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201_1946 AT

201. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Auf Grund der § 2, Abs. (3), § 11, Abs. (2),

und § 13 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946,

B.G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige

Unternehmungen, wird verordnet

§ 1. (i) Dem Antrag auf Aufnahme in die

Liste schutzwürdiger Unternehmungen (§ 1 des

Gesetzes) sind in der Regel eine Darstellung

über den Vermögensstand des Unternehmens am

letzten Tage des Monats vor Einbringung des

Antrages, ein Lagebericht über die wirtschaftliche

Entwicklung des Unternehmens im laufendien

Geschäftsjahr, die Jahresabschlüsse nebst

Gewinn- und Verlust-Rechnungen der vorhergehenden

drei Geschäftsjahre und des Geschäftsjahres

1937 anzuschließen.

(2) Im Antrag sind insbesondere auszuweisen

1. die fälligen Geldforderungen, die dem

Unternehmen aus Lieferungen oder Leistungen

für den Rüstungsbedarf zustehen und die in

absehbarer Zeit voraussichtlich nicht hereingebracht

werden können und

2. die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens

für empfangene Lieferungen und Leistungen

für den Rüstungsbedarf. Übersteigt die

Höhe dieser Verbindlichkeiten im Einzelfalle

den Betrag von 500 S, sind Name, Wohnsitz

(Sitz) des Gläubigers, die Höhe seiner Forderung

und der Tag der Fälligkeit sowie der Gegenstand

der ihr zugrunde liegenden Leistungen anzugeben.

Verbindlichkeiten, die diesen Betrag im

Einzelfalle nicht übersteigen, können in einer

Summe ausgewiesen werden.

§ 2. In dem Antrag sind alle Umstände darzulegen,

die es glaubhaft erscheinen lassen, daß

das Unternehmen außerstande ist, seine Verbindlichkeiten

[§ 1, Abs. (2), Ziffer 2] aus den

Betriebseinnahmen oder aus sonstigen flüssigen

Mitteln neben den laufenden Betriebsausgaben

zu bezahlen.

§ 3. Der Antrag hat eine vom Inhaber (vertretungsberechtigte

Organe) des Unternehmens

unterzeichnete Erklärung an Eides Statt darüber

zu enthalten, daß seine gemäß § 1 gemachten

Angaben richtig und vollständig sind.

§ 4. Die Kammer für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen kann eine

Überprüfung der Vermögenslage des Unternehmens

auf dessen Kosten durch beeidete Wirtschaftsprüfer

vornehmen lassen; sie kann vor

der Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme

in die Liste auf Kosten des Antragstellers

die gutachtliche Stellungnahme eines gemäß

§ 23 a, Ausgleichsordnung, bevorrechteten Gläubigerschutzvenbandes

einholen.

§ 5. Hält die in § 2, Abs. (2), des Gesetzes

genannte Kommission den Antrag für begründet,

so hat die Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen das Unternehmen

in die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen

aufzunehmen und darüber eine Bescheinigung

auszustellen.

§ 6. (1) Die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen

ist in den Räumen der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen zur Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Einsichtnahme in diese Liste ist nur zu

gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse daran

glaubhaft gemacht wird.

§ 7. (1) Die zur Deckung der Verwaltungskosten

der Kammer für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen von den Antragstellern

(§ 1) zu entrichtende Gebühr wird

einheitlich mit 100 S festgesetzt.

(2) Die Gebühr ist bei der Einbringung des

Antrages auf Aufnahme in die Liste schutzwürdiger

Unternehmungen bei der Kammer einzuzahlen.

§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, B.G.Bl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in Kraft.

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