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201_1951 AT

201. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage

A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste

1 enthalten sind.

§ 2. Die Anlage 1 zur Ausgleichsteuerordnung

vom 23. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 615,

in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums

für Finanzen vom 17. März 1950,

BGBl. Nr. 85, und vom 13. Jänner 1951, BGBl.

Nr. 41, wird aufgehoben.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1951 in Kraft.

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