Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201_1963 AT

201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.

Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der

7. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 182/

1963, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 1. August 1960,

BGBl. Nr. 164, in der Fassung der Verordnung

vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 227, über die Entrichtung

eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle

wird abgeändert wie folgt

1. § 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitrag gemäß § 1 ist an den Milchwirtschaftsfonds

(in den folgenden Bestimmungen als,

Fonds' bezeichnet) zu entrichten; seine Höhe beträgt

für das Kilogramm Vollmilch S 0'01."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Fonds hat bis zum 20. eines

jeden Monates den Landes-Landwirtschaftskammern

Zuschüsse in der Höhe von 75 v. H. der

für den vorangegangenen Monat fälligen Beiträge

gemäß § 1 auszuzahlen. Die restlichen 25 v. H.

dieser Beiträge sind jeweils bis zu dem genannten

Tage an den Bund abzuführen. Ergeben sich bei

der endgültigen Abrechnung des Fonds mit den

im § 1 genannten Betrieben Unterschiedsbeträge,

so sind diese nach Erstellung des Rechnungsabschlusses

des Fonds (§ 51 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes)

mit den Landes-Landwirtschaftskammern

und dem Bund auszugleichen."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →