201_1951
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201. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1951_201_0 201. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage
A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste
1 enthalten sind.
§ 2. Die Anlage 1 zur Ausgleichsteuerordnung
vom 23. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 615,
in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums
für Finanzen vom 17. März 1950,
BGBl. Nr. 85, und vom 13. Jänner 1951, BGBl.
Nr. 41, wird aufgehoben.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1951 in Kraft.