201_1945
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201. Gesetz: Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 201. Gesetz: Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135.
1945_201_0 201. Gesetz: Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135.
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer
im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften
in der Fassung des Gesetzes
vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 135, treten im
§ 3 an Stelle der Worte: „bis 1. Oktober 1945"
die Worte: „bis 31. Dezember 1945".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Provisorische Staatsregierung betraut.