201. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend den Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47
aus 1838) und des § 3 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes
1947, BGBl. Nr. 98, wird verordnet
Im § 3 der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 4. Juni 1947, BGBl.
Nr. 112, betreffend den Postverkehr der Dienststellen
des Bundes, der Länder, der Bezirke und
der Gemeinden, hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Unbeschadet der Vorschriften, denen zufolge
die Gebühren von den Dienststellen zu
tragen sind, dürfen diese nur gewöhnliche Briefe,
gewöhnliche Rückscheinbriefe und gewöhnliche
Postkarten ohne Freimachung aufgeben, wenn
der Empfänger nicht ebenfalls eine Dienststelle
ist. Solche Sendungen werden zu Lasten des
Empfängers nur mit den Gebühren in der Höhe
der Freimachungsgebühr für gleichartige Sendungen
belegt, wenn sie auf der Aufschriftseite enthalten
a) die amtliche Benennung der absendenden
Dienststelle,
b) den Vermerk: „Postgebühr beim Empfänger
einheben"."