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201_1968 AT

201. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 221/1962 und BGBl. Nr. 185/

1966, wird verordnet

§ 1. In folgenden Gemeinden werden Militärkommanden

mit folgendem örtlichen Wirkungsbereich

eingerichtet

Für den Ergänzungsbereich

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968

in Kraft.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 27. August 1966 über

die Einrichtung von Militärkommanden und

deren Außenstellen, BGBl. Nr. 189, außer Kraft.

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