201_1959
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201. Verordnung: Verbot des Befahrens von Bundesstraßen im Land Tirol mit bestimmten Lastkraftwagen am Sonntag, dem 13. September 1959.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 201. Verordnung: Verbot des Befahrens von Bundesstraßen im Land Tirol mit bestimmten Lastkraftwagen am Sonntag, dem 13. September 1959.
1959_201_0 201. Verordnung: Verbot des Befahrens von Bundesstraßen im Land Tirol mit bestimmten Lastkraftwagen am Sonntag, dem 13. September 1959.
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Auf Grund der §§ 3, 29 und 68 des Straßenpolizeigesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 46/1947, wird verordnet
§ 1. (1) Am Sonntag, dem 13. September 1959,
ist von 0 Uhr bis 24 Uhr das Befahren aller
Bundesstraßen im Land Tirol mit Lastkraftwagen,
an denen Anhänger mit mehr als 750 kg
Gesamtgewicht mitgeführt werden, und mit Sattelkraftfahrzeugen
verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die dringende
Beförderung von Lebensmitteln oder von leicht
verderblichen Gütern.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 72
des Straßenpolizeigesetzes geahndet.