201. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/
1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,
BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963 und
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 9 Abs. .2 ist der Ausdruck „je 20 S"
durch den Ausdruck „je 40 S" zu ersetzen.
2. Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Hilflosenzuschuß"
durch den Ausdruck „Kinderzuschuß"
zu ersetzen.
3. a) § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erreicht eine nach Abs. 1 bemessene Invaliditätsrente
nicht den Betrag von 1800 S monatlich,
so ist sie auf den Betrag von 1800 S monatlich
aufzufüllen. Ist die Rente nach § 20 b oder
nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten
in mehreren Pensionsversicherungen
getroffenen Regelung nur anteilig zu
gewähren, so ist die Auffüllung vor der Ermittlung
des Anteiles vorzunehmen."
b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnung Abs. 3 und 4.
4. Im § 23 a Abs. 1 ist der Ausdruck „monatlich
840 S" durch den Ausdruck „monatlich
1080 S" zu ersetzen.
5. § 49 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen
Renten und die nach dem 31. Dezember 1959
angefallenen oder noch anfallenden Hinterbliebenenrenten
nach Invaliditäts(Alters)rentnern,
deren Rente vor dem 1. Jänner 1960 angefallen
ist, sind vom 1. Jänner 1964 beziehungsweise
vom späteren Anfallstag der Rente an um
10 v. H. des Rentenbetrages ohne Hilflosenzuschuß,
wie er am 31. Dezember 1963 gebührt hat
oder gebührt hätte, zu erhöhen. Erreicht hiedurch
zusammen mit der Erhöhung des Grundbetrages
nach Abs. 2 die Witwenrente nach § 14
Z. 1 lit. a nicht den Betrag von 1080 S, die Witwenrente
nach § 14 Z. 1 lit. b nicht den Betrag
von 900 S, die Waisenrente für ein einfach verwaistes
Kind nicht den Betrag von 270 S und
die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind
nicht den Betrag von 540 S, so ist die Rente auf
den Betrag von 1080 beziehungsweise 900, 270
und 540 S aufzufüllen. Bei Hinterbliebenenrenten
dürfen die angegebenen Mindestbeträge
zusammen 1800 S zuzüglich von je 180 S für jede
Waise nicht übersteigen und sind auf dieses
Höchstausmaß verhältnismäßig herabzusetzen;
§ 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind entsprechend
anzuwenden. Ist die Rente nach § 20 b
oder nach einer früheren für das Vorliegen von
Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen
getroffenen Regelung nur anteilig
zu gewähren, so ist die Auffüllung vor der Ermittlung
des Anteiles vorzunehmen."
Artikel II.
(1) Die im Notarversicherungsgesetz 1938 als
Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung
erhalten die Bezeichnung Pensionen,
die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten
die Bezeichnung Pensionisten.
(2) Ist die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates in Anwendung des § 20 b des
Notarversicherungsgesetzes 1938 zur Feststellung
und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufen
und ist diese geringer als die Leistung, die von
der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
ohne Anwendung des § 20 b zu erbringen
wäre, so hat sie zur Gesamtleistung einen
Betrag in der Höhe des Unterschiedes der beiden
Leistungen zu gewähren.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1964 in Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.