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201. Verordnung: Wasserbuchverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Wasserbuchverordnung.

Auf Grund des § 107 a, Abs. (5), des Bundesgesetzes,

betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II

Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1947, B.G.Bl. Nr. 144, wird verordnet

I. Abschnitt.

Das Wasserbuch.

§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält

a) die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);

b) die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);

c) das Postzahlenverzeichnis (§ 11);

d) die Kartothek (§ 12);

e) die Wasserkartensammlung (§ 13);

f) die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).

(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die

Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften

und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).

(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf

Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen

(§ 17) und gegebenenfalls die n einem

Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte

an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.

§ 2. Die Übersichtsmappe hat zu enthalten

a) den Zeichenschlüssel, in dem die konventionellen

Zeichen für die Übersichtskarte

und die Gewässerblätter zusammengestellt

und erklärt sind;

b) die Übersichtskarte des Bezirkes, auf Karton

aufgezogen, in einem der üblichen Maßstäbe;

c) das Gewässerverzeichnis.

§ 3. In der Übersichtskarte sind jene Gewässer,

über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch

Unterstreichung des Namens oder eine an das

Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben.

Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt

erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von

Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich

zu machen.

§ 4. Das Gewässerverzeichnis hat in alphabetischer

Reihenfolge die in den Gewässer- oder

Einlageblättern genannten Gewässer zusammenzustellen

und anzugeben, zu welchem Gewässerblatt

sie gehören.

§ 5. (1) Die Gewässermappen sind nach

einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach

Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt

oder wichtigere unterteilt werden können.

(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in

alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der

betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder

Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.

(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt,

dem Gewässerblatt und den zugehörgen

Einlageblättern.

§ 6. Das Vorschlagblatt dient als Inhaltsübersicht

der Gewässermappe; es ist aus blauem Karton

in der Größe der Einlageblätter herzustellen

und links oben mit einem weißen Papierschild

auszustatten, auf dem der Name des Gewässers

(Gewässergruppe oder Gewässerabschnittes) und

die Postzahlen der einzelnen Einlagen anzuführen

sind.

§ 7. (1) Im Gewässerblatt, das aus starkem Papier

in der Größe der Einlageblätter besteht, ist

das Gewässer schematisch oder maßstäblich mit

jenen Zubringern darzustellen, für die kein eigenes

Gewässerblatt angelegt wird.

(2) Mit einem Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang

stehende Quellen oder gegen das

Erdinnere verschwindende Wasserläufe sind in

das Gewässerblatt jenes Gewässers mitaufzunehmen,

in dessen Einzugsgebiet der obertags verlaufende

Teil liegt.

§ 8. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer

in Abschnitten dargestellt werden, so sind

diese, n der Regel mit der Abflußrichtung von

oben nach unten, nebeneinander anzuordnen.

Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des

Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen

(N-Fluß I, II, . . . . ) zu bezeichnen.

§ 9. In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-,

Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen

der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden

Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit

den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls

6;ind hier auch die an Grenzgewässern

von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen

Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind,

ersichtlich zu machen.

§ 10. (1) Für jedes einzutragende selbständige

Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu

eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden

Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen

gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder

verwendet werden dürfen.

(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die

Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe

so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für

bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die

Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte

einliegen.

(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen,

so können für dieselbe Postzahl mehrere

Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern

verwendet werden.

(4) Die Einlageblätter in der Größe von

52 X42 cm haben dem Muster in Anlage A zu

entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.

§ 11. Das Postzahlenverzeichnis hat in arithmetischer

Reihenfolge die Postzahlen mit der Bezeichnung

des Gewässers, des Ortes der Anlage

(gegebenenfalls mit dem ortsüblichen Haus- und

Werksnamen) und der Art der Wasserbenützung

aufzuführen. Gelöschte Postzahlen sind rot zu

durchstreichen.

§ 12. (1) Die Kartothek hat lose, halbsteife

Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten;

sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen

und nach deren Namen alphabetisch zu ordnen.

(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die

Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten

alphabetisch einzureihen.

(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere

Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein

eigenes Kartothekblatt anzulegen.

§ 13. (1) De Wasserkartensammlung enthält

Pausen oder Zweitausfertigungen der einzelnen

Gewässerblätter in der alphabetischen Reihenfolge

der Gewässernamen.

(2) Die Wasserkartensammlung kann auch vom

Wasserbuch getrennt aufbewahrt werden.

§ 14. (1) In der Urkundensammlung sind die

Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten

zugrunde liegen, insbesondere

Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide

sowie Befunde über die Staumaßsetzung,

nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und

gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in

beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.

(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem

Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den

Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen

Planunterlagen genügt die Einreihung der

wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug

habenden Pläne.

§ 15. (1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht

betreffenden Urkunden und Pläne sind

mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden

Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt m t

chronologisch fortlaufenden Nummern verzeichnet

ist.

(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung

sind die Abschriften (Durchschriften)

jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere

der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren,

welche sich auf die gemäß § 16 m

Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften,

Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände

beziehen.

§ 16. (1) Für jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft

und jeden Wasserverband

ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage

C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches

in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.

(2) Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht

ein. Vorschlagblatt nach der Vorschrift

des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die

Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen

anzugeben.

(3) Für Postzahl und Blattnummer finden die

Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es

sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C

Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen

mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte

ausschließen.

(4) In der Spalte "Anmerkungen" sind die Postzahlen

der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte

unter Hinweis auf die in der

Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und

Pläne anzugeben.

§ 17. In einem weiteren Anhang zum Wasserbuch

sind auf Antrag des Inhabers ständige Wassernutzungen

gemäß § 107, Abs. (3), WRG. mit

Art und Maß der Nutzung und mit der Liegenschaft,

deren Zwecken sie dienen, gemeindeweise

zu verzeichnen.

II. Abschnitt

Wasserbuchführung.

§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk

getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu verwahren.

(2) Zusätzlich können auch beim Amt der

Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben

geführt werden.

§ 19. (1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer

werden nach Feststellung ihrer Eignung

vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen

mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein

und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten

nicht entzogen werden.

(2) De Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann

gegenüber die Verantwortung für die

ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie

für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche

Aufbewahrung.

(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt,

Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen,

Löschungen, Einzeichnungen und sonstige

Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch

und seinen Anhängen vorzunehmen.

(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt,

hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen,

das vom Wasserbuchführer entsprechend zu

unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten

Beträge einhebt.

(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer

und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung

des Lande6hauptmannes geregelt.

§ 20. (1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die

ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt

wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs-

und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen

u. dgl., sind nach Eintritt ihrer

Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den

Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde

zuzustellen.

(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des

hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und

als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfes! kann unterbleiben,

wenn es sich um ein im Wasserbuch

bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt

und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß

§ 102 WRG. noch erforderlich ist.

§ 21. (1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes,

das nicht vollständig, nicht

richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen

ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung

des für den Wasserbuchbescheid vorgesehenen

Vordruckes auch seinerseits die Erlassung

eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann

zu beantragen.

(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft,

mit der ein Wasserbenutzungsrecht

verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte

unter Anführung des Besitzvorgängers

und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt

anzuzeigen.

§ 22. (1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21

übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann

den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch

eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung

noch aus, ist der Wasserbuchbescheid

erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides

und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens

hergestellten neuen Entwurfes

zu erlassen.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer,

wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht

noch nicht im Wa6serbuch eingetragen

ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides

in die betreffende Gewässermappe unter

dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere

Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes

darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen

Wasserbenutzungsrechten [.§ 20, Abs. (3)] ist

lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden

Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid

hinzuweisen.

§ 23. (1) Die Wasserbuchbescheide sind von den

Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch

einzutragen.

(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid

in Widerspruch stehenden Eintragung

hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts

wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt

sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten

d e Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung

erfolgen soll.

§ 24. (1) Gleichzeitig mit der Eintragung des

Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer

in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die

erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die

gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden

und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen

und allenfalls die Postzahl anzugeben,

unter der berechtigte Wassergenossenschaften,

Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände

in dem hiefür bestimmten Anhang zum

Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.

(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden

Einzeichnungen im Gewässerblatt

vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse

auf dem laufenden zu halten.

(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid

mit den beigelegten Urkunden und

Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.

§ 25. (1) Sind für spätere Eintragungen zu einem

bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter

erforderlich, so sind sie unter der Postzahl

der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden

Blattnummern zu versehen und den über

die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern

unmittelbar anzuschließen, wobei in der

Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter

jeweils auf das folgende zu verweisen ist.

(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig

werdende Änderungen einer Eintragung sind

so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende

ursprüngliche Eintragung vollkommen

leserlich bleibt.

(3)Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht

neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit

einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu

durchstreichen und bei den gelöschten Blättern

einzureihen.

§ 26. Ein Wasserbenutzungsrecht wird in, der

Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter

nach Eintragung des Löschungsbescheides mit

roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden

und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis

und auf dem Kartothekblatt

sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht

gehörenden Urkunden und Pläne

(§ 15) vermerkt wird.

§ 27. Die Anhänge zum Wasserbuch werden

auf Grund von wasserrechtlichen Entscheidungen

oder von entsprechend belegten Parteianträgen

geführt; ein Wasserbuchbescheid ist hiefür nicht

erforderlich.

§ 28. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch

ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.

(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz

der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte

Abschriften von Eintragungen und Urkunden

sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu

begehren.

§ 29. Die Entnahme irgendeines Teiles des

Wasserbuches, selbst für Amtszwecke ist unzulässig.

Auch anläßlich der Vorlage von Akten an

Oberbehörden dürfen nur Abschriften angeschlossen

werden.

§ 30. Die für Wasserbucheintragungen zu entrichtenden

Gebühren werden gesondert festgesetzt.

III. Abschnitt.

Wasserbuchbescheid.

§ 31. (1) Durch den Wasserbuchbescheid wird

die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes

oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung

verfügt sowie der einzutragende Wortlaut

bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt

des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides

in tunlichster Kürze wiederzugeben. Außerdem

wird mit dem Wasserbuchbescheid die Eintragungsgebühr

(§ 30) vorgeschrieben.

(2) Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich

unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes

(Anlagen D) zu erlassen.

§ 32. (1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die

kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf

jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt

sie einbezogen sind.

(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der

Uferseite und der in Anspruch genommenen

Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung

de6 Ober- und Unterliegers mit Namen

ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen

zu bezeichnen.

(3) In der Beschreibung der Anlage und des

Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte

Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und

Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für

die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.

(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in

der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten

technischen Momente ersichtlich zu

machen.

§ 33. (1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige

Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene

Recht berühren, und besondere an die

Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte

Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt

sind, zu vermerken.

(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien

können hier auch durch Einigung, gerichtliches

Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich

der betreffenden Anlage begründete Rechte

aufgenommen werden.

§ 34. Bei Änderungen an eingetragenen Wasserbenutzungsrechten

ist der Wortlaut der bisherigen

Eintragung zu berichtigen oder zu ergänzen, erforderlichenfalls

neu festzulegen.

§ 35. (1) Erstreckt sich ein Wasserbenutzungsrecht

über mehrere Verwaltungsbezirke, hat der

Wasserbuchbescheid die Wasserbücher zu bezeichnen,

in denen die Eintragung im vollen Wortlaut

zu erfolgen hat. Für Verwaltungsbezirke, die nur

durch einen Teil der Anlage berührt 6ind, kann

eine gekürzte Eintragung mit Hinweis auf das

Wasserbuch der Haupteinlage verfügt werden.

(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des

Abs. (1) in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft die

Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes

im Sinne des § 107 a, Abs. (1), WRG. zu beantragen.

In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher

sind die mitberührten Wasserbücher zu

vermerken.

(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann

hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften

des Wasserbuchbescheides und aller späteren

das gegenständliche Recht betreffenden

Wasserbuchbescheide zu übermitteln.

§ 36. Werden durch einen Wasserrechtsbescheid,

der die Grundlage eines Wasserbuchbescheides

bildet, verschiedene Wasserbenützungsrechte berührt,

so sind für diese gesonderte Wasserbuchbecheide

zu erlassen.

§ 37. (1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa

sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem

Wasserberechtigten und jenen Parteien — gegebenenfalls

auszugsweise — zuzustellen, die am

Inhalt der Eintragung ein unmittelbares, Interesse

haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte

usw.).

(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere

wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger

oder unvollständiger Wiedergabe des

Wasserrechtsbescheides oder wegen Vorschreibung

unzutreffender Wasserbuchgebühren angefochten

werden.

(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer

Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst

nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus,

findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.

IV. Abschnitt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern,

die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend die Einrichtung und Führung des

Wasserbuches, B.G.Bl. Nr. 65/1935, angelegt

oder weitergeführt wurden, sind — erforderlichenfalls

entsprechend ergänzt oder abgeändert

— weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den

noch vorrätigen Drucksorten.

§ 39. Auf den für die Wassergenossenschaften,

Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände

nach der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,

B.G.Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern

sind die nunmehr entbehrlich gewordenen

Eintragungen nicht weiter fortzuführen,

sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen

oder mit dem Vermerk „nicht weiter

evident gehalten" zu versehen.

§ 40. (1) Wo die vorhandenen und nach § 38

weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile

von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung

des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus

anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern

geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann

Aufnahmegruppen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden

dadurch nicht berührt.

§ 41. (1) Die Aufnahmegruppe hat in dem ihr

zugewiesenen Gebiet die Wasserläufe planmäßig

zu begehen und jede vorgefundene Wasserbenutzungsanlage

zu verzeichnen.

(2) Für die Verzeichnung sind Drucksorten nach

dem Muster in Anlage D, allenfalls Einlageblätter

nach dem Muster in Anlage A, beziehungsweise C

zu verwenden; sie müssen rechts oben deutlich

den Aufdruck „Aufnahmeblatt" tragen.

(3) Pläne und Urkunden, die eine verzeichnete

Anlage betreffen, sind von der Aufnahmegruppe

sicherzustellen; soweit solche fehlen, ist in die

betreffende Spalte des Aufnahmeblattes der Vermerk

„Urkunden nicht vorhanden" zu setzen. Für

fehlende Pläne sind Skizzen anzufertigen.

(4) Anlagen, die mit den sichergestellten! Urkunden

nicht übereinstimmen oder für die nicht

genügend Urkunden vorliegen, sind von der Aufnahmegruppe,

nach sorgfältiger Vermessung, im

Aufnahmeblatt genau zu beschreiben.

§ 42. (1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe —

es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig

erscheinen — alle jene Unterlagen zu beschaffen

oder herzustellen, die für die Eintragung eines

im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit

ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechtes

notwendig sind.

(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind

die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.

§ 43. (1) Die Gemeinden, Wasserberechtigten

und sonstigen Interessenten sind durch öffentlichen

Anschlag vom Beginn, der Tätigkeit einer Aufnahmegruppe

und den ihr zugewiesenen Gewässerstrecken

oder Einzugsgebieten zu verständigen.

(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe

ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis

der bestehenden Wasserbenutzungsrechte

durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen.

Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten,

alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte

binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde

anzumelden

(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1)

oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden

Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.

(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom

Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung

eines Wasserbuches getroffen werden.

§ 44. (1) Der Landeshauptmann kann die

Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden,

die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei

seinem Amte verwahren.

(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen

dieser Verordnung kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise

dann gestatten, wenn sie in den örtlichen

Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen

Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.

§ 45. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1948 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren

die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,

B. G. Bl. Nr. 65/1935, ihre Wirksamkeit.

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