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201_1960 AT

201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 13. Feber

1960, BGBl. Nr. 55, über die Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben

und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden

Waren hat zu lauten

„§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit der in

Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme mit 1. November

1960 in Kraft.

(2) Handelsgewerbetreibende dürfen bis 1. März

1961 die Ersichtlichmachung gemäß § 1 unterlassen.

Wird jedoch von Handelsgewerbetreibenden

zwischen dem 1. November 1960 und dem

1. März 1961 die Beschaffenheit von wollhältigen

Geweben und daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen

ersichtlich gemacht, so hat

dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

zu geschehen."

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