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201_1945 AT

201. Gesetz: Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 201. Gesetz: Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer

im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften

in der Fassung des Gesetzes

vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135, treten im

§ 3 an Stelle der Worte: „bis 1. Oktober 1945"

die Worte: „bis 31. Dezember 1945".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Provisorische Staatsregierung betraut.

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