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201_1952 AT

201. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend den Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend den Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47

aus 1838) und des § 3 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes

1947, BGBl. Nr. 98, wird verordnet

Im § 3 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 4. Juni 1947, BGBl.

Nr. 112, betreffend den Postverkehr der Dienststellen

des Bundes, der Länder, der Bezirke und

der Gemeinden, hat der Absatz 2 zu lauten

„(2) Unbeschadet der Vorschriften, denen zufolge

die Gebühren von den Dienststellen zu

tragen sind, dürfen diese nur gewöhnliche Briefe,

gewöhnliche Rückscheinbriefe und gewöhnliche

Postkarten ohne Freimachung aufgeben, wenn

der Empfänger nicht ebenfalls eine Dienststelle

ist. Solche Sendungen werden zu Lasten des

Empfängers nur mit den Gebühren in der Höhe

der Freimachungsgebühr für gleichartige Sendungen

belegt, wenn sie auf der Aufschriftseite enthalten

a) die amtliche Benennung der absendenden

Dienststelle,

b) den Vermerk: „Postgebühr beim Empfänger

einheben"."

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