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201_1964 AT

201. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/

1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,

BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963 und

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 9 Abs. .2 ist der Ausdruck „je 20 S"

durch den Ausdruck „je 40 S" zu ersetzen.

2. Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Hilflosenzuschuß"

durch den Ausdruck „Kinderzuschuß"

zu ersetzen.

3. a) § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erreicht eine nach Abs. 1 bemessene Invaliditätsrente

nicht den Betrag von 1800 S monatlich,

so ist sie auf den Betrag von 1800 S monatlich

aufzufüllen. Ist die Rente nach § 20 b oder

nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten

in mehreren Pensionsversicherungen

getroffenen Regelung nur anteilig zu

gewähren, so ist die Auffüllung vor der Ermittlung

des Anteiles vorzunehmen."

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnung Abs. 3 und 4.

4. Im § 23 a Abs. 1 ist der Ausdruck „monatlich

840 S" durch den Ausdruck „monatlich

1080 S" zu ersetzen.

5. § 49 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen

Renten und die nach dem 31. Dezember 1959

angefallenen oder noch anfallenden Hinterbliebenenrenten

nach Invaliditäts(Alters)rentnern,

deren Rente vor dem 1. Jänner 1960 angefallen

ist, sind vom 1. Jänner 1964 beziehungsweise

vom späteren Anfallstag der Rente an um

10 v. H. des Rentenbetrages ohne Hilflosenzuschuß,

wie er am 31. Dezember 1963 gebührt hat

oder gebührt hätte, zu erhöhen. Erreicht hiedurch

zusammen mit der Erhöhung des Grundbetrages

nach Abs. 2 die Witwenrente nach § 14

Z. 1 lit. a nicht den Betrag von 1080 S, die Witwenrente

nach § 14 Z. 1 lit. b nicht den Betrag

von 900 S, die Waisenrente für ein einfach verwaistes

Kind nicht den Betrag von 270 S und

die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind

nicht den Betrag von 540 S, so ist die Rente auf

den Betrag von 1080 beziehungsweise 900, 270

und 540 S aufzufüllen. Bei Hinterbliebenenrenten

dürfen die angegebenen Mindestbeträge

zusammen 1800 S zuzüglich von je 180 S für jede

Waise nicht übersteigen und sind auf dieses

Höchstausmaß verhältnismäßig herabzusetzen;

§ 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind entsprechend

anzuwenden. Ist die Rente nach § 20 b

oder nach einer früheren für das Vorliegen von

Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen

getroffenen Regelung nur anteilig

zu gewähren, so ist die Auffüllung vor der Ermittlung

des Anteiles vorzunehmen."

Artikel II.

(1) Die im Notarversicherungsgesetz 1938 als

Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung

erhalten die Bezeichnung Pensionen,

die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten

die Bezeichnung Pensionisten.

(2) Ist die Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariates in Anwendung des § 20 b des

Notarversicherungsgesetzes 1938 zur Feststellung

und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufen

und ist diese geringer als die Leistung, die von

der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

ohne Anwendung des § 20 b zu erbringen

wäre, so hat sie zur Gesamtleistung einen

Betrag in der Höhe des Unterschiedes der beiden

Leistungen zu gewähren.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1964 in Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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