201. Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), welches
also lautet
(Übersetzung.)
DIE REGIERUNGEN, in deren Namen dieses
Abkommen unterzeichnet ist —
IN DER ERWÄGUNG,
daß durch Zusammenarbeit für konstruktive
wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung
der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes
Wachstum des Welthandels internationale
Beziehungen gefördert werden, die der
Erhaltung des Friedens und dem Wohlstand in
der Welt dienlich sind,
daß eine Beschleunigung der wirtschaftlichen
Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards
und zu wirtschaftlichem und sozialem
Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt,
im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern
auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert
ist,
daß eine Verstärkung des internationalen
Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das
dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer
zugute kommt, das Erreichen
dieser Ziele erleichtern würde —,
KOMMEN HIEMIT WIE FOLGT OBEREIN
EINFÜHRUNGSARTIKEL
Die INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION
(im folgenden als
„Organisation" bezeichnet) wird nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch
ihre Tätigkeit regeln.
ARTIKEL I
Zweck
Zweck der Organisation ist es, in den in die
Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten
der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu
fördern, die Produktivität zu steigern und auf
diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu
diesem Zweck stellt die Organisation insbeson-
dere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten
Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu
Bedingungen bereit, die elastischer sind und die
Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen
herkömmlicher Darlehen; hiedurch
sollen die Entwicklungsziele der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im
folgenden als „Bank" bezeichnet) gefördert und
ihre Tätigkeit ergänzt werden.
Die Organisation wird sich bei allen ihren
Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels
leiten lassen.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft; Erstzeichnungen
ABSCHNITT 1
Mitgliedschaft
(a) Gründungsmitglieder der Organisation
sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten
Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel
XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten
Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation
annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern
der Bank zu den von der Organisation festgesetzten
Zeitpunkten und Bedingungen offen.
ABSCHNITT 2
Erstzeichnungen
(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet
jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied
festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden
in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.
(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte
Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis
A neben seinem Namen in US-Dollar mit
dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Jänner
1960 angegeben.
(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes
Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer
Währung wie folgt einzuzahlen
fünfzig Prozent hievon binnen dreißig Tagen,
nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß
Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder
zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende
Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt
(je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt);
zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme
der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent
in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen,
bis der zehnprozentige Teilbetrag der
Erstzeichnung voll eingezahlt ist.
(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung
jedes Gründungsmitglieds sind von
den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern
in Gold oder frei konvertierbarer Währung
und von den im Verzeichnis A Teil II genannten.
Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen.
Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnungen
der Gründungsmitglieder ist in fünf
gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die
erste Rate binnen dreißig Tagen, nachdem die
Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI
Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem
Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied
die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem,
welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate
ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden
Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige
Teilbetrag der Erstzeichnung voll
eingezahlt ist.
(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied
gemäß Buchstabe (d) oder gemäß Artikel 4
Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder
einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für
ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von
diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der
Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten
Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen
unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen
zum Nennwert auf das Konto der Organisation
bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar
sein.
(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die
Organisation als „frei konvertierbare Währung"
(i) die Währung eines Mitglieds, von der die
Organisation nach Konsultation mit dem
Internationalen Währungsfonds feststellt,
daß sie für die Geschäfte der Organisation
hinreichend in die Währungen anderer
Mitglieder konvertierbar ist, sowie
(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu
Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen,
bereit erklärt, diese Währung
für die Geschäfte der Organisation in
die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.
(g) Soweit die Organisation keiner anderen
Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A
Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit
der von ihm als frei konvertierbare Währung
gemäß Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in
eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit
der Einzahlung bestand.
(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen
anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen,
sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten
dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation
gemäß Abschnitt 1 Buchstabe (b).
ABSCHNITT 3
Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
für die Verbindlichkeiten der Organisation.
ARTIKEL III
Zusätzliche Mittel
ABSCHNITT 1
Zusatzzeichnungen
(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr
nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen
auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder
angebracht erscheint, und anschließend
in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit
ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr
wünschenswert erscheint eine allgemeine Erhöhung
der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmung können allgemeine
oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen
jederzeit genehmigt werden; eine individuelle
Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen
des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen
werden. Zeichnungen gemäß diesem Abschnitt
werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen
genannt.
(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden
bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen
die Beträge und die Bedingungen von der Organisation
festgelegt.
(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so
ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen,
welche die Organisation für angemessen
hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die
Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht;
kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.
(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl
der Stimmen.
ABSCHNITT 2
Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der
Währung eines anderen Mitglieds
(a) Die Organisation kann zu Bedingungen
die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt
werden und mit diesem Abkommen im Einklang
stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, daß sie
von ihm außer den Beträgen, welche es auf
Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen
zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen
in der Währung eines anderen Mitglieds
erhält; die Organisation darf jedoch eine
derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich
vergewissert hat, daß das Mitglied, um dessen
Währung es sich handelt, der Verwendung der
betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie
den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen
zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren
die Organisation solche Leistungen erhält, können
Bestimmungen über die Verwendung des
Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den
Fall, daß die Mitgliedschaft des diese. Mittel
bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation
ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt,
können Bestimmungen über die Verwendung
der Mittel selbst vorgesehen werden.
(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel
bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat
(Special Development Certificate),
in dem Betrag und Währung dieser
Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber
festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit
einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind
keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf
die Organisation übertragbar.
(c) Dieser Abschnitt schließt nicht aus, daß die
Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner
Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die
von Fall zu Fall vereinbart werden.
ARTIKEL IV
Währungen
ABSCHNITT 1
Verwendung von Währungen
(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht
frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation
gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe
(d) von einem im Verzeichnis A Teil II
genannten Mitglied als Zahlung auf den in
Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen
Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie
die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung,
Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser
Landeswährung anfallen; kann die Organisation
für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten
des betreffenden Mitglieds verwenden;
soweit es mit einer gesunden Währungspolitik
vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur
Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses
Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten
Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben
benötigt werden, welche die Organisation
in diesen Hoheitsgebieten finanziert; außerdem
können diese Beträge für Vorhaben, welche die
Organisation außerhalb der Hoheitsgebiete des
Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger
Weise verwendet werden, wenn und soweit
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung
des Mitglieds und der Organisation dies
rechtfertigt.
(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen,
welche die Organisation als Zahlung auf Grund
anderer als der Erstzeichnungen von Gründungs-
mitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung,
Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden
Beträge gelten die Bedingungen, zu
denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt
werden.
(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen,
welche die Organisation außerhalb der Zeichnungen
als Ergänzungsleistungen erhält, und der
hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder
sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten
die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund
deren die Organisation diese Beträge erhält.
(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation
erhält, können von ihr unbeschränkt
verwendet und in andere Währungen
umgewechselt werden und unterliegen keinerlei
Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung
verwendet oder umgewechselt wird; dies
schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation
mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein
von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen
trifft, die sie in der Verwendung
derjenigen Beträge beschränken, welche sie im
Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der
Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung,
Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.
(e) Die Organisation stellt durch angemessene
Vorkehrungen sicher, daß die Teile der Zeichnungsbeträge,
welche die im Verzeichnis A
Teil I genannten Mitglieder gemäß Artikel II
Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr
innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd
anteilmäßig verwendet werden; jedoch können
diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in
Gold oder in einer anderen als der Währung des
zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller
verwendet werden.
ABSCHNITT 2
Aufrechterhaltung des Wertes der
Währungsbestände
(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds
herabgesetzt oder ist der Devisenwert der
Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation
in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds
in beträchtlichem Maße gesunken, so hat
das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist
an die Organisation einen zusätzlichen Betrag
in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um
den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des
von dem Mitglied gemäß Artikel II Abschnitt 2
Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation
gezahlten Betrags und des gemäß diesem
Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten;
dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser
Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäß
Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen
wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur
anzuwenden, solange und soweit diese Beträge
nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung
eines anderen Mitglieds umgewechselt worden
sind.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds
erhöht oder ist der Devisenwert der
Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation
in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds
in beträchtlichem Maße gestiegen, so hat
die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer
angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung
zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen
Betrags in dieser Währung entspricht, auf
den Buchstabe (a) anwendbar ist.
(c) Die Organisation kann auf die Anwendung
der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die
Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder
vom Internationalen Währungsfonds einheitlich
im gleichen Verhältnis geändert werden.
(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur
Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen
gezahlt werden, sind in dem gleichen
Umfang wie die betreffenden Währungsbestände
konvertierbar und verwendbar.
ARTIKEL V
Geschäftstätigkeit
ABSCHNITT 1
Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen
(a) Die Organisation stellt zur Förderung der
Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen
Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel
bereit.
(b) Die von der Organisation bereitgestellten
Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen,
die nach Ansicht der Organisation im Hinblick
auf die Bedürfnisse des oder der betreffenden
Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind;
sie müssen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen,
für bestimmte Vorhaben gegeben werden.
(c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel
nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche
Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich
sind, die dem Empfänger zumutbar sind
oder als Darlehen der Art beschafft werden
können, wie die Bank sie gewährt.
(d) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel
nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses
bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit
des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher
Ausschuß wird von der Organisation von Fall
zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere
Angehörige des technischen Personals der Organisation
sowie eine Persönlichkeit angehören, die
von dem oder den Gouverneuren des oder der
Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren
Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben ge-
legen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen,
wenn einer öffentlichen internationalen
oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel
gewährt werden.
(e) Die Organisation sieht von der Finanzierung
eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied, in
dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist,
hiegegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen
internationalen oder regionalen Organisation
Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich
die Internationale Entwicklungsorganisation
nicht zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder
keinen Einspruch erheben.
(f) Die Organisation darf nicht zur Bedingung
machen, daß ihre Finanzierungsmittel in den
Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter
Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation
nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen,
die im Einklang mit
diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen
sind, einschließlich von Beschränkungen, die auf
Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation
und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen
gelten.
(g) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß
ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet
werden, für die sie bereitgestellt wurden;
hiebei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit
und der Wettbewerb im Welthandel gebührend
zu berücksichtigen und politische oder sonstige
nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen
außer Betracht zu lassen.
(h) Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung
bereitgestellt sind, werden dem Empfänger
nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Vorhaben und jeweils nur
dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben
tatsächlich entstehen.
ABSCHNITT 2
Form und Bedingungen der Finanzierung
(a) Die Organisation führt ihre Finanzierungen
in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch
auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen,
und zwar
(i) entweder aus den gemäß Artikel III Abschnitt
1 gezeichneten Beträgen und aus
den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen
oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen,
sofern die Genehmigung für diese
Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich
vorsieht,
(ii) oder unter besonderen Umständen aus den
Ergänzungsleistungen an die Organisation
und den hieraus als Kapitalrückzahlung,
Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden
Beträgen, sofern die Vereinbarungen über
diese Leistungen eine solche Finanzierung
ausdrücklich zulassen.
(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die
Organisation Finanzierungsmittel in der Form
und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete
sowie der Art und der Erfordernisse des
Vorhabens für angebracht hält.
(c) Die Organisation kann Finanzierungsmittel
für ein Mitglied, für die Regierung eines
in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets,
für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds
oder solchen Hoheitsgebiets, für eine
öffentliche oder private Rechtsperson in den
Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder
oder für eine öffentliche internationale oder
regionale Organisation bereitstellen.
(d) Ist der Empfänger eines Darlehens nicht
selbst Mitglied der Organisation, so kann diese
nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete
staatliche oder sonstige Gewährleistungen
verlangen.
(e) Die Organisation kann in besonderen Fällen
für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur
Verfügung stellen.
ABSCHNITT 3
Änderung der Finanzierungsbedingungen
Wenn und soweit es der Organisation unter
Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände,
einschließlich der finanziellen und wirtschaftlichen
Lage und Aussichten des betreffenden
Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von
ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung
oder anderweitigen Änderung der Bedingungen
zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel
bereitgestellt hat.
ABSCHNITT 4
Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe
leisten
Die Organisation arbeitet mit den öffentlichen
internationalen Organisationen und den Mitgliedern
zusammen, die den Entwicklungsgebieten
der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.
ABSCHNITT 5
Sonstige Geschäfte
Neben den sonst in diesem Abkommen genannten
Geschäften kann die Organisation
(i) Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf
dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt;
(ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt
hat, garantieren, um ihre Weiterveräußerung
zu erleichtern;
(iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder
garantiert hat oder in denen sie Gelder
angelegt hat, kaufen und verkaufen;
(iv) in besonderen Fällen Darlehen aus fremden
Quellen für Zwecke garantieren, die mit
diesem Abkommen vereinbar sind;
(v) auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe
und beratende Dienste leisten und
(vi) sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende
Befugnisse ausüben, die zur Förderung
ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert
sind.
ABSCHNITT 6
Verbot politischer Betätigung
Die Organisation und ihre leitenden Angestellten
dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten
eines Mitglieds einmischen noch sich
bei ihren Entscheidungen von den politischen
Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder
beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen
dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend
sein; diese Überlegungen sind im Interesse
der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
unparteiisch abzuwägen.
ARTIKEL VI
Organisation und Geschäftsführung
ABSCHNITT 1
Aufbau der Organisation
Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat,
Direktoren, einen Präsidenten und leitende
Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung
der von der Organisation bestimmten
Aufgaben.
ABSCHNITT 2
Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Organisation liegen
beim Gouverneursrat.
(b) Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende
Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied
der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation
ist, ernannt wurde, ist von Amts
wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur
der Organisation. Ein Stellvertretender
Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines
Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der
Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist
von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats
der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende
des Gouverneursrats der Bank einen
Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so
wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure
zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur
oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus
seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er
ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann den Direktoren
die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen,
mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung
der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen
und zur Festlegung der Bedingungen hiefür;
(iii) zur Suspendierung eines Mitglieds;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen
Auslegungen dieses Abkommens durch die
Direktoren;
(v) zum Abschluß von Abmachungen gemäß
Abschnitt 7 über die Zusammenarbeit mit
anderen internationalen Organisationen
(dies gilt nicht für informelle Abmachungen
vorübergehenden oder verwaltungstechnischen
Charakters);
(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung
der Geschäftstätigkeit der Organisation
und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
(vii) zur Entscheidung über die Verteilung der
Reineinnahmen der Organisation gemäß
Abschnitt 12;
(viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen
zu diesem Abkommen.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung
sowie sonstige Versammlungen ab,
soweit solche von ihm vorgesehen oder von den
Direktoren einberufen werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrats
wird in Verbindung mit der Jahresversammlung
des Gouverneursrats der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit
einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens
zwei Drittel der gesamten Stimmrechte
vertreten, beschlußfähig.
(g) Die Organisation kann durch Anordnung
ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren
ohne Einberufung einer Versammlung des
Gouverneursrats einen Beschluß der Gouverneure
über eine bestimmte Frage erwirken können.
(h) Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu
befugt sind, die Direktoren können die für die
Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen
oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen
erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden
Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit
von der Organisation kein Entgelt.
ABSCHNITT 3
Abstimmung
(a) Jedes Gründungsmitglied hat für seine
Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je
5000 Dollar seiner Erstzeichnung eine weitere
Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen
von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt
der Gouverneursrat gemäß Artikel II
Abschnitt 1 Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt
1 Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte.
Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen
gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) noch
Zusatzzeichnungen gemäß Artikel III Abschnitt 1
darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden.
(b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, wird über alle der Organisation
vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
ABSCHNITT 4
Die Direktoren
(a) Die Direktoren sind für die Führung der
laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich
und üben zu diesem Zweck alle ihnen
durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom
Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Direktoren der Organisation sind von
Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder
(i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich
Mitglied der Organisation ist, ernannt
oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens
eines Mitglieds der Bank, das zugleich
Mitglied der Organisation ist, gewählt worden
sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren
der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender
Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet
aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem
er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit
deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation
ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor
der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl
von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied,
das ihn ernannt hat, in der Organisation
berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter
Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe
der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das
oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen
oder deren Stimmen er in die Bank gewählt
wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle
Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt
ist, sind einheitlich abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit
des Direktors, der ihn ernannt hat,
befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit
eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen
teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht.
(e) Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer
Mehrheit von Direktoren, die mindestens die
Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.
(f) Die Direktoren treten zusammen, sooft es
die Geschäfte der Organisation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen,
nach denen ein Mitglied der Organisation, das
nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank
berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an
Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden
kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds
oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft,
zur Erörterung steht.
ABSCHNITT 5
Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amts
wegen Präsident der Organisation. Der Präsident
ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation,
hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden
Stimme bei Stimmengleichheit, kein
Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats
ohne Stimmrecht teilnehmen.
(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals
der Organisation. Gemäß den Weisungen
der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte
der Organisation, und unter der allgemeinen
Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen
sowie für die Einstellung und Entlassung
der leitenden Angestellten und des sonstigen
Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit
sind leitende Angestellte und sonstiges Personal
der Bank gleichzeitig in entsprechender
Funktion auch in die Dienste der Organisation
zu übernehmen.
(c) Der Präsident, die leitenden Angestellten
und das sonstige Personal der Organisation sind
in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der
Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich.
Jedes Mitglied der Organisation hat den
internationalen Charakter ihrer Pflichten zu
beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie
bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung
eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und
fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung
der leitenden Angestellten und des
sonstigen Personals gebührend darauf zu achten,
daß die Personalauswahl auf möglichst breiter
geographischer Grundlage erfolgt.
ABSCHNITT 6
Beziehungen zur Bank
(a) Die Organisation ist eine besondere, von
der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der
Organisation sind gesondert und getrennt von
denen der Bank zu halten. Die Organisation darf
bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr
solche gewähren; dies schließt jedoch nicht aus,
daß die Organisation Mittel, die sie für ihre
Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln
der Bank anlegt.
(b) Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen
über Einrichtungen, Personal und
Dienstleistungen sowie über die Erstattung von
Verwaltungskosten treffen, die von einer der
beiden Organisationen im Interesse der anderen
verauslagt worden sind.
(c) Dieses Abkommen begründet weder eine
Haftung der Organisation für Handlungen oder
Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung
der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten
der Organisation.
ABSCHNITT 7
Beziehungen zu anderen internationalen
Organisationen
Die Organisation trifft formelle Abmachungen
mit den Vereinten Nationen und kann auch mit
anderen öffentlichen internationalen Organisationen,
die auf verwandten Gebieten zuständig
sind, derartige Abmachungen treffen.
ABSCHNITT 8
Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig
Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die
Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines
jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten;
ABSCHNITT 9
Hinterlegungsstellen
jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als
Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände
in seiner Währung oder andere ihr gehörende
Vermögenswerte unterhalten kann;
wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt
es für diesen Zweck ein anderes der Organisation
genehmes Institut. Sofern kein anderes
Institut bestimmt wird, dient die für die Bank
bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch
als Hinterlegungsstelle der Organisation.
ABSCHNITT 10
Verbindungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle,
mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen
sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung
treten kann. Sofern keine andere Stelle
bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte
Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle
der Organisation.
ABSCHNITT 11
Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung
von Informationen
(a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte
mit einer geprüften Jahresrechnung und
übermittelt den Mitgliedern in angemessenen
Zeitabständen zusammengefaßte Übersichten
über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse
ihrer Geschäftstätigkeit.
(b) Die Organisation kann auch andere Berichte
veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung
ihrer Ziele wünschenswert erscheint.
(c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäß
diesen Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten
und Veröffentlichungen.
ABSCHNITT 12
Verwendung der Reineinnahmen
Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu
Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation
nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und
unvorhergesehene Belastungen zu verwenden
sind.
ARTIKEL VII
Austritt; Suspendierung der Mitgliedschaft;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
ABSCHNITT 1
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung
einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle
der Organisation aus der Organisation
austreten. Der Austritt wird mit dem
Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
ABSCHNITT 2
Suspendierung der Mitgliedschaft
(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen
gegenüber der Organisation nicht erfüllt,
kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß
einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine
Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten,
suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert
seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach
dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern
nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen
wird, es wieder in seine Mitgliedschaft
einzusetzen.
(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied
nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus
diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts
auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen
Verpflichtungen unterworfen.
ABSCHNITT 3
Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft
bei der Bank
Die Suspendierung oder das Erlöschen einer
Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende
Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung
oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei
der Organisation zur Folge.
ABSCHNITT 4
Rechte und Pflichten der Regierungen, deren
Mitgliedschaft erlischt
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,
so hat sie aus diesem Abkommen nur die in
diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c)
vorgesehenen Redite; sie bleibt jedoch für alle
Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation
als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge
oder in anderer Eigenschaft übernommen hat,
haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes vorgesehen ist.
(b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,
so nehmen die Organisationen und diese Regierung
eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen
dieser Abrechnung können die Organisation
und die Regierung vereinbaren, welche Beträge
an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu
zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen
Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als
„Zeichnung" einer Mitgliedsregierung sind im
Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung
als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung
zu verstehen.
(c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen
der Mitgliedschaft der Regierung oder
innerhalb einer anderen zwischen der Organisation
und der Regierung einvernehmlich festgesetzten
Frist eine solche Vereinbarung nicht
zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen
(i) Die Regierung wird von jeder weiteren
Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation
auf Grund ihrer Zeichnung befreit;
sie hat jedoch an die Organisation
unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens
der Mitgliedschaft fälligen und
noch ausstehenden Beträge zu zahlen,
welche nach Ansicht der Organisation zur
Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt
im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit
bestehenden Verpflichtungen benötigt
werden.
(ii) Die Organisation erstattet der Regierung
die Mittel, welche die Regierung auf Grund
ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die
hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen
sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens
der Mitgliedschaft der Regierung
in den Händen der Organisation befinden,
soweit nicht nach Ansicht der Organisation
diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem
genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer
Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen
benötigt werden.
(iii) Die Organisation zahlt an die Regierung
einen proportionalen Anteil aller Beträge
aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Mitgliedschaft der
Regierung zur Tilgung von vor diesem
Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen;
dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen,
welche der Organisation
auf Grund von Vereinbarungen, die
besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur
Verfügung gestellt worden sind. Dieser
Anteil muß im gleichen Verhältnis zur gesamten
Kapitalsumme dieser Darlehen
stehen wie der Gesamtbetrag, der von der
Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt
und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii)
erstattet worden ist, zu dem Gesamtbetrag,
welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer
Zeichnungen gezahlt haben und der von
der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens
der Mitgliedschaft der Regierung
verwendet worden ist oder zur Erfüllung
ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit
bestehenden Auszahlungsverpflichtungen
nach ihrer Ansicht noch benötigt wird.
Diese Zahlung der Organisation erfolgt in
Teilbeträgen entsprechend dem Eingang
der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei
der Organisation, jedoch höchstens einmal
im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den
bei der Organisation eingegangenen Währungen
gezahlt; die Organisation kann jedoch
nach ihrem Ermessen auch Zahlungen
in der Währung der betreffenden Regierung
leisten.
iv) Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung
geschuldeter Betrag kann zurückbehalten
werden, solange diese Regierung,
die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft
einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine
untergeordnete Gebietskörperschaft oder
Stelle der genannten Regierungen gegenüber
der Organisation als Darlehensnehmer oder
Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag
kann die Organisation nach ihrem Ermessen
gegen die aus diesen Verpflichtungen
entstehenden Verbindlichkeiten bei deren
Fälligkeit aufrechnen.
(v) In keinem Fall erhält die Regierung auf
Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen
Gesamthöhe den kleineren der beiden
folgenden Beträge übersteigt: (a) den von
der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung
gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an
dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der
Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern
der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen
der Organisation, der dem Verhältnis
ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der
Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.
(vi) Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen
Berechnungen erfolgen auf einer von
der Organisation für angemessen gehaltenen
Grundlage.
(d) Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt
zu zahlende Betrag wird in keinem Fall
vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen
der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt.
Stellt die Organisation innerhalb von
sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf
Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich
alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitt 5;
diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5
als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein
Stimmrecht.
ABSCHNITT 5
Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung
der Verbindlichkeiten
(a) Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit
auf Beschluß einer Mehrheit von Gouverneuren,
die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte
vertreten, endgültig einstellen. In diesem
Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre
gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich
nicht um die ordnungsgemäße Verwertung,
Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte
und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten
handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser
Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte
bleibt die Organisation bestehen
und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem
Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein
Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden,
und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur
auf Grund dieses Abschnitts erfolgen.
(b) Eine Verteilung an die Mitglieder auf
Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle
Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt
sind öder für sie Vorsorge getroffen ist und
der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern,
welche die Mehrheit der gesamten
Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen
hat.
(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen
und etwaiger Sondervereinbarungen
über die Verwendung von Ergänzungsleistungen,
die im Zusammenhang mit der Bereitstellung
dieser Mittel an die Organisation getroffen worden
sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die
Mitglieder anteilmäßig im Verhältnis zu den von
ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten
Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach
diesem Buchstaben ist jedoch, daß alle etwa ausstehenden
Forderungen der Organisation gegen
das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind.
Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in
den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten
vorgenommen, wie es der Organisation
recht und billig erscheint. Die Verteilung
an die einzelnen Mitglieder braucht in
bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte
oder die Währungen, auf die sie
lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.
(d) Jedes Mitglied, das von der Organisation
Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses
Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden,
genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben
Rechte, die der Organisation vor der Verteilung
zustanden.
ARTIKEL VIII
Rechtsstellung, Immunitätsrechte und
Privilegien
ABSCHNITT 1
Zweck des Artikels
Um der Organisation die Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr
in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die
Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien,
wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet
sind, einzuräumen.
ABSCHNITT 2
Rechtsstellung der Organisation
Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit
und insbesondere die Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
ABSCHNITT 3
Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche
Verfahren
Klagen gegen die Organisation können nur,
vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten
eines Mitglieds erhoben werden, in
denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt,
einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher
Urkunden ernannt oder Wertpapiere
ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch
keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen
erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder
von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das
Eigentum und die Vermögenswerte der Organi-
sation sind, gleichviel wo und in wessen Händen
sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme,
Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen,
solange nicht ein rechtskräftiges Urteil
gegen die Organisation ergangen ist.
ABSCHNITT 4
Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Organisation sind, gleichviel wo und in wessen
Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition,
Konfiszierung, Enteignung oder jeder
anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs-
oder Gesetzgebungswege entzogen.
ABSCHNITT 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Organisation sind unverletzlich.
ABSCHNITT 6
Befreiung des Vermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert
und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind
das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte
der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,
Kontrollen und Moratorien
jeder Art befreit.
ABSCHNITT 7
Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr
der Organisation in der gleichen
Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder.
ABSCHNITT 8
Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden
Angestellten und sonstigem Personal
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,
leitenden Angestellten und das gesamte sonstige
Personal der Organisation
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren, die sich auf Handlungen
beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft
vorgenommen haben, soweit die Organisation
diese Immunität nicht aufhebt;
(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige
sind, die gleiche Befreiung von
Einwanderungsbeschränkungen, von der
Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen
Dienstverpflichtungen und die
gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen,
wie sie die Mitglie-
der den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren
Ranges anderer Mitglieder gewähren;
(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen
die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder
den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren
Ranges anderer Mitglieder gewähren.
ABSCHNITT 9
Befreiung von der Besteuerung
(a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte,
ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach
diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und
Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben
befreit. Die Organisation ist ferner von
der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung
von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und
sonstige Bezüge, die von der Organisation an
Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete
der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische
Staatsangehörige oder Staatsbürger
sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen
oder sonstige Wertpapiere (einschließlich
der Dividenden oder Zinsen hierauf),
gleichviel in wessen Händen sie sich befinden,
dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,
unterliegen,
(i) die eine solche Schuldverschreibung oder
ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,
weil das Papier von der Organisation
ausgegeben ist; oder
(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der
Ausgabeort oder die Währung, in der
dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist
oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von
der Organisation unterhaltenen Niederlassung
oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere (einschließlich
der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel
in wessen Händen sie sich befinden, dürfen
keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(i) die eine solche Schuldverschreibung oder
ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt,
weil das Papier von der Organisation
garantiert ist; oder
(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz
einer von der Organisation unterhaltenen
Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
ABSCHNITT 10
Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforder-
lich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem
Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft
zu setzen; es hat die Organisation über die von
ihm getroffenen Maßnahmen im einzelnen zu
unterrichten.
ARTIKEL IX
Änderungen des Abkommens
(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,
gleichviel ob sie von einem Mitglied,
einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen,
sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats
zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt.
Wird die vorgeschlagene Änderung vom
Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation
durch Rundschreiben oder Telegramm bei
allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene
Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch
drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel
der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die
Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung
an alle Mitglieder.
(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme
durch sämtliche Mitglieder erforderlich
für eine Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation
gemäß Artikel VII Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe
(c) gewährleisteten Rechts;
(iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen
Haftungsbeschränkung.
(c) Änderungen werden für alle Mitglieder
drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich,
sofern nicht in dem Rundschreiben oder
Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
ARTIKEL X
Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung
dieses Abkommens, die sich zwischen
einem Mitglied und der Organisation oder
zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben,
sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten.
Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation
besonders betrifft, das nicht zur Ernennung
eines Direktors der Bank berechtigt ist,
so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel VI
Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.
(b) Haben die Direktoren gemäß Buchstabe (a)
eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied
verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat
verwiesen wird; dessen Entscheidung ist
endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung
an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die
Organisation, soweit sie es für erforderlich hält,
nach Maßgabe der Entscheidung der Direktoren
handeln.
(c) Kommt es zwischen der Organisation und
einem Staat, der. als Mitglied ausgeschieden ist,
oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit
der Organisation zwischen dieser
und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit,
so ist diese zur Entscheidung einem aus
drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht
zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der
Organisation, der zweite von dem beteiligten
Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern
die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
oder einer anderen durch allgemeine Anordnung
der Organisation bestimmten Instanz ernannt.
Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu
regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen
vermögen.
ARTIKEL XI
Schlußbestimmungen
ABSCHNITT 1
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im
Namen von Regierungen, deren Zeichnungen
mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten
Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen,
unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt
2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden
in ihrem Namen hinterlegt worden sind; keinesfalls
tritt es jedoch vor dem 15. September 1960
in Kraft.
ABSCHNITT 2
Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses
Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei
der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird,
daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung
mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen
und alle notwendigen Schritte unternommen hat,
um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen
zu erfüllen.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von
dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu
dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in
ihrem Namen hinterlegt wird; jedoch kann keine
Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen
nicht gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten
ist.
(c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen
der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum
Geschäftsschluß am 31. Dezember 1960 in der.
Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung
auf; die Direktoren der Bank können
jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens
zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate
verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt
nicht in Kraft getreten ist.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur
Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäß
Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt
worden ist.
ABSCHNITT 3
Anwendungsbereich
Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung
das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen
als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für
deren internationale Beziehungen sie verantwortlich
ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete,
welche eine Regierung durch schriftliche
Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich
ausschließt.
ABSCHNITT 4
Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisation
(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt
1 in Kraft getreten ist, beruft der Präsident
eine Sitzung der Direktoren ein.
(b) Die Organisation nimmt am Tage dieser
Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats
können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats
mit Ausnahme derjenigen ausüben,
die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat
vorbehalten sind.
ABSCHNITT 5
Registrierung
Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäß
Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen und den dazu von der Generalversammlung
beschlossenen Durchführungsbestimmungen
beim Sekretariat der Vereinten Nationen
registrieren zu lassen.
GESCHEHEN zu Washington in einer Urschrift,
die im Archiv der Internationalen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt
bleibt, welche sich durch ihre nachstehende
Unterschrift einverstanden erklärt hat, als
Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig
zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen
registrieren zu lassen und den Regierungen
aller im Verzeichnis A genannten Staaten
den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen
gemäß Artikel XI Abschnitt 1 in Kraft
getreten ist.
VERZEICHNIS A
ERSTZEICHNUNGEN
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Juni 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel XI Abschnitt 2 lit. (b) am 28. Juni 1961
in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung haben
folgende Staaten ihre Urkunden hinterlegt
Afghanistan, Äthiopien, Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Ghana, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Irland, Island,
Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaya, Marokko, Mexiko,
Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Sudan,
Südafrikanische Republik, Thailand, Tunesien, Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.