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201. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 293/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966 und BGBl. Nr. 67/1967, wird

abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen

gelten die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften

über diese Sonderversicherungen oder

in diesem Bundesgesetz angeordnet ist

1. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich

Bediensteter,

2. Bauernkrankenversicherung,

3. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,

4. Krankenversicherung der Empfänger von

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der

Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6. Krankenversicherung der Hinterbliebenen

nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7. Kranken- und Unfallversicherung der in

beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten

nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9. Krankenversicherung der Empfänger der

Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

10. Krankenversicherung der Bezieher von

Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im

Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

11. Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

12. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,

13. Notarversicherung."

2. § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer

hinsichtlich einer Beschäftigung in

einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung

nach den Vorschriften über

die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter

bei der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

begründet, wenn ihnen aus ihrem

Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den

Leistungen der betreffenden Unfall- und

Pensionsversicherung gleichwertig sind —

im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens

mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;".

3. a) § 7 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung

in einem Dienstverhältnis zu einer

der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a bezeichneten

Gebietskörperschaften sowie von solchen

Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,

Stiftungen und Fonds oder zu

einem anderen Dienstgeber — ausgenommen

die unkündbaren Bediensteten der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

—, wenn

aa) sie in dieser Beschäftigung nach den

Vorschriften über die Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter versichert

sind oder wenn ihnen durch

eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung

des Dienstgebers mindestens die

Leistungen der Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter gesichert sind

und

bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine

Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

im Sinne des § 5 Abs. 1

Z. 3 lit. b und des § 6 zusteht;".

b) § 7 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung

1963, BGBl.

Nr. 170, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten

der Österreichischen

Bundesbahnen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter versichert sind;"

c) Im § 7 ist der Punkt am Schluß der Z. 3

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 4

ist anzufügen

„4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren

Bediensteten der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter."

4. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten

„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Sozialversicherungsträger

— ausgenommen die Verwaltungskörper

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

—, des Hauptverbandes und des

Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

in Ausübung der ihnen auf

Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".

5. Im § 31 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„Krankenversicherung der Bundesangestellten"

durch den Ausdruck „Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter" zu ersetzen.

6. Nach § 37 ist ein § 37 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Meldung nur pensionsversicherter

Personen

§ 37 a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung

pflichtversicherten Personen

sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der

Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die

Meldung beim Träger der Pensionsversicherung

zu erstatten ist."

7. Im § 45 Abs. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung

der Bundesangestellten" durch den

Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"

zu ersetzen.

8. § 58 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung

Teilversicherten und für die nur in der Pensionsversicherung

Teilversicherten sind die Beiträge

an den Träger der Krankenversicherung beziehungsweise

an den Träger der Pensionsversicherung

einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß

§ 33 Abs. 2 beziehungsweise § 37 a zu erstatten

sind."

9. § 176 Abs. 2 wird aufgehoben.

10. § 177 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung

„(1)" hat zu entfallen.

11. § 220 a wird aufgehoben.

12. Im § 433 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sind die

Worte „Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten"

durch die Worte „Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter" zu ersetzen.

13. § 472 hat zu lauten

„Krankenversicherung der Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen

und der ihnen gleichgestellten

Personen

§ 472. (1) Nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter

sind versichert

1. die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 170,

Anwendung findet, sowie Personen, die von den

Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung

nach der Bundesbahnpensionsordnung

1966, BGBl. Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung

erhalten;

2. die Sondervertragsangestellten der Österreichischen

Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall

Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge

durch mindestens sechs Monate haben und denen

aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen,

die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung

erhalten;

3. Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß

beziehen;

4. die Bediensteten der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im

Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer

Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate

haben, sowie Personen, die aus einem solchen

Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten.

(2) In der Krankenversicherung nach Abs. 1

sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, die gesetzlichen Bestimmungen

über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß

1. der Wohnsitz eines Ruhegenußempfängers

im Ausland dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen

ist, wenn er mit einer früheren Verwendung

des Versicherten auf Anschlußstrecken oder

in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang

steht; das gleiche gilt auch für Empfänger

von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen

und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort

im Ausland mit einer früheren Verwendung

jener Personen, von denen der Versorgungsgenuß,

der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige

Leistung abgeleitet wird, auf Anschlußstrecken

oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in

Zusammenhang steht;

2. als Angehörige auch die Großeltern und

Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit

ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm

ganz oder überwiegend erhalten werden;

3. die Höhe des Behandlungsbeitrages und der

Rezeptgebühr (§ 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

öffentlich Bediensteter) unter Bedachtnahme

auf die finanzielle Leistungsfähigkeit

des Versicherungsträgers durch die Satzung der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

festzusetzen ist, wobei die Höhe des

Behandlungsbeitrages 25 v. H. des jeweiligen

Vertragstarifes für die in Betracht kommende

Leistung und die Rezeptgebühr 3 S für den Bezug

eines jeden Heilmittels nicht übersteigen darf."

14. Nach § 472 sind ein § 472 a und ein

§ 472 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Versicherungsbeiträge

§ 472 a. (1) In der Krankenversicherung nach

§ 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der

Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen

der Monatsbezug beziehungsweise die Pensionsleistung

mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis

zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monat

(Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1000 S im

Monat (Mindestbeitragsgrundlage). Für die Ermittlung

des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend.

Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und

des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und

Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge

entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die in einem Kalenderjahr fällig

werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen

Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung

der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

(2) Die Höhe des Beitrages ist mit einem

Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1),

höchstens mit 5'5 v. H. dieser Grundlage, durch

die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen festzusetzen. Die Beiträge

sind so zu bemessen, daß die Einnahmen

die Ausgaben der Anstalt decken. Die Beiträge

sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu

gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat

überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten

Heilbehandlung einen Zuschlag zu den

Beiträgen in der Höhe von 0'5 v. H. der Beitragsgrundlage

zu entrichten. Erreicht der Bezug

des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage

(Abs. 1), so hat der Dienstgeber

den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Bezug des Versicherten und

der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze

allein zu tragen.

Anwendung von Bestimmungen

des Zweiten, Fünften, Sechsten,

Siebenten und Achten Teiles

§ 472 b. In der Krankenversicherung nach

§ 472 sind entsprechend anzuwenden

1. § 119 über die Gewährung der Leistungen

bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

2. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 a und

319 c über die Ersatzansprüche im Verhältnis

zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie

die Bestimmung des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche

der Versicherungsträger untereinander;

3. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über

die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

4. die Bestimmungen des Siebenten Teiles

über das Verfahren;

5. die Bestimmungen des Achten Teiles über

den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung

der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die

nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine

ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern

vertreten sind."

15. Im § 473 Abs. 3 hat der letzte Satz zu

entfallen.

16. § 474 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die

nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,

sind die Bestimmungen der §§ 55, 59 bis

72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82 und 83 des

Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

öffentlich Bediensteter mit den sich

aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen entsprechend

anzuwenden, die Bestimmung des § 74

Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des

Hebammen- und ärztlichen Beistandes, der Heilmittel

und Heilbehelfe und der Pflege in einer

Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51

Abs. 2 sind auf die im ersten Satz genannten

Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung

hinsichtlich der der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehörigen Personen mit dem

gleichen Beitragssatz zu bemessen ist wie für die

der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen

Personen. Durch die Satzung der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

kann für Personen, soweit sie im Erkrankungsfall

Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge

durch mindestens sechs Wochen haben,

ein gegenüber diesem Beitragssatz entsprechend

niedrigerer Beitragssatz festgesetzt werden."

17. Im § 475 ist der Ausdruck „Krankenversicherung

der Bundesangestellten" durch den

Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"

zu ersetzen.

18. § 476 wird aufgehoben.

19. Der 1. und 2. Unterabschnitt im Abschnitt

III des Neunten Teiles wird aufgehoben.

Der Abschnitt III des Neunten Teiles erhält die

Überschrift „Sonderbestimmungen über die

Notarversicherung". Die Bezeichnungen vor

§ 494 „4. Unterabschnitt" und „Sonderbestimmungen

über die Notarversicherung" haben zu

entfallen.

20. a) § 498 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938,

BGBl. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,

betreffend die Gewerbliche Sozialversicherung,

Bezug nimmt, sind die an deren Stelle

getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes

entsprechend anzuwenden."

b) Der bisherige Inhalt des § 498 erhält die

Bezeichnung Abs. 2.

21. Nach § 499 sind ein § 499 a und ein

§ 499 b mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Anwendung von Bestimmungen

des Ersten, Siebenten und Achten

Teiles

§ 499 a. Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen

des Ersten, Siebenten und Achten Teiles

dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch

in der Notarversicherung

1. § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger

und des Hauptverbandes;

2. § 81 über die Verwendung der Mittel;

3. § 84 über den Unterstützungsfonds;

4. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;

5. die §§ 109 und 110 über die Befreiung von

Abgaben;

6. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über

das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den

Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten

der Notarversicherung zu bilden ist;

7. die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung,

wobei § 444 Abs. 2 entsprechend

für die Unfall- und Pensionsversicherung

bei der Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariates gilt;

8. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des

Bundes;

9. § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3

des § 460 auch für den leitenden Angestellten

und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates gilt.

Satzung

§ 499 b. Hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates

gelten die einschlägigen Bestimmungen des

Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2,

weiter."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der in der Einleitung

des Artikel I bezeichneten Fassung wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z. 2 eine Z. 3

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern,

Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig

beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder,

die das 17. Lebensjahr vollendet haben

und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich

nachgehen, alle diese soweit es sich nicht

um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen

oder gleichgestellten Betrieb

(§ 27 Abs. 2) handelt;".

Die bisherigen Z. 3, 4, 5 und 6 erhalten die

Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.

2. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Der Ehegatte, die Eltern, Großeltern,

Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner

die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder

und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/

1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem

Betrieb beschäftigt sind

und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem

Ertrag dieses Betriebes bestreiten;".

3. a) § 8 Abs. 1 Z. 2 wird aufgehoben.

b) Im § 8 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck „§ 4

Abs. 1 Z. 6" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1

Z. 7" zu ersetzen.

c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) alle selbständig Erwerbstätigen in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben und

diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27

Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten

Familienangehörigen eines solchen

selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in

dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

oder gleichgestellten Betrieb tätig

sind

der Ehegatte,

die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und

Schwiegerkinder und

die Eltern, Großeltern, Wahl- und

Stiefeltern;".

4. Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „ferner

der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht

als Dienstnehmer beschäftigten Personen" durch

den Ausdruck „ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3

pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen" zu ersetzen.

5. Im § 35 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1

Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck „(§ 4 Z. 1, Z. 4

und 5)" und der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z. 6)"

durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z. 7)" zu ersetzen.

6. a) Im § 36 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„(§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck

„(§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.

b) Im § 36 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1

Z. 7)" zu ersetzen.

7. a) Im § 44 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„(§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck

„(§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.

b) Im § 44 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 5)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1

Z. 6)" zu ersetzen.

c) Im § 44 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1

Z. 7)" zu ersetzen.

d) Im § 44 Abs. 4 ist der Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.

8. Im § 51 Abs. 1 hat der Einleitungssatz zu

lauten

„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge)

sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3

pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen ist, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner

Beitrag zu leisten:"

9. Im § 52 ist der Ausdruck „nach § 7 und

§ 8 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „nach

§ 7" zu ersetzen.

10. Im § 58 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 4

Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1

Z. 7)" zu ersetzen.

11. § 138 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,

nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4

und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten,

in Ausbildung stehenden Personen

ohne Bezüge,".

Artikel III

(1) Personen, die nach Artikel II dieses Bundesgesetzes

als Pflichtversicherte in die Kranken-

Versicherung einbezogen werden und die am

1. Juni 1967 bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig krankenversichert sind, können

den Versicherungsvertrag bis 30. November

1967 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden

Kalendermonates aufkündigen. Für einen

Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft

betreiben, können jene

Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen,

die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage

für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mit einem Teilbetrag von je 20 v.

H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Artikel I am 1. Juli 1967, hinsichtlich der Artikel

II und III rückwirkend mit 1. Juni 1967 in

Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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