Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201_1957 AT

201. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 22. Juni 1957, G 3, 4, 5/57/8,

§ 2 des Glücksspielgesetzes, StGBl. Nr. 117/1945,

insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als

durch ihn die

a) Verordnung des Bundesministers für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte

vom 1. Dezember 1932, BGBl.

Nr. 342, über Ausspielungen (Ausspielungsverordnung),

b) Verordnung des Bundeskanzleramtes vom

2. Jänner 1933, BGBl. Nr. 6, über die verbotenen

Spiele (Glücksspielverordnung

1933),

c) Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

BGBl. Nr. 365/1935, womit

die Ausspielungsverordnung, BGBl.

Nr. 342/1932, abgeändert wird,

wieder in Kraft gesetzt worden sind.

(2) Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des

21. Juni 1958 wirksam.

(3) Etwaige frühere gesetzliche Bestimmungen

treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →