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200. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (1. Novelle zur ZustV)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (1. Novelle zur ZustV)

Auf Grund des § 40a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet

Die Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen

sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.“

2. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle

anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle

an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden.

Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.“

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten

Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen.

Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten

sichergestellt sein.“

4. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem

anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding

stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher

Tätigkeiten sichergestellt sein.“

5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden

namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann

in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere

Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt

sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.“

6. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles

der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten

und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu

erfolgen.

(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten

Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu

übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand

des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen.

Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer

neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen.

Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung

nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts

ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage

anzuführen.“

7. In § 7 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4

KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung

der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.“

8. In § 7 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten

Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale

Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an

die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen

jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten.“

9. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch

den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung

der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.“

10. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen

Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren

Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von

Leistungen bilden.“

11. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt

„Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Unterlagen sind grundsätzlich im Original beizubringen. Leasing- bzw.

Kammerbestätigungen, die vom Aussteller per Fax- oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle

übersendet werden sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten

ebenfalls als Originaldokument.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten

1. Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall

bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller

bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2. Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf

seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Berufsmäßige Parteienvertreter können

jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu

nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers

enthalten.

3. Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt

alternativ

a) Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b) persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher

Vermerk aufzunehmen ist,

c) Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d) Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e) Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f) Schenkungsvertrag,

g) gerichtliches Urteil,

h) gerichtlicher Beschluss,

i) Einantwortungsurkunde,

j) Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k) Zuschlag bei Versteigerung,

l) Einbringungsvertrag,

m) Leasingbestätigung,

n) Benützungsüberlassungserklärung.

4. Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen,

ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken

bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften

a) Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b) Bestätigung durch Behörde,

c) Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d) Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5. Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei

5.1. Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ

a) gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz,

b) Meldebestätigung.

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

die nicht österreichische Staatsbürger sind

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt

Adresse laut Angabe des Antragstellers.

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer

natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen

Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ

a) Gewerbeschein,

b) Auszug aus dem Firmenbuch.

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a) Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten

alternativ

aa) Gewerbeschein,

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b) Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt

Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.

c) Vereine

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt

Eine inhaltlich aktuelle Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde im Original oder Kopie

über den Wortlaut, die Vertretung und den Sitz des Vereins.

6. Als Nachweis, dass im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz besteht, gilt

Feststellung gemäß § 40a Abs. 5 Z 4 KFG 1967.

7. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967

a) Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967

Ein Typenschein, ein Einzelgenehmigungsbescheid oder ein Nachweis für die Zulassung ist

ausgenommen die Fälle der Z 8 unbedingt vorzulegen.

b) Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

Eine Versicherungsbestätigung kann im Original einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag

integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen

ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers

(in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.

c) Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967

Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 21

oder 22 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung

vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d) Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges nach Eigenimport ist eine Bestätigung des Finanzamtes

über die steuerliche Unbedenklichkeit vorzulegen. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für

Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über

die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.

e) Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives

Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden

ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu

berücksichtigen ist.

8. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967

Bei Fehlen eines Nachweises gemäß § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967 ist ein Prüfgutachten gemäß

§ 29 Abs. 4 oder § 31 Abs. 2 oder § 56 Abs. 1 KFG 1967 vorzulegen.

9. Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder

des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt

Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch

dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Teils 2 der Zulassungsbescheinigung

ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.“

12. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang

zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle

vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform

erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es

ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert

werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet

werden.

In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen

1. Antragsformular,

2. Versicherungsbestätigung,

3. die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG

1967 (grundsätzlich in Kopie),

4. Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),

5. Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie).“

13. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw.

bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer

inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei

Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere

Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein …) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der

Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“, mit dem Zulassungsstellenstempel

zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung

bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.“

14. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die

Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu fünf Jahre nach der Abmeldung des

Fahrzeuges möglich sein.“

15. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der

ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren

Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu

bestätigen.“

16. In § 10 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich.“

17. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung

mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende

Nummer auf. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder

die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder

sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung

in eine Liste) zu führen.“

18. § 13 Abs. 6 lautet

„(6) Bei Abmeldung, bei Änderung, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung,

bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung

eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei

bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind

grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Kann allerdings lediglich Teil 2 nicht

vorgelegt werden, reicht eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber aus.“

BGBlPdf 200. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Da Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,

Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass

die OPCW auf dem Gebiet und jedem anderen Ort unter der Jurisdiktion oder Kontrolle eines

Vertragsstaates Rechts- und Geschäftsfähigkeit und jene Privilegien und Immunitäten, die für die

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, genießen soll;

Da Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,

Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass

die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat

ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der

Organisation jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung

ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;

Da ungeachtet Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der

Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung

solcher Waffen der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der

Durchführung von Verifikationstätigkeiten jene Privilegien und Immunitäten genießen, die in Teil II

Abschnitt B des Verifikationsanhanges geregelt sind;

Da Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,

Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass

die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der

Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,

sind die Organisation für das Verbot chemischer Waffen und die Republik Österreich daher wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

(a) „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung,

Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher

Waffen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/1997 idF BGBl. III Nr. 215/1999 vom 13. Jänner 1993;

(b) „OPCW“ bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäß

Artikel VIII, Absatz 1, des Übereinkommens errichtet wurde;

(c) „Generaldirektor“ bezeichnet den Generaldirektor gemäß Artikel VIII, Absatz 41, des Übereinkommens,

oder in seiner Abwesenheit den amtierenden Generaldirektor;

(d) „Angestellter der OPCW“ bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals des

Sekretariats der OPCW;

(e) „Vertragsstaat“ bezeichnet den Vertragsstaat dieses Abkommens;

(f) „Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;

(g) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet die zur Konferenz der Vertragsstaaten und/oder zum

Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern,

Beratern, technischen Experten und Assistenten ihrer Delegation oder die Delegierten bei

anderen Treffen der OPCW;

(h) „Experten“ bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte

Aufträge durchführen, für ihre Organe tätig sind, oder die die OPCW auf deren Ersuchen beraten;

(i) „von der OPCW einberufene Treffen“ bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Hilfsorgane der

OPCW, bzw. jede von der OPCW einberufene internationale Konferenz oder Zusammenkunft;

(j) „Vermögen“ bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die im Eigentum der OPCW

stehen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen von ihr besessen oder

verwaltet werden und jedes Einkommen der OPCW;

(k) „Archive der OPCW“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, Korrespondenz, Dokumente, Manuskripte,

Computer- und Mediadaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonbandaufzeichnungen,

die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder eines Angestellten der OPCW in amtlicher

Funktion stehen und jedes andere Material, das der Generaldirektor und der Vertragsstaat

übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;

(l) „die Räumlichkeiten der OPCW“ sind die Gebäude oder Gebäudeteile, und falls gegeben, der

dazugehörige Grund, der für die Zwecke der OPCW, einschließlich jener, auf die in Teil II

Unterabschnitt 11b des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen Bezug genommen wird,

genützt werden.

ARTIKEL 2

RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;

(c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.

ARTIKEL 3

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

1. Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind

von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses

Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

erstrecken kann.

2. Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt

und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder

gesetzgebenden Behörden geschützt.

3. Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

4. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art

behindert zu sein,

(a) kann die OPCW Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in

allen Währungen unterhalten;

(b) kann die OPCW ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in oder aus dem

Vertragsstaat, in oder aus einem anderen Land oder innerhalb des Vertragsstaates frei überweisen

und kann alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmitteln in jede beliebige Währung

umwechseln.

5. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die

OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne

Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.

6. Die OPCW und ihr Eigentum sind

(a) von allen direkten Steuern befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OPCW

keine Befreiung von Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für

öffentliche Dienstleistungen;

(b) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der

OPCW für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch

Einverständnis darüber, dass die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter nicht im Vertragsstaat

verkauft werden, es sei denn zu den mit dem Vertragsstaat festgelegten Bedingungen;

(c) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer

Veröffentlichungen.

7. Die OPCW wird im Allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und

unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die

OPCW für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige

Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so wird der Vertragsstaat, wann immer möglich, geeignete

Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

ARTIKEL 4

ERLEICHTERUNGEN UND IMMUNITÄTEN FÜR DEN NACHRICHTENVERKEHR

UND VERÖFFENTLICHUNGEN

1. Die OPCW genießt für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr auf dem Gebiet des Vertragsstaates,

soweit dies im Einklang mit internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen des

Vertragsstaates steht, keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie von der Regierung des Vertragsstaates

jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischer Missionen hinsichtlich des

Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost und Telekommunikation und Pressetarife für

Mitteilungen an die Medien gewährt werden.

2. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen nicht der

Zensur.

Die OPCW hat das Recht Codes zu benutzen sowie ihre Briefe und anderen amtlichen Mitteilungen

durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) zu senden oder zu empfangen, die die selben Privilegien und

Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und versiegelten Postsäcke (Valisen).

Nichts in diesem Absatz soll so ausgelegt werden, dass die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen

durch Vereinbarung zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW ausgeschlossen wird.

3. Der Vertragsstaat anerkennt das Recht der OPCW zur Erfüllung ihrer Zwecke nach dem

Übereinkommen innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke

und Rundfunk vorzunehmen.

4. Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen

Mitteilungen der OPCW, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden,

sind unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende

Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Videos,

Filme, Tonbandaufnahmen und Software.

ARTIKEL 5

MITGLIEDER DER DELEGATIONEN DER VERTRAGSSTAATEN

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten genießen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen,

ohne dass davon andere Privilegien und Immunitäten, die sie genießen, berührt sind, während der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien

und Immunitäten

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung;

(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch dann noch weiterbesteht,

wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr ausüben;

(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

(d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder Amtsmaterialien durch Kurier oder

in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;

(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den

nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten während der Reise in

oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;

(f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie

den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt

werden;

(g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den

Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während

welcher Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung

ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten werden den Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur

unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW und nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind daher verpflichtet,

in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten.

4. Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen auf

Personen, die Staatsbürger des Vertragsstaates sind oder Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich.

ARTIKEL 6

ANGESTELLTE DER OPCW

1. Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten genießen der Generaldirektor, das

Personal des Sekretariats, einschließlich von geeigneten Experten während der Untersuchungen wegen

des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen gemäß Teil XI Absatz 7 und 8 des Verifikationsanhanges

zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Abs. 51 des Übereinkommens, die Privilegien und

Immunitäten gemäß Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder bei der

Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Privilegien und Immunitäten

gemäß Teil II Absatz 12 desselben Anhangs.

2. Die Angestellten der OPCW, hinsichtlich anderer Tätigkeiten in Bezug auf Ziel und Zweck des

Übereinkommens

(a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres

persönlichen Gepäcks;

(b) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen

Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen;

(c) genießen Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien, die den

Vorschriften des Übereinkommens unterliegen;

(d) genießen die selben Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre von der OPCW bezahlten Gehälter und

Einkünfte und zu den selben Bedingungen wie die Beamten der Vereinten Nationen;

(e) sind zusammen mit ihren Ehegatten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;

(f) genießen zusammen mit ihren Gatten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen

wie Bedienstete diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges;

(g) erhalten in Bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den

Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

3. Die Angestellten der OPCW sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass

sich diese Befreiung bei Angehörigen des Vertragsstaates auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen

im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und vom Vertragsstaat

genehmigten Liste erfasst sind. Sollten andere Angestellte der OPCW zum nationalen Dienst durch den

Vertragsstaat aufgefordert werden, wird der Vertragsstaat auf Ersuchen der OPCW einen zeitweiligen

Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen

Arbeit zu vermeiden.

4. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels

genießt der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehegatten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt

werden. Die selben Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren

Angestellten der OPCW, die im Namen des Generaldirektors handeln, gewährt.

5. Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW

und nicht ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen,

sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu

beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle

zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in

dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

6. Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zusammen, um

die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften

zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien,

Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

ARTIKEL 7

EXPERTEN

1. Experten genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die effektive

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit

diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen.

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen

Gepäcks;

(b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn diese

Personen nicht mehr amtliche Funktionen für die OPCW wahrnehmen;

(c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

(d) Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der OPCW das Recht, Codes zu benützen,

Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

(e) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen, wie sie

den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt

werden;

(f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie

Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2. Die Privilegien und Immunitäten werden den Experten im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die solche Privilegien und Immunitäten genießen, sind

verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu

beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Experten in jedem Fall zu

verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem

auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

ARTIKEL 8

MISSBRAUCH VON PRIVILEGIEN

1. Ist der Vertragsstaat der Ansicht, dass ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität nach

diesem Abkommen vorliegt, werden zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW Beratungen stattfinden,

um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und bejahendenfalls zu versuchen

sicherzustellen, die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern. Wenn solche Beratungen zu

keinem für den Vertragsstaat und die OPCW zufrieden stellenden Ergebnis führen, wird die Frage, ob ein

Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität vorliegt, durch ein Verfahren gemäss Artikel 10

entschieden.

2. Die unter Artikel 6 und 7 genannten Personen dürfen von den örtlichen Behörden des Vertragsstaates

nicht zum Verlassen des Gebietes des Vertragsstaates wegen Handlungen, die sie in ihrer

amtlichen Eigenschaft gesetzt haben, verhalten werden. Sollte ein Missbrauch von Privilegien durch eine

solche Person in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb ihrer offiziellen Funktionen vorliegen, kann die

betreffende Person von der Regierung des Vertragsstaates zum Verlassen des Landes aufgefordert

werden, vorausgesetzt die Ausweisung wurde von den örtlichen Behörden mit Genehmigung des

Außenministers des Vertragsstaates ausgesprochen. Eine solche Genehmigung wird nur nach Einvernehmen

mit dem Generaldirektor der OPCW erteilt. Wenn ein Ausweisungsverfahren gegen diese Person

eingeleitet wird, hat der Generaldirektor der OPCW das Recht, in diesem Verfahren auf Seiten jener

Person aufzutreten, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde.

ARTIKEL 9

REISEDOKUMENTE UND VISA

1. Der Vertragsstaat anerkennt die für die Angestellten der OPCW ausgestellten Laissez-passer der

Vereinten Nationen, im Einklang mit besonderen Vereinbarungen der OPCW, zum Zweck der Ausübung

ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen. Der Generaldirektor wird dem Vertragsstaat die einschlägigen

Vereinbarungen der OPCW zur Kenntnis bringen.

2. Der Vertragsstaat wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in Artikel 5, 6 und 7

genannten Personen gleichgültig welcher Nationalität die Einreise in und den Aufenthalt auf seinem

Gebiet zu erleichtern und der Ausreise aus seinem Gebiet keine Hindernisse in den Weg zu legen, und

dafür zu sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Ort ihrer dienstlichen Aufgaben oder Geschäfte

nicht behindert werden und ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen.

3. Visaanträge von Personen nach Artikel 5, 6 und 7 werden, wenn sie von einer Bestätigung

begleitet sind, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft reisen, so schnell wie möglich behandelt, um

diesen Personen zu ermöglichen, ihren Aufgaben erfolgreich nachkommen zu können. Außerdem werden

solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.

4. Dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor und anderen Angestellten der

OPCW, die in amtlicher Eigenschaft reisen, werden die gleichen Erleichterungen für Reisen gewährt, wie

den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges.

5. Für die Durchführung von Verifikationstätigkeiten werden Visa im Einklang mit Teil II

Abschnitt B Absatz 10 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen erteilt.

ARTIKEL 10

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

1. Die OPCW trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von

(a) Streitigkeiten aus Verträgen oder andere Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die

OPCW Partei ist;

(b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OPCW oder ein Experte beteiligt ist, der auf Grund

seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht gemäß Artikel 6 Abs. 5

oder Artikel 7 Abs. 2 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

2. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die

nicht gütlich beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen jeder der beiden Streitparteien zur endgültigen

Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede

Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren

soll, ist von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.

3. Hat eine der beiden Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt und auch innerhalb von

zwei Monaten nach Ersuchen der anderen Streitpartei keine diesbezüglichen Schritte gesetzt, kann die

andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.

4. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung

nicht auf den dritten Schiedsrichters einigen, kann jede der Streitparteien den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht wendet in seinem Verfahren die freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des

Ständigen Schiedsgerichtshofs für internationale Organisationen und Staaten in der zum Zeitpunkt des

In-Kraft-Tretens dieses Abkommens geltenden Fassung an.

6. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und

bindet die Streitparteien.

ARTIKEL 11

AUSLEGUNG

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Lichte der Aufgaben, die das Übereinkommen der

OPCW überträgt, auszulegen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die

Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil II Abschnitt B des

Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor

und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens

gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die

die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder

aufgehoben noch abgeändert.

ARTIKEL 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, der dem Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat beim Generaldirektor folgt, in Kraft. Es besteht

Einvernehmen darüber, dass nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat dieser

nach seinem eigenen Recht in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens umzusetzen.

2. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Vertragsstaat auch Vertragsstaat des

Übereinkommens ist.

3. Die OPCW und der Vertragsstaat können soweit erforderlich Zusatzvereinbarungen treffen.

4. Verhandlungen über die Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der OPCW oder des

Vertragsstaates eingeleitet. Jede solche Änderung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im

Rahmen eines von der OPCW und dem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommens.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 10. Juli 2001, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Für die Organisation für das Verbot chemischer Waffen

José M. Bustani

Generaldirektor

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 2002 beim Generaldirektor der OPCW hinterlegt; das Abkommen tritt

gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. September 2002 in Kraft.

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