201. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der § 2, Abs. (3), § 11, Abs. (2),
und § 13 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946,
B.G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche
Sonderbestimmungen für schutzwürdige
Unternehmungen, wird verordnet
§ 1. (i) Dem Antrag auf Aufnahme in die
Liste schutzwürdiger Unternehmungen (§ 1 des
Gesetzes) sind in der Regel eine Darstellung
über den Vermögensstand des Unternehmens am
letzten Tage des Monats vor Einbringung des
Antrages, ein Lagebericht über die wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens im laufendien
Geschäftsjahr, die Jahresabschlüsse nebst
Gewinn- und Verlust-Rechnungen der vorhergehenden
drei Geschäftsjahre und des Geschäftsjahres
1937 anzuschließen.
(2) Im Antrag sind insbesondere auszuweisen
1. die fälligen Geldforderungen, die dem
Unternehmen aus Lieferungen oder Leistungen
für den Rüstungsbedarf zustehen und die in
absehbarer Zeit voraussichtlich nicht hereingebracht
werden können und
2. die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens
für empfangene Lieferungen und Leistungen
für den Rüstungsbedarf. Übersteigt die
Höhe dieser Verbindlichkeiten im Einzelfalle
den Betrag von 500 S, sind Name, Wohnsitz
(Sitz) des Gläubigers, die Höhe seiner Forderung
und der Tag der Fälligkeit sowie der Gegenstand
der ihr zugrunde liegenden Leistungen anzugeben.
Verbindlichkeiten, die diesen Betrag im
Einzelfalle nicht übersteigen, können in einer
Summe ausgewiesen werden.
§ 2. In dem Antrag sind alle Umstände darzulegen,
die es glaubhaft erscheinen lassen, daß
das Unternehmen außerstande ist, seine Verbindlichkeiten
[§ 1, Abs. (2), Ziffer 2] aus den
Betriebseinnahmen oder aus sonstigen flüssigen
Mitteln neben den laufenden Betriebsausgaben
zu bezahlen.
§ 3. Der Antrag hat eine vom Inhaber (vertretungsberechtigte
Organe) des Unternehmens
unterzeichnete Erklärung an Eides Statt darüber
zu enthalten, daß seine gemäß § 1 gemachten
Angaben richtig und vollständig sind.
§ 4. Die Kammer für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen kann eine
Überprüfung der Vermögenslage des Unternehmens
auf dessen Kosten durch beeidete Wirtschaftsprüfer
vornehmen lassen; sie kann vor
der Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme
in die Liste auf Kosten des Antragstellers
die gutachtliche Stellungnahme eines gemäß
§ 23 a, Ausgleichsordnung, bevorrechteten Gläubigerschutzvenbandes
einholen.
§ 5. Hält die in § 2, Abs. (2), des Gesetzes
genannte Kommission den Antrag für begründet,
so hat die Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen das Unternehmen
in die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen
aufzunehmen und darüber eine Bescheinigung
auszustellen.
§ 6. (1) Die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen
ist in den Räumen der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Einsichtnahme in diese Liste ist nur zu
gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse daran
glaubhaft gemacht wird.
§ 7. (1) Die zur Deckung der Verwaltungskosten
der Kammer für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen von den Antragstellern
(§ 1) zu entrichtende Gebühr wird
einheitlich mit 100 S festgesetzt.
(2) Die Gebühr ist bei der Einbringung des
Antrages auf Aufnahme in die Liste schutzwürdiger
Unternehmungen bei der Kammer einzuzahlen.
§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, B.G.Bl.
Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche
Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,
in Kraft.