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201. Verordnung: Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen.

Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 6 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 170,

betreffend die Verleihung des akademischen

Grades „Doktor der technischen Wissenschaften"

(„Dr. techn.") an Technischen Hochschulen, wird

verordnet

I. Abschnitt.

Staatsprüfungsordnung.

§ 1. An den Technischen Hochschulen werden

abgehalten

a) die I. oder allgemeine Staatsprüfung über

die vorbereitenden Fächer,

b) die II. oder abschließende Staatsprüfung

über die Lehrfächer des gewählten engeren

Bereiches.

§ 2. Gegenstände der Staatsprüfungen sind bis

auf weiteres die in der bisherigen Staatsprüfungsordnung

als Prüfungsgegenstände erklärten

Fächer.

§ 3. (1) Die I. Staatsprüfung kann nur an

einer Technischen Hochschule abgelegt werden,

an der der Kandidat inskribiert war. Die

II. Staatsprüfung kann auch an einer anderen

Technischen Hochschule abgelegt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung ist nur an der

Hochschule zulässig, an der der Kandidat reprobiert

worden ist.

(3) Die Zulassung zur I. Staatsprüfung erfolgt

nach dem vierten Semester und die Zulassung zur

II. Staatsprüfung nach dem Absolutorium, jedoch

müssen mindestens zwei Semester zwischen der

bestandenen I. Staatsprüfung und der II. Staatsprüfung

verstrichen sein.

§ 4. Um Zulassung zu den Staatsprüfungen

hat der Kandidat bei dem Vorsitzenden der zuständigen

Staatsprüfungskommission unter Vorlage

der erforderlichen Belege schriftlich anzusuchen.

Gegen die Verweigerung der Zulassung

steht die Berufung an das Bundesministerium für

Unterricht offen.

§ 5. (1) An jeder Technischen Hochschule bestehen

Kommissionen für die I. und II. Staatsprüfung.

Alle ordentlichen und außerordentlichen

Professoren sind für ihr Fachgebiet Prüfungskommissäre

der I. Staatsprüfung. Außerdem

können auf Antrag des Professorenkollegiums

noch andere Fachmänner vom Bundesministerium

für Unterricht zu Prüfungskommissären ernannt

werden.

(2) Die Mitglieder der Kommission für die

II. Staatsprüfung werden auf Antrag des Professorenkollegiums

vom Bundesministerium für

Unterricht ernannt.

(3) Vorsitzender der Kommission für die

I. Staatsprüfung ist der zuständige Dekan, bei

dessen Verhinderung der Prodekan. Die Vorsitzenden

der Kommissionen für die II. Staatsprüfung

werden auf Antrag des Professorenkollegiums

vom Bundesministerium für Unterricht

ernannt.

(4) Die Funktionsdauer jeder Kommission beträgt

fünf Jahre.

(5) Die einzelnen Prüfungssenate werden von

den Vorsitzenden turnusweise zusammengestellt.

In den Senaten dürfen außer den Vorsitzenden

der Prüfungskommissionen [Abs. (3)] nur solche

Prüfungskommissäre den Vorsitz führen, die hiefür

die Zustimmung des Bundesministeriums für

Unterricht erhalten haben.

(6) Das Bundesministerium für Unterricht kann

jederzeit ernannte Prüfungskommissäre abberufen.

§ 6. Soweit sich aus dieser Verordnung nichts

anderes ergibt, können die Staatsprüfungen bis

auf weiteres nur nach Erfüllung der gegenwärtig

vorgeschriebenen Voraussetzungen abgelegt

werden. Für ihre Abhaltung sind jährlich mindestens

zwei Termine kundzumachen.

§ 7. Vermag ein Kandidat aus allen Prüfungsgegenständen

der I. Staatsprüfung einen mindestens

guten Erfolg, oder bei sonst durchwegs guten

Erfolgen höchstens aus einem Gegenstand einen

genügenden Erfolg durch Einzelprüfungszeugnisse

nachzuweisen, so entfällt die Abhaltung der

I. Staatsprüfung und ist dem Kandidaten das

Staatsprüfungszeugnis auszustellen. Die Ausfolgung

des Zeugnisses ist nur an den gemäß § 6

kundgemachten Terminen zulässig.

§ 8. Bei der I. Staatsprüfung werden die Prüfungen

aus den einzelnen Gegenständen mündlich

oder nach Erfordernis des Gegenstandes auch

schriftlich (graphisch) unter Aufsicht abgehalten.

§ 9. (1) Die II. Staatsprüfung zerfällt in eine

praktische und eine theoretische Prüfung. Zur

theoretischen Prüfung ist der Kandidat nur zuzulassen,

wenn er bei der praktischen Prüfung

entsprochen hat. Die theoretische Prüfung ist in

der Regel von der Prüfungskommission auf zwei

von ihr zu bestimmende Gegenstände einzuschränken,

wenn der Kandidat nachweist, daß er aus

allen Prüfungsgegenständen, einschließlich der

Übungen, Einzelprüfungen mit mindestens gutem

Erfolg abgelegt hat. In Ausnahmsfällen kann die

Prüfungskommission einen dritten Prüfungsgegenstand

vorschreiben.

(2) Hat der Kandidat bereits ein Rigorosum

erfolgreich abgelegt, so ist der theoretische Teil

der II. Staatsprüfung auf die von der Staatsprüfungskommission

zu bestimmenden Gegenstände

einzuschränken. Die Einschränkung kann

bis auf einen Gegenstand bewilligt werden.

§ 10. Während der mündlichen (theoretischen)

Prüfungen haben der Vorsitzende und die Mehrzahl

der Prüfungskommissäre anwesend zu sein.

Es sollen nicht mehr als zwei Kandidaten gleich-

zeitig mündlich geprüft werden. Die Dauer der

mündlichen Prüfung aus einem Gegenstand darf

für einen Kandidaten eine Stunde nicht überschreiten.

§ 11. (1) Die mündlichen (theoretischen) Prüfungen

werden öffentlich abgehalten.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung über das

Prüfungsergebnis ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Die Beschlüsse werden mit absoluter

Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die

dem Kandidaten ungünstigere Meinung. Das Ergebnis

der Prüfung ist mit „sehr gut", „gut",

„befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend"

zu bewerten.

(3) Hat der Kandidat nur in einem Prüfungsgegenstand

nicht entsprochen, so kann ihm die

nochmalige Ablegung der Prüfung in diesem

Gegenstand gestattet werden, wenn nicht besondere

Umstände dagegen sprechen. In diesem Falle

hat die Kommission die Beschlußfassung über das

Ergebnis der Staatsprüfung bis zur Ablegung der

bewilligten Nachprüfung aufzuschieben.

§ 12. Die Beschlüsse der Kommission sind im

Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsergebnis ist

dem Kandidaten mündlich zu verkünden und im

Studienbuch einzutragen. Ein Zeugnis wird nur

über eine mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung ausgestellt.

§ 13. (1) Bei nichtgenügendem Prüfungsergebnis

ist auch der Termin festzusetzen, vor dessen Ablauf

die Wiederholungsprüfung nicht stattfinden

darf. Dieser Termin beträgt mindestens drei,

höchstens zwölf Monate. Die Kommission kann

bestimmen, welche Vorlesungen oder Übungen

der Kandidat noch zu besuchen hat.

(2) Unbegründeter Rücktritt während der Prüfung

hat die Wirkung eines nichtgenügenden

Prüfungsergebnisses.

(3) Staatsprüfungen dürfen nicht öfter als zweimal

wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung

einer Prüfung zur Verbesserung einer hinreichenden

Prüfungsnote ist nicht zulässig.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

über Antrag des Professorenkollegiums, das vorher

die Stellungnahme der zuständigen Staatsprüfungskommission

einzuholen hat, vom Bundesministerium

für Unterricht die dritte Wiederholung

einer Staatsprüfung bewilligt werden.

§ 14. Staatsprüfungen, die aus Verschulden des

Kandidaten in vorschriftswidriger Weise abgelegt

wurden, sind im Falle hinlänglichen Prüfungsergebnisses

von der Kommission als ungültig zu

erklären.

§ 15. Inwieweit an anderen Hochschulen zurückgelegte

Studien oder abgelegte Prüfungen angerechnet

werden dürfen, entscheidet das Bundesministerium

für Unterricht über Antrag des

Professorenkollegiums.

§ 16. Durch die erfolgreiche Ablegung der

II. Staatsprüfung wird die Berechtigung zur Führung

der Standesbezeichnung „Diplom-Ingenieur"

(„Dipl.Ing.") erworben.

§ 17. Alle Vorschriften, die mit den vorstehenden

Bestimmungen in Widerspruch stehen,

treten außer Kraft.

II. Abschnitt.

Rigorosenordnung.

§ 18. (1) Zur Erlangung des akademischen

Grades „Doktor der technischen Wissenschaften"

(„Dr. techn.") ist erforderlich

a) die Zurücklegung der Studien in der gemäß

Abschnitt I, § 3, Abs. (3), für die Zulassung

zur Ablegung der II. Staatsprüfung vorgeschriebenen

Dauer,

b) der Nachweis der bestandenen I. Staatsprüfung,

c) die Ablegung des allgemeinen Rigorosums

(§ 19), die Vorlage einer Dissertation (§ 20)

und die Ablegung des Hauptrigorosums

(§ 21).

(2) Im Falle des Nachweises der erfolgreichen

Ablegung der II. Staatsprüfung entfällt das allgemeine

Rigorosum.

(3) Die Bestimmung des § 15 gilt sinngemäß.

§ 19. (1) Das allgemeine Rigorosum soll die

Beherrschung des gewählten Fachgebietes nachweisen

und erstreckt sich an jeder Fakultät über

vier Fächer, die von den Prüfungskommissionen

(§ 23) unter Bedachtnahme auf die vom Kandidaten

gewählte Fachrichtung zu bestimmen sind.

(2) Das allgemeine Rigorosum besteht aus

Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung. Zur

mündlichen Prüfung ist der Kandidat nur zuzulassen,

wenn er bei den Klausurarbeiten entsprochen

hat.

(3) Die Prüfungskommission kann das allgemeine

Rigorosum auf zwei Fächer beschränken,

wenn der Kandidat nachweist, daß er aus den

anderen, zu erlassenden Prüfungsfächern an derselben

Technischen Hochschule bereits Einzelprüfungen

mit mindestens gutem Erfolg abgelegt

hat.

§ 20. Die geschriebene oder gedruckte Dissertation

muß eine selbständige technisch-wissenschaftliche

Arbeit sein. Sie kann auch ein Konstruktionsentwurf

oder eine bauwissenschaftliche Arbeit

mit einer Beschreibung und wissenschaftlichen

Begründung sein, wenn dadurch die Befähigung

zu selbständiger wissenschaftlicher, technisch-ausführender

oder künstlerischer Arbeit dargetan

wird.

§ 21. (1) Das Hauptrigorosum wird mündlich

abgehalten. Es hat von der eingereichten Dissertation

auszugehen und sich auf deren Fachgebiet

zu erstrecken, wobei auch die mit demselben im

Zusammenhange stehenden grundlegenden Dis-

ziplinen in den Bereich der Prüfung zu ziehen

sind.

(2) Hat der Kandidat die II. Staatsprüfung

mit gutem Erfolg bereits abgelegt, so besteht abweichend

von der Vorschrift des § 23, Abs. (3),

die Prüfungskommission nur aus dem Dekan (Prodekan)

als Vorsitzenden und aus den beiden

Begutachtern der Dissertation. Die Prüfung hat

sich in diesem Falle nur auf die Dissertation und

deren Fachgebiet zu erstrecken. Sie soll in der

Regel die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.

(3) Wenn die II. Staatsprüfung gemäß einer

vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen

Vorschrift abgelegt worden ist, hat der Dekan

(Prodekan) auf Grund des seinerzeitigen Prüfungsprotokolls

zu entscheiden, ob diese Prüfung

als mit „gut" im Sinne des vorstehenden Abs. (2)

zu bewerten ist.

§ 22. Um die Zulassung zu den Rigorosen

hat der Kandidat bei dem zuständigen Dekan

unter Vorlage der erforderlichen Belege schriftlich

anzusuchen. Mit dem Ansuchen um Zulassung

zum Hauptrigorosum ist gleichzeitig auch die

Dissertation einzureichen. Gegen die Verweigerung

der Zulassung steht die Berufung an das

Bundesministerium für Unterricht offen.

§ 23. (1) Die Rigorosen werden vor Prüfungskommissionen

abgelegt, deren Zusammensetzung

der Dekan jener Fakultät bestimmt, an der der

Kandidat das Doktorat der technischen Wissenschaften

zu erwerben beabsichtigt.

(2) Der Dekan führt in der Prüfungskommission

den Vorsitz und kann von dem Prodekan vertreten

werden.

(3) Die Prüfungskommissionen bestehen beim

allgemeinen Rigorosum (§ 19) aus dem Vorsitzenden

und aus den Fachprüfern der Prüfungsgegenstände,

beim Hauptrigorosum (§ 21) aus

dem Vorsitzenden, den beiden Begutachtern der

Dissertation und zwei weiteren Prüfern.

(4) Die Prüfer sollen in der Regel die ordentlichen

oder außerordentlichen Professoren der zu

prüfenden Fächer sein. Im Bedarfsfalle können

auch Honorarprofessoren und Privatdozenten

herangezogen werden, doch müssen der Prüfungskommission

in jedem Falle außer dem Vorsitzenden

mindestens zwei ordentliche oder außerordentliche

Professoren angehören. Der Vorsitzende

ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu

prüfen.

§ 24. (1) Die mündliche Prüfung des allgemeinen

Rigorosums ist öffentlich abzuhalten

und soll die Dauer von zwei Stunden nicht

überschreiten.

(2) Vor Abstimmung und Beschlußfassung der

Kommission über die Bewertung der Prüfung ist

unter Ausschluß der Öffentlichkeit das Prüfungsergebnis

zu besprechen. Die Beschlüsse werden

mit absoluter Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit

gilt die dem Kandidaten ungünstigere

Meinung. Die Bewertung lautet „mit Auszeichnung

bestanden", „mit gutem Erfolg bestanden",

„bestanden" oder „nicht bestanden".

In jedem Falle ist auch kundzumachen, ob die

Bewertung mit Stimmeneinhelligkeit oder mit

Stimmenmehrheit beschlossen wurde.

(3) Die Beschlüsse der Kommissionen sind im

Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsergebnis ist

dem Kandidaten mündlich zu verkünden und im

Studienbuch einzutragen. Ein Zeugnis wird nur

über ein mit Erfolg abgelegtes Rigorosum ausgestellt.

§ 25. (1) Wird beim allgemeinen Rigorosum

ein Kandidat reprobiert, so hat ihm die

Prüfungskommission den Termin zur Wiederholung

auf nicht weniger als drei Monate zu

bestimmen. Nach einer zweiten Reprobation ist

nur noch eine Wiederholung, und zwar nicht vor

Ablauf von zwölf Monaten zulässig.

(2) Im Falle einer Reprobation verliert der

Kandidat für die Wiederholung des Rigorosums

die Begünstigung nach § 19, Abs. (3).

(3) Durch eine dritte Reprobation wird der

Kandidat von der Erlangung des akademischen

Grades eines Doktors der technischen Wissenschaften

an Fakultäten derselben Fachrichtung

für immer ausgeschlossen. Er ist jedoch bei Erfüllung

der sonst erforderlichen Voraussetzungen

zu der Bewerbung um das Doktorat der

technischen Wissenschaften an einer Fakultät

anderer Fachrichtung zuzulassen.

§ 26. (1) Die eingereichte Dissertation weist der

Dekan (Prodekan) zwei ordentlichen oder außerordentlichen

Professoren des betreffenden Faches

zur Begutachtung zu. Falls solche Professoren

nicht zur Verfügung stehen, kann die Dissertation

von ordentlichen oder außerordentlichen Professoren

nächstverwandter Fächer oder auch von

Honorarprofessoren und Privatdozenten begutachtet

werden.

(2) Der Dekan (Prodekan) bestimmt einen entsprechenden

Zeitraum für die Begutachtung des

wissenschaftlichen Wertes der Dissertation.

(3) Die zur Prüfung der Dissertation berufenen

Referenten erstatten ein begründetes schriftliches

Gutachten und sprechen aus, ob der Kandidat zum

Hauptrigorosum zuzulassen sei oder nicht.

Stimmen die Urteile beider Referenten überein,

so verkündet der Dekan (Prodekan) ihren Ausspruch

dem Kandidaten. Widersprechen sich aber

die Urteile, so entscheidet über die Zulassung des

Kandidaten der Dekan (Prodekan) oder ein von

diesem aus dem Kreise der ordentlichen oder

außerordentlichen Professoren bestimmter dritter

Referent.

(4) Der Reprobation einer Dissertation kommt

die gleiche Wirkung wie jener bei dem Hauptrigorosum

zu [§ 27, Abs. (2) und (3)].

§ 27. (1) Das Hauptrigorosum muß an jener

Technischen Hochschule abgelegt werden, bei der

die Dissertation eingereicht wurde. Von dieser

Bestimmung kann das Bundesministerium für

Unterricht in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen nach Abhörung des Professorenkollegiums

Ausnahmen gestatten.

(2) Die Bestimmungen des § 24 und des § 25,

Abs. (1), finden sinngemäß auch auf das Hauptrigorosum

Anwendung.

(3) Durch eine dritte Reprobation beim Hauptrigorosum

wird der Kandidat von der Erlangung

des akademischen Grades eines Doktors der

technischen Wissenschaften von sämtlichen

Fakultäten jeder österreichischen Technischen

Hochschule für immer ausgeschlossen. In diesem

Falle kann auch ein im Ausland erworbenes

Doktor-Diplom nicht mehr nostrifiziert werden.

§ 28. Die Promotion erfolgt unter dem Vorsitze

des Rektors und im Beisein des Dekans

durch einen ordentlichen Professor (per turnum)

als Promotor in Form eines feierlichen. Gelöbnisses

des Kandidaten.

III. Abschnitt.

Sonderbestimmungen.

§ 29. (1) Absolventen, die vor Beginn des

Studienjahres 1938/39 ihre Studien an der

Technischen Hochschule in Wien oder Graz vollendet

und die II. Staatsprüfung bestanden haben,

genießen im Falle ihrer Würdigkeit und des

Nachweises einer entsprechenden Praxis bei der

Erlangung des akademischen Grades „Doktor der

technischen Wissenschaften" die Erleichterung,

daß das Professorenkollegium der Hochschule, an

der die II. Staatsprüfung abgelegt worden ist,

in Berücksichtigung der praktischen Betätigung

des Kandidaten von dem Hauptrigorosum

absehen und an dessen Stelle eine Besprechung

(Kolloquium) der Dissertation zulassen kann.

Die Besprechung erfolgt unter dem Vorsitze des

Dekans (Prodekans) und unter Mitwirkung der

zwei Begutachter. Sie hat sich insbesondere auf die

Feststellung der selbständigen Erarbeitung der

Dissertation zu erstrecken. Die Vorschriften des

§ 27 gelten sinngemäß.

(2) Von der Ablegung des Hauptrigorosums

und des Kolloquiums sind unter den Voraussetzungen

des Abs. (1) jene Absolventen befreit,

die sich in Stellungen mit besonderer Verantwortung

befinden. Die Bewerber haben ihr

Ansuchen um Gewährung dieser Erleichterung

bis längstens 31. August 1950 beim Rektorate

der zuständigen Technischen Hochschule einzubringen.

Dem Ansuchen sind beizuschließen

a) eine Beschreibung des Lebenslaufes;

b) eine Darstellung des Lebenswerkes;

c) eine Dissertation; als solche kann auch eine

vom Bewerber schon früher auf technischem

Gebiete verfaßte Arbeit eingereicht werden;

legt der Bewerber mehrere Fachschriften

vor, so ist eine derselben als Dissertation

zu bezeichnen.

(3) Ansuchen gemäß Abs. (2) sind samt allen

Beilagen vom Rektorate der Technischen Hochschule

dem Bundesministerium für Unterricht vorzulegen,

das nach Anhörung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau in

jedem einzelnen Falle darüber entscheidet, ob die

Voraussetzung des § 3, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 170 zutrifft.

Von dieser Entscheidung ist das Rektorat

der zuständigen Technischen Hochschule unter

Rückschluß des Ansuchens samt allen Beilagen zu

verständigen.

§ 30. Die Erleichterungen gemäß den Bestimmungen

des § 29 können auch Absolventen der

Technischen Hochschulen in Wien und Graz

gewährt werden, die die II. Staatsprüfung nach

dem Beginn des Studienjahres 1938/39 auf

Grund der bisherigen Prüfungsordnungen abgelegt

haben, wenn die erforderliche wissenschaftliche

Ausbildung der Kandidaten gegeben

erscheint. Über das Zutreffen der letzterwähnten

Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfalle das

Professorenkollegium.

IV. Abschnitt.

Taxen.

§ 31. (1) Die Taxe für die I. Staatsprüfung

beträgt 25 S, im Falle der Ausfolgung des

Zeugnisses gemäß § 7 jedoch nur 8 S, für die

II. Staatsprüfung 40 S.

(2) Die Taxe für die Begutachtung der

Dissertation beträgt 40 S, für ein Rigorosum,

beziehungsweise für das Kolloquium 31 S, für

die Promotion 24 S.

(3) Die Taxen für Prüfungen sind gleichzeitig

mit Überreichung des Ansuchens um Zulassung

zur Prüfung zu erlegen. Die Taxe für die Begutachtung

der Dissertation ist gleichzeitig mit

Einreichung der Dissertation zu erlegen.

(4) Wenn der Kandidat zum festgesetzten

Prüfungstermin nicht erscheint und sein Fernbleiben

nicht entsprechend rechtfertigen kann,

verfällt die eingezahlte Prüfungstaxe. Eine Rückzahlung

der Taxe für Begutachtung der Dissertation

findet in keinem Falle statt.

(5) Die Verwendung der Taxen richtet sich

nach den bestehenden Vorschriften. Von den

Taxen für die gemäß § 21, Abs. (2), abgehaltenen

Rigorosen und für die gemäß § 29, Abs. (1),

abgehaltenen Kolloquien ist der Überschuß, der

sich nach Abzug der für die Prüfer, akademischen

Funktionäre und Kanzleierfordernisse allgemein

bestimmten Beträge ergibt, für die Ausgestaltung

der wissenschaftlichen Einrichtungen der Technischen

Hochschulen zu verwenden.

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