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201_1969 AT

201. Bundesgesetz: Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Bundesgesetz: Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den

Abschnitten VII und VIII nichts anderes bestimmt

wird, auf Personen anzuwenden, die in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische

Bundesforste" in einem der in der Anlage A

angeführten Dienstzweige verwendet werden.

(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten,

Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt

werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung.

Dienstgeber

§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die

Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste,

im folgenden kurz „Generaldirektion"

genannt, vertreten.

Aufnahme

§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt,

dürfen nur Personen aufgenommen

werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen

zutreffen

a) die Österreichische Staatsbürgerschaft;

b) das vollendete 18. Lebensjahr;

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige

können jedoch mit Zustimmung

ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen

werden;

d) die allgemeine Eignung für den Dienst,

für den sie aufgenommen werden, und die

Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die

für die Aufnahme in der Anlage A dieses

Bundesgesetzes bestimmt sind;

e) einwandfreies Vorleben.

(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b

kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis

erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, von

den übrigen Voraussetzungen kann von der

Bundesregierung in besonders begründeten Ausnahmefällen

abgesehen werden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

oder von der Dauer einer bestimmten

Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 35,

37 und 42 in Anschlag zu bringen.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur

für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen

werden.

Übernahme aus einem anderen

Bundesdienstverhältnis

§ 4- Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,

auf das die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein

Dienstverhältnis übernommen, auf das die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden

sind, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme

an so zu behandeln, als ob er schon während

der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter

der Österreichischen Bundesforste nach

diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Übernahme von Betrieben durch

die Österreichischen Bundesforste

§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder

in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

übernommen, so sind die von diesem

Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie

in einem der in der Anlage A angeführten

Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht

§ 56 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt

der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie

schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses

Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen

wären.

Dienstvertrag

§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche

Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger

Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die

Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu

unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen

darüber zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis

beginnt,

b) für welchen Dienstzweig der Bedienstete

aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe

er demgemäß zugewiesen wird,

c) ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion

gemäß § 22 betraut wurde und

welcher Verwendungsstufe er demgemäß

zugewiesen wird,

d) ob._das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte

Zeit oder auf unbestimmte Zeit

eingegangen wird,

e) ob der Bedienstete während der vollen

täglichen Arbeitszeit oder nur während

eines Teiles derselben beschäftigt werden

soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung).

f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner

Durchführung erlassenen Verordnungen in

der jeweils geltenden Fassung auf das

Dienstverhältnis Anwendung finden.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als

auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von

vornherein auf die Besorgung einer bestimmten

zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig

bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes

ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte

Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte

Zeit nur einmal verlängert werden.

Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

Wird das Dienstverhältnis darüber

hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so

angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte

Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster

Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 47 Abs. 6

des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 222/1962).

ABSCHNITT II

Pflichten der Bediensteten

Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung

§ 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die

ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig

und gewissenhaft nach bestem Wissen und

Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen

der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten

und Mitbediensteten mit Achtung zu

begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb

des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften,

auf das Standesansehen Bedacht nehmenden

Verhaltens zu befleißigen.

(2) Die Bediensteten haben bei Besorgung des

ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen

Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu

erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft

einzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt

durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der

Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit

ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten

gewissenhaft, unparteiisch und

uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die

Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen

der Österreichischen Bundesforste, bedacht

zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten

zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu

wahren und bei ihrem Verhalten in und außer

Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen.

Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die der Bedienstete zu

unterfertigen hat.

Dienstverschwiegenheit

§ 8. (1) Der Bedienstete hat über jene dienstlichen

und geschäftlichen Angelegenheiten und

Vorfälle im Dienst und im Betrieb, deren

Geheimhaltung im Interesse des Bundes, insbesondere

der Österreichischen Bundesforste, gelegen

ist oder ausdrücklich angeordnet wurde

oder deren Kenntnisnahme durch Unberufene

zu einer Schädigung des Bundes, insbesondere

der Österreichischen Bundesforste, führen könnte,

gegenüber jedermann, dem er über eine solche

Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht

verpflichtet ist, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis

auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu

wahren.

(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit

ein, als der Bedienstete für einen bestimmten

Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit

durch die Generaldirektion entbunden

wird.

Art der dienstlichen Verwendung

§ 9. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur

zu solchen Verrichtungen herangezogen werden,

die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen

wurde, liegen oder unter Berücksichtigung

der besonderen Umstände mit diesem

Dienste vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch,

wenn es das Dienstesinteresse erfordert,

auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines

der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges,

verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung

darf zwei Monate nicht überschreiten.

Wohnsitz

§ 10. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen

Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen

Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen

vermag.

(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom

Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie

während des Urlaubes oder der Abwesenheit

vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres

Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren

Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben,

unter der ihnen auf kürzestem Wege

Nachrichten übermittelt werden können.

P) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten

übertragenen Dienstesobliegenheiten von dem

Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung

abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet,

dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete,

die bereits eine Dienstwohnung benützen,

sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des

Dienstpostens eine andere Dienstwohnung zu

beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse

die Verrichtung der Dienstgeschäfte von

dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten

der Wohnungswechsel nach den Umständen

des Falles billigerweise zugemutet werden

kann.

(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten

kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht,

sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu

besorgen.

Auswärtige Dienstverrichtungen;

Versetzung

§ 11. Der Bedienstete kann vorübergehend

außerhalb seines ständigen Dienstortes oder

Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstesrücksichten

an einen anderen Dienstort oder in

einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei

Versetzungen, die mit einer Änderung des

Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung

der dienstlichen Interessen und mit möglichster

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist

zu gewähren.

Arbeitszeit

§ 12. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene

Dienstleistung einen Inbegriff von

Dienstesobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung

nicht so sehr durch die Aufwendung einer

gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte

und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Dienstposten

nach den betreffenden Dienstvorschriften

und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen

Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt

sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur

des Dienstes.

(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den ausschließlichen Bürodienst, sind die

Dienststunden von der Generaldirektion unter

Zugrundelegung einer wöchentlich 45stündigen

Arbeitszeit zu bestimmen. Die vorgeschriebenen

Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft

einzuhalten.

(3) Die im Sinne des Abs. 2 verwendeten

Bediensteten können auch außerhalb der vorgeschriebenen

Dienststunden und im Falle dringender

Notwendigkeit ausnahmsweise auch an Sonn-

und Feiertagen gegen Gewährung einer angemessenen

Freizeit an anderen Tagen zur Dienstleistung

herangezogen werden.

Dienstverhinderung

§ 13. (1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne

Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf

dessen Verlangen den Grund der Verhinderung

zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender

Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten,

das nach angemessener Zeit wiederholt

werden kann, eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache

und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und

ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten

der amtsärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen

nicht nach, so verliert er für die Dauer

der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es

sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung

dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse

entgegengestanden sind.

Nebenbeschäftigung

§ 14. Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung

betreiben, die dem Standesansehen

oder dem Anstand widerstreitet oder die ihn

in der vollständigen oder genauen Erfüllung

seiner dienstlichen Verpflichtungen behindert

oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung

des Dienstes hervorrufen könnte. Jede

erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem unmittelbaren

Vorgesetzten anzuzeigen.

ABSCHNITT III

Rechte der Bediensteten

UNTERABSCHNITT A

Entlohnung

Verwendungsgruppen und Dienstzweige

§ 15. (1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung

werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen

eingeteilt

Verwendungsgruppe A = höherer Dienst

Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst

Verwendungsgruppe C = Fachdienst

Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung

in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen

Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige

sind in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

bestimmt.

Bezüge

§ 16. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen

mit allfälligen Zuschlägen,

Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen).

(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des

Monatsbezuges.

(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem

Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des

Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung

zusteht. Steht ein Bediensteter während

des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß

des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als

Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als

Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat

des Ausscheidens.

Gehalt

§ 17. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird

durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch

die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Das Gehalt beträgt

(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach

dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des

Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen

2 und 1 zu bemessen.

Vorrückung

§ 18. Für die Vorrückung und für den Vorrückungsstichtag

sind, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, die für die

Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen

Bestimmungen anzuwenden.

Überstellung in eine höhere

Verwendungsgruppe

§ 19. (1) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe C

überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.

(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe

B überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe

B zurückgelegt hätte; an die

Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein

solcher von vier Jahren, wenn der Bedienstete

keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt

abgelegt hat.

(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

B in die Verwendungsgruppe A

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe

A zurückgelegt hätte; an die Stelle des

Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher

von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht

die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne

der allgemeinen Anstellungserfordernisse für

Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.

(4) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn die Abs. 2

und 3 auf ihn angewendet worden wären.

(5) Wenn es für den Bediensteten günstiger

ist, ist er abweichend von den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 so zu behandeln, als ob er

die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des

gemeinsamen Anstellungserfordernisses für die

höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der

höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(7) Ist das Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten

jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem

Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses

Gehalt.

Überstellung in eine niedrigere

Verwendungsgruppe

§ 20. (1) Wird ein Bediensteter in eine

niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren

ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn

er die Zeit, die für die Vorrückung in der

bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war,

als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. Wird ein Bediensteter, der

in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt

worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln, als

ob er bis zu Überstellung in die niedrigere

Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe

verblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe

überstellt worden ist.

(2) Ist das Gehalt, das der Bedienstete in

der niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1

erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so

gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende

Ergänzungszulage auf das bisherige

Gehalt.

Dienstalterszulage

§ 21. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei

in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A 390 S, in der Verwendungsgruppe

B 297 S, in der Verwendungsgruppe C

186 S und in der Verwendungsgruppe D 161 S.

Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß

der vorgenannten Beträge.

Verwendungszulagen

§ 22. (1) Bediensteten, die durch schriftliche

Verfügung der Generaldirektion mit einer der

im Abs. 3 genannten Funktionen definitiv betraut

werden, gebührt für die Dauer der Ausübung

der Funktion eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen,

wenn der Bedienstete mit einem anderen Dienstposten

betraut wird, für den keine oder eine

andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In

den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus

Gründen erfolgt, die

a) nicht in der Person des Bediensteten liegen

oder

b) darin begründet sind, daß der Bedienstete

durch Krankheit oder Unfall zur weiteren

Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig

ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat,

gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich

einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende

Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt

zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. .

(3) Die Verwendungszulage wird durch die

Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe

und die Zulagenstufe bestimmt.

Es sind einzureihen

a) in der Verwendungsgruppe A

1. Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion

in die Verwendungsstufe A 1,

2. Oberforstmeister und Referatsleiter sowie

Fachreferenten und Rechtskonsulenten,

die mit besonders verantwortungsvollen

Obliegenheiten betraut werden, in

die Verwendungsstufe A 2,

3. Leiter einer Forstverwaltung und Leiter

eines Bau- und Maschinenhofes (Forstmeister)

sowie Fachreferenten und

Rechtskonsulenten in die Verwendungsstufe

A 3;

b) in der Verwendungsgruppe B

1. der Leiter der Buchhaltungsabteilung

(Hauptbuchhalter) in die .Verwendungsstufe

B 1,

2. Referenten in der Generaldirektion, die

mit besonders verantwortungsvollen

Funktionen betraut werden, und Oberbuchhalter

in die Verwendungsstufe B 2,

3. Referenten, die mit verantwortungsvollen

Funktionen betraut werden, und

Gruppenleiter in der Buchhaltungsabteilung

in die Verwendungsstufe B 3,

4. bilanzfähige Buchhalter und Referenten

in der Generaldirektion, in allen Fällen

nach Ablegung einer die Kenntnisse für

den Dienst erweisenden Fachprüfung und

Eintritt der Voraussetzung des § 50

Abs. 3, in die Verwendungsstufe B 4;

c) in der Verwendungsgruppe C

1. der Kanzleileiter der Generaldirektion in

die Verwendungsstufe C 1,

2. Revier- und Kanzleiförster sowie Bedienstete

der Verwendungsstufe C 3, die mit

Aufgaben eines Kanzleiförsters betraut

sind, frühestens mit dem Erreichen der

Gehaltsstufe 12 in die Verwendungsstufe

C 2,

3. Revier- und Kanzleiförster, Bedienstete

im Verwaltungsdienst, die mit den Aufgaben

eines Kanzleiförsters betraut werden,

nach Ablegung der Fachprüfung,

und Bedienstete in der Generaldirektion,

die mit besonders verantwortungsvollen

Aufgaben betraut werden, nach Ablegung

einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden

Fachprüfung, sofern diese

Bediensteten mindestens zehn Jahre in

dieser Verwendung gestanden sind und

eine Mindestdienstzeit von 15 Jahren

aufweisen, in die Verwendungsstufe C 3;

d) in der Verwendungsgruppe D

Bedienstete, die mit besonders verantwortungsvollen

Aufgaben betraut werden, nach

Eintritt der Voraussetzung nach § 50 Abs. 3

in die Verwendungsstufe D 1.

(4) Die Verwendungszulage beträgt

(5) Wird eine der in Abs. 3 genannten Funktionen

von einem Bediensteten nur vorübergehend

oder vertretungsweise versehen, so gebührt

ihm für die zwei Monate übersteigende

Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage

in der Höhe der Verwendungszulage, die ihm

zukäme, wenn er mit dieser Funktion definitiv

betraut worden wäre.

Vorrückung in eine höhere

Verwendungszulage

§ 23. (1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit

im § 24 nichts anderes bestimmt wird,

in der Zulagenstufe 1.

(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2

in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1

nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen

nach fünf Jahren, in jedem Falle jedoch

frühestens mit dem Erreichen der im § 22 Abs. 4

angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten

des Bundes geltenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Zeitpunkt der

Vorrückung sind anzuwenden.

(3) Die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen

findet nach jeweils fünf Jahren, die der

Bedienstete in seiner Verwendungsstufe verbracht

hat, statt.

Überstellung in eine höhere

Verwendungsstufe

§ 24, (1) Wird ein Bediensteter mit einer

Funktion betraut, die den Anspruch auf eine

höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die

Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe

der neuen Verwendungsstufe niedriger als

die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem

Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage

entsprechende Zulagenstufe, wenn aber

eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist,

die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 gebührt dem Bediensteten

a) der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufen

3 bis 6, der mit einem Dienstposten

der Verwendungsstufe A 2 betraut wird,

die jeweils nächstniedrigere Zulagenstufe

der neuen Verwendungsstufe;

b) der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufen

2 bis 5, der mit einem Dienstposten

der Verwendungsstufe A 1 betraut wird,

mindestens die Zulagenstufe 2 der neuen

Verwendungsstufe;

c) der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufen

3 bis 6, der mit einem Dienstposten

der Verwendungsstufe A 1 betraut wird,

diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe,

die sich unter der Annahme

einer vorangegangenen Einstufung in die

Verwendungsstufe A 2 in Anwendung der

Bestimmungen der lit. a und b ergibt.

(3) Nach der Betrauung mit einer Funktion,

die den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe

begründet, rückt der Bedienstete in die

nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor,

in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe

nach Abs. 1 die Voraussetzung für das Erreichen

der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe

erfüllt hätte, spätestens aber nach

Ablauf der im § 23 Abs. 2 und 3 genannten

Zeiträume und dem Erreichen der im § 22 Abs. 4

angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in

der bisherigen Verwendungsstufe die höchste

Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die

er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen

Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß

von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe

der höheren Verwendungsstufe anzurechnen. Die

für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden

gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt

der Vorrückung sind sinngemäß anzuwenden.

Zuschläge zu den Verwendungs-

Zulagen

§ 25. (1) Den Leitern der Forstverwaltungen

und der Bau- und Maschinenhöfe und den

Revierförstern gebührt, soweit § 12 Abs. 1 anzuwenden

ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ein Zuschlag zur Verwendungszulage.

(2) Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich

nach dem Grad der Arbeitsbelastung, der bei

Leitern der Forstverwaltungen und den mit der

Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten

Revierförstern nach dem operatsmäßigen Hiebssatz,

der Fläche, der Arrondierung und allfälligen

Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt

wird.

(3) Die Anzahl der Punkte ist wie folgt zu

ermitteln

1. a) Für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes

ein Punkt; bei dauernder Nichterfüllung

des Hiebssatzes ist für die Ermittlung

der Punkteanzahl der tatsächliche

Einschlag zugrunde zu legen.

b) Für je 1000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver

Nebengründe 0,3 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe

0,05 Punkte.

2. Die Summe der gemäß Z. 1 lit. b ermittelten

Punkte ist

a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem

Faktor 1,25 und

c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor

1,50 zu vervielfachen.

3. Die sich gemäß Z. 1 und 2 ergebende

Punkteanzahl ist um einen Punkt zu erhöhen,

wenn mit dem betreffenden Dienstposten die

Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist

und die daraus sich ergebende Belastung zumindest

mit der Belastung bei einem operatsmäßigen

Hiebssatz von 1000 fm zu vergleichen ist.

4. Die sich gemäß Z. 1 bis 3 ergebende Punktesumme

ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten

abzurunden.

(4) Die Anzahl der Punkte für Leiter von

Bau- und Maschinenhöfen sowie für Revierförster,

die bei Bau- und Maschinenhöfen verwendet

werden, ist von der Generaldirektion

unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich

zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen

festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag gebührt nur, wenn die Anzahl

der sich für den Bediensteten aus Abs. 3 und 4

ergebenden Punkte ein Viertel der höchsten

gemäß Abs. 3 ermittelten Punkteanzahl der entsprechenden

Verwendungsgruppe übersteigt.

(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen

Punkt

a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

S 1750 und

b) für Bedienstete der Verwendungsstufe C 2

oder C 3 S 42.

(7) Der Zuschlag gebührt nach Ablauf eines

Jahres nach Betrauung mit einer der in Abs. 1

angeführten Verwendungen; Bedienstete, die im

Zeitpunkt der Betrauung in eine der in Abs. 6

erwähnten Verwendungsstufen eingereiht sind,

gebührt der Zuschlag ab dem Zeitpunkt der

Betrauung.

(8) Bei einer Änderung der Verwendung, die

eine Änderung oder den Wegfall der für die

Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punkteanzahl

bewirkt, ist der Zuschlag ab dem auf die

Verwendungsänderung folgenden Monatsersten

neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.

Haushaltszulage

§ 26. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage,

soweit er nicht auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch

auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch

auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß,

Anfall und Einstellung richten sich, sofern

sich aus § 28 nicht etwas anderes ergibt, nach

den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

Teuerungszulagen

§ 27. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge

an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können durch Verordnung der

Bundesregierung im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen

gewährt werden. Diese Teuerungszulagen

sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie

können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges

(§ 16 Abs. 2) auch verschieden hoch

festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem

sie gewährt wurden.

Anfall und Einstellung des

Monatsbezuges

§ 28. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug

beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Änderungen des Monatsbezuges werden

mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden

Monatsersten oder, wenn der maßgebliche Tag

der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam.

Maßgebend ist der Tag des Wirksamwerdens der

bezüglichen Verfügung.

(3) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit

der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn

jedoch die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden

an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten

trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen

Ansprüche auf den Monatsbezug für

den Zeitraum, der bis zur Beendigung des

Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten

Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung

durch die Österreichischen Bundesforste

hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung

dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung

erspart oder durch anderweitige Verwendung

erworben oder zu erwerben absichtlich

versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses

Zeitraumes hat die Einrechnimg zu unterbleiben.

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen

Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des

Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt

auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des

entsprechenden Monatsbezuges.

Auszahlung der Bezüge

§ 29. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes

Monates oder, wenn der Monatserste kein

Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im

vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung

ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen

Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung

im Zusammenhang stehen, notwendig ist

und überdies das Bundesministerium für Finanzen

zugestimmt hat.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die

für das zweite Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte

Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine

Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die

Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung

des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Ist der sich nach Durchführung der der

auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende

Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar,

so sind Restbeträge bis einschließlich fünf

Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von

mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen

auszuzahlen.

Vorschüsse und Geldaushilfen

§ 30. (1) Wenn ein Bediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann

ihm auf Ersuchen ein unverzinslicher, längstens

binnen 18 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß

aus Bundesmitteln bis zur Höhe des zweifachen

Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung

eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig

gemacht werden. Der Vorschuß wird im

Wege der Aufrechnung abgestattet, der Bedienstete

kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen.

Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienstverhältnis

aus, so werden die noch aushaftenden

Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem

Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten

Vorschusses können die dem ausscheidenden

Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen

werden.

(2) Bediensteten, die eine für das Ausmaß

der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare

Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,

kann unter den im Abs. 1 angegebenen

Voraussetzungen ein längstens binnen vier

Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe

von drei Monatsbezügen gewährt werden.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen weitergehende

Begünstigungen gewährt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

finden während eines Dienstverhältnisses, das auf

bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen

wurde, keine Anwendung. Ausnahmen können

nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen bewilligt werden.

(5) Wenn ein Bediensteter unverschuldet in

eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren

Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare

Geldaushilfe gewährt werden.

Nebengebühren

§ 31. Für die Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen,

Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen

und Einmalige Belohnungen) gelten die

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die

Bundesbeamten sinngemäß.

Naturalbezüge

§ 32. (1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder

Naturalwohnung zur Benützung überlassen,

so hat er eine angemessene Vergütung zu

leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse

sowie der den Österreichischen

Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten

festzusetzen.

(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder

Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein

Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche

Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder

Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung

durch die Generaldirektion.

(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die

Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit

sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der

Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner

Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung

seines Vertreters freizumachen, wenn keine

andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen

besteht und wenn dem Bediensteten dies nach

den besonderen Umständen billigerweise zugemutet

werden kann.

(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder

ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so

ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb

der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu

räumen und in vollständig geräumtem Zustand

samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle

oder dem von der Generaldirektion bestellten

Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch

auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die

Österreichischen Bundesforste besteht nicht.

(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat;

sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des

Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem

der Bedienstete den Dienst in seinem neuen

Dienstort anzutreten hat.

(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt

werden und der Bedienstete — im Falle seines

Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben — nachweist,

daß sie aus berücksichtigungswürdigen

Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die

Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen

konnten, kann die Generaldirektion die

Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs

Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum

darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist

zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung

der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn

der Bedienstete entlassen wurde oder ohne

wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten

ist.

(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der

Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb

der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf

eine Art verwendet werden soll, die in höherem

Maße den Interessen der Verwaltung dient, als

die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung

zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.

(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur

gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung

nicht verhalten werden, solange sie

ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der

Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können.

Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch

ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(9) Während der Räumungsfrist sind der

Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet,

auf Verlangen der Generaldirektion einen

angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung

zur Unterbringung des Dienstnachfolgers

zu räumen, falb keine andere zumutbare

Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger

besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs

Wochen vor der angeordneten Änderung des

Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

wenn es von einem der beiden

Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf

beendet wird.

§ 33. (1) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1,

2 und 4 finden auch sinngemäße Anwendung,

wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit

einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung

landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe)

oder Hausgärten gewährt wird.

(2) Wird das Dienstverhältnis beendet oder

ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so

sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb

der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter

der zuständigen Dienststelle oder dem von der

Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu

übergeben.

(3) Die Übergabefrist beträgt einen Monat;

sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des

Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem

der Bedienstete den Dienst in seinem neuen

Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion

kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser

Grundstücke die Übergabsfrist so weit verlängern,

als sie die Räumungsfrist nach § 32 Abs. 6

verlängert hat.

(4) Die Übergabefrist nach dem ersten Satz

des Abs. 3 verlängert sich um zwei Monate,

wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung

der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem

Falle hat der zur Übergabe Verpflichtete noch

Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes

anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst

nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so

sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten

die von ihm auf die entgangene Ernte

gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den

Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten

Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen,

sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich

verachtet wird.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden

nur insoweit Anwendung, als nicht zwischen

dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten

einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der

Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen

getroffen werden.

§ 34. (1) Dem Bediensteten kann von der

Generaldirektion das Recht auf Bezug von

Brennholz (Deputatholz) zu einem von ihr festzusetzenden

besonderen Tarif eingeräumt werden.

Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes

ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten

unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes,

ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder

nicht, festzusetzen.

(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des

Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden.

Die Generaldirektion kann jedoch über Antrag

des Bediensteten an Stelle des Bezuges von

Deputatholz eine Geldablöse gewähren.

(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2)

kann nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung

gewährt werden und erlischt jedenfalls

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten

gemäß § 35 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus

Bezüge gewährt werden.

(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen,

können durch Abzug vom Monatsbezug

des Bediensteten hereingebracht werden.

UNTERABSCHNITT B

Sonstige Rechte

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 35. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des

Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage

nach Dienstantritt durch Krankheit an der

Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Ver-

hinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er den

Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer

von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis

fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer

von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre

gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge

einer Gesundheitsschädigung ist, für die der

Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem

Opferfürsorgegesetz, BGBL Nr. 183/1947, oder

dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume,

während derer der Ansprach auf den Monatsbezug

fortbesteht, wenn die Minderung der

Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt,

derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen

zurückzuführenden Dienstverhinderungen

nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten

Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch

die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens

70 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der

auf solche Schädigungen zurückzuführenden

Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die

im Abs. 1 angefühlten Zeiträume angerechnet

wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die

in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume

hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die

gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen

Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas

anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende

des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung

der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines

Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht

selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1

und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen

Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses

hinaus, ganz oder zum Teil gewährt

werden.

(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger

Dienstleistung durch andere wichtige,

seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden

an der Dienstleistung verhindert, so

gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten

15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere

15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die

Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und

§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden dürfen,

keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen

des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die

Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht

der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf

die vollen Bezüge. Die Zeit, für die. nach den

angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot

besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall

oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7

ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn

einer Dienstverhinderung, die für die Ermittlung

des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare

oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens

sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis

mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher

seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der

Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung,

die innerhalb von sechs Monaten

nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als

Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten,

auf den Abs. 9 nicht Anwendung findet,

gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung,

soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst

jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei

Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet.

Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung

ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu

einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen

der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses

und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs

Wochen verstrichen sind und das jeweilige

Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des

Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst

wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im

Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

Dienstbefreiung aus Anlaß eines

Kurgebrauches

§ 36. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf

Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein

Landesinvalidenamt die Kosten der Kur

trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet

und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-

Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, auf

Antrag auch für die Dauer der Unterbringung

in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung

der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger

oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer

schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen

wird und die Kosten des Aufenthaltes

im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder

vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen

werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst.

Erholungsurlaub

§ 37. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem

Bediensteten in jedem Kalenderjahr ein

Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Monatsbezuges

zu gewähren.

(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig

vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

der dienstlichen Erfordernisse eine

Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse des Bediensteten angemessen

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem

Kalenderjahr

1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 18 Werktage;

2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren

24 Werktage;

3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren

26 Werktage;

4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren

30 Werktage;

5. für Bedienstete der Verwendungsgruppe C

mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Bedienstete

der Verwendungsgruppe B ab der

Gehaltsstufe 14 2. Jahr, für Bedienstete der

Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 8

2. Jahr 32 Werktage;

6. für Bedienstete der Verwendungsgruppe B

in der Verwendungsgruppe B 1 ab der Gehaltsstufe

17, für Bedienstete der Verwendungsgruppe

A ab

a) der Gehaltsstufe 13 2. Jahr

b) der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe

A 2

c) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe

A 1 36 Werktage.

(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 ist

die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Gehaltsstufen maßgebend ist; als

Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr

in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Die dem Bediensteten der Verwendungsgruppe

A oder B nicht angerechneten

Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß

anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe angerechnet wurden oder

anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein

abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und

in die Verwendungsgruppe A eingereiht wurde,

sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf

Jahren vermindert sich insoweit, als der Bedienstete

das Hochschulstudium während der für die

Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren

Dienstzeit zurückgelegt hat.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus

einem der in § 13 Abs. 1 angeführten Gründe

wird auf den Urlaub nicht angerechnet.

(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche

Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.

(7) Dem Bediensteten gebührt, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die

Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt. Die Dienstbehörde

kann aus dienstlichen Gründen anordnen,

daß ein schon bewilligter Urlaub nicht

angetreten oder nicht fortgesetzt wird und daß

der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes

aufzuschieben ist.

(8) Der Anspruch auf Urlaub entfällt ohne

Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Bedienstete

den Erholungsurlaub nicht bis zum

30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.

Der Verfall tritt erst am 31. Dezember

des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der

Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht

bis zum 30. April verbraucht werden konnte.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten

Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen

im einzelnen geregelt werden. Die

Regelung ist so zu treffen, daß die durch den

Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus

Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.

(10) Dem Bediensteten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Umstände

auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen

oder eines Teiles des im nächsten Urlaubsjahr

gebührenden Urlaubes gewährt werden.

Zusatzurlaub

§ 38. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, zu

dem nach § 37 Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaß

ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn

eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,

der eine Minderung der

Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte;

c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des

Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden

sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen

für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung

nach lit. d, doch darf

der Angestellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,

die mindestens 50 v. H. betragen

muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten

die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957.

(4) Dem blinden Bediensteten, der durch § 5

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt

ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene

Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Bediensteten

im Zusammenhang mit den in Abs. 1

angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung

nach § 36 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.

Erkrankung während des Urlaubes

§ 39. (1) Erkrankt oder verunglückt ein

Bediensteter während des Erholungsurlaubes,

ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

zu haben, so sind auf Werktage fallende

Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete

durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das

Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde.

(3) Erkrankt oder verunglücke ein Bediensteter,

der während seines Erholungsurlaubes

eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende

Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1

keine Anwendung zu finden.

(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle,

die den Erholungsurlaub genehmigt hat,

nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung

unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Bedienstete aus Gründen, die nicht

von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung

nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe

als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der

Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein

ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse vorzulegen. Kommt der

Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach,

so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Bediensteten

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der

Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt

über die stationäre Behandlung beizubringen.

Sonderurlaub

§ 40. Dem Bediensteten kann zur Erledigungdringender

persönlicher Angelegenheiten neben

dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub gewährt

werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß

angemessene Dauer nicht übersteigen. Für die

Zeit dieses Sonderurlaubes behält der Bedienstete

den Anspruch auf Bezüge.

Karenzurlaub

§ 41. Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen,

sofern nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall

der Bezüge (Karenzurlaub) gewahrt werden. Die

Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von der

Dauer des Dienstverhältnisses oder von der

Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,

nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen

bedürfen der Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt

werden, soweit der Urlaub im Interesse des

Bundes gelegen ist.

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 42. (1) Dem Bediensteten gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

eines Urlaubes endet. Sie gebührt auch,

wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von sechs

Monaten geendet oder im Kalenderjahr der Aufnahme

nicht mehr als sechs Monate gedauert

hat und spätestens im Kalenderjahr nach der

Aufnahme geendet hat.

(2) Die Abfindung beträgt für jede Woche

des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres,

in dem ein Urlaub nicht verbraucht

wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des

Monatsbezuges, der dem Bediensteten während

des Urlaubes zugekommen wäre, wenn er den

Urlaub in diesem Kalenderjahr verbraucht hätte.

Verlust des Anspruches auf

Urlaub und Abfindung

§ 43. Der Bedienstete verliert den Anspruch

auf Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt. Er verliert den

Anspruch auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden

entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung

bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.

Dienstzweige, Anstellungserfordernisse

und Diensttitel

§ 44. (1) Die Dienstzweige der Bediensteten,

ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A

bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse

werden durch die einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige

und Anstellungserfordernisse" bestimmt.

(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A

sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung

und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe

B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung

der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen

Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden

durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage B „Diensttitel" bestimmt.

ABSCHNITT IV

Enthebung vom Dienste

Durchführung der Dienstenthebung

§ 45. (1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes

Verfahren vom Dienst enthoben

werden, wenn

a) ein begründeter Verdacht besteht, daß ein

Entlassungsgrund vorliegt,

b) das Dienstverhältnis von der Generaldirektion

gekündigt wurde,

c) mit Rücksicht auf besondere Umstände

oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise

oder dauernde Enthebung des Bediensteten

vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten

erscheint.

(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann

gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der

Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem,

dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder

dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch,

die unmittelbar der Generaldirektion

unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von

dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist

schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.

(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder

dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht

dem Bediensteten binnen zwei Wochen die

Beschwerde an den Generaldirektor offen, der

die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt

des Einlangens der Beschwerde entweder

aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt

keine aufschiebende Wirkung zu.

Stellung des Bediensteten

während der Dienstenthebung

§ 46. (1) Der vom Dienste enthobene Bedienstete,

hat allen dienstlichen Anordnungen zu

entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen

zu enthalten.

(2) Durch die Enthebung werden die aus dem

Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche

des Bediensteten und insbesondere der

Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des

Dienstverhältnisses nicht berührt.

Aufhebung der Dienstenthebung

§ 47. Fallen die Umstände, durch die die

Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt

wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung

Befugte die Enthebung vom Dienste aufzuheben.

ABSCHNITT V

Auflösung des Dienstverhältnisses

Enden des Dienstverhältnisses

§ 48. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten

endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 35

Abs. 9, durch

a) Tod,

b) einverständliche Lösung,

c) Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,

d) Übernahme des Bediensteten in ein anderes

Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem

dem Bediensteten eine Anwartschaft auf

einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,

e) vorzeitige Auflösung.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

endet auch mit Ablauf der Zeit, für

die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß

der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf

unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

endet ferner durch Kündigung.

(2) Eine entgegen den Vorschriften des § 50

ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Eine entgegen den Vorschriften des § 52 ausgesprochene

Entlassung gilt als Kündigung, wenn

der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund

im Sinne des § 50 Abs. 2 oder 3

darstellt; § 50 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht

anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund

vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 28 Abs. 3

zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Auflösung eines Probedienstverhältnisses

§ 49. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann

vor dem Ablauf der Probezeit von jedem

Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu

enden hat, aufgelöst werden.

Kündigung

§ 50. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis,

das ununterbrochen ein Jahr gedauert

hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes

kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert

sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der

Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für

einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen

Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach

Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung

berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht

gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung

in Frage kommt;

b) wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung

in dem Dienstzweig, für den er

aufgenommen wurde, als geistig oder

körperlich ungeeignet erweist;

c) wenn der Bedienstete den im allgemeinen

erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen

Ermahnung nicht erreicht, sofern

nicht die Entlassung in Frage kommt;

d) wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag

vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig

und mit Erfolg ablegt;

e) wenn der Bedienstete handlungsunfähig

wird;

f) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige

oder frühere Verhalten des Bediensteten

dem Ansehen oder den Interessen des

Dienstes abträglich ist, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,

der Organisation des Dienstes oder der

Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig

macht;

h) wenn der Bedienstete vor der Beendigung

des Dienstverhältnisses das für Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Alters in

der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene

Anfallsalter für die Alterspension

nach § 253 ASVG., BGBl. Nr. 189/.

1955, erreicht hat.

(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung

des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine

Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen

ist oder angerechnet wurde, kann von

der Generaldirektion nur dann mit Kündigung

vorgegangen werden,

a) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2

lit. b, c, e oder h vorliegt;

b) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2

lit. g vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis

des Bediensteten durch die

Kündigung in einem Zeitpunkt enden

würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet

hat;

c) wenn eine der im § 52 Abs. 2 angeführten

Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die

bei entsprechender Wichtigkeit oder

Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;

d) wenn Umstände eintreten, die eine Belassung

des Bediensteten auf seinem Dienstposten

als mit dem Betriebsinteresse nicht

vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht

eine anderweitige, seiner Vorbildung und

seinen Bezügen entsprechende Verwendung

des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung

des Betriebsinteresses in Betracht

kommt.

(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die

Generaldirektion gemäß Abs. 3 lit. a — den

Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 lit. h ausgenommen

— und gemäß Abs. 3 lit. b bis d

ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht

schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm

Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen

oder zur allfälligen Rechtfertigung zu

bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen

erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung

der erwähnten Verständigung an den

Bediensteten verfügt werden.

(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen

bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer

Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen

Vorschriften.

Kündigungsfristen

§ 51. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern

nicht § 49 Anwendung findet, für beide Teile

im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei

Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr

um eine Woche. Nach vollendetem zehnten

Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit

jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis

zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die

Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen

Fällen der Kündigung — mit Ausnahme des

im § 50 Abs. 2 lit. h angeführten Grundes —

während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung

des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich

zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen

zwecks Aufsuchens eines neuen Dienstpostens zu

begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die

freizugebenden Tage einzeln oder bis zum

Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines

Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu

wählen.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 52. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn

es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6

Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem

Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere

vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der

Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis

durch unwahre Angaben, ungültige

Urkunden oder durch Verschweigen

von Umständen erschlichen hat, die seine

Aufnahme nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Bedienstete sich einer besonders

schweren Verletzung der Dienstpflichten

oder einer Handlung oder einer Unterlassung

schuldig macht, die ihn des Vertrauens

des Dienstgebers unwürdig erscheinen

läßt, insbesondere wenn er sich

Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete

zuschulden kommen läßt oder

wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit

oder im Zusammenhang damit von dritten

Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Bedienstete seinen Dienst in

wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund

während einer den Umständen

nach erheblichen. Zeit die Dienstleistung

unterläßt;

d) wenn der Bedienstete sich weigert, seine.

Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu

versehen oder sich dienstlichen Anordnungen

seiner Vorgesetzten zufügen;

e) wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung

betreibt, die dem Anstand widerstreitet

oder die ihn an der vollständigen

oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten

hindert, und er diese Beschäftigung

trotz schriftlicher Aufforderung nicht

aufgibt;

f) wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen

nicht unterwirft oder sich weigert,

Rechnung zu legen oder ihm anvertraute

Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder

sonstige Unterlagen auszufolgen;

g) wenn der Bedienstete eine im § 39 Abs. 4

und 5 angeführte Bescheinigung sich arglistig

beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion

durch ein vom Generaldirektor oder

dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter

Angabe der Gründe verfüge

(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen

Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden

gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen

Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt

das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der

Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder

Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag

als erloschen. Das gleiche gilt für den Fall des

Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor

dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 erteilt

wurde.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor,

wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig

wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für

seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Abfertigung

§ 53. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

drei Jahre gedauert, so gebührt dem

Bediensteten bei Ende des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung

besteht nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und

durch Zeitablauf geendet hat;

b) wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion

nach § 50 Abs. 2 lit. a, c oder f

oder nach § 50 Abs. 3 lit. c oder wenn

es vom Bediensteten gekündigt wurde;

c) wenn den Bediensteten ein Verschulden

an der Entlassung trifft (§ 52 Abs. 2);

d) wenn der Bedienstete ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt ($ 52 Abs. 5);

e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über eine Abfertigung zustandekommt;

f) wenn das Dienstverhältnis gemäß § 48

Abs. 1 lit. c oder d endet;

g) wenn innerhalb der im § 67 Abs. 3 und 4

festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen

nach Abschnitt VI geltend gemacht

wird.

(2) Weiblichen Bediensteten gebührt die Abfertigung

auch, wenn sie innerhalb von sechs

Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis

kündigen.

(3) Die Abfertigung betragt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache und

25 Jahren das Zwölffache

des dem Bediensteten für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu

einer inländischen Gebietskörperschaft sind der

Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 3 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

a) soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern

aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß

besteht,

b) wenn das Dienstverhältnis in einer Weise

beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch

verwirkt wurde oder, falls

Abs. 1 auf das Dienstverhältnis anzuwenden

gewesen wäre, verwirkt worden wäre,

c) wenn der Bedienstete bei Beendigung des

Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten

hat, soweit diese Abfertigung nicht

rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung

der Abfertigung ist die Dienstzeit

nur im entsprechenden Teilausmaß

zuzurechnen.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle

der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser

beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht

drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem

Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsbezuges, in

allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung.

Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser

gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche

Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag

ganz oder zum Teil den Personen

gewährt werden, die die Begräbniskosten aus

eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen

in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt

haben.

Rechnungslegung

§ 54. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende

Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls

obliegende Rechnungslegung zu erstatten

sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und

die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke

und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß

zu übergeben.

Dienstzeugnis

§ 55. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

ist dem Bediensteten auf sein Verlangen

ein schriftliches Zeugnis über die Dauer

des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung

auszustellen.

(2) Verlangt der Bedienstete während der

Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist

ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis,

durch die dem Bediensteten die Erlangung

einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

ABSCHNITT VI

Sonderverträge

§ 56. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag

Regelungen getroffen werden, die von

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen.

Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge

zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder

in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

übernommen, so sind auf Verlangen der

Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine

Verwendung in einem der in der Anlage angeführten

Dienstzweige übernommen werden

sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden

Dienstverträge weiter anzuwenden.

ABSCHNITT VII

Bestimmungen über zusätzliche Leistungen zu

den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

Anwendungsbereich

§ 57. (1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche

der Bediensteten, ihrer Witwen und Waisen auf

zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden

keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

b) Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen

wurden;

c) Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den

Dienst der Österreichischen Bundesforste

das 45. Lebensjahr überschritten haben, es

sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt,

die am 1. Juli 1953 bereits in einem

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundesforsten standen oder nach diesem

Zeitpunkt nach den Bestimmungen des

Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, in den Personalstand der

Österreichischen Bundesforste übernommen

wurden;

d) Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 76

dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn

ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich

zusteht.

Anwartschaft

§ 58. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem

Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit

dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres,

für sich und seine Angehörigen Anwartschaft

auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei

denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) Verzicht; dieser bedarf der Schriftform;

als Verzicht gilt auch die Annahme einer

Abfertigung gemäß § 53; der Verzicht ist

unwiderruflich;

c) Kündigung;

d) Entlassung;

e) vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

f) einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den

Fällen des Abs. 2 lit. c bei Kündigung durch die

Generaldirektion und des Abs. 2 lit. f nicht,

wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung

des Dienstverhältnisses die Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Leistungen

§ 59. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 60 bis 64 gebühren folgende Leistungen

a) Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung für den Bediensteten,

die Witwe und die Waisen;

b) Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag

und Pflegekostenbeitrag;

c) Sonderzahlungen.

(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter

sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte

geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt

werden.

Anspruch auf Zuschüsse

§ 60. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft

auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht

erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung

des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten,

frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab

dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

rechtskräftig zuerkannt wird, ein

Zuschuß.

(2) Der Witwe eines Bediensteten, dessen Anwartschaft

auf Leistungen nach diesem Abschnitt

nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn

sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden

pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt

ist.

(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft

auf Leistungen nach diesem Abschnitt

nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn

sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden

pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt

ist.

Ausmaß der Zuschüsse

§ 61. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten

gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den

die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

(zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse)

hinter dem nach § 62 ermittelten Vergleichsruhegenuß

(zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage

und Teuerungszulage) zurückbleibt.

(2) Der Zuschuß für die Witwe gebührt in

der Höhe jenes Betrages, um den die Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter

dem nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß

(zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage

und Teuerungszulage) zurückbleibt.

(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in

der Höhe jenes Betrages, um den die Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter

dem nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß

(zuzüglich einer für die Waise in Betracht

kommenden Zulage und Teuerungszulage)

zurückbleibt.

Vergleichsruhe (-versorgungs)genuß

§ 62. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß)

ist nach Maßgabe der Bestim-

mungen der Abs. 2 bis 6 nach den für die

Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung

der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise

und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die

für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre

Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das

im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

gebührende Gehalt (zuzüglich Dienstalterszulage,

Verwendungszulage mit allfälligem

Zuschlag und Ergänzungszulage) als ruhegenußfähiger

Monatsbezug. Die nach Vollendung des

18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte

Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nichts anderes

bestimmt wird, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.

Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer

Anwendung der für die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte

jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu

berücksichtigen.

(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für

die, Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu

leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses)

zu berücksichtigen.

(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt

werden, für die ein Bundesbamter einen besonderen

Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind

vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese

Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten

jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit

der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage

des Beitrages das Gehalt (zuzüglich

Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,

Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet,

das dem Bediensteten für den ersten vollen

Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch

auf einen Ruhegenuß haben, wird die der

Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte

Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

nicht berücksichtigt. Dies gilt auch

für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses

für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei

bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten

hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses)

nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für

die Zeit einer Präsenzdienstleistung und für

Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 65)

im vollen Ausmaß entrichtet hat.

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag

und Pflegekostenbeitrag

§ 63. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter,

der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß

gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf

Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder

die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach

den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache

des Zuschusses, auf den der ehemalige

Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere

Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die

Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge

zusammen dürfen die Höhe

des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

Sonderzahlungen

§ 64. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes

und ihre Hinterbliebenen geltenden

gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen

finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen

sind.

Beitrag

§ 65. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des

Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der

Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem

Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung

einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag

von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der

Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine

Anwartschaft auf Leistungen nach den Bestimmungen

dieses Abschnittes, so hat er keine Beiträge

zu leisten.

(2) Der monatliche Beitrag beträgt 0'2 v. H.

des Gehaltes (zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage

mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage

und Teuerungszulagen) bis zur Höhe

der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der

gesetzlichen Pensionsversicherung und 5 v. H. des

diese Beitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des monatlichen Beitrages.

(3) Eine Minderung auf Grund der Bestimmungen

des § 35 wirkt sich auf die Höhe der

Beitragsleistung nicht aus.

(4) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten.

Die Art der Beitragsentrichtung in den

Fällen des § 62 Abs. 4 und 6 kann mit den

Bediensteten vereinbart werden.

(5) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht

zurückzuzahlen.

Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz

zu Unrecht empfangener Leistungen;

Verjährung

§ 66. (1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der

Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht

empfangener Leistungen und der Verjährung

finden die für die Bundesbeamten jeweils

geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß

Anwendung.

(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach den Bestimmungen

dieses Abschnittes nach Anfall von

Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung

des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 53.

Geltendmachung und Bevorschussung

der Leistungen; Meldepflicht

§ 67. (1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten

(seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)

bei Beendigung des Dienstverhältnisses

die Höhe des gemäß § 62 ermittelten

Vergleichsruhe(-versorgungs)genusses und die

Höhe der gemäß § 53 in Betracht kommenden

Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen)

unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen.

Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen

sind verpflichtet, nach Aufforderung

durch die Generaldirektion alles zu veranlassen,

um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen,

in Vertretung des Pensionsberechtigten

gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.

Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem

Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens

drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides

über die Zuerkennung der Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion

schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung

des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3

festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf

Leistungen nach diesem Abschnitt geltend

gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch

auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem

Ausschluß bis längstens drei Monate nach

Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung

ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

bei der Generaldirektion schriftlich

geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach

den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles

in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen

ist, können die Zuschüsse von der

Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt

werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet,

alle Änderungen hinsichtlich der Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

unverzüglich der Generaldirektion zu melden.

Nachweise über den Pensionsbezug sind nach

Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.

ABSCHNITT VIII

Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VII

Berücksichtigung von Dienstzeiten

ab 1. Jänner 1954

§ 68. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

eines Bediensteten, der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem

Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten

steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner

1954 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden

Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit

zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund

eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen

Beiträge geleistet worden sind oder, falls

ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden

ist, nach Abs. 2 nachentrichtet werden.

(2) Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der

im Abs. 1 erwähnten Art nicht abgeschlossen

worden ist, kann für die in der Zeit vom

1. Jänner 1954 bis zum Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte

Dienstzeit Beiträge nachentrichten.

(3) Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß

des nachzuentrichtenden Beitrages

(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge

von den Sonderzahlungen und die Art der

Beitragsentrichtung gelten die Bestimmungen des

§ 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz.

Berücksichtigung von Zeiten vor

dem 1. Jänner 1954

§ 69. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

eines Bediensteten, der bereits am

1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und

der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum

Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge geleistet

oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden

Zeiten — soweit sie vor dem 1. Jänner 1954

liegen — ohne Beitragsleistung zu berücksichtigen

a) die nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im bestehenden Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte

Dienstzeit zur Gänze,

b) Vordienstzeiten, die für die Bemessung der

Abfertigung angerechnet wurden, zur

Gänze,

c) Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis

oder in einem Berufsausbildungsverhältnis

bei einem privaten Dienstgeber

zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.

(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1

hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten

gelten die Bestimmungen des § 62.

Überleitungsbestimmungen für

Empfänger von zusätzlichen

Leistungen

§ 70. (1) Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund

von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten

Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu

den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

gehabt haben, gebühren zusätzliche

Leistungen nach den Bestimmungen des Abschnittes

VII. Für diese Personen gelten aber folgende

besondere Bestimmungen

1. Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

maßgebende Hundertsatz ist nach § 7

Abs. I des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

neu zu berechnen.

2. Ist der nach Z. 1 neu ermittelte Hundertsatz

höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses

zugrunde zu legen, und zwar

bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903

vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an, bei

Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem

der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden

Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach

dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine

Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei

deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen

von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch

Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise

ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung

des Zuschusses vom Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes an zugrunde zu legen.

3. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des

Pensionsgesetzes 1965 gilt Z. 2 sinngemäß.

(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund von Verträgen ausgezahlten

Leistungen sind auf die nach den Bestimmungen

des Abschnittes VII gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Ist der nach den Bestimmungen des Abs. 1

ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als

der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen

ermittelte Zuschuß, so gebührt dem

Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe

des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt

für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn

nicht die Bestimmungen des Abs. 4 anzuwenden

sind.

(4) Sind die nach den Bestimmungen des Abs. 1

ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen

eines Bediensteten zusammen niedriger als der

nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen

ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der

Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.

Neue Anspruchsberechtigte

§ 71. Personen, denen zwar vertragsmäßig von

den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche

Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung zugesichert worden waren,

die jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes keinen Anspruch auf solche Leistungen

gehabt haben, gebühren bei Erfüllung

der Voraussetzungen Leistungen nach den Bestimmungen

des Abschnittes VII. Für diese Personen

gelten aber folgende besondere Bestimmungen

1. Die Leistungen gebühren nur, wenn die

Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 58 Abs. 2)

und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt

worden sind.

2. Die Leistungen gebühren nur auf Antrag.

Sie gebühren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen

einem Jahr nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

gestellt wird. In allen übrigen Fällen

gebühren die Leistungen von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten an;

wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,

so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.

3. Die Bestimmungen des § 70 Abs. 1 sind

anzuwenden.

4. Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie

erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr

vollendet haben.

5. Kinder, die keinen Anspruch auf Leistungen

gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses

der Witwe im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt

worden sind, gebühren Leistungen nach den Bestimmungen

des Abschnittes VII. Ein Antrag im

Sinne der Z. 2 ist nicht erforderlich.

ABSCHNITT IX

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 72. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes dürfen in seinem Anwendungsbereich

(§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen

nicht mehr abgeschlossen werden.

§ 73. (1) Die Bestimmungen der gemäß § 92

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz

in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, sind auf die Bediensteten

der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe

der Bestimmungen der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen

zugewiesen

(3) Für die Anwendung der §§ 20 und 21 der

Reisegebührenvorschrift 1955 gilt als Dienstort

a) für Forstmeister und Bedienstete, die bei

einer Forstverwaltung verwendet werden,

der Bereich der Forstverwaltung;

b) für Revierförster, die mit einem Försterbezirk

betraut sind, der Bereich des Försterbezirkes.

(4) Den Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes

gebührt bei Diensrverrichtungen im

Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme

an von einer Behörde anberaumten Kommissionen

handelt, für die zurückzulegenden

Wegstrecken an Stelle des Kilometergeldes eine

tägliche Bauschvergütung von S 22'50. Die

Bauschvergütung gebührt nur für die Tage der

tatsächlichen Außendienstleistung.

(5) Wird einem Bediensteten die Benützung

eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse

auf Dauer bewilligt, so hat er den Anspruch

auf die besondere Entschädigung gemäß § 10

Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 jeweils für

ein Vierteljahr geltend zu machen.

§ 74. (1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung

der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949,

BGBl. Nr. 256, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehen, gelten als

Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ändern sich die Gehaltsstufe und der

nächste Vorrückungstermin des Bediensteten

nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die

Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm

gebührten, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung

mit dem Dienstposten, für den die Verwendungszulage

vorgesehen ist, gegolten hätten.

(3) Bedienstete, die in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch

auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt.

Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem

Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses

richtet sich nach den für das Dienstverhältnis

jeweils geltenden Vorschriften über

die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,

Provision).

§ 75. (1) Die in diesem Gesetz angeführten

Bezugsansätze gebühren ab

1. Jänner 1969 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Atismaß von 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden

Beträge — ausgenommen die Zuschläge nach § 25

Abs. 6 — nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber als volle Schilling anzusetzen.

§ 76. Bedienstete, die am 13. März 1938 in

einem Vertragsverhältnis bei einem Betriebe

gestanden sind, der über den Eigentumsstand der

Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938

hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung

oder durch besondere Verfügung

in das Eigentum oder in die Verwaltung

der Österreichischen Bundesforste übernommen

werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln,

als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung

in dem Betriebe in einem Dienstverhältnis zu

den Österreichischen Bundesforsten gestanden

wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so

können mit ihnen unter Berücksichtigung der

bisherigen Vertragsbestimmungen von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abweichende

Sondervereinbarungen getroffen werden.

§ 77. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können mit Wirksamkeit vom Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen

werden.

§ 78. Die Verordnung der Bundesregierung

vom 10. September 1968, BGBl. Nr. 353, über

die Gewährung von Teuerungszulagen an die

Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

bleibt als Bundesgesetz in Geltung. Sie

tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem

eine Verordnung gemäß § 27 erlassen wird.

§ 79. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung

werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 80. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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