201. Bundesgesetz: Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den
Abschnitten VII und VIII nichts anderes bestimmt
wird, auf Personen anzuwenden, die in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische
Bundesforste" in einem der in der Anlage A
angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten,
Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt
werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung.
Dienstgeber
§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die
Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste,
im folgenden kurz „Generaldirektion"
genannt, vertreten.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen
Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt,
dürfen nur Personen aufgenommen
werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen
zutreffen
a) die Österreichische Staatsbürgerschaft;
b) das vollendete 18. Lebensjahr;
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige
können jedoch mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden;
d) die allgemeine Eignung für den Dienst,
für den sie aufgenommen werden, und die
Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die
für die Aufnahme in der Anlage A dieses
Bundesgesetzes bestimmt sind;
e) einwandfreies Vorleben.
(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b
kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis
erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, von
den übrigen Voraussetzungen kann von der
Bundesregierung in besonders begründeten Ausnahmefällen
abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
oder von der Dauer einer bestimmten
Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 35,
37 und 42 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur
für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen
werden.
Übernahme aus einem anderen
Bundesdienstverhältnis
§ 4- Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,
auf das die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein
Dienstverhältnis übernommen, auf das die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden
sind, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme
an so zu behandeln, als ob er schon während
der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter
der Österreichischen Bundesforste nach
diesem Bundesgesetz gewesen wäre.
Übernahme von Betrieben durch
die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder
in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
übernommen, so sind die von diesem
Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie
in einem der in der Anlage A angeführten
Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht
§ 56 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt
der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie
schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses
Bedienstete der Österreichischen
Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen
wären.
Dienstvertrag
§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche
Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger
Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die
Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu
unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen
darüber zu enthalten,
a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis
beginnt,
b) für welchen Dienstzweig der Bedienstete
aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe
er demgemäß zugewiesen wird,
c) ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion
gemäß § 22 betraut wurde und
welcher Verwendungsstufe er demgemäß
zugewiesen wird,
d) ob._das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte
Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird,
e) ob der Bedienstete während der vollen
täglichen Arbeitszeit oder nur während
eines Teiles derselben beschäftigt werden
soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung).
f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner
Durchführung erlassenen Verordnungen in
der jeweils geltenden Fassung auf das
Dienstverhältnis Anwendung finden.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als
auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von
vornherein auf die Besorgung einer bestimmten
zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig
bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes
ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte
Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte
Zeit nur einmal verlängert werden.
Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.
Wird das Dienstverhältnis darüber
hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so
angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte
Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster
Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 47 Abs. 6
des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 222/1962).
ABSCHNITT II
Pflichten der Bediensteten
Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung
§ 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die
ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig
und gewissenhaft nach bestem Wissen und
Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen
der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten
und Mitbediensteten mit Achtung zu
begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb
des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften,
auf das Standesansehen Bedacht nehmenden
Verhaltens zu befleißigen.
(2) Die Bediensteten haben bei Besorgung des
ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen
Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu
erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft
einzuhalten.
(3) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt
durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der
Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit
ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten
gewissenhaft, unparteiisch und
uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die
Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen
der Österreichischen Bundesforste, bedacht
zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten
zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu
wahren und bei ihrem Verhalten in und außer
Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen.
Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die der Bedienstete zu
unterfertigen hat.
Dienstverschwiegenheit
§ 8. (1) Der Bedienstete hat über jene dienstlichen
und geschäftlichen Angelegenheiten und
Vorfälle im Dienst und im Betrieb, deren
Geheimhaltung im Interesse des Bundes, insbesondere
der Österreichischen Bundesforste, gelegen
ist oder ausdrücklich angeordnet wurde
oder deren Kenntnisnahme durch Unberufene
zu einer Schädigung des Bundes, insbesondere
der Österreichischen Bundesforste, führen könnte,
gegenüber jedermann, dem er über eine solche
Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht
verpflichtet ist, strengstes Stillschweigen zu beobachten.
Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis
auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu
wahren.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit
ein, als der Bedienstete für einen bestimmten
Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit
durch die Generaldirektion entbunden
wird.
Art der dienstlichen Verwendung
§ 9. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur
zu solchen Verrichtungen herangezogen werden,
die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen
wurde, liegen oder unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände mit diesem
Dienste vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch,
wenn es das Dienstesinteresse erfordert,
auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines
der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges,
verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung
darf zwei Monate nicht überschreiten.
Wohnsitz
§ 10. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen
Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen
Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen
vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom
Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie
während des Urlaubes oder der Abwesenheit
vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres
Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren
Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben,
unter der ihnen auf kürzestem Wege
Nachrichten übermittelt werden können.
P) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten
übertragenen Dienstesobliegenheiten von dem
Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung
abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet,
dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete,
die bereits eine Dienstwohnung benützen,
sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des
Dienstpostens eine andere Dienstwohnung zu
beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse
die Verrichtung der Dienstgeschäfte von
dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten
der Wohnungswechsel nach den Umständen
des Falles billigerweise zugemutet werden
kann.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten
kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht,
sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu
besorgen.
Auswärtige Dienstverrichtungen;
Versetzung
§ 11. Der Bedienstete kann vorübergehend
außerhalb seines ständigen Dienstortes oder
Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstesrücksichten
an einen anderen Dienstort oder in
einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei
Versetzungen, die mit einer Änderung des
Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung
der dienstlichen Interessen und mit möglichster
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist
zu gewähren.
Arbeitszeit
§ 12. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene
Dienstleistung einen Inbegriff von
Dienstesobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung
nicht so sehr durch die Aufwendung einer
gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte
und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Dienstposten
nach den betreffenden Dienstvorschriften
und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen
Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt
sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur
des Dienstes.
(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den ausschließlichen Bürodienst, sind die
Dienststunden von der Generaldirektion unter
Zugrundelegung einer wöchentlich 45stündigen
Arbeitszeit zu bestimmen. Die vorgeschriebenen
Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft
einzuhalten.
(3) Die im Sinne des Abs. 2 verwendeten
Bediensteten können auch außerhalb der vorgeschriebenen
Dienststunden und im Falle dringender
Notwendigkeit ausnahmsweise auch an Sonn-
und Feiertagen gegen Gewährung einer angemessenen
Freizeit an anderen Tagen zur Dienstleistung
herangezogen werden.
Dienstverhinderung
§ 13. (1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne
Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf
dessen Verlangen den Grund der Verhinderung
zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender
Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten,
das nach angemessener Zeit wiederholt
werden kann, eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache
und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und
ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten
der amtsärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen
nicht nach, so verliert er für die Dauer
der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es
sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung
dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse
entgegengestanden sind.
Nebenbeschäftigung
§ 14. Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung
betreiben, die dem Standesansehen
oder dem Anstand widerstreitet oder die ihn
in der vollständigen oder genauen Erfüllung
seiner dienstlichen Verpflichtungen behindert
oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung
des Dienstes hervorrufen könnte. Jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem unmittelbaren
Vorgesetzten anzuzeigen.
ABSCHNITT III
Rechte der Bediensteten
UNTERABSCHNITT A
Entlohnung
Verwendungsgruppen und Dienstzweige
§ 15. (1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung
werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen
eingeteilt
Verwendungsgruppe A = höherer Dienst
Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst
Verwendungsgruppe C = Fachdienst
Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung
in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen
Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige
sind in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
bestimmt.
Bezüge
§ 16. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen
mit allfälligen Zuschlägen,
Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen).
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des
Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem
Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des
Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung
zusteht. Steht ein Bediensteter während
des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß
des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als
Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als
Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat
des Ausscheidens.
Gehalt
§ 17. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird
durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch
die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach
dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des
Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen
2 und 1 zu bemessen.
Vorrückung
§ 18. Für die Vorrückung und für den Vorrückungsstichtag
sind, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, die für die
Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden.
Überstellung in eine höhere
Verwendungsgruppe
§ 19. (1) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe C
überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe
B überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe
B zurückgelegt hätte; an die
Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein
solcher von vier Jahren, wenn der Bedienstete
keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt
abgelegt hat.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
B in die Verwendungsgruppe A
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe
A zurückgelegt hätte; an die Stelle des
Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher
von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht
die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne
der allgemeinen Anstellungserfordernisse für
Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn die Abs. 2
und 3 auf ihn angewendet worden wären.
(5) Wenn es für den Bediensteten günstiger
ist, ist er abweichend von den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 so zu behandeln, als ob er
die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des
gemeinsamen Anstellungserfordernisses für die
höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der
höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(7) Ist das Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten
jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem
Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses
Gehalt.
Überstellung in eine niedrigere
Verwendungsgruppe
§ 20. (1) Wird ein Bediensteter in eine
niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren
ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn
er die Zeit, die für die Vorrückung in der
bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war,
als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Wird ein Bediensteter, der
in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt
worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln, als
ob er bis zu Überstellung in die niedrigere
Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe
verblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe
überstellt worden ist.
(2) Ist das Gehalt, das der Bedienstete in
der niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1
erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so
gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende
Ergänzungszulage auf das bisherige
Gehalt.
Dienstalterszulage
§ 21. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei
in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A 390 S, in der Verwendungsgruppe
B 297 S, in der Verwendungsgruppe C
186 S und in der Verwendungsgruppe D 161 S.
Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß
der vorgenannten Beträge.
Verwendungszulagen
§ 22. (1) Bediensteten, die durch schriftliche
Verfügung der Generaldirektion mit einer der
im Abs. 3 genannten Funktionen definitiv betraut
werden, gebührt für die Dauer der Ausübung
der Funktion eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen,
wenn der Bedienstete mit einem anderen Dienstposten
betraut wird, für den keine oder eine
andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In
den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus
Gründen erfolgt, die
a) nicht in der Person des Bediensteten liegen
oder
b) darin begründet sind, daß der Bedienstete
durch Krankheit oder Unfall zur weiteren
Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig
ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat,
gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich
einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende
Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt
zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. .
(3) Die Verwendungszulage wird durch die
Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe
und die Zulagenstufe bestimmt.
Es sind einzureihen
a) in der Verwendungsgruppe A
1. Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion
in die Verwendungsstufe A 1,
2. Oberforstmeister und Referatsleiter sowie
Fachreferenten und Rechtskonsulenten,
die mit besonders verantwortungsvollen
Obliegenheiten betraut werden, in
die Verwendungsstufe A 2,
3. Leiter einer Forstverwaltung und Leiter
eines Bau- und Maschinenhofes (Forstmeister)
sowie Fachreferenten und
Rechtskonsulenten in die Verwendungsstufe
A 3;
b) in der Verwendungsgruppe B
1. der Leiter der Buchhaltungsabteilung
(Hauptbuchhalter) in die .Verwendungsstufe
B 1,
2. Referenten in der Generaldirektion, die
mit besonders verantwortungsvollen
Funktionen betraut werden, und Oberbuchhalter
in die Verwendungsstufe B 2,
3. Referenten, die mit verantwortungsvollen
Funktionen betraut werden, und
Gruppenleiter in der Buchhaltungsabteilung
in die Verwendungsstufe B 3,
4. bilanzfähige Buchhalter und Referenten
in der Generaldirektion, in allen Fällen
nach Ablegung einer die Kenntnisse für
den Dienst erweisenden Fachprüfung und
Eintritt der Voraussetzung des § 50
Abs. 3, in die Verwendungsstufe B 4;
c) in der Verwendungsgruppe C
1. der Kanzleileiter der Generaldirektion in
die Verwendungsstufe C 1,
2. Revier- und Kanzleiförster sowie Bedienstete
der Verwendungsstufe C 3, die mit
Aufgaben eines Kanzleiförsters betraut
sind, frühestens mit dem Erreichen der
Gehaltsstufe 12 in die Verwendungsstufe
C 2,
3. Revier- und Kanzleiförster, Bedienstete
im Verwaltungsdienst, die mit den Aufgaben
eines Kanzleiförsters betraut werden,
nach Ablegung der Fachprüfung,
und Bedienstete in der Generaldirektion,
die mit besonders verantwortungsvollen
Aufgaben betraut werden, nach Ablegung
einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden
Fachprüfung, sofern diese
Bediensteten mindestens zehn Jahre in
dieser Verwendung gestanden sind und
eine Mindestdienstzeit von 15 Jahren
aufweisen, in die Verwendungsstufe C 3;
d) in der Verwendungsgruppe D
Bedienstete, die mit besonders verantwortungsvollen
Aufgaben betraut werden, nach
Eintritt der Voraussetzung nach § 50 Abs. 3
in die Verwendungsstufe D 1.
(4) Die Verwendungszulage beträgt
(5) Wird eine der in Abs. 3 genannten Funktionen
von einem Bediensteten nur vorübergehend
oder vertretungsweise versehen, so gebührt
ihm für die zwei Monate übersteigende
Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage
in der Höhe der Verwendungszulage, die ihm
zukäme, wenn er mit dieser Funktion definitiv
betraut worden wäre.
Vorrückung in eine höhere
Verwendungszulage
§ 23. (1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit
im § 24 nichts anderes bestimmt wird,
in der Zulagenstufe 1.
(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2
in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1
nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen
nach fünf Jahren, in jedem Falle jedoch
frühestens mit dem Erreichen der im § 22 Abs. 4
angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten
des Bundes geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über den Zeitpunkt der
Vorrückung sind anzuwenden.
(3) Die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen
findet nach jeweils fünf Jahren, die der
Bedienstete in seiner Verwendungsstufe verbracht
hat, statt.
Überstellung in eine höhere
Verwendungsstufe
§ 24, (1) Wird ein Bediensteter mit einer
Funktion betraut, die den Anspruch auf eine
höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die
Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe
der neuen Verwendungsstufe niedriger als
die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem
Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage
entsprechende Zulagenstufe, wenn aber
eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist,
die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 gebührt dem Bediensteten
a) der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufen
3 bis 6, der mit einem Dienstposten
der Verwendungsstufe A 2 betraut wird,
die jeweils nächstniedrigere Zulagenstufe
der neuen Verwendungsstufe;
b) der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufen
2 bis 5, der mit einem Dienstposten
der Verwendungsstufe A 1 betraut wird,
mindestens die Zulagenstufe 2 der neuen
Verwendungsstufe;
c) der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufen
3 bis 6, der mit einem Dienstposten
der Verwendungsstufe A 1 betraut wird,
diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe,
die sich unter der Annahme
einer vorangegangenen Einstufung in die
Verwendungsstufe A 2 in Anwendung der
Bestimmungen der lit. a und b ergibt.
(3) Nach der Betrauung mit einer Funktion,
die den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe
begründet, rückt der Bedienstete in die
nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor,
in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe
nach Abs. 1 die Voraussetzung für das Erreichen
der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe
erfüllt hätte, spätestens aber nach
Ablauf der im § 23 Abs. 2 und 3 genannten
Zeiträume und dem Erreichen der im § 22 Abs. 4
angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in
der bisherigen Verwendungsstufe die höchste
Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die
er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen
Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß
von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe
der höheren Verwendungsstufe anzurechnen. Die
für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Vorrückung sind sinngemäß anzuwenden.
Zuschläge zu den Verwendungs-
Zulagen
§ 25. (1) Den Leitern der Forstverwaltungen
und der Bau- und Maschinenhöfe und den
Revierförstern gebührt, soweit § 12 Abs. 1 anzuwenden
ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ein Zuschlag zur Verwendungszulage.
(2) Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich
nach dem Grad der Arbeitsbelastung, der bei
Leitern der Forstverwaltungen und den mit der
Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten
Revierförstern nach dem operatsmäßigen Hiebssatz,
der Fläche, der Arrondierung und allfälligen
Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt
wird.
(3) Die Anzahl der Punkte ist wie folgt zu
ermitteln
1. a) Für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes
ein Punkt; bei dauernder Nichterfüllung
des Hiebssatzes ist für die Ermittlung
der Punkteanzahl der tatsächliche
Einschlag zugrunde zu legen.
b) Für je 1000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver
Nebengründe 0,3 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe
0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z. 1 lit. b ermittelten
Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem
Faktor 1,25 und
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor
1,50 zu vervielfachen.
3. Die sich gemäß Z. 1 und 2 ergebende
Punkteanzahl ist um einen Punkt zu erhöhen,
wenn mit dem betreffenden Dienstposten die
Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist
und die daraus sich ergebende Belastung zumindest
mit der Belastung bei einem operatsmäßigen
Hiebssatz von 1000 fm zu vergleichen ist.
4. Die sich gemäß Z. 1 bis 3 ergebende Punktesumme
ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten
abzurunden.
(4) Die Anzahl der Punkte für Leiter von
Bau- und Maschinenhöfen sowie für Revierförster,
die bei Bau- und Maschinenhöfen verwendet
werden, ist von der Generaldirektion
unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich
zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen
festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag gebührt nur, wenn die Anzahl
der sich für den Bediensteten aus Abs. 3 und 4
ergebenden Punkte ein Viertel der höchsten
gemäß Abs. 3 ermittelten Punkteanzahl der entsprechenden
Verwendungsgruppe übersteigt.
(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen
Punkt
a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
S 1750 und
b) für Bedienstete der Verwendungsstufe C 2
oder C 3 S 42.
(7) Der Zuschlag gebührt nach Ablauf eines
Jahres nach Betrauung mit einer der in Abs. 1
angeführten Verwendungen; Bedienstete, die im
Zeitpunkt der Betrauung in eine der in Abs. 6
erwähnten Verwendungsstufen eingereiht sind,
gebührt der Zuschlag ab dem Zeitpunkt der
Betrauung.
(8) Bei einer Änderung der Verwendung, die
eine Änderung oder den Wegfall der für die
Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punkteanzahl
bewirkt, ist der Zuschlag ab dem auf die
Verwendungsänderung folgenden Monatsersten
neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
Haushaltszulage
§ 26. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage,
soweit er nicht auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch
auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch
auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß,
Anfall und Einstellung richten sich, sofern
sich aus § 28 nicht etwas anderes ergibt, nach
den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Teuerungszulagen
§ 27. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge
an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können durch Verordnung der
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen
gewährt werden. Diese Teuerungszulagen
sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie
können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges
(§ 16 Abs. 2) auch verschieden hoch
festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem
sie gewährt wurden.
Anfall und Einstellung des
Monatsbezuges
§ 28. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug
beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Änderungen des Monatsbezuges werden
mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden
Monatsersten oder, wenn der maßgebliche Tag
der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam.
Maßgebend ist der Tag des Wirksamwerdens der
bezüglichen Verfügung.
(3) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn
jedoch die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten
trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen
Ansprüche auf den Monatsbezug für
den Zeitraum, der bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung
durch die Österreichischen Bundesforste
hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung
dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung
erspart oder durch anderweitige Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses
Zeitraumes hat die Einrechnimg zu unterbleiben.
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen
Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des
Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt
auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des
entsprechenden Monatsbezuges.
Auszahlung der Bezüge
§ 29. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes
Monates oder, wenn der Monatserste kein
Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im
vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung
im Zusammenhang stehen, notwendig ist
und überdies das Bundesministerium für Finanzen
zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die
für das zweite Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte
Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine
Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die
Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der
auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende
Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar,
so sind Restbeträge bis einschließlich fünf
Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von
mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen
auszuzahlen.
Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 30. (1) Wenn ein Bediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann
ihm auf Ersuchen ein unverzinslicher, längstens
binnen 18 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß
aus Bundesmitteln bis zur Höhe des zweifachen
Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung
eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig
gemacht werden. Der Vorschuß wird im
Wege der Aufrechnung abgestattet, der Bedienstete
kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen.
Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienstverhältnis
aus, so werden die noch aushaftenden
Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem
Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten
Vorschusses können die dem ausscheidenden
Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen
werden.
(2) Bediensteten, die eine für das Ausmaß
der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare
Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,
kann unter den im Abs. 1 angegebenen
Voraussetzungen ein längstens binnen vier
Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe
von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen können im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen weitergehende
Begünstigungen gewährt werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
finden während eines Dienstverhältnisses, das auf
bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen
wurde, keine Anwendung. Ausnahmen können
nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen bewilligt werden.
(5) Wenn ein Bediensteter unverschuldet in
eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren
Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden.
Nebengebühren
§ 31. Für die Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen,
Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen
und Einmalige Belohnungen) gelten die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die
Bundesbeamten sinngemäß.
Naturalbezüge
§ 32. (1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder
Naturalwohnung zur Benützung überlassen,
so hat er eine angemessene Vergütung zu
leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse
sowie der den Österreichischen
Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten
festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein
Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche
Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder
Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung
durch die Generaldirektion.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die
Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit
sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der
Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner
Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung
seines Vertreters freizumachen, wenn keine
andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen
besteht und wenn dem Bediensteten dies nach
den besonderen Umständen billigerweise zugemutet
werden kann.
(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder
ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so
ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb
der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu
räumen und in vollständig geräumtem Zustand
samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle
oder dem von der Generaldirektion bestellten
Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch
auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die
Österreichischen Bundesforste besteht nicht.
(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat;
sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem
der Bedienstete den Dienst in seinem neuen
Dienstort anzutreten hat.
(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt
werden und der Bedienstete — im Falle seines
Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben — nachweist,
daß sie aus berücksichtigungswürdigen
Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die
Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen
konnten, kann die Generaldirektion die
Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs
Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum
darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist
zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung
der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn
der Bedienstete entlassen wurde oder ohne
wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist.
(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der
Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb
der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf
eine Art verwendet werden soll, die in höherem
Maße den Interessen der Verwaltung dient, als
die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung
zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.
(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur
gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung
nicht verhalten werden, solange sie
ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der
Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können.
Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch
ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(9) Während der Räumungsfrist sind der
Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet,
auf Verlangen der Generaldirektion einen
angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung
zur Unterbringung des Dienstnachfolgers
zu räumen, falb keine andere zumutbare
Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger
besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs
Wochen vor der angeordneten Änderung des
Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,
wenn es von einem der beiden
Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf
beendet wird.
§ 33. (1) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1,
2 und 4 finden auch sinngemäße Anwendung,
wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit
einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung
landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe)
oder Hausgärten gewährt wird.
(2) Wird das Dienstverhältnis beendet oder
ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so
sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb
der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter
der zuständigen Dienststelle oder dem von der
Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu
übergeben.
(3) Die Übergabefrist beträgt einen Monat;
sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem
der Bedienstete den Dienst in seinem neuen
Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion
kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser
Grundstücke die Übergabsfrist so weit verlängern,
als sie die Räumungsfrist nach § 32 Abs. 6
verlängert hat.
(4) Die Übergabefrist nach dem ersten Satz
des Abs. 3 verlängert sich um zwei Monate,
wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung
der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem
Falle hat der zur Übergabe Verpflichtete noch
Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes
anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst
nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so
sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten
die von ihm auf die entgangene Ernte
gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den
Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten
Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen,
sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich
verachtet wird.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden
nur insoweit Anwendung, als nicht zwischen
dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten
einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der
Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen
getroffen werden.
§ 34. (1) Dem Bediensteten kann von der
Generaldirektion das Recht auf Bezug von
Brennholz (Deputatholz) zu einem von ihr festzusetzenden
besonderen Tarif eingeräumt werden.
Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes
ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten
unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes,
ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder
nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des
Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden.
Die Generaldirektion kann jedoch über Antrag
des Bediensteten an Stelle des Bezuges von
Deputatholz eine Geldablöse gewähren.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2)
kann nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung
gewährt werden und erlischt jedenfalls
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten
gemäß § 35 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus
Bezüge gewährt werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen,
können durch Abzug vom Monatsbezug
des Bediensteten hereingebracht werden.
UNTERABSCHNITT B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 35. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des
Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage
nach Dienstantritt durch Krankheit an der
Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Ver-
hinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er den
Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer
von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis
fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer
von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre
gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge
einer Gesundheitsschädigung ist, für die der
Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem
Opferfürsorgegesetz, BGBL Nr. 183/1947, oder
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume,
während derer der Ansprach auf den Monatsbezug
fortbesteht, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt,
derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen
zurückzuführenden Dienstverhinderungen
nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten
Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch
die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens
70 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der
auf solche Schädigungen zurückzuführenden
Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die
im Abs. 1 angefühlten Zeiträume angerechnet
wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die
in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume
hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die
gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen
Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas
anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende
des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung
der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines
Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1
und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen
Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses
hinaus, ganz oder zum Teil gewährt
werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger
Dienstleistung durch andere wichtige,
seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung verhindert, so
gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten
15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere
15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die
Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden dürfen,
keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die
Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht
der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf
die vollen Bezüge. Die Zeit, für die. nach den
angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot
besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall
oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7
ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn
einer Dienstverhinderung, die für die Ermittlung
des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare
oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens
sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis
mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher
seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der
Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung,
die innerhalb von sechs Monaten
nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als
Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten,
auf den Abs. 9 nicht Anwendung findet,
gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung,
soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst
jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei
Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet.
Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung
ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu
einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen
der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses
und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs
Wochen verstrichen sind und das jeweilige
Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des
Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst
wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im
Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines
Kurgebrauches
§ 36. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf
Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein
Landesinvalidenamt die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet
und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-
Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, auf
Antrag auch für die Dauer der Unterbringung
in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung
der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger
oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer
schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen
wird und die Kosten des Aufenthaltes
im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder
vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen
werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst.
Erholungsurlaub
§ 37. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem
Bediensteten in jedem Kalenderjahr ein
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Monatsbezuges
zu gewähren.
(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig
vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
der dienstlichen Erfordernisse eine
Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des Bediensteten angemessen
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem
Kalenderjahr
1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 18 Werktage;
2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren
24 Werktage;
3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren
26 Werktage;
4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren
30 Werktage;
5. für Bedienstete der Verwendungsgruppe C
mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Bedienstete
der Verwendungsgruppe B ab der
Gehaltsstufe 14 2. Jahr, für Bedienstete der
Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 8
2. Jahr 32 Werktage;
6. für Bedienstete der Verwendungsgruppe B
in der Verwendungsgruppe B 1 ab der Gehaltsstufe
17, für Bedienstete der Verwendungsgruppe
A ab
a) der Gehaltsstufe 13 2. Jahr
b) der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe
A 2
c) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe
A 1 36 Werktage.
(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 ist
die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Gehaltsstufen maßgebend ist; als
Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr
in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Die dem Bediensteten der Verwendungsgruppe
A oder B nicht angerechneten
Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß
anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe angerechnet wurden oder
anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein
abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und
in die Verwendungsgruppe A eingereiht wurde,
sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf
Jahren vermindert sich insoweit, als der Bedienstete
das Hochschulstudium während der für die
Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren
Dienstzeit zurückgelegt hat.
(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus
einem der in § 13 Abs. 1 angeführten Gründe
wird auf den Urlaub nicht angerechnet.
(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche
Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.
(7) Dem Bediensteten gebührt, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die
Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt. Die Dienstbehörde
kann aus dienstlichen Gründen anordnen,
daß ein schon bewilligter Urlaub nicht
angetreten oder nicht fortgesetzt wird und daß
der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes
aufzuschieben ist.
(8) Der Anspruch auf Urlaub entfällt ohne
Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Bedienstete
den Erholungsurlaub nicht bis zum
30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
Der Verfall tritt erst am 31. Dezember
des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der
Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht
bis zum 30. April verbraucht werden konnte.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten
Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen
im einzelnen geregelt werden. Die
Regelung ist so zu treffen, daß die durch den
Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus
Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.
(10) Dem Bediensteten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen
oder eines Teiles des im nächsten Urlaubsjahr
gebührenden Urlaubes gewährt werden.
Zusatzurlaub
§ 38. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, zu
dem nach § 37 Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaß
ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,
der eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte;
c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des
Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden
sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung
nach lit. d, doch darf
der Angestellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die mindestens 50 v. H. betragen
muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten
die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
(4) Dem blinden Bediensteten, der durch § 5
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt
ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene
Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Bediensteten
im Zusammenhang mit den in Abs. 1
angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung
nach § 36 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Erkrankung während des Urlaubes
§ 39. (1) Erkrankt oder verunglückt ein
Bediensteter während des Erholungsurlaubes,
ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu haben, so sind auf Werktage fallende
Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete
durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das
Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde.
(3) Erkrankt oder verunglücke ein Bediensteter,
der während seines Erholungsurlaubes
eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende
Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1
keine Anwendung zu finden.
(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle,
die den Erholungsurlaub genehmigt hat,
nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Bedienstete aus Gründen, die nicht
von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung
nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe
als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der
Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein
ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse vorzulegen. Kommt der
Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach,
so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Bediensteten
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der
Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt
über die stationäre Behandlung beizubringen.
Sonderurlaub
§ 40. Dem Bediensteten kann zur Erledigungdringender
persönlicher Angelegenheiten neben
dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub gewährt
werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß
angemessene Dauer nicht übersteigen. Für die
Zeit dieses Sonderurlaubes behält der Bedienstete
den Anspruch auf Bezüge.
Karenzurlaub
§ 41. Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen,
sofern nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall
der Bezüge (Karenzurlaub) gewahrt werden. Die
Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von der
Dauer des Dienstverhältnisses oder von der
Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,
nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt
werden, soweit der Urlaub im Interesse des
Bundes gelegen ist.
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 42. (1) Dem Bediensteten gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
eines Urlaubes endet. Sie gebührt auch,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von sechs
Monaten geendet oder im Kalenderjahr der Aufnahme
nicht mehr als sechs Monate gedauert
hat und spätestens im Kalenderjahr nach der
Aufnahme geendet hat.
(2) Die Abfindung beträgt für jede Woche
des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres,
in dem ein Urlaub nicht verbraucht
wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des
Monatsbezuges, der dem Bediensteten während
des Urlaubes zugekommen wäre, wenn er den
Urlaub in diesem Kalenderjahr verbraucht hätte.
Verlust des Anspruches auf
Urlaub und Abfindung
§ 43. Der Bedienstete verliert den Anspruch
auf Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt. Er verliert den
Anspruch auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden
entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung
bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.
Dienstzweige, Anstellungserfordernisse
und Diensttitel
§ 44. (1) Die Dienstzweige der Bediensteten,
ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A
bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse
werden durch die einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige
und Anstellungserfordernisse" bestimmt.
(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A
sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung
und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe
B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung
der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden
durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage B „Diensttitel" bestimmt.
ABSCHNITT IV
Enthebung vom Dienste
Durchführung der Dienstenthebung
§ 45. (1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes
Verfahren vom Dienst enthoben
werden, wenn
a) ein begründeter Verdacht besteht, daß ein
Entlassungsgrund vorliegt,
b) das Dienstverhältnis von der Generaldirektion
gekündigt wurde,
c) mit Rücksicht auf besondere Umstände
oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise
oder dauernde Enthebung des Bediensteten
vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten
erscheint.
(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann
gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der
Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem,
dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder
dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch,
die unmittelbar der Generaldirektion
unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von
dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist
schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder
dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht
dem Bediensteten binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Generaldirektor offen, der
die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt
des Einlangens der Beschwerde entweder
aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt
keine aufschiebende Wirkung zu.
Stellung des Bediensteten
während der Dienstenthebung
§ 46. (1) Der vom Dienste enthobene Bedienstete,
hat allen dienstlichen Anordnungen zu
entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen
zu enthalten.
(2) Durch die Enthebung werden die aus dem
Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche
des Bediensteten und insbesondere der
Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht berührt.
Aufhebung der Dienstenthebung
§ 47. Fallen die Umstände, durch die die
Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt
wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung
Befugte die Enthebung vom Dienste aufzuheben.
ABSCHNITT V
Auflösung des Dienstverhältnisses
Enden des Dienstverhältnisses
§ 48. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten
endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 35
Abs. 9, durch
a) Tod,
b) einverständliche Lösung,
c) Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
d) Übernahme des Bediensteten in ein anderes
Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem
dem Bediensteten eine Anwartschaft auf
einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
e) vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
endet auch mit Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß
der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf
unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
endet ferner durch Kündigung.
(2) Eine entgegen den Vorschriften des § 50
ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
Eine entgegen den Vorschriften des § 52 ausgesprochene
Entlassung gilt als Kündigung, wenn
der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund
im Sinne des § 50 Abs. 2 oder 3
darstellt; § 50 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund
vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 28 Abs. 3
zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Auflösung eines Probedienstverhältnisses
§ 49. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann
vor dem Ablauf der Probezeit von jedem
Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen
Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu
enden hat, aufgelöst werden.
Kündigung
§ 50. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis,
das ununterbrochen ein Jahr gedauert
hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes
kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert
sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der
Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für
einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen
Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach
Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung
berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht
gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung
in Frage kommt;
b) wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung
in dem Dienstzweig, für den er
aufgenommen wurde, als geistig oder
körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Bedienstete den im allgemeinen
erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen
Ermahnung nicht erreicht, sofern
nicht die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag
vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig
und mit Erfolg ablegt;
e) wenn der Bedienstete handlungsunfähig
wird;
f) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige
oder frühere Verhalten des Bediensteten
dem Ansehen oder den Interessen des
Dienstes abträglich ist, sofern nicht die
Entlassung in Frage kommt;
g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,
der Organisation des Dienstes oder der
Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig
macht;
h) wenn der Bedienstete vor der Beendigung
des Dienstverhältnisses das für Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Alters in
der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene
Anfallsalter für die Alterspension
nach § 253 ASVG., BGBl. Nr. 189/.
1955, erreicht hat.
(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung
des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine
Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen
ist oder angerechnet wurde, kann von
der Generaldirektion nur dann mit Kündigung
vorgegangen werden,
a) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2
lit. b, c, e oder h vorliegt;
b) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2
lit. g vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis
des Bediensteten durch die
Kündigung in einem Zeitpunkt enden
würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet
hat;
c) wenn eine der im § 52 Abs. 2 angeführten
Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die
bei entsprechender Wichtigkeit oder
Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
d) wenn Umstände eintreten, die eine Belassung
des Bediensteten auf seinem Dienstposten
als mit dem Betriebsinteresse nicht
vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht
eine anderweitige, seiner Vorbildung und
seinen Bezügen entsprechende Verwendung
des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung
des Betriebsinteresses in Betracht
kommt.
(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die
Generaldirektion gemäß Abs. 3 lit. a — den
Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 lit. h ausgenommen
— und gemäß Abs. 3 lit. b bis d
ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht
schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm
Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen
oder zur allfälligen Rechtfertigung zu
bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen
erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der erwähnten Verständigung an den
Bediensteten verfügt werden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen
bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer
Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften.
Kündigungsfristen
§ 51. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern
nicht § 49 Anwendung findet, für beide Teile
im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei
Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr
um eine Woche. Nach vollendetem zehnten
Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit
jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis
zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die
Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen
Fällen der Kündigung — mit Ausnahme des
im § 50 Abs. 2 lit. h angeführten Grundes —
während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung
des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich
zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen
zwecks Aufsuchens eines neuen Dienstpostens zu
begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die
freizugebenden Tage einzeln oder bis zum
Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines
Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu
wählen.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 52. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn
es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6
Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem
Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere
vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der
Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis
durch unwahre Angaben, ungültige
Urkunden oder durch Verschweigen
von Umständen erschlichen hat, die seine
Aufnahme nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Bedienstete sich einer besonders
schweren Verletzung der Dienstpflichten
oder einer Handlung oder einer Unterlassung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens
des Dienstgebers unwürdig erscheinen
läßt, insbesondere wenn er sich
Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete
zuschulden kommen läßt oder
wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit
oder im Zusammenhang damit von dritten
Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Bedienstete seinen Dienst in
wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund
während einer den Umständen
nach erheblichen. Zeit die Dienstleistung
unterläßt;
d) wenn der Bedienstete sich weigert, seine.
Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu
versehen oder sich dienstlichen Anordnungen
seiner Vorgesetzten zufügen;
e) wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung
betreibt, die dem Anstand widerstreitet
oder die ihn an der vollständigen
oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten
hindert, und er diese Beschäftigung
trotz schriftlicher Aufforderung nicht
aufgibt;
f) wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen
nicht unterwirft oder sich weigert,
Rechnung zu legen oder ihm anvertraute
Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder
sonstige Unterlagen auszufolgen;
g) wenn der Bedienstete eine im § 39 Abs. 4
und 5 angeführte Bescheinigung sich arglistig
beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion
durch ein vom Generaldirektor oder
dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter
Angabe der Gründe verfüge
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen
Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen
Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt
das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der
Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder
Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag
als erloschen. Das gleiche gilt für den Fall des
Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor
dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 erteilt
wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig
wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für
seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Abfertigung
§ 53. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert, so gebührt dem
Bediensteten bei Ende des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung
besteht nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und
durch Zeitablauf geendet hat;
b) wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion
nach § 50 Abs. 2 lit. a, c oder f
oder nach § 50 Abs. 3 lit. c oder wenn
es vom Bediensteten gekündigt wurde;
c) wenn den Bediensteten ein Verschulden
an der Entlassung trifft (§ 52 Abs. 2);
d) wenn der Bedienstete ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt ($ 52 Abs. 5);
e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über eine Abfertigung zustandekommt;
f) wenn das Dienstverhältnis gemäß § 48
Abs. 1 lit. c oder d endet;
g) wenn innerhalb der im § 67 Abs. 3 und 4
festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen
nach Abschnitt VI geltend gemacht
wird.
(2) Weiblichen Bediensteten gebührt die Abfertigung
auch, wenn sie innerhalb von sechs
Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis
kündigen.
(3) Die Abfertigung betragt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache und
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu
einer inländischen Gebietskörperschaft sind der
Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 3 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
a) soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern
aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß
besteht,
b) wenn das Dienstverhältnis in einer Weise
beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch
verwirkt wurde oder, falls
Abs. 1 auf das Dienstverhältnis anzuwenden
gewesen wäre, verwirkt worden wäre,
c) wenn der Bedienstete bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten
hat, soweit diese Abfertigung nicht
rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung
der Abfertigung ist die Dienstzeit
nur im entsprechenden Teilausmaß
zuzurechnen.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle
der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser
beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht
drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem
Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges, in
allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche
Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag
ganz oder zum Teil den Personen
gewährt werden, die die Begräbniskosten aus
eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen
in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt
haben.
Rechnungslegung
§ 54. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende
Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls
obliegende Rechnungslegung zu erstatten
sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und
die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß
zu übergeben.
Dienstzeugnis
§ 55. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
ist dem Bediensteten auf sein Verlangen
ein schriftliches Zeugnis über die Dauer
des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung
auszustellen.
(2) Verlangt der Bedienstete während der
Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist
ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis,
durch die dem Bediensteten die Erlangung
einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
ABSCHNITT VI
Sonderverträge
§ 56. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag
Regelungen getroffen werden, die von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen.
Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge
zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder
in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
übernommen, so sind auf Verlangen der
Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine
Verwendung in einem der in der Anlage angeführten
Dienstzweige übernommen werden
sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden
Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VII
Bestimmungen über zusätzliche Leistungen zu
den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Anwendungsbereich
§ 57. (1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche
der Bediensteten, ihrer Witwen und Waisen auf
zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben;
b) Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen
wurden;
c) Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den
Dienst der Österreichischen Bundesforste
das 45. Lebensjahr überschritten haben, es
sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt,
die am 1. Juli 1953 bereits in einem
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesforsten standen oder nach diesem
Zeitpunkt nach den Bestimmungen des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, in den Personalstand der
Österreichischen Bundesforste übernommen
wurden;
d) Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 76
dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn
ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich
zusteht.
Anwartschaft
§ 58. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem
Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit
dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres,
für sich und seine Angehörigen Anwartschaft
auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei
denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) Verzicht; dieser bedarf der Schriftform;
als Verzicht gilt auch die Annahme einer
Abfertigung gemäß § 53; der Verzicht ist
unwiderruflich;
c) Kündigung;
d) Entlassung;
e) vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
f) einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den
Fällen des Abs. 2 lit. c bei Kündigung durch die
Generaldirektion und des Abs. 2 lit. f nicht,
wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung
des Dienstverhältnisses die Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 59. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 60 bis 64 gebühren folgende Leistungen
a) Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung für den Bediensteten,
die Witwe und die Waisen;
b) Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag
und Pflegekostenbeitrag;
c) Sonderzahlungen.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter
sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt
werden.
Anspruch auf Zuschüsse
§ 60. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft
auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht
erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung
des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab
dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
rechtskräftig zuerkannt wird, ein
Zuschuß.
(2) Der Witwe eines Bediensteten, dessen Anwartschaft
auf Leistungen nach diesem Abschnitt
nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn
sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden
pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt
ist.
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft
auf Leistungen nach diesem Abschnitt
nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn
sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden
pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt
ist.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 61. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten
gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den
die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse)
hinter dem nach § 62 ermittelten Vergleichsruhegenuß
(zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage
und Teuerungszulage) zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für die Witwe gebührt in
der Höhe jenes Betrages, um den die Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter
dem nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß
(zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage
und Teuerungszulage) zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in
der Höhe jenes Betrages, um den die Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter
dem nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß
(zuzüglich einer für die Waise in Betracht
kommenden Zulage und Teuerungszulage)
zurückbleibt.
Vergleichsruhe (-versorgungs)genuß
§ 62. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß)
ist nach Maßgabe der Bestim-
mungen der Abs. 2 bis 6 nach den für die
Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung
der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise
und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die
für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre
Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das
im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
gebührende Gehalt (zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem
Zuschlag und Ergänzungszulage) als ruhegenußfähiger
Monatsbezug. Die nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte
Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nichts anderes
bestimmt wird, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer
Anwendung der für die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für
die, Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu
leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses)
zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt
werden, für die ein Bundesbamter einen besonderen
Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind
vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese
Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit
der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage
des Beitrages das Gehalt (zuzüglich
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,
Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet,
das dem Bediensteten für den ersten vollen
Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch
auf einen Ruhegenuß haben, wird die der
Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte
Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
nicht berücksichtigt. Dies gilt auch
für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses
für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei
bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten
hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses)
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für
die Zeit einer Präsenzdienstleistung und für
Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 65)
im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag
und Pflegekostenbeitrag
§ 63. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter,
der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß
gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf
Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder
die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach
den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache
des Zuschusses, auf den der ehemalige
Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere
Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die
Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge
zusammen dürfen die Höhe
des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
Sonderzahlungen
§ 64. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes
und ihre Hinterbliebenen geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen
finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen
sind.
Beitrag
§ 65. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des
Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der
Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem
Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag
von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der
Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine
Anwartschaft auf Leistungen nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes, so hat er keine Beiträge
zu leisten.
(2) Der monatliche Beitrag beträgt 0'2 v. H.
des Gehaltes (zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage
mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage
und Teuerungszulagen) bis zur Höhe
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und 5 v. H. des
diese Beitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des monatlichen Beitrages.
(3) Eine Minderung auf Grund der Bestimmungen
des § 35 wirkt sich auf die Höhe der
Beitragsleistung nicht aus.
(4) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten.
Die Art der Beitragsentrichtung in den
Fällen des § 62 Abs. 4 und 6 kann mit den
Bediensteten vereinbart werden.
(5) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht
zurückzuzahlen.
Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz
zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 66. (1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der
Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht
empfangener Leistungen und der Verjährung
finden die für die Bundesbeamten jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß
Anwendung.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes nach Anfall von
Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung
des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 53.
Geltendmachung und Bevorschussung
der Leistungen; Meldepflicht
§ 67. (1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten
(seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)
bei Beendigung des Dienstverhältnisses
die Höhe des gemäß § 62 ermittelten
Vergleichsruhe(-versorgungs)genusses und die
Höhe der gemäß § 53 in Betracht kommenden
Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen)
unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen.
Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen
sind verpflichtet, nach Aufforderung
durch die Generaldirektion alles zu veranlassen,
um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen,
in Vertretung des Pensionsberechtigten
gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.
Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem
Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens
drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides
über die Zuerkennung der Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion
schriftlich geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung
des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf
Leistungen nach diesem Abschnitt geltend
gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch
auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem
Ausschluß bis längstens drei Monate nach
Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung
ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
bei der Generaldirektion schriftlich
geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach
den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles
in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen
ist, können die Zuschüsse von der
Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt
werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet,
alle Änderungen hinsichtlich der Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
Nachweise über den Pensionsbezug sind nach
Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.
ABSCHNITT VIII
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VII
Berücksichtigung von Dienstzeiten
ab 1. Jänner 1954
§ 68. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
eines Bediensteten, der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem
Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten
steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner
1954 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden
Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit
zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund
eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen
Beiträge geleistet worden sind oder, falls
ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden
ist, nach Abs. 2 nachentrichtet werden.
(2) Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der
im Abs. 1 erwähnten Art nicht abgeschlossen
worden ist, kann für die in der Zeit vom
1. Jänner 1954 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Dienstzeit Beiträge nachentrichten.
(3) Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß
des nachzuentrichtenden Beitrages
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge
von den Sonderzahlungen und die Art der
Beitragsentrichtung gelten die Bestimmungen des
§ 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz.
Berücksichtigung von Zeiten vor
dem 1. Jänner 1954
§ 69. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
eines Bediensteten, der bereits am
1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und
der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge geleistet
oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden
Zeiten — soweit sie vor dem 1. Jänner 1954
liegen — ohne Beitragsleistung zu berücksichtigen
a) die nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im bestehenden Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte
Dienstzeit zur Gänze,
b) Vordienstzeiten, die für die Bemessung der
Abfertigung angerechnet wurden, zur
Gänze,
c) Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis
oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
bei einem privaten Dienstgeber
zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1
hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten
gelten die Bestimmungen des § 62.
Überleitungsbestimmungen für
Empfänger von zusätzlichen
Leistungen
§ 70. (1) Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund
von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten
Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu
den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
gehabt haben, gebühren zusätzliche
Leistungen nach den Bestimmungen des Abschnittes
VII. Für diese Personen gelten aber folgende
besondere Bestimmungen
1. Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
maßgebende Hundertsatz ist nach § 7
Abs. I des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
neu zu berechnen.
2. Ist der nach Z. 1 neu ermittelte Hundertsatz
höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses
zugrunde zu legen, und zwar
bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903
vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an, bei
Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem
der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden
Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach
dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine
Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei
deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen
von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch
Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise
ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung
des Zuschusses vom Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes an zugrunde zu legen.
3. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965 gilt Z. 2 sinngemäß.
(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund von Verträgen ausgezahlten
Leistungen sind auf die nach den Bestimmungen
des Abschnittes VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach den Bestimmungen des Abs. 1
ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als
der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen
ermittelte Zuschuß, so gebührt dem
Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe
des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt
für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn
nicht die Bestimmungen des Abs. 4 anzuwenden
sind.
(4) Sind die nach den Bestimmungen des Abs. 1
ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen
eines Bediensteten zusammen niedriger als der
nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen
ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der
Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 71. Personen, denen zwar vertragsmäßig von
den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche
Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung zugesichert worden waren,
die jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes keinen Anspruch auf solche Leistungen
gehabt haben, gebühren bei Erfüllung
der Voraussetzungen Leistungen nach den Bestimmungen
des Abschnittes VII. Für diese Personen
gelten aber folgende besondere Bestimmungen
1. Die Leistungen gebühren nur, wenn die
Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 58 Abs. 2)
und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt
worden sind.
2. Die Leistungen gebühren nur auf Antrag.
Sie gebühren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen
einem Jahr nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
gestellt wird. In allen übrigen Fällen
gebühren die Leistungen von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an;
wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
3. Die Bestimmungen des § 70 Abs. 1 sind
anzuwenden.
4. Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie
erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
5. Kinder, die keinen Anspruch auf Leistungen
gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses
der Witwe im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt
worden sind, gebühren Leistungen nach den Bestimmungen
des Abschnittes VII. Ein Antrag im
Sinne der Z. 2 ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT IX
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 72. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes dürfen in seinem Anwendungsbereich
(§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen
nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 73. (1) Die Bestimmungen der gemäß § 92
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz
in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, sind auf die Bediensteten
der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe
der Bestimmungen der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen
zugewiesen
(3) Für die Anwendung der §§ 20 und 21 der
Reisegebührenvorschrift 1955 gilt als Dienstort
a) für Forstmeister und Bedienstete, die bei
einer Forstverwaltung verwendet werden,
der Bereich der Forstverwaltung;
b) für Revierförster, die mit einem Försterbezirk
betraut sind, der Bereich des Försterbezirkes.
(4) Den Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes
gebührt bei Diensrverrichtungen im
Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme
an von einer Behörde anberaumten Kommissionen
handelt, für die zurückzulegenden
Wegstrecken an Stelle des Kilometergeldes eine
tägliche Bauschvergütung von S 22'50. Die
Bauschvergütung gebührt nur für die Tage der
tatsächlichen Außendienstleistung.
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung
eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse
auf Dauer bewilligt, so hat er den Anspruch
auf die besondere Entschädigung gemäß § 10
Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 jeweils für
ein Vierteljahr geltend zu machen.
§ 74. (1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung
der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949,
BGBl. Nr. 256, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehen, gelten als
Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ändern sich die Gehaltsstufe und der
nächste Vorrückungstermin des Bediensteten
nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die
Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm
gebührten, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung
mit dem Dienstposten, für den die Verwendungszulage
vorgesehen ist, gegolten hätten.
(3) Bedienstete, die in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch
auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt.
Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem
Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses
richtet sich nach den für das Dienstverhältnis
jeweils geltenden Vorschriften über
die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,
Provision).
§ 75. (1) Die in diesem Gesetz angeführten
Bezugsansätze gebühren ab
1. Jänner 1969 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Atismaß von 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden
Beträge — ausgenommen die Zuschläge nach § 25
Abs. 6 — nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber als volle Schilling anzusetzen.
§ 76. Bedienstete, die am 13. März 1938 in
einem Vertragsverhältnis bei einem Betriebe
gestanden sind, der über den Eigentumsstand der
Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938
hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung
oder durch besondere Verfügung
in das Eigentum oder in die Verwaltung
der Österreichischen Bundesforste übernommen
werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln,
als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung
in dem Betriebe in einem Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundesforsten gestanden
wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so
können mit ihnen unter Berücksichtigung der
bisherigen Vertragsbestimmungen von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichende
Sondervereinbarungen getroffen werden.
§ 77. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können mit Wirksamkeit vom Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen
werden.
§ 78. Die Verordnung der Bundesregierung
vom 10. September 1968, BGBl. Nr. 353, über
die Gewährung von Teuerungszulagen an die
Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
bleibt als Bundesgesetz in Geltung. Sie
tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem
eine Verordnung gemäß § 27 erlassen wird.
§ 79. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung
werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 80. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.