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201_1961 AT

201. Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA).

Nachdem das Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), welches

also lautet

(Übersetzung.)

DIE REGIERUNGEN, in deren Namen dieses

Abkommen unterzeichnet ist —

IN DER ERWÄGUNG,

daß durch Zusammenarbeit für konstruktive

wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung

der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes

Wachstum des Welthandels internationale

Beziehungen gefördert werden, die der

Erhaltung des Friedens und dem Wohlstand in

der Welt dienlich sind,

daß eine Beschleunigung der wirtschaftlichen

Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards

und zu wirtschaftlichem und sozialem

Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt,

im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern

auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert

ist,

daß eine Verstärkung des internationalen

Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das

dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer

zugute kommt, das Erreichen

dieser Ziele erleichtern würde —,

KOMMEN HIEMIT WIE FOLGT OBEREIN

EINFÜHRUNGSARTIKEL

Die INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION

(im folgenden als

„Organisation" bezeichnet) wird nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch

ihre Tätigkeit regeln.

ARTIKEL I

Zweck

Zweck der Organisation ist es, in den in die

Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten

der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu

fördern, die Produktivität zu steigern und auf

diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu

diesem Zweck stellt die Organisation insbeson-

dere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten

Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu

Bedingungen bereit, die elastischer sind und die

Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen

herkömmlicher Darlehen; hiedurch

sollen die Entwicklungsziele der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im

folgenden als „Bank" bezeichnet) gefördert und

ihre Tätigkeit ergänzt werden.

Die Organisation wird sich bei allen ihren

Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels

leiten lassen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft; Erstzeichnungen

ABSCHNITT 1

Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der Organisation

sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten

Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel

XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten

Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation

annehmen.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern

der Bank zu den von der Organisation festgesetzten

Zeitpunkten und Bedingungen offen.

ABSCHNITT 2

Erstzeichnungen

(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet

jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied

festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden

in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.

(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte

Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis

A neben seinem Namen in US-Dollar mit

dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Jänner

1960 angegeben.

(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes

Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer

Währung wie folgt einzuzahlen

fünfzig Prozent hievon binnen dreißig Tagen,

nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß

Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder

zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende

Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt

(je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt);

zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme

der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent

in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen,

bis der zehnprozentige Teilbetrag der

Erstzeichnung voll eingezahlt ist.

(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung

jedes Gründungsmitglieds sind von

den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern

in Gold oder frei konvertierbarer Währung

und von den im Verzeichnis A Teil II genannten.

Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen.

Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnungen

der Gründungsmitglieder ist in fünf

gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die

erste Rate binnen dreißig Tagen, nachdem die

Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI

Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem

Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied

die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem,

welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate

ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit

und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden

Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige

Teilbetrag der Erstzeichnung voll

eingezahlt ist.

(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied

gemäß Buchstabe (d) oder gemäß Artikel 4

Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder

einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für

ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von

diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der

Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten

Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen

unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen

zum Nennwert auf das Konto der Organisation

bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar

sein.

(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die

Organisation als „frei konvertierbare Währung"

(i) die Währung eines Mitglieds, von der die

Organisation nach Konsultation mit dem

Internationalen Währungsfonds feststellt,

daß sie für die Geschäfte der Organisation

hinreichend in die Währungen anderer

Mitglieder konvertierbar ist, sowie

(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu

Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen,

bereit erklärt, diese Währung

für die Geschäfte der Organisation in

die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.

(g) Soweit die Organisation keiner anderen

Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A

Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit

der von ihm als frei konvertierbare Währung

gemäß Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in

eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit

der Einzahlung bestand.

(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen

anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen,

sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten

dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation

gemäß Abschnitt 1 Buchstabe (b).

ABSCHNITT 3

Beschränkung der Haftung

Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft

für die Verbindlichkeiten der Organisation.

ARTIKEL III

Zusätzliche Mittel

ABSCHNITT 1

Zusatzzeichnungen

(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr

nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen

auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder

angebracht erscheint, und anschließend

in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit

ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr

wünschenswert erscheint eine allgemeine Erhöhung

der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der

vorstehenden Bestimmung können allgemeine

oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen

jederzeit genehmigt werden; eine individuelle

Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen

des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen

werden. Zeichnungen gemäß diesem Abschnitt

werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen

genannt.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden

bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen

die Beträge und die Bedingungen von der Organisation

festgelegt.

(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so

ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen,

welche die Organisation für angemessen

hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die

Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht;

kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.

(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts

bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl

der Stimmen.

ABSCHNITT 2

Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der

Währung eines anderen Mitglieds

(a) Die Organisation kann zu Bedingungen

die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt

werden und mit diesem Abkommen im Einklang

stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, daß sie

von ihm außer den Beträgen, welche es auf

Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen

zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen

in der Währung eines anderen Mitglieds

erhält; die Organisation darf jedoch eine

derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich

vergewissert hat, daß das Mitglied, um dessen

Währung es sich handelt, der Verwendung der

betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie

den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen

zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren

die Organisation solche Leistungen erhält, können

Bestimmungen über die Verwendung des

Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den

Fall, daß die Mitgliedschaft des diese. Mittel

bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation

ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt,

können Bestimmungen über die Verwendung

der Mittel selbst vorgesehen werden.

(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel

bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat

(Special Development Certificate),

in dem Betrag und Währung dieser

Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber

festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit

einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind

keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf

die Organisation übertragbar.

(c) Dieser Abschnitt schließt nicht aus, daß die

Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner

Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die

von Fall zu Fall vereinbart werden.

ARTIKEL IV

Währungen

ABSCHNITT 1

Verwendung von Währungen

(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht

frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation

gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe

(d) von einem im Verzeichnis A Teil II

genannten Mitglied als Zahlung auf den in

Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen

Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie

die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung,

Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser

Landeswährung anfallen; kann die Organisation

für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten

des betreffenden Mitglieds verwenden;

soweit es mit einer gesunden Währungspolitik

vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur

Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses

Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten

Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben

benötigt werden, welche die Organisation

in diesen Hoheitsgebieten finanziert; außerdem

können diese Beträge für Vorhaben, welche die

Organisation außerhalb der Hoheitsgebiete des

Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger

Weise verwendet werden, wenn und soweit

die wirtschaftliche und finanzielle Lage des

betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung

des Mitglieds und der Organisation dies

rechtfertigt.

(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen,

welche die Organisation als Zahlung auf Grund

anderer als der Erstzeichnungen von Gründungs-

mitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung,

Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden

Beträge gelten die Bedingungen, zu

denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt

werden.

(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen,

welche die Organisation außerhalb der Zeichnungen

als Ergänzungsleistungen erhält, und der

hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder

sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten

die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund

deren die Organisation diese Beträge erhält.

(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation

erhält, können von ihr unbeschränkt

verwendet und in andere Währungen

umgewechselt werden und unterliegen keinerlei

Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung

verwendet oder umgewechselt wird; dies

schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation

mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein

von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen

trifft, die sie in der Verwendung

derjenigen Beträge beschränken, welche sie im

Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der

Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung,

Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.

(e) Die Organisation stellt durch angemessene

Vorkehrungen sicher, daß die Teile der Zeichnungsbeträge,

welche die im Verzeichnis A

Teil I genannten Mitglieder gemäß Artikel II

Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr

innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd

anteilmäßig verwendet werden; jedoch können

diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in

Gold oder in einer anderen als der Währung des

zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller

verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Aufrechterhaltung des Wertes der

Währungsbestände

(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds

herabgesetzt oder ist der Devisenwert der

Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation

in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds

in beträchtlichem Maße gesunken, so hat

das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist

an die Organisation einen zusätzlichen Betrag

in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um

den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des

von dem Mitglied gemäß Artikel II Abschnitt 2

Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation

gezahlten Betrags und des gemäß diesem

Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten;

dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser

Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäß

Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen

wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur

anzuwenden, solange und soweit diese Beträge

nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung

eines anderen Mitglieds umgewechselt worden

sind.

(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds

erhöht oder ist der Devisenwert der

Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation

in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds

in beträchtlichem Maße gestiegen, so hat

die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer

angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung

zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen

Betrags in dieser Währung entspricht, auf

den Buchstabe (a) anwendbar ist.

(c) Die Organisation kann auf die Anwendung

der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die

Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder

vom Internationalen Währungsfonds einheitlich

im gleichen Verhältnis geändert werden.

(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur

Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen

gezahlt werden, sind in dem gleichen

Umfang wie die betreffenden Währungsbestände

konvertierbar und verwendbar.

ARTIKEL V

Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen

(a) Die Organisation stellt zur Förderung der

Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen

Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel

bereit.

(b) Die von der Organisation bereitgestellten

Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen,

die nach Ansicht der Organisation im Hinblick

auf die Bedürfnisse des oder der betreffenden

Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind;

sie müssen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen,

für bestimmte Vorhaben gegeben werden.

(c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel

nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche

Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich

sind, die dem Empfänger zumutbar sind

oder als Darlehen der Art beschafft werden

können, wie die Bank sie gewährt.

(d) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel

nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses

bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit

des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher

Ausschuß wird von der Organisation von Fall

zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere

Angehörige des technischen Personals der Organisation

sowie eine Persönlichkeit angehören, die

von dem oder den Gouverneuren des oder der

Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren

Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben ge-

legen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen,

wenn einer öffentlichen internationalen

oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel

gewährt werden.

(e) Die Organisation sieht von der Finanzierung

eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied, in

dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist,

hiegegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen

internationalen oder regionalen Organisation

Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich

die Internationale Entwicklungsorganisation

nicht zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder

keinen Einspruch erheben.

(f) Die Organisation darf nicht zur Bedingung

machen, daß ihre Finanzierungsmittel in den

Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter

Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation

nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen,

die im Einklang mit

diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen

sind, einschließlich von Beschränkungen, die auf

Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation

und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen

gelten.

(g) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß

ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet

werden, für die sie bereitgestellt wurden;

hiebei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit

und der Wettbewerb im Welthandel gebührend

zu berücksichtigen und politische oder sonstige

nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen

außer Betracht zu lassen.

(h) Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung

bereitgestellt sind, werden dem Empfänger

nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang

mit dem Vorhaben und jeweils nur

dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben

tatsächlich entstehen.

ABSCHNITT 2

Form und Bedingungen der Finanzierung

(a) Die Organisation führt ihre Finanzierungen

in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch

auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen,

und zwar

(i) entweder aus den gemäß Artikel III Abschnitt

1 gezeichneten Beträgen und aus

den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen

oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen,

sofern die Genehmigung für diese

Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich

vorsieht,

(ii) oder unter besonderen Umständen aus den

Ergänzungsleistungen an die Organisation

und den hieraus als Kapitalrückzahlung,

Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden

Beträgen, sofern die Vereinbarungen über

diese Leistungen eine solche Finanzierung

ausdrücklich zulassen.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die

Organisation Finanzierungsmittel in der Form

und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage

und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete

sowie der Art und der Erfordernisse des

Vorhabens für angebracht hält.

(c) Die Organisation kann Finanzierungsmittel

für ein Mitglied, für die Regierung eines

in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets,

für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds

oder solchen Hoheitsgebiets, für eine

öffentliche oder private Rechtsperson in den

Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder

oder für eine öffentliche internationale oder

regionale Organisation bereitstellen.

(d) Ist der Empfänger eines Darlehens nicht

selbst Mitglied der Organisation, so kann diese

nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete

staatliche oder sonstige Gewährleistungen

verlangen.

(e) Die Organisation kann in besonderen Fällen

für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur

Verfügung stellen.

ABSCHNITT 3

Änderung der Finanzierungsbedingungen

Wenn und soweit es der Organisation unter

Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände,

einschließlich der finanziellen und wirtschaftlichen

Lage und Aussichten des betreffenden

Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von

ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung

oder anderweitigen Änderung der Bedingungen

zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel

bereitgestellt hat.

ABSCHNITT 4

Zusammenarbeit mit anderen internationalen

Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe

leisten

Die Organisation arbeitet mit den öffentlichen

internationalen Organisationen und den Mitgliedern

zusammen, die den Entwicklungsgebieten

der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.

ABSCHNITT 5

Sonstige Geschäfte

Neben den sonst in diesem Abkommen genannten

Geschäften kann die Organisation

(i) Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf

dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt;

(ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt

hat, garantieren, um ihre Weiterveräußerung

zu erleichtern;

(iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder

garantiert hat oder in denen sie Gelder

angelegt hat, kaufen und verkaufen;

(iv) in besonderen Fällen Darlehen aus fremden

Quellen für Zwecke garantieren, die mit

diesem Abkommen vereinbar sind;

(v) auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe

und beratende Dienste leisten und

(vi) sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende

Befugnisse ausüben, die zur Förderung

ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert

sind.

ABSCHNITT 6

Verbot politischer Betätigung

Die Organisation und ihre leitenden Angestellten

dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten

eines Mitglieds einmischen noch sich

bei ihren Entscheidungen von den politischen

Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder

beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen

dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend

sein; diese Überlegungen sind im Interesse

der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens

unparteiisch abzuwägen.

ARTIKEL VI

Organisation und Geschäftsführung

ABSCHNITT 1

Aufbau der Organisation

Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat,

Direktoren, einen Präsidenten und leitende

Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung

der von der Organisation bestimmten

Aufgaben.

ABSCHNITT 2

Der Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse der Organisation liegen

beim Gouverneursrat.

(b) Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende

Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied

der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation

ist, ernannt wurde, ist von Amts

wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur

der Organisation. Ein Stellvertretender

Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines

Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der

Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist

von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats

der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende

des Gouverneursrats der Bank einen

Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so

wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure

zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur

oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus

seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er

ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet.

(c) Der Gouverneursrat kann den Direktoren

die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen,

mit Ausnahme der Befugnis

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung

der Bedingungen für ihre Aufnahme;

(ii) zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen

und zur Festlegung der Bedingungen hiefür;

(iii) zur Suspendierung eines Mitglieds;

(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen

Auslegungen dieses Abkommens durch die

Direktoren;

(v) zum Abschluß von Abmachungen gemäß

Abschnitt 7 über die Zusammenarbeit mit

anderen internationalen Organisationen

(dies gilt nicht für informelle Abmachungen

vorübergehenden oder verwaltungstechnischen

Charakters);

(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung

der Geschäftstätigkeit der Organisation

und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;

(vii) zur Entscheidung über die Verteilung der

Reineinnahmen der Organisation gemäß

Abschnitt 12;

(viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen

zu diesem Abkommen.

(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung

sowie sonstige Versammlungen ab,

soweit solche von ihm vorgesehen oder von den

Direktoren einberufen werden.

(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrats

wird in Verbindung mit der Jahresversammlung

des Gouverneursrats der Bank abgehalten.

(f) Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit

einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens

zwei Drittel der gesamten Stimmrechte

vertreten, beschlußfähig.

(g) Die Organisation kann durch Anordnung

ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren

ohne Einberufung einer Versammlung des

Gouverneursrats einen Beschluß der Gouverneure

über eine bestimmte Frage erwirken können.

(h) Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu

befugt sind, die Direktoren können die für die

Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen

oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen

erlassen.

(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden

Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit

von der Organisation kein Entgelt.

ABSCHNITT 3

Abstimmung

(a) Jedes Gründungsmitglied hat für seine

Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je

5000 Dollar seiner Erstzeichnung eine weitere

Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen

von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt

der Gouverneursrat gemäß Artikel II

Abschnitt 1 Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt

1 Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte.

Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen

gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) noch

Zusatzzeichnungen gemäß Artikel III Abschnitt 1

darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden.

(b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist, wird über alle der Organisation

vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

ABSCHNITT 4

Die Direktoren

(a) Die Direktoren sind für die Führung der

laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich

und üben zu diesem Zweck alle ihnen

durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom

Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.

(b) Direktoren der Organisation sind von

Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder

(i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich

Mitglied der Organisation ist, ernannt

oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens

eines Mitglieds der Bank, das zugleich

Mitglied der Organisation ist, gewählt worden

sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren

der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender

Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet

aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem

er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit

deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation

ausscheiden.

(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor

der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl

von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied,

das ihn ernannt hat, in der Organisation

berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter

Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe

der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das

oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen

oder deren Stimmen er in die Bank gewählt

wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle

Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt

ist, sind einheitlich abzugeben.

(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit

des Direktors, der ihn ernannt hat,

befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit

eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen

teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht.

(e) Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer

Mehrheit von Direktoren, die mindestens die

Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.

(f) Die Direktoren treten zusammen, sooft es

die Geschäfte der Organisation erfordern.

(g) Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen,

nach denen ein Mitglied der Organisation, das

nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank

berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an

Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden

kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds

oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft,

zur Erörterung steht.

ABSCHNITT 5

Präsident und Personal

(a) Der Präsident der Bank ist von Amts

wegen Präsident der Organisation. Der Präsident

ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation,

hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden

Stimme bei Stimmengleichheit, kein

Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats

ohne Stimmrecht teilnehmen.

(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals

der Organisation. Gemäß den Weisungen

der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte

der Organisation, und unter der allgemeinen

Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen

sowie für die Einstellung und Entlassung

der leitenden Angestellten und des sonstigen

Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit

sind leitende Angestellte und sonstiges Personal

der Bank gleichzeitig in entsprechender

Funktion auch in die Dienste der Organisation

zu übernehmen.

(c) Der Präsident, die leitenden Angestellten

und das sonstige Personal der Organisation sind

in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der

Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich.

Jedes Mitglied der Organisation hat den

internationalen Charakter ihrer Pflichten zu

beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie

bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung

eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und

fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung

der leitenden Angestellten und des

sonstigen Personals gebührend darauf zu achten,

daß die Personalauswahl auf möglichst breiter

geographischer Grundlage erfolgt.

ABSCHNITT 6

Beziehungen zur Bank

(a) Die Organisation ist eine besondere, von

der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der

Organisation sind gesondert und getrennt von

denen der Bank zu halten. Die Organisation darf

bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr

solche gewähren; dies schließt jedoch nicht aus,

daß die Organisation Mittel, die sie für ihre

Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln

der Bank anlegt.

(b) Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen

über Einrichtungen, Personal und

Dienstleistungen sowie über die Erstattung von

Verwaltungskosten treffen, die von einer der

beiden Organisationen im Interesse der anderen

verauslagt worden sind.

(c) Dieses Abkommen begründet weder eine

Haftung der Organisation für Handlungen oder

Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung

der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten

der Organisation.

ABSCHNITT 7

Beziehungen zu anderen internationalen

Organisationen

Die Organisation trifft formelle Abmachungen

mit den Vereinten Nationen und kann auch mit

anderen öffentlichen internationalen Organisationen,

die auf verwandten Gebieten zuständig

sind, derartige Abmachungen treffen.

ABSCHNITT 8

Sitz der Geschäftsstellen

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig

Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die

Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines

jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten;

ABSCHNITT 9

Hinterlegungsstellen

jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als

Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände

in seiner Währung oder andere ihr gehörende

Vermögenswerte unterhalten kann;

wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt

es für diesen Zweck ein anderes der Organisation

genehmes Institut. Sofern kein anderes

Institut bestimmt wird, dient die für die Bank

bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch

als Hinterlegungsstelle der Organisation.

ABSCHNITT 10

Verbindungsstellen

Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle,

mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen

sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung

treten kann. Sofern keine andere Stelle

bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte

Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle

der Organisation.

ABSCHNITT 11

Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung

von Informationen

(a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte

mit einer geprüften Jahresrechnung und

übermittelt den Mitgliedern in angemessenen

Zeitabständen zusammengefaßte Übersichten

über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse

ihrer Geschäftstätigkeit.

(b) Die Organisation kann auch andere Berichte

veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung

ihrer Ziele wünschenswert erscheint.

(c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäß

diesen Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten

und Veröffentlichungen.

ABSCHNITT 12

Verwendung der Reineinnahmen

Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu

Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation

nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und

unvorhergesehene Belastungen zu verwenden

sind.

ARTIKEL VII

Austritt; Suspendierung der Mitgliedschaft;

Einstellung der Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung

einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle

der Organisation aus der Organisation

austreten. Der Austritt wird mit dem

Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.

ABSCHNITT 2

Suspendierung der Mitgliedschaft

(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen

gegenüber der Organisation nicht erfüllt,

kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß

einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine

Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten,

suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert

seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach

dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern

nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen

wird, es wieder in seine Mitgliedschaft

einzusetzen.

(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied

nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus

diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts

auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen

Verpflichtungen unterworfen.

ABSCHNITT 3

Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft

bei der Bank

Die Suspendierung oder das Erlöschen einer

Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende

Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung

oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei

der Organisation zur Folge.

ABSCHNITT 4

Rechte und Pflichten der Regierungen, deren

Mitgliedschaft erlischt

(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,

so hat sie aus diesem Abkommen nur die in

diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c)

vorgesehenen Redite; sie bleibt jedoch für alle

Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation

als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge

oder in anderer Eigenschaft übernommen hat,

haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts

anderes vorgesehen ist.

(b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,

so nehmen die Organisationen und diese Regierung

eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen

dieser Abrechnung können die Organisation

und die Regierung vereinbaren, welche Beträge

an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu

zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen

Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als

„Zeichnung" einer Mitgliedsregierung sind im

Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung

als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung

zu verstehen.

(c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen

der Mitgliedschaft der Regierung oder

innerhalb einer anderen zwischen der Organisation

und der Regierung einvernehmlich festgesetzten

Frist eine solche Vereinbarung nicht

zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen

(i) Die Regierung wird von jeder weiteren

Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation

auf Grund ihrer Zeichnung befreit;

sie hat jedoch an die Organisation

unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens

der Mitgliedschaft fälligen und

noch ausstehenden Beträge zu zahlen,

welche nach Ansicht der Organisation zur

Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt

im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit

bestehenden Verpflichtungen benötigt

werden.

(ii) Die Organisation erstattet der Regierung

die Mittel, welche die Regierung auf Grund

ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die

hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen

sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens

der Mitgliedschaft der Regierung

in den Händen der Organisation befinden,

soweit nicht nach Ansicht der Organisation

diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem

genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer

Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen

benötigt werden.

(iii) Die Organisation zahlt an die Regierung

einen proportionalen Anteil aller Beträge

aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt

des Erlöschens der Mitgliedschaft der

Regierung zur Tilgung von vor diesem

Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen;

dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen,

welche der Organisation

auf Grund von Vereinbarungen, die

besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur

Verfügung gestellt worden sind. Dieser

Anteil muß im gleichen Verhältnis zur gesamten

Kapitalsumme dieser Darlehen

stehen wie der Gesamtbetrag, der von der

Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt

und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii)

erstattet worden ist, zu dem Gesamtbetrag,

welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer

Zeichnungen gezahlt haben und der von

der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens

der Mitgliedschaft der Regierung

verwendet worden ist oder zur Erfüllung

ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit

bestehenden Auszahlungsverpflichtungen

nach ihrer Ansicht noch benötigt wird.

Diese Zahlung der Organisation erfolgt in

Teilbeträgen entsprechend dem Eingang

der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei

der Organisation, jedoch höchstens einmal

im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den

bei der Organisation eingegangenen Währungen

gezahlt; die Organisation kann jedoch

nach ihrem Ermessen auch Zahlungen

in der Währung der betreffenden Regierung

leisten.

iv) Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung

geschuldeter Betrag kann zurückbehalten

werden, solange diese Regierung,

die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft

einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine

untergeordnete Gebietskörperschaft oder

Stelle der genannten Regierungen gegenüber

der Organisation als Darlehensnehmer oder

Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag

kann die Organisation nach ihrem Ermessen

gegen die aus diesen Verpflichtungen

entstehenden Verbindlichkeiten bei deren

Fälligkeit aufrechnen.

(v) In keinem Fall erhält die Regierung auf

Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen

Gesamthöhe den kleineren der beiden

folgenden Beträge übersteigt: (a) den von

der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung

gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an

dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der

Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern

der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen

der Organisation, der dem Verhältnis

ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der

Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.

(vi) Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen

Berechnungen erfolgen auf einer von

der Organisation für angemessen gehaltenen

Grundlage.

(d) Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt

zu zahlende Betrag wird in keinem Fall

vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen

der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt.

Stellt die Organisation innerhalb von

sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft

einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf

Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich

alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitt 5;

diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5

als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein

Stimmrecht.

ABSCHNITT 5

Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung

der Verbindlichkeiten

(a) Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit

auf Beschluß einer Mehrheit von Gouverneuren,

die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte

vertreten, endgültig einstellen. In diesem

Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre

gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich

nicht um die ordnungsgemäße Verwertung,

Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte

und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten

handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser

Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte

bleibt die Organisation bestehen

und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der

Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem

Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein

Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden,

und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur

auf Grund dieses Abschnitts erfolgen.

(b) Eine Verteilung an die Mitglieder auf

Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle

Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt

sind öder für sie Vorsorge getroffen ist und

der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern,

welche die Mehrheit der gesamten

Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen

hat.

(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen

und etwaiger Sondervereinbarungen

über die Verwendung von Ergänzungsleistungen,

die im Zusammenhang mit der Bereitstellung

dieser Mittel an die Organisation getroffen worden

sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die

Mitglieder anteilmäßig im Verhältnis zu den von

ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten

Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach

diesem Buchstaben ist jedoch, daß alle etwa ausstehenden

Forderungen der Organisation gegen

das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind.

Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in

den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten

vorgenommen, wie es der Organisation

recht und billig erscheint. Die Verteilung

an die einzelnen Mitglieder braucht in

bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte

oder die Währungen, auf die sie

lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.

(d) Jedes Mitglied, das von der Organisation

Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses

Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden,

genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben

Rechte, die der Organisation vor der Verteilung

zustanden.

ARTIKEL VIII

Rechtsstellung, Immunitätsrechte und

Privilegien

ABSCHNITT 1

Zweck des Artikels

Um der Organisation die Erfüllung der ihr

übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr

in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die

Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien,

wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet

sind, einzuräumen.

ABSCHNITT 2

Rechtsstellung der Organisation

Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit

und insbesondere die Fähigkeit,

(i) Verträge zu schließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

(iii) Prozesse zu führen.

ABSCHNITT 3

Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche

Verfahren

Klagen gegen die Organisation können nur,

vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten

eines Mitglieds erhoben werden, in

denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt,

einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher

Urkunden ernannt oder Wertpapiere

ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch

keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen

erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder

von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das

Eigentum und die Vermögenswerte der Organi-

sation sind, gleichviel wo und in wessen Händen

sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme,

Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen,

solange nicht ein rechtskräftiges Urteil

gegen die Organisation ergangen ist.

ABSCHNITT 4

Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme

Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Organisation sind, gleichviel wo und in wessen

Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition,

Konfiszierung, Enteignung oder jeder

anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs-

oder Gesetzgebungswege entzogen.

ABSCHNITT 5

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Organisation sind unverletzlich.

ABSCHNITT 6

Befreiung des Vermögens von Beschränkungen

Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert

und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind

das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte

der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,

Kontrollen und Moratorien

jeder Art befreit.

ABSCHNITT 7

Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr

der Organisation in der gleichen

Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder.

ABSCHNITT 8

Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden

Angestellten und sonstigem Personal

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,

leitenden Angestellten und das gesamte sonstige

Personal der Organisation

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren, die sich auf Handlungen

beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft

vorgenommen haben, soweit die Organisation

diese Immunität nicht aufhebt;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige

sind, die gleiche Befreiung von

Einwanderungsbeschränkungen, von der

Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen

Dienstverpflichtungen und die

gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen,

wie sie die Mitglie-

der den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren

Ranges anderer Mitglieder gewähren;

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen

die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder

den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren

Ranges anderer Mitglieder gewähren.

ABSCHNITT 9

Befreiung von der Besteuerung

(a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte,

ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach

diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und

Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben

befreit. Die Organisation ist ferner von

der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung

von Steuern oder Abgaben befreit.

(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und

sonstige Bezüge, die von der Organisation an

Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete

der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische

Staatsangehörige oder Staatsbürger

sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.

(c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen

oder sonstige Wertpapiere (einschließlich

der Dividenden oder Zinsen hierauf),

gleichviel in wessen Händen sie sich befinden,

dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,

unterliegen,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder

ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,

weil das Papier von der Organisation

ausgegeben ist; oder

(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der

Ausgabeort oder die Währung, in der

dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist

oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von

der Organisation unterhaltenen Niederlassung

oder Geschäftsstelle ist.

(d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere (einschließlich

der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel

in wessen Händen sie sich befinden, dürfen

keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder

ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt,

weil das Papier von der Organisation

garantiert ist; oder

(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz

einer von der Organisation unterhaltenen

Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

ABSCHNITT 10

Anwendung des Artikels

Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu

treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforder-

lich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem

Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft

zu setzen; es hat die Organisation über die von

ihm getroffenen Maßnahmen im einzelnen zu

unterrichten.

ARTIKEL IX

Änderungen des Abkommens

(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,

gleichviel ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen,

sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats

zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt.

Wird die vorgeschlagene Änderung vom

Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation

durch Rundschreiben oder Telegramm bei

allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene

Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch

drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel

der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die

Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung

an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme

durch sämtliche Mitglieder erforderlich

für eine Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation

gemäß Artikel VII Abschnitt 1;

(ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe

(c) gewährleisteten Rechts;

(iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen

Haftungsbeschränkung.

(c) Änderungen werden für alle Mitglieder

drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich,

sofern nicht in dem Rundschreiben oder

Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

ARTIKEL X

Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren

(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung

dieses Abkommens, die sich zwischen

einem Mitglied und der Organisation oder

zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben,

sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten.

Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation

besonders betrifft, das nicht zur Ernennung

eines Direktors der Bank berechtigt ist,

so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel VI

Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.

(b) Haben die Direktoren gemäß Buchstabe (a)

eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied

verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat

verwiesen wird; dessen Entscheidung ist

endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung

an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die

Organisation, soweit sie es für erforderlich hält,

nach Maßgabe der Entscheidung der Direktoren

handeln.

(c) Kommt es zwischen der Organisation und

einem Staat, der. als Mitglied ausgeschieden ist,

oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit

der Organisation zwischen dieser

und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit,

so ist diese zur Entscheidung einem aus

drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht

zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der

Organisation, der zweite von dem beteiligten

Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern

die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs

oder einer anderen durch allgemeine Anordnung

der Organisation bestimmten Instanz ernannt.

Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu

regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen

vermögen.

ARTIKEL XI

Schlußbestimmungen

ABSCHNITT 1

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im

Namen von Regierungen, deren Zeichnungen

mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten

Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen,

unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt

2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden

in ihrem Namen hinterlegt worden sind; keinesfalls

tritt es jedoch vor dem 15. September 1960

in Kraft.

ABSCHNITT 2

Unterzeichnung

(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses

Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei

der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird,

daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung

mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen

und alle notwendigen Schritte unternommen hat,

um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen

zu erfüllen.

(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von

dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu

dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in

ihrem Namen hinterlegt wird; jedoch kann keine

Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen

nicht gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten

ist.

(c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen

der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum

Geschäftsschluß am 31. Dezember 1960 in der.

Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung

auf; die Direktoren der Bank können

jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens

zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate

verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt

nicht in Kraft getreten ist.

(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur

Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäß

Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt

worden ist.

ABSCHNITT 3

Anwendungsbereich

Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung

das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen

als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für

deren internationale Beziehungen sie verantwortlich

ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete,

welche eine Regierung durch schriftliche

Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich

ausschließt.

ABSCHNITT 4

Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisation

(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt

1 in Kraft getreten ist, beruft der Präsident

eine Sitzung der Direktoren ein.

(b) Die Organisation nimmt am Tage dieser

Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.

(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats

können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats

mit Ausnahme derjenigen ausüben,

die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat

vorbehalten sind.

ABSCHNITT 5

Registrierung

Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäß

Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen und den dazu von der Generalversammlung

beschlossenen Durchführungsbestimmungen

beim Sekretariat der Vereinten Nationen

registrieren zu lassen.

GESCHEHEN zu Washington in einer Urschrift,

die im Archiv der Internationalen Bank

für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt

bleibt, welche sich durch ihre nachstehende

Unterschrift einverstanden erklärt hat, als

Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig

zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen

registrieren zu lassen und den Regierungen

aller im Verzeichnis A genannten Staaten

den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen

gemäß Artikel XI Abschnitt 1 in Kraft

getreten ist.

VERZEICHNIS A

ERSTZEICHNUNGEN

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Juni 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel XI Abschnitt 2 lit. (b) am 28. Juni 1961

in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung haben

folgende Staaten ihre Urkunden hinterlegt

Afghanistan, Äthiopien, Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Dänemark,

Finnland, Frankreich, Ghana, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Irland, Island,

Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaya, Marokko, Mexiko,

Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Sudan,

Südafrikanische Republik, Thailand, Tunesien, Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.

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