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201. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: 2. Teuerungszuschlagsverordnung 1950.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste",

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. Oktober 1950 zum

Gehalt und zu den nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2

der Teuerungszuschlagsverordnung 1950, BGBl.

Nr. 109, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden

Teuerungszuschlägen einen Zuschlag

in der Höhe von 10 v. H. der angeführten Bezüge,

mindestens aber 100 S monatlich.

§ 2. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober

1950 zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den

nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2, und Abs. 2 der

Teuerungszuschlagsverordnung 1950 in der jeweils

geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen

einen Zuschlag in der Höhe von

10 v. H. der angeführten Bezüge. Der Zuschlag

beträgt für Empfänger von Ruhegenüssen, die

im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehen,

mindestens 80 S monatlich, für die übrigen

Empfänger von Ruhegenüssen und für die Empfänger

von Versorgungsgenüssen mindestens

50 S monatlich.

§ 3. Die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und die nach dem Entlohnungsschema I,

II, I L oder II L entlohnt werden, erhalten für

die Zeit ab 1. Oktober 1950 den im § 1 vorgesehenen

Teuerungszuschlag mit der Maßgabe,

daß an Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt

tritt.

§ 4. (1) Ein Teuerungszuschlag nach dieser

Verordnung gebührt jedenfalls nur einmal.

(2) Die Bundesbeamten des Dienststandes und

die im § 3 dieser Verordnung bezeichneten Vertragsbediensteten

des Bundes erhalten, wenn

sie Anspruch auf mehrere Dienstbezüge gegen

den Bund haben, den Teuerungszuschlag in dem

Höchstausmaß, das sich auf Grund eines dieser

Dienstbezüge ergibt. Das gleiche gilt für die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,

wenn sie Anspruch auf mehrere Ruhe(Versorgungs)

genüsse haben.

(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn sie

sonst in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis

stehen.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 8

und 9 Abs. 2, 3 und 4 der Teuerungszuschlagsverordnung

1950 finden auf den Teuerungszuschlag

nach dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,

fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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