201. Verordnung: Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 6 des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 170,
betreffend die Verleihung des akademischen
Grades „Doktor der technischen Wissenschaften"
(„Dr. techn.") an Technischen Hochschulen, wird
verordnet
I. Abschnitt.
Staatsprüfungsordnung.
§ 1. An den Technischen Hochschulen werden
abgehalten
a) die I. oder allgemeine Staatsprüfung über
die vorbereitenden Fächer,
b) die II. oder abschließende Staatsprüfung
über die Lehrfächer des gewählten engeren
Bereiches.
§ 2. Gegenstände der Staatsprüfungen sind bis
auf weiteres die in der bisherigen Staatsprüfungsordnung
als Prüfungsgegenstände erklärten
Fächer.
§ 3. (1) Die I. Staatsprüfung kann nur an
einer Technischen Hochschule abgelegt werden,
an der der Kandidat inskribiert war. Die
II. Staatsprüfung kann auch an einer anderen
Technischen Hochschule abgelegt werden.
(2) Eine Wiederholungsprüfung ist nur an der
Hochschule zulässig, an der der Kandidat reprobiert
worden ist.
(3) Die Zulassung zur I. Staatsprüfung erfolgt
nach dem vierten Semester und die Zulassung zur
II. Staatsprüfung nach dem Absolutorium, jedoch
müssen mindestens zwei Semester zwischen der
bestandenen I. Staatsprüfung und der II. Staatsprüfung
verstrichen sein.
§ 4. Um Zulassung zu den Staatsprüfungen
hat der Kandidat bei dem Vorsitzenden der zuständigen
Staatsprüfungskommission unter Vorlage
der erforderlichen Belege schriftlich anzusuchen.
Gegen die Verweigerung der Zulassung
steht die Berufung an das Bundesministerium für
Unterricht offen.
§ 5. (1) An jeder Technischen Hochschule bestehen
Kommissionen für die I. und II. Staatsprüfung.
Alle ordentlichen und außerordentlichen
Professoren sind für ihr Fachgebiet Prüfungskommissäre
der I. Staatsprüfung. Außerdem
können auf Antrag des Professorenkollegiums
noch andere Fachmänner vom Bundesministerium
für Unterricht zu Prüfungskommissären ernannt
werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission für die
II. Staatsprüfung werden auf Antrag des Professorenkollegiums
vom Bundesministerium für
Unterricht ernannt.
(3) Vorsitzender der Kommission für die
I. Staatsprüfung ist der zuständige Dekan, bei
dessen Verhinderung der Prodekan. Die Vorsitzenden
der Kommissionen für die II. Staatsprüfung
werden auf Antrag des Professorenkollegiums
vom Bundesministerium für Unterricht
ernannt.
(4) Die Funktionsdauer jeder Kommission beträgt
fünf Jahre.
(5) Die einzelnen Prüfungssenate werden von
den Vorsitzenden turnusweise zusammengestellt.
In den Senaten dürfen außer den Vorsitzenden
der Prüfungskommissionen [Abs. (3)] nur solche
Prüfungskommissäre den Vorsitz führen, die hiefür
die Zustimmung des Bundesministeriums für
Unterricht erhalten haben.
(6) Das Bundesministerium für Unterricht kann
jederzeit ernannte Prüfungskommissäre abberufen.
§ 6. Soweit sich aus dieser Verordnung nichts
anderes ergibt, können die Staatsprüfungen bis
auf weiteres nur nach Erfüllung der gegenwärtig
vorgeschriebenen Voraussetzungen abgelegt
werden. Für ihre Abhaltung sind jährlich mindestens
zwei Termine kundzumachen.
§ 7. Vermag ein Kandidat aus allen Prüfungsgegenständen
der I. Staatsprüfung einen mindestens
guten Erfolg, oder bei sonst durchwegs guten
Erfolgen höchstens aus einem Gegenstand einen
genügenden Erfolg durch Einzelprüfungszeugnisse
nachzuweisen, so entfällt die Abhaltung der
I. Staatsprüfung und ist dem Kandidaten das
Staatsprüfungszeugnis auszustellen. Die Ausfolgung
des Zeugnisses ist nur an den gemäß § 6
kundgemachten Terminen zulässig.
§ 8. Bei der I. Staatsprüfung werden die Prüfungen
aus den einzelnen Gegenständen mündlich
oder nach Erfordernis des Gegenstandes auch
schriftlich (graphisch) unter Aufsicht abgehalten.
§ 9. (1) Die II. Staatsprüfung zerfällt in eine
praktische und eine theoretische Prüfung. Zur
theoretischen Prüfung ist der Kandidat nur zuzulassen,
wenn er bei der praktischen Prüfung
entsprochen hat. Die theoretische Prüfung ist in
der Regel von der Prüfungskommission auf zwei
von ihr zu bestimmende Gegenstände einzuschränken,
wenn der Kandidat nachweist, daß er aus
allen Prüfungsgegenständen, einschließlich der
Übungen, Einzelprüfungen mit mindestens gutem
Erfolg abgelegt hat. In Ausnahmsfällen kann die
Prüfungskommission einen dritten Prüfungsgegenstand
vorschreiben.
(2) Hat der Kandidat bereits ein Rigorosum
erfolgreich abgelegt, so ist der theoretische Teil
der II. Staatsprüfung auf die von der Staatsprüfungskommission
zu bestimmenden Gegenstände
einzuschränken. Die Einschränkung kann
bis auf einen Gegenstand bewilligt werden.
§ 10. Während der mündlichen (theoretischen)
Prüfungen haben der Vorsitzende und die Mehrzahl
der Prüfungskommissäre anwesend zu sein.
Es sollen nicht mehr als zwei Kandidaten gleich-
zeitig mündlich geprüft werden. Die Dauer der
mündlichen Prüfung aus einem Gegenstand darf
für einen Kandidaten eine Stunde nicht überschreiten.
§ 11. (1) Die mündlichen (theoretischen) Prüfungen
werden öffentlich abgehalten.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung über das
Prüfungsergebnis ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Die Beschlüsse werden mit absoluter
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die
dem Kandidaten ungünstigere Meinung. Das Ergebnis
der Prüfung ist mit „sehr gut", „gut",
„befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend"
zu bewerten.
(3) Hat der Kandidat nur in einem Prüfungsgegenstand
nicht entsprochen, so kann ihm die
nochmalige Ablegung der Prüfung in diesem
Gegenstand gestattet werden, wenn nicht besondere
Umstände dagegen sprechen. In diesem Falle
hat die Kommission die Beschlußfassung über das
Ergebnis der Staatsprüfung bis zur Ablegung der
bewilligten Nachprüfung aufzuschieben.
§ 12. Die Beschlüsse der Kommission sind im
Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsergebnis ist
dem Kandidaten mündlich zu verkünden und im
Studienbuch einzutragen. Ein Zeugnis wird nur
über eine mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung ausgestellt.
§ 13. (1) Bei nichtgenügendem Prüfungsergebnis
ist auch der Termin festzusetzen, vor dessen Ablauf
die Wiederholungsprüfung nicht stattfinden
darf. Dieser Termin beträgt mindestens drei,
höchstens zwölf Monate. Die Kommission kann
bestimmen, welche Vorlesungen oder Übungen
der Kandidat noch zu besuchen hat.
(2) Unbegründeter Rücktritt während der Prüfung
hat die Wirkung eines nichtgenügenden
Prüfungsergebnisses.
(3) Staatsprüfungen dürfen nicht öfter als zweimal
wiederholt werden. Eine freiwillige Wiederholung
einer Prüfung zur Verbesserung einer hinreichenden
Prüfungsnote ist nicht zulässig.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
über Antrag des Professorenkollegiums, das vorher
die Stellungnahme der zuständigen Staatsprüfungskommission
einzuholen hat, vom Bundesministerium
für Unterricht die dritte Wiederholung
einer Staatsprüfung bewilligt werden.
§ 14. Staatsprüfungen, die aus Verschulden des
Kandidaten in vorschriftswidriger Weise abgelegt
wurden, sind im Falle hinlänglichen Prüfungsergebnisses
von der Kommission als ungültig zu
erklären.
§ 15. Inwieweit an anderen Hochschulen zurückgelegte
Studien oder abgelegte Prüfungen angerechnet
werden dürfen, entscheidet das Bundesministerium
für Unterricht über Antrag des
Professorenkollegiums.
§ 16. Durch die erfolgreiche Ablegung der
II. Staatsprüfung wird die Berechtigung zur Führung
der Standesbezeichnung „Diplom-Ingenieur"
(„Dipl.Ing.") erworben.
§ 17. Alle Vorschriften, die mit den vorstehenden
Bestimmungen in Widerspruch stehen,
treten außer Kraft.
II. Abschnitt.
Rigorosenordnung.
§ 18. (1) Zur Erlangung des akademischen
Grades „Doktor der technischen Wissenschaften"
(„Dr. techn.") ist erforderlich
a) die Zurücklegung der Studien in der gemäß
Abschnitt I, § 3, Abs. (3), für die Zulassung
zur Ablegung der II. Staatsprüfung vorgeschriebenen
Dauer,
b) der Nachweis der bestandenen I. Staatsprüfung,
c) die Ablegung des allgemeinen Rigorosums
(§ 19), die Vorlage einer Dissertation (§ 20)
und die Ablegung des Hauptrigorosums
(§ 21).
(2) Im Falle des Nachweises der erfolgreichen
Ablegung der II. Staatsprüfung entfällt das allgemeine
Rigorosum.
(3) Die Bestimmung des § 15 gilt sinngemäß.
§ 19. (1) Das allgemeine Rigorosum soll die
Beherrschung des gewählten Fachgebietes nachweisen
und erstreckt sich an jeder Fakultät über
vier Fächer, die von den Prüfungskommissionen
(§ 23) unter Bedachtnahme auf die vom Kandidaten
gewählte Fachrichtung zu bestimmen sind.
(2) Das allgemeine Rigorosum besteht aus
Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung. Zur
mündlichen Prüfung ist der Kandidat nur zuzulassen,
wenn er bei den Klausurarbeiten entsprochen
hat.
(3) Die Prüfungskommission kann das allgemeine
Rigorosum auf zwei Fächer beschränken,
wenn der Kandidat nachweist, daß er aus den
anderen, zu erlassenden Prüfungsfächern an derselben
Technischen Hochschule bereits Einzelprüfungen
mit mindestens gutem Erfolg abgelegt
hat.
§ 20. Die geschriebene oder gedruckte Dissertation
muß eine selbständige technisch-wissenschaftliche
Arbeit sein. Sie kann auch ein Konstruktionsentwurf
oder eine bauwissenschaftliche Arbeit
mit einer Beschreibung und wissenschaftlichen
Begründung sein, wenn dadurch die Befähigung
zu selbständiger wissenschaftlicher, technisch-ausführender
oder künstlerischer Arbeit dargetan
wird.
§ 21. (1) Das Hauptrigorosum wird mündlich
abgehalten. Es hat von der eingereichten Dissertation
auszugehen und sich auf deren Fachgebiet
zu erstrecken, wobei auch die mit demselben im
Zusammenhange stehenden grundlegenden Dis-
ziplinen in den Bereich der Prüfung zu ziehen
sind.
(2) Hat der Kandidat die II. Staatsprüfung
mit gutem Erfolg bereits abgelegt, so besteht abweichend
von der Vorschrift des § 23, Abs. (3),
die Prüfungskommission nur aus dem Dekan (Prodekan)
als Vorsitzenden und aus den beiden
Begutachtern der Dissertation. Die Prüfung hat
sich in diesem Falle nur auf die Dissertation und
deren Fachgebiet zu erstrecken. Sie soll in der
Regel die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
(3) Wenn die II. Staatsprüfung gemäß einer
vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen
Vorschrift abgelegt worden ist, hat der Dekan
(Prodekan) auf Grund des seinerzeitigen Prüfungsprotokolls
zu entscheiden, ob diese Prüfung
als mit „gut" im Sinne des vorstehenden Abs. (2)
zu bewerten ist.
§ 22. Um die Zulassung zu den Rigorosen
hat der Kandidat bei dem zuständigen Dekan
unter Vorlage der erforderlichen Belege schriftlich
anzusuchen. Mit dem Ansuchen um Zulassung
zum Hauptrigorosum ist gleichzeitig auch die
Dissertation einzureichen. Gegen die Verweigerung
der Zulassung steht die Berufung an das
Bundesministerium für Unterricht offen.
§ 23. (1) Die Rigorosen werden vor Prüfungskommissionen
abgelegt, deren Zusammensetzung
der Dekan jener Fakultät bestimmt, an der der
Kandidat das Doktorat der technischen Wissenschaften
zu erwerben beabsichtigt.
(2) Der Dekan führt in der Prüfungskommission
den Vorsitz und kann von dem Prodekan vertreten
werden.
(3) Die Prüfungskommissionen bestehen beim
allgemeinen Rigorosum (§ 19) aus dem Vorsitzenden
und aus den Fachprüfern der Prüfungsgegenstände,
beim Hauptrigorosum (§ 21) aus
dem Vorsitzenden, den beiden Begutachtern der
Dissertation und zwei weiteren Prüfern.
(4) Die Prüfer sollen in der Regel die ordentlichen
oder außerordentlichen Professoren der zu
prüfenden Fächer sein. Im Bedarfsfalle können
auch Honorarprofessoren und Privatdozenten
herangezogen werden, doch müssen der Prüfungskommission
in jedem Falle außer dem Vorsitzenden
mindestens zwei ordentliche oder außerordentliche
Professoren angehören. Der Vorsitzende
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu
prüfen.
§ 24. (1) Die mündliche Prüfung des allgemeinen
Rigorosums ist öffentlich abzuhalten
und soll die Dauer von zwei Stunden nicht
überschreiten.
(2) Vor Abstimmung und Beschlußfassung der
Kommission über die Bewertung der Prüfung ist
unter Ausschluß der Öffentlichkeit das Prüfungsergebnis
zu besprechen. Die Beschlüsse werden
mit absoluter Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt die dem Kandidaten ungünstigere
Meinung. Die Bewertung lautet „mit Auszeichnung
bestanden", „mit gutem Erfolg bestanden",
„bestanden" oder „nicht bestanden".
In jedem Falle ist auch kundzumachen, ob die
Bewertung mit Stimmeneinhelligkeit oder mit
Stimmenmehrheit beschlossen wurde.
(3) Die Beschlüsse der Kommissionen sind im
Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsergebnis ist
dem Kandidaten mündlich zu verkünden und im
Studienbuch einzutragen. Ein Zeugnis wird nur
über ein mit Erfolg abgelegtes Rigorosum ausgestellt.
§ 25. (1) Wird beim allgemeinen Rigorosum
ein Kandidat reprobiert, so hat ihm die
Prüfungskommission den Termin zur Wiederholung
auf nicht weniger als drei Monate zu
bestimmen. Nach einer zweiten Reprobation ist
nur noch eine Wiederholung, und zwar nicht vor
Ablauf von zwölf Monaten zulässig.
(2) Im Falle einer Reprobation verliert der
Kandidat für die Wiederholung des Rigorosums
die Begünstigung nach § 19, Abs. (3).
(3) Durch eine dritte Reprobation wird der
Kandidat von der Erlangung des akademischen
Grades eines Doktors der technischen Wissenschaften
an Fakultäten derselben Fachrichtung
für immer ausgeschlossen. Er ist jedoch bei Erfüllung
der sonst erforderlichen Voraussetzungen
zu der Bewerbung um das Doktorat der
technischen Wissenschaften an einer Fakultät
anderer Fachrichtung zuzulassen.
§ 26. (1) Die eingereichte Dissertation weist der
Dekan (Prodekan) zwei ordentlichen oder außerordentlichen
Professoren des betreffenden Faches
zur Begutachtung zu. Falls solche Professoren
nicht zur Verfügung stehen, kann die Dissertation
von ordentlichen oder außerordentlichen Professoren
nächstverwandter Fächer oder auch von
Honorarprofessoren und Privatdozenten begutachtet
werden.
(2) Der Dekan (Prodekan) bestimmt einen entsprechenden
Zeitraum für die Begutachtung des
wissenschaftlichen Wertes der Dissertation.
(3) Die zur Prüfung der Dissertation berufenen
Referenten erstatten ein begründetes schriftliches
Gutachten und sprechen aus, ob der Kandidat zum
Hauptrigorosum zuzulassen sei oder nicht.
Stimmen die Urteile beider Referenten überein,
so verkündet der Dekan (Prodekan) ihren Ausspruch
dem Kandidaten. Widersprechen sich aber
die Urteile, so entscheidet über die Zulassung des
Kandidaten der Dekan (Prodekan) oder ein von
diesem aus dem Kreise der ordentlichen oder
außerordentlichen Professoren bestimmter dritter
Referent.
(4) Der Reprobation einer Dissertation kommt
die gleiche Wirkung wie jener bei dem Hauptrigorosum
zu [§ 27, Abs. (2) und (3)].
§ 27. (1) Das Hauptrigorosum muß an jener
Technischen Hochschule abgelegt werden, bei der
die Dissertation eingereicht wurde. Von dieser
Bestimmung kann das Bundesministerium für
Unterricht in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen nach Abhörung des Professorenkollegiums
Ausnahmen gestatten.
(2) Die Bestimmungen des § 24 und des § 25,
Abs. (1), finden sinngemäß auch auf das Hauptrigorosum
Anwendung.
(3) Durch eine dritte Reprobation beim Hauptrigorosum
wird der Kandidat von der Erlangung
des akademischen Grades eines Doktors der
technischen Wissenschaften von sämtlichen
Fakultäten jeder österreichischen Technischen
Hochschule für immer ausgeschlossen. In diesem
Falle kann auch ein im Ausland erworbenes
Doktor-Diplom nicht mehr nostrifiziert werden.
§ 28. Die Promotion erfolgt unter dem Vorsitze
des Rektors und im Beisein des Dekans
durch einen ordentlichen Professor (per turnum)
als Promotor in Form eines feierlichen. Gelöbnisses
des Kandidaten.
III. Abschnitt.
Sonderbestimmungen.
§ 29. (1) Absolventen, die vor Beginn des
Studienjahres 1938/39 ihre Studien an der
Technischen Hochschule in Wien oder Graz vollendet
und die II. Staatsprüfung bestanden haben,
genießen im Falle ihrer Würdigkeit und des
Nachweises einer entsprechenden Praxis bei der
Erlangung des akademischen Grades „Doktor der
technischen Wissenschaften" die Erleichterung,
daß das Professorenkollegium der Hochschule, an
der die II. Staatsprüfung abgelegt worden ist,
in Berücksichtigung der praktischen Betätigung
des Kandidaten von dem Hauptrigorosum
absehen und an dessen Stelle eine Besprechung
(Kolloquium) der Dissertation zulassen kann.
Die Besprechung erfolgt unter dem Vorsitze des
Dekans (Prodekans) und unter Mitwirkung der
zwei Begutachter. Sie hat sich insbesondere auf die
Feststellung der selbständigen Erarbeitung der
Dissertation zu erstrecken. Die Vorschriften des
§ 27 gelten sinngemäß.
(2) Von der Ablegung des Hauptrigorosums
und des Kolloquiums sind unter den Voraussetzungen
des Abs. (1) jene Absolventen befreit,
die sich in Stellungen mit besonderer Verantwortung
befinden. Die Bewerber haben ihr
Ansuchen um Gewährung dieser Erleichterung
bis längstens 31. August 1950 beim Rektorate
der zuständigen Technischen Hochschule einzubringen.
Dem Ansuchen sind beizuschließen
a) eine Beschreibung des Lebenslaufes;
b) eine Darstellung des Lebenswerkes;
c) eine Dissertation; als solche kann auch eine
vom Bewerber schon früher auf technischem
Gebiete verfaßte Arbeit eingereicht werden;
legt der Bewerber mehrere Fachschriften
vor, so ist eine derselben als Dissertation
zu bezeichnen.
(3) Ansuchen gemäß Abs. (2) sind samt allen
Beilagen vom Rektorate der Technischen Hochschule
dem Bundesministerium für Unterricht vorzulegen,
das nach Anhörung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau in
jedem einzelnen Falle darüber entscheidet, ob die
Voraussetzung des § 3, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 170 zutrifft.
Von dieser Entscheidung ist das Rektorat
der zuständigen Technischen Hochschule unter
Rückschluß des Ansuchens samt allen Beilagen zu
verständigen.
§ 30. Die Erleichterungen gemäß den Bestimmungen
des § 29 können auch Absolventen der
Technischen Hochschulen in Wien und Graz
gewährt werden, die die II. Staatsprüfung nach
dem Beginn des Studienjahres 1938/39 auf
Grund der bisherigen Prüfungsordnungen abgelegt
haben, wenn die erforderliche wissenschaftliche
Ausbildung der Kandidaten gegeben
erscheint. Über das Zutreffen der letzterwähnten
Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfalle das
Professorenkollegium.
IV. Abschnitt.
Taxen.
§ 31. (1) Die Taxe für die I. Staatsprüfung
beträgt 25 S, im Falle der Ausfolgung des
Zeugnisses gemäß § 7 jedoch nur 8 S, für die
II. Staatsprüfung 40 S.
(2) Die Taxe für die Begutachtung der
Dissertation beträgt 40 S, für ein Rigorosum,
beziehungsweise für das Kolloquium 31 S, für
die Promotion 24 S.
(3) Die Taxen für Prüfungen sind gleichzeitig
mit Überreichung des Ansuchens um Zulassung
zur Prüfung zu erlegen. Die Taxe für die Begutachtung
der Dissertation ist gleichzeitig mit
Einreichung der Dissertation zu erlegen.
(4) Wenn der Kandidat zum festgesetzten
Prüfungstermin nicht erscheint und sein Fernbleiben
nicht entsprechend rechtfertigen kann,
verfällt die eingezahlte Prüfungstaxe. Eine Rückzahlung
der Taxe für Begutachtung der Dissertation
findet in keinem Falle statt.
(5) Die Verwendung der Taxen richtet sich
nach den bestehenden Vorschriften. Von den
Taxen für die gemäß § 21, Abs. (2), abgehaltenen
Rigorosen und für die gemäß § 29, Abs. (1),
abgehaltenen Kolloquien ist der Überschuß, der
sich nach Abzug der für die Prüfer, akademischen
Funktionäre und Kanzleierfordernisse allgemein
bestimmten Beträge ergibt, für die Ausgestaltung
der wissenschaftlichen Einrichtungen der Technischen
Hochschulen zu verwenden.