201. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste",
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. Oktober 1950 zum
Gehalt und zu den nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2
der Teuerungszuschlagsverordnung 1950, BGBl.
Nr. 109, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden
Teuerungszuschlägen einen Zuschlag
in der Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge,
mindestens aber 100 S monatlich.
§ 2. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober
1950 zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den
nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2, und Abs. 2 der
Teuerungszuschlagsverordnung 1950 in der jeweils
geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen
einen Zuschlag in der Höhe von
10 v. H. der angeführten Bezüge. Der Zuschlag
beträgt für Empfänger von Ruhegenüssen, die
im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehen,
mindestens 80 S monatlich, für die übrigen
Empfänger von Ruhegenüssen und für die Empfänger
von Versorgungsgenüssen mindestens
50 S monatlich.
§ 3. Die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und die nach dem Entlohnungsschema I,
II, I L oder II L entlohnt werden, erhalten für
die Zeit ab 1. Oktober 1950 den im § 1 vorgesehenen
Teuerungszuschlag mit der Maßgabe,
daß an Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt
tritt.
§ 4. (1) Ein Teuerungszuschlag nach dieser
Verordnung gebührt jedenfalls nur einmal.
(2) Die Bundesbeamten des Dienststandes und
die im § 3 dieser Verordnung bezeichneten Vertragsbediensteten
des Bundes erhalten, wenn
sie Anspruch auf mehrere Dienstbezüge gegen
den Bund haben, den Teuerungszuschlag in dem
Höchstausmaß, das sich auf Grund eines dieser
Dienstbezüge ergibt. Das gleiche gilt für die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,
wenn sie Anspruch auf mehrere Ruhe(Versorgungs)
genüsse haben.
(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn sie
sonst in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis
stehen.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 8
und 9 Abs. 2, 3 und 4 der Teuerungszuschlagsverordnung
1950 finden auf den Teuerungszuschlag
nach dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,
fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.