201. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 13. Feber
1960, BGBl. Nr. 55, über die Ersichtlichmachung
der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben
und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden
Waren hat zu lauten
„§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit der in
Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme mit 1. November
1960 in Kraft.
(2) Handelsgewerbetreibende dürfen bis 1. März
1961 die Ersichtlichmachung gemäß § 1 unterlassen.
Wird jedoch von Handelsgewerbetreibenden
zwischen dem 1. November 1960 und dem
1. März 1961 die Beschaffenheit von wollhältigen
Geweben und daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen
ersichtlich gemacht, so hat
dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
zu geschehen."