201. Verordnung: Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. .Nr. 54/1947,
und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 5 der Verordnung vom 8. Oktober 1953,
BGBl. Nr. 167, in der Fassung der Verordnung
vom 14. Oktober 1954, BGBl. Nr. 252, hat zu
lauten
„Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen
nach dem Ersten, dem
Zweiten, dem Dritten und dem Fünften
Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956
verlängert
1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen
und Fonds entzogen worden ist, die während
der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst
worden sind und am 1. Dezember 1953
in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt
waren;
2. für Ansprüche auf Vermögen, das entweder
am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte
ganz oder teilweise unter öffentlicher
Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, gestanden
oder gestellt worden ist;
3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der
Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung
Österreichs die Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen
ist, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung
lag, oder das Recht durch eine solche
Tatsache betroffen war. Die zur Entscheidung
über den Rückstellungsanspruch zuständige
Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche
Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen
dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom
Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung
einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien abzugeben ist."