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201_1955 AT

201. Verordnung: Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten

Rückstellungsgesetzes, BGBl. .Nr. 54/1947,

und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet

§ 5 der Verordnung vom 8. Oktober 1953,

BGBl. Nr. 167, in der Fassung der Verordnung

vom 14. Oktober 1954, BGBl. Nr. 252, hat zu

lauten

„Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen

nach dem Ersten, dem

Zweiten, dem Dritten und dem Fünften

Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956

verlängert

1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen

und Fonds entzogen worden ist, die während

der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst

worden sind und am 1. Dezember 1953

in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt

waren;

2. für Ansprüche auf Vermögen, das entweder

am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte

ganz oder teilweise unter öffentlicher

Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, gestanden

oder gestellt worden ist;

3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der

Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung

Österreichs die Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen

ist, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung

lag, oder das Recht durch eine solche

Tatsache betroffen war. Die zur Entscheidung

über den Rückstellungsanspruch zuständige

Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche

Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen

dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom

Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung

einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien abzugeben ist."

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