Anspruch nehmen.
(2) Österreichische Beschädigte im Sinne des
Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben,
können während eines vorübergehenden Aufenthaltes
im Gebiete der Republik Österreich
Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie
österreichische Beschädigte, die ihren ständigen
Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich
haben, in Anspruch nehmen.
(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2
ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.
Artikel 4
Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für
die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen
im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die
dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische
Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich
des staatlichen Kostenanteils findet Artikel 11
des Vertrages Anwendung.
Artikel 5
(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die
nach dem Vertrag oder diesem Zusatzvertrag
anzuwenden sind, gelten Anträge, Erklärungen
und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde,
einem Gericht, einem Träger der Sozialversicherung
oder einer anderen Einrichtung einzureichen
sind, als bei der zuständigen Stelle eingereicht,
wenn sie bei der entsprechenden Stelle
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden. Der Tag, an dem Anträge,
Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle
eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der
zuständigen Stelle.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
sind von der Stelle, bei der sie eingereicht
worden sind, ohne unnötigen Aufschub
an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates
weiterzuleiten.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder der Bescheid anerkannt werden
soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Bescheide werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Staat erlassenen entsprechenden
Entscheidungen und Bescheide
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder
des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer
Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
Artikel 7
Dieser Zusatzvertrag wird für die Dauer der
Gültigkeit des Vertrages geschlossen.
Artikel 8
Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem
die Ratifikationsurkunden -ausgetauscht werden,
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 9
(1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages
treten mit dem ersten Tage des Monats in Kraft,
der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden; die übrigen
Bestimmungen dieses Zusatzvertrages treten
nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit
Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Zusatzvertrag unterschrieben
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Josef Löns m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Zusatzvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für. Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzvertrag sind am 27. Mai 1970 ausgetauscht
worden; Artikel 5 und 6 des Zusatzvertrages sind sohin gemäß dessen Artikel 9 Absatz 2
am 1. Juni 1970, die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getreten.