201. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 293/1960, BGBl. Nr. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966 und BGBl. Nr. 67/1967, wird
abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen
gelten die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften
über diese Sonderversicherungen oder
in diesem Bundesgesetz angeordnet ist
1. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich
Bediensteter,
2. Bauernkrankenversicherung,
3. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,
4. Krankenversicherung der Empfänger von
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der
Bezieher von Karenzurlaubsgeld,
5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
6. Krankenversicherung der Hinterbliebenen
nach dem Heeresversorgungsgesetz,
7. Kranken- und Unfallversicherung der in
beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
8. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten
nach dem Heeresversorgungsgesetz,
9. Krankenversicherung der Empfänger der
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
10. Krankenversicherung der Bezieher von
Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im
Falle ihrer Arbeitslosigkeit,
11. Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
12. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,
13. Notarversicherung."
2. § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer
hinsichtlich einer Beschäftigung in
einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung
nach den Vorschriften über
die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter
bei der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
begründet, wenn ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den
Leistungen der betreffenden Unfall- und
Pensionsversicherung gleichwertig sind —
im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens
mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;".
3. a) § 7 Z. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung
in einem Dienstverhältnis zu einer
der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a bezeichneten
Gebietskörperschaften sowie von solchen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,
Stiftungen und Fonds oder zu
einem anderen Dienstgeber — ausgenommen
die unkündbaren Bediensteten der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
—, wenn
aa) sie in dieser Beschäftigung nach den
Vorschriften über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter versichert
sind oder wenn ihnen durch
eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung
des Dienstgebers mindestens die
Leistungen der Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter gesichert sind
und
bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine
Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse
im Sinne des § 5 Abs. 1
Z. 3 lit. b und des § 6 zusteht;".
b) § 7 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung
1963, BGBl.
Nr. 170, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten
der Österreichischen
Bundesbahnen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter versichert sind;"
c) Im § 7 ist der Punkt am Schluß der Z. 3
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 4
ist anzufügen
„4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren
Bediensteten der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter."
4. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten
„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsträger
— ausgenommen die Verwaltungskörper
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
—, des Hauptverbandes und des
Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
in Ausübung der ihnen auf
Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".
5. Im § 31 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„Krankenversicherung der Bundesangestellten"
durch den Ausdruck „Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter" zu ersetzen.
6. Nach § 37 ist ein § 37 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Meldung nur pensionsversicherter
Personen
§ 37 a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung
pflichtversicherten Personen
sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
Meldung beim Träger der Pensionsversicherung
zu erstatten ist."
7. Im § 45 Abs. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung
der Bundesangestellten" durch den
Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"
zu ersetzen.
8. § 58 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung
Teilversicherten und für die nur in der Pensionsversicherung
Teilversicherten sind die Beiträge
an den Träger der Krankenversicherung beziehungsweise
an den Träger der Pensionsversicherung
einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß
§ 33 Abs. 2 beziehungsweise § 37 a zu erstatten
sind."
9. § 176 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 177 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung
„(1)" hat zu entfallen.
11. § 220 a wird aufgehoben.
12. Im § 433 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sind die
Worte „Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten"
durch die Worte „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter" zu ersetzen.
13. § 472 hat zu lauten
„Krankenversicherung der Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen
und der ihnen gleichgestellten
Personen
§ 472. (1) Nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter
sind versichert
1. die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 170,
Anwendung findet, sowie Personen, die von den
Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung
nach der Bundesbahnpensionsordnung
1966, BGBl. Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung
erhalten;
2. die Sondervertragsangestellten der Österreichischen
Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall
Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge
durch mindestens sechs Monate haben und denen
aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen,
die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung
erhalten;
3. Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß
beziehen;
4. die Bediensteten der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im
Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer
Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate
haben, sowie Personen, die aus einem solchen
Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten.
(2) In der Krankenversicherung nach Abs. 1
sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, die gesetzlichen Bestimmungen
über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß
1. der Wohnsitz eines Ruhegenußempfängers
im Ausland dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen
ist, wenn er mit einer früheren Verwendung
des Versicherten auf Anschlußstrecken oder
in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang
steht; das gleiche gilt auch für Empfänger
von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen
und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort
im Ausland mit einer früheren Verwendung
jener Personen, von denen der Versorgungsgenuß,
der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige
Leistung abgeleitet wird, auf Anschlußstrecken
oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in
Zusammenhang steht;
2. als Angehörige auch die Großeltern und
Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit
ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm
ganz oder überwiegend erhalten werden;
3. die Höhe des Behandlungsbeitrages und der
Rezeptgebühr (§ 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter) unter Bedachtnahme
auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Versicherungsträgers durch die Satzung der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
festzusetzen ist, wobei die Höhe des
Behandlungsbeitrages 25 v. H. des jeweiligen
Vertragstarifes für die in Betracht kommende
Leistung und die Rezeptgebühr 3 S für den Bezug
eines jeden Heilmittels nicht übersteigen darf."
14. Nach § 472 sind ein § 472 a und ein
§ 472 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen
„Versicherungsbeiträge
§ 472 a. (1) In der Krankenversicherung nach
§ 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der
Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen
der Monatsbezug beziehungsweise die Pensionsleistung
mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis
zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monat
(Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1000 S im
Monat (Mindestbeitragsgrundlage). Für die Ermittlung
des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend.
Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und
des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und
Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.
(2) Die Höhe des Beitrages ist mit einem
Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1),
höchstens mit 5'5 v. H. dieser Grundlage, durch
die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen festzusetzen. Die Beiträge
sind so zu bemessen, daß die Einnahmen
die Ausgaben der Anstalt decken. Die Beiträge
sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu
gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat
überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten
Heilbehandlung einen Zuschlag zu den
Beiträgen in der Höhe von 0'5 v. H. der Beitragsgrundlage
zu entrichten. Erreicht der Bezug
des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage
(Abs. 1), so hat der Dienstgeber
den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Bezug des Versicherten und
der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze
allein zu tragen.
Anwendung von Bestimmungen
des Zweiten, Fünften, Sechsten,
Siebenten und Achten Teiles
§ 472 b. In der Krankenversicherung nach
§ 472 sind entsprechend anzuwenden
1. § 119 über die Gewährung der Leistungen
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
2. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 a und
319 c über die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie
die Bestimmung des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche
der Versicherungsträger untereinander;
3. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über
die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
4. die Bestimmungen des Siebenten Teiles
über das Verfahren;
5. die Bestimmungen des Achten Teiles über
den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung
der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine
ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern
vertreten sind."
15. Im § 473 Abs. 3 hat der letzte Satz zu
entfallen.
16. § 474 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die
nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,
sind die Bestimmungen der §§ 55, 59 bis
72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82 und 83 des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter mit den sich
aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen entsprechend
anzuwenden, die Bestimmung des § 74
Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des
Hebammen- und ärztlichen Beistandes, der Heilmittel
und Heilbehelfe und der Pflege in einer
Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51
Abs. 2 sind auf die im ersten Satz genannten
Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung
hinsichtlich der der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörigen Personen mit dem
gleichen Beitragssatz zu bemessen ist wie für die
der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen
Personen. Durch die Satzung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
kann für Personen, soweit sie im Erkrankungsfall
Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge
durch mindestens sechs Wochen haben,
ein gegenüber diesem Beitragssatz entsprechend
niedrigerer Beitragssatz festgesetzt werden."
17. Im § 475 ist der Ausdruck „Krankenversicherung
der Bundesangestellten" durch den
Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"
zu ersetzen.
18. § 476 wird aufgehoben.
19. Der 1. und 2. Unterabschnitt im Abschnitt
III des Neunten Teiles wird aufgehoben.
Der Abschnitt III des Neunten Teiles erhält die
Überschrift „Sonderbestimmungen über die
Notarversicherung". Die Bezeichnungen vor
§ 494 „4. Unterabschnitt" und „Sonderbestimmungen
über die Notarversicherung" haben zu
entfallen.
20. a) § 498 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938,
BGBl. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,
betreffend die Gewerbliche Sozialversicherung,
Bezug nimmt, sind die an deren Stelle
getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes
entsprechend anzuwenden."
b) Der bisherige Inhalt des § 498 erhält die
Bezeichnung Abs. 2.
21. Nach § 499 sind ein § 499 a und ein
§ 499 b mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Anwendung von Bestimmungen
des Ersten, Siebenten und Achten
Teiles
§ 499 a. Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen
des Ersten, Siebenten und Achten Teiles
dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch
in der Notarversicherung
1. § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger
und des Hauptverbandes;
2. § 81 über die Verwendung der Mittel;
3. § 84 über den Unterstützungsfonds;
4. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;
5. die §§ 109 und 110 über die Befreiung von
Abgaben;
6. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über
das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den
Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten
der Notarversicherung zu bilden ist;
7. die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung,
wobei § 444 Abs. 2 entsprechend
für die Unfall- und Pensionsversicherung
bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates gilt;
8. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des
Bundes;
9. § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3
des § 460 auch für den leitenden Angestellten
und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates gilt.
Satzung
§ 499 b. Hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates
gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2,
weiter."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der in der Einleitung
des Artikel I bezeichneten Fassung wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z. 2 eine Z. 3
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern,
Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig
beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben
und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich
nachgehen, alle diese soweit es sich nicht
um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen
oder gleichgestellten Betrieb
(§ 27 Abs. 2) handelt;".
Die bisherigen Z. 3, 4, 5 und 6 erhalten die
Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.
2. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Der Ehegatte, die Eltern, Großeltern,
Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner
die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder
und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/
1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem
Betrieb beschäftigt sind
und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem
Ertrag dieses Betriebes bestreiten;".
3. a) § 8 Abs. 1 Z. 2 wird aufgehoben.
b) Im § 8 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck „§ 4
Abs. 1 Z. 6" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1
Z. 7" zu ersetzen.
c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) alle selbständig Erwerbstätigen in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben und
diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27
Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten
Familienangehörigen eines solchen
selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in
dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
oder gleichgestellten Betrieb tätig
sind
der Ehegatte,
die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und
Schwiegerkinder und
die Eltern, Großeltern, Wahl- und
Stiefeltern;".
4. Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „ferner
der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht
als Dienstnehmer beschäftigten Personen" durch
den Ausdruck „ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3
pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen" zu ersetzen.
5. Im § 35 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1
Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck „(§ 4 Z. 1, Z. 4
und 5)" und der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z. 6)"
durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z. 7)" zu ersetzen.
6. a) Im § 36 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„(§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck
„(§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.
b) Im § 36 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1
Z. 7)" zu ersetzen.
7. a) Im § 44 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„(§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck
„(§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.
b) Im § 44 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 5)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1
Z. 6)" zu ersetzen.
c) Im § 44 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1
Z. 7)" zu ersetzen.
d) Im § 44 Abs. 4 ist der Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch den Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 4 und 5)" zu ersetzen.
8. Im § 51 Abs. 1 hat der Einleitungssatz zu
lauten
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge)
sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3
pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen ist, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner
Beitrag zu leisten:"
9. Im § 52 ist der Ausdruck „nach § 7 und
§ 8 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „nach
§ 7" zu ersetzen.
10. Im § 58 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 4
Abs. 1 Z. 6)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1
Z. 7)" zu ersetzen.
11. § 138 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,
nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4
und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten,
in Ausbildung stehenden Personen
ohne Bezüge,".
Artikel III
(1) Personen, die nach Artikel II dieses Bundesgesetzes
als Pflichtversicherte in die Kranken-
Versicherung einbezogen werden und die am
1. Juni 1967 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig krankenversichert sind, können
den Versicherungsvertrag bis 30. November
1967 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden
Kalendermonates aufkündigen. Für einen
Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft
betreiben, können jene
Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen,
die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage
für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v.
H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Artikel I am 1. Juli 1967, hinsichtlich der Artikel
II und III rückwirkend mit 1. Juni 1967 in
Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.