201. Verordnung: Wasserbuchverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 107 a, Abs. (5), des Bundesgesetzes,
betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II
Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1947, B.G.Bl. Nr. 144, wird verordnet
I. Abschnitt.
Das Wasserbuch.
§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält
a) die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);
b) die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);
c) das Postzahlenverzeichnis (§ 11);
d) die Kartothek (§ 12);
e) die Wasserkartensammlung (§ 13);
f) die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).
(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die
Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften
und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).
(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf
Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen
(§ 17) und gegebenenfalls die n einem
Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte
an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.
§ 2. Die Übersichtsmappe hat zu enthalten
a) den Zeichenschlüssel, in dem die konventionellen
Zeichen für die Übersichtskarte
und die Gewässerblätter zusammengestellt
und erklärt sind;
b) die Übersichtskarte des Bezirkes, auf Karton
aufgezogen, in einem der üblichen Maßstäbe;
c) das Gewässerverzeichnis.
§ 3. In der Übersichtskarte sind jene Gewässer,
über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch
Unterstreichung des Namens oder eine an das
Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben.
Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt
erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von
Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich
zu machen.
§ 4. Das Gewässerverzeichnis hat in alphabetischer
Reihenfolge die in den Gewässer- oder
Einlageblättern genannten Gewässer zusammenzustellen
und anzugeben, zu welchem Gewässerblatt
sie gehören.
§ 5. (1) Die Gewässermappen sind nach
einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach
Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt
oder wichtigere unterteilt werden können.
(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in
alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der
betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder
Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.
(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt,
dem Gewässerblatt und den zugehörgen
Einlageblättern.
§ 6. Das Vorschlagblatt dient als Inhaltsübersicht
der Gewässermappe; es ist aus blauem Karton
in der Größe der Einlageblätter herzustellen
und links oben mit einem weißen Papierschild
auszustatten, auf dem der Name des Gewässers
(Gewässergruppe oder Gewässerabschnittes) und
die Postzahlen der einzelnen Einlagen anzuführen
sind.
§ 7. (1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier
in der Größe der Einlageblätter besteht, ist
das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit
jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes
Gewässerblatt angelegt wird.
(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang
stehende Quellen oder gegen das
Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in
das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen,
in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende
Teil liegt.
§ 8. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer
in Abschnitten dargestellt werden, so sind
diese, n der Regel mit der Abflußrichtung von
oben nach unten, nebeneinander anzuordnen.
Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des
Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen
(N-Fluß I, II, . . . . ) zu bezeichnen.
§ 9. In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-,
Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen
der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden
Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit
den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls
6;ind hier auch die an Grenzgewässern
von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen
Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind,
ersichtlich zu machen.
§ 10. (1) Für jedes einzutragende selbständige
Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu
eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden
Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen
gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder
verwendet werden dürfen.
(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die
Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe
so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für
bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die
Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte
einliegen.
(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen,
so können für dieselbe Postzahl mehrere
Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern
verwendet werden.
(4) Die Einlageblätter in der Größe von
52 X42 cm haben dem Muster in Anlage A zu
entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.
§ 11. Das Postzahlenverzeichnis hat in arithmetischer
Reihenfolge die Postzahlen mit der Bezeichnung
des Gewässers, des Ortes der Anlage
(gegebenenfalls mit dem ortsüblichen Haus- und
Werksnamen) und der Art der Wasserbenützung
aufzuführen. Gelöschte Postzahlen sind rot zu
durchstreichen.
§ 12. (1) Die Kartothek hat lose, halbsteife
Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten;
sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen
und nach deren Namen alphabetisch zu ordnen.
(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die
Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten
alphabetisch einzureihen.
(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere
Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein
eigenes Kartothekblatt anzulegen.
§ 13. (1) De Wasserkartensammlung enthält
Pausen oder Zweitausfertigungen der einzelnen
Gewässerblätter in der alphabetischen Reihenfolge
der Gewässernamen.
(2) Die Wasserkartensammlung kann auch vom
Wasserbuch getrennt aufbewahrt werden.
§ 14. (1) In der Urkundensammlung sind die
Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten
zugrunde liegen, insbesondere
Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide
sowie Befunde über die Staumaßsetzung,
nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und
gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in
beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.
(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem
Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den
Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen
Planunterlagen genügt die Einreihung der
wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug
habenden Pläne.
§ 15. (1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht
betreffenden Urkunden und Pläne sind
mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden
Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt m t
chronologisch fortlaufenden Nummern verzeichnet
ist.
(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung
sind die Abschriften (Durchschriften)
jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere
der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren,
welche sich auf die gemäß § 16 m
Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften,
Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände
beziehen.
§ 16. (1) Für jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft
und jeden Wasserverband
ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage
C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches
in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.
(2) Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht
ein. Vorschlagblatt nach der Vorschrift
des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die
Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen
anzugeben.
(3) Für Postzahl und Blattnummer finden die
Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es
sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C
Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen
mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte
ausschließen.
(4) In der Spalte "Anmerkungen" sind die Postzahlen
der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte
unter Hinweis auf die in der
Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und
Pläne anzugeben.
§ 17. In einem weiteren Anhang zum Wasserbuch
sind auf Antrag des Inhabers ständige Wassernutzungen
gemäß § 107, Abs. (3), WRG. mit
Art und Maß der Nutzung und mit der Liegenschaft,
deren Zwecken sie dienen, gemeindeweise
zu verzeichnen.
II. Abschnitt
Wasserbuchführung.
§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk
getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu verwahren.
(2) Zusätzlich können auch beim Amt der
Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben
geführt werden.
§ 19. (1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer
werden nach Feststellung ihrer Eignung
vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen
mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein
und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten
nicht entzogen werden.
(2) De Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann
gegenüber die Verantwortung für die
ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie
für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche
Aufbewahrung.
(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt,
Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen,
Löschungen, Einzeichnungen und sonstige
Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch
und seinen Anhängen vorzunehmen.
(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt,
hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen,
das vom Wasserbuchführer entsprechend zu
unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten
Beträge einhebt.
(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer
und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung
des Lande6hauptmannes geregelt.
§ 20. (1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die
ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt
wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs-
und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen
u. dgl., sind nach Eintritt ihrer
Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den
Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde
zuzustellen.
(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des
hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und
als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.
(3) Die Anfertigung eines Entwurfes! kann unterbleiben,
wenn es sich um ein im Wasserbuch
bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt
und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß
§ 102 WRG. noch erforderlich ist.
§ 21. (1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes,
das nicht vollständig, nicht
richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen
ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung
des für den Wasserbuchbescheid vorgesehenen
Vordruckes auch seinerseits die Erlassung
eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann
zu beantragen.
(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft,
mit der ein Wasserbenutzungsrecht
verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte
unter Anführung des Besitzvorgängers
und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt
anzuzeigen.
§ 22. (1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21
übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann
den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch
eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung
noch aus, ist der Wasserbuchbescheid
erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides
und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens
hergestellten neuen Entwurfes
zu erlassen.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer,
wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht
noch nicht im Wa6serbuch eingetragen
ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides
in die betreffende Gewässermappe unter
dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere
Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes
darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen
Wasserbenutzungsrechten [.§ 20, Abs. (3)] ist
lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden
Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid
hinzuweisen.
§ 23. (1) Die Wasserbuchbescheide sind von den
Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch
einzutragen.
(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid
in Widerspruch stehenden Eintragung
hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts
wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt
sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten
d e Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung
erfolgen soll.
§ 24. (1) Gleichzeitig mit der Eintragung des
Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer
in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die
erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die
gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden
und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen
und allenfalls die Postzahl anzugeben,
unter der berechtigte Wassergenossenschaften,
Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände
in dem hiefür bestimmten Anhang zum
Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.
(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden
Einzeichnungen im Gewässerblatt
vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse
auf dem laufenden zu halten.
(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid
mit den beigelegten Urkunden und
Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.
§ 25. (1) Sind für spätere Eintragungen zu einem
bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter
erforderlich, so sind sie unter der Postzahl
der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden
Blattnummern zu versehen und den über
die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern
unmittelbar anzuschließen, wobei in der
Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter
jeweils auf das folgende zu verweisen ist.
(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig
werdende Änderungen einer Eintragung sind
so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende
ursprüngliche Eintragung vollkommen
leserlich bleibt.
(3)Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht
neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit
einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu
durchstreichen und bei den gelöschten Blättern
einzureihen.
§ 26. Ein Wasserbenutzungsrecht wird in, der
Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter
nach Eintragung des Löschungsbescheides mit
roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden
und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis
und auf dem Kartothekblatt
sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht
gehörenden Urkunden und Pläne
(§ 15) vermerkt wird.
§ 27. Die Anhänge zum Wasserbuch werden
auf Grund von wasserrechtlichen Entscheidungen
oder von entsprechend belegten Parteianträgen
geführt; ein Wasserbuchbescheid ist hiefür nicht
erforderlich.
§ 28. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch
ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.
(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz
der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte
Abschriften von Eintragungen und Urkunden
sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu
begehren.
§ 29. Die Entnahme irgendeines Teiles des
Wasserbuches, selbst für Amtszwecke ist unzulässig.
Auch anläßlich der Vorlage von Akten an
Oberbehörden dürfen nur Abschriften angeschlossen
werden.
§ 30. Die für Wasserbucheintragungen zu entrichtenden
Gebühren werden gesondert festgesetzt.
III. Abschnitt.
Wasserbuchbescheid.
§ 31. (1) Durch den Wasserbuchbescheid wird
die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes
oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung
verfügt sowie der einzutragende Wortlaut
bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt
des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides
in tunlichster Kürze wiederzugeben. Außerdem
wird mit dem Wasserbuchbescheid die Eintragungsgebühr
(§ 30) vorgeschrieben.
(2) Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich
unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes
(Anlagen D) zu erlassen.
§ 32. (1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die
kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf
jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt
sie einbezogen sind.
(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der
Uferseite und der in Anspruch genommenen
Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung
de6 Ober- und Unterliegers mit Namen
ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen
zu bezeichnen.
(3) In der Beschreibung der Anlage und des
Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte
Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und
Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für
die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.
(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in
der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten
technischen Momente ersichtlich zu
machen.
§ 33. (1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige
Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene
Recht berühren, und besondere an die
Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte
Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt
sind, zu vermerken.
(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien
können hier auch durch Einigung, gerichtliches
Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich
der betreffenden Anlage begründete Rechte
aufgenommen werden.
§ 34. Bei Änderungen an eingetragenen Wasserbenutzungsrechten
ist der Wortlaut der bisherigen
Eintragung zu berichtigen oder zu ergänzen, erforderlichenfalls
neu festzulegen.
§ 35. (1) Erstreckt sich ein Wasserbenutzungsrecht
über mehrere Verwaltungsbezirke, hat der
Wasserbuchbescheid die Wasserbücher zu bezeichnen,
in denen die Eintragung im vollen Wortlaut
zu erfolgen hat. Für Verwaltungsbezirke, die nur
durch einen Teil der Anlage berührt 6ind, kann
eine gekürzte Eintragung mit Hinweis auf das
Wasserbuch der Haupteinlage verfügt werden.
(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des
Abs. (1) in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft die
Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes
im Sinne des § 107 a, Abs. (1), WRG. zu beantragen.
In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher
sind die mitberührten Wasserbücher zu
vermerken.
(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann
hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften
des Wasserbuchbescheides und aller späteren
das gegenständliche Recht betreffenden
Wasserbuchbescheide zu übermitteln.
§ 36. Werden durch einen Wasserrechtsbescheid,
der die Grundlage eines Wasserbuchbescheides
bildet, verschiedene Wasserbenützungsrechte berührt,
so sind für diese gesonderte Wasserbuchbecheide
zu erlassen.
§ 37. (1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa
sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem
Wasserberechtigten und jenen Parteien — gegebenenfalls
auszugsweise — zuzustellen, die am
Inhalt der Eintragung ein unmittelbares, Interesse
haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte
usw.).
(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere
wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger
oder unvollständiger Wiedergabe des
Wasserrechtsbescheides oder wegen Vorschreibung
unzutreffender Wasserbuchgebühren angefochten
werden.
(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer
Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst
nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus,
findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.
IV. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern,
die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend die Einrichtung und Führung des
Wasserbuches, B.G.Bl. Nr. 65/1935, angelegt
oder weitergeführt wurden, sind — erforderlichenfalls
entsprechend ergänzt oder abgeändert
— weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den
noch vorrätigen Drucksorten.
§ 39. Auf den für die Wassergenossenschaften,
Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände
nach der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,
B.G.Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern
sind die nunmehr entbehrlich gewordenen
Eintragungen nicht weiter fortzuführen,
sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen
oder mit dem Vermerk „nicht weiter
evident gehalten" zu versehen.
§ 40. (1) Wo die vorhandenen und nach § 38
weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile
von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung
des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus
anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern
geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann
Aufnahmegruppen zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden
dadurch nicht berührt.
§ 41. (1) Die Aufnahmegruppe hat in dem ihr
zugewiesenen Gebiet die Wasserläufe planmäßig
zu begehen und jede vorgefundene Wasserbenutzungsanlage
zu verzeichnen.
(2) Für die Verzeichnung sind Drucksorten nach
dem Muster in Anlage D, allenfalls Einlageblätter
nach dem Muster in Anlage A, beziehungsweise C
zu verwenden; sie müssen rechts oben deutlich
den Aufdruck „Aufnahmeblatt" tragen.
(3) Pläne und Urkunden, die eine verzeichnete
Anlage betreffen, sind von der Aufnahmegruppe
sicherzustellen; soweit solche fehlen, ist in die
betreffende Spalte des Aufnahmeblattes der Vermerk
„Urkunden nicht vorhanden" zu setzen. Für
fehlende Pläne sind Skizzen anzufertigen.
(4) Anlagen, die mit den sichergestellten! Urkunden
nicht übereinstimmen oder für die nicht
genügend Urkunden vorliegen, sind von der Aufnahmegruppe,
nach sorgfältiger Vermessung, im
Aufnahmeblatt genau zu beschreiben.
§ 42. (1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe —
es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig
erscheinen — alle jene Unterlagen zu beschaffen
oder herzustellen, die für die Eintragung eines
im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit
ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechtes
notwendig sind.
(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind
die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.
§ 43. (1) Die Gemeinden, Wasserberechtigten
und sonstigen Interessenten sind durch öffentlichen
Anschlag vom Beginn, der Tätigkeit einer Aufnahmegruppe
und den ihr zugewiesenen Gewässerstrecken
oder Einzugsgebieten zu verständigen.
(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe
ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis
der bestehenden Wasserbenutzungsrechte
durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen.
Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten,
alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte
binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde
anzumelden
(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1)
oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden
Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.
(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom
Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung
eines Wasserbuches getroffen werden.
§ 44. (1) Der Landeshauptmann kann die
Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden,
die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei
seinem Amte verwahren.
(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen
dieser Verordnung kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise
dann gestatten, wenn sie in den örtlichen
Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen
Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.
§ 45. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1948 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren
die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,
B. G. Bl. Nr. 65/1935, ihre Wirksamkeit.