201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der
7. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 182/
1963, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 1. August 1960,
BGBl. Nr. 164, in der Fassung der Verordnung
vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 227, über die Entrichtung
eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle
wird abgeändert wie folgt
1. § 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Beitrag gemäß § 1 ist an den Milchwirtschaftsfonds
(in den folgenden Bestimmungen als,
Fonds' bezeichnet) zu entrichten; seine Höhe beträgt
für das Kilogramm Vollmilch S 0'01."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Fonds hat bis zum 20. eines
jeden Monates den Landes-Landwirtschaftskammern
Zuschüsse in der Höhe von 75 v. H. der
für den vorangegangenen Monat fälligen Beiträge
gemäß § 1 auszuzahlen. Die restlichen 25 v. H.
dieser Beiträge sind jeweils bis zu dem genannten
Tage an den Bund abzuführen. Ergeben sich bei
der endgültigen Abrechnung des Fonds mit den
im § 1 genannten Betrieben Unterschiedsbeträge,
so sind diese nach Erstellung des Rechnungsabschlusses
des Fonds (§ 51 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes)
mit den Landes-Landwirtschaftskammern
und dem Bund auszugleichen."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in
Kraft.