200. Kundmachung: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 18
Abs. 3 der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 302/1998 wird die Neufassung des Anhanges 15 der SpSV kundgemacht.
Anhang 15 der SpSV lautet
„Anhang 15
zu § 16
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote
BELGIEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0609
International Marine Certification Institute (IMCI)
Trierstraat/Rue de Trèves 45
B-1040 Brüssel
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8
DEUTSCHLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0098
Germanischer Lloyd AG
Vorsetzen 32
D-20459 Hamburg
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0123
TÜV Product Service GmbH
Ridlerstraße 65
D-80339 München
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0299
Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen
Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-Prüfzert
Klinkerweg 4
D-40699 Erkrath
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0525
Lloyd’s Register Quality Assurance GmbH
Managementzertifizierer- und Umweltgutachterorganisation
Mönckebergstraße 27
D-20095 Hamburg
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
FINNLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0401
VTT Valmistustekniikka/Turvallisuustekniikka
(VTT Manufacturing Technology/Safety Engineering)
PL 1701
FIN-33101 Tampere
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
FRANKREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0062
Bureau Veritas
17, place des Reflets
La Défense 2
F-92400 Courbevoie
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0607
Institut pour la Certification et la Normalisation dans le Nautisme (ICNN)
52, rue Senac de Meilhan
F-17000 La Rochelle
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
GRIECHENLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0618
Hellenic Register of Shipping (HRS)
Akti Miaouli 23
GR-18535 Piraeus
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
IRLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0808
Irish Sailing Association
3 Park Road
Dun Laoghaire
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
ITALIEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0496
Consorzio DNV Modulo Uno
Centro Direzionale Colleoni
Via Paracelso, 20, Palazzo Andromeda ingr. 3
I-20041 Agrate Brianza (MI)
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0302
Agenzia Nazionale Certificazione Componenti e Prodotti Srl (ANCCP)
Via Bronzino, 3
I-20133 Milano
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0407
Istituto Giordano SpA
Via Rossini, 2
I-47041 Bellaria Igea (RN)
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0474
Registro Italiano Navale (RINA)
Via Corsica, 12
I-16128 Genova
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
LUXEMBURG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0882
Luxcontrol SA
1, Avenue des Terres Rouges
BP 349
L-4004 Esch sur Alzette
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
NIEDERLANDE
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0613
Nederland Keuringsinstituut voor Pleziervaartuigen (NKIP)
Postbus 65
NL-8500 AB Joure
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0614
European Certification Bureau Nederland BV (ECB)
Julianaweg 224A
NL-1131 NW Volendam
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0676
Lloyd’s Register of Shipping Rotterdam
Weena Zuid 170
Postbus 701
NL-3000 AS Rotterdam
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
NORWEGEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0575
Det Norske Veritas Classification AS
Veritasveien 1
N-1322 Hovik
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
PORTUGAL
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0743
Registo Internacional Naval (RINAVE)
Av. Vasco da Gama, 39-A
P-1400 Lisboa
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
SCHWEDEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0590
Marintest
Sjöfartsverket
S-60178 Norrköping
Sachgebiete
Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Meldung zurückgezogen: ab 16. Februar 2001
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0466
AEA Technology plc
D5, Culham
Abingdom
UK-OX14 3DB
Oxfordshire
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Meldung zurückgezogen: ab 4. Dezember 2000“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungstat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung
zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen
Betrieben, 1919, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des
Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter
(Kohlenzieher und Heizer), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche
Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, des
Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens
über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das
Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965,
ist der Ansicht, daß es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen,
die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen
würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und
hat dabei bestimmt, daß diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten
soll.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.
Artikel 1
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche
Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen
und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand
anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.
Artikel 2
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde
beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet
und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8
dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in
irgendeinem Beruf zugelassen werden.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor
des internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, daß es ein höheres
als das früher angegebene Mindestalter festlegt.
3. Das gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem
die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft
und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.
5. Jedes Mitglied, das gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von
14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben
a) daß die Gründe hierfür weiterbestehen oder
b) daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen
weiter in Anspruch zu nehmen.
Artikel 3
1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder
der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die
Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.
2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der
innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung
oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit
solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung
genehmigen, daß das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll
geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche
Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.
Artikel 4
1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei
denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung
entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß
Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens
vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls
auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe
der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und
Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang
dem Übereinkommen in bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3
dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.
Artikel 5
1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann
nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den
Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.
2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer
seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben,
auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.
3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur
Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität,
Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen
und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von
Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die
nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen.
4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäß diesem Artikel begrenzt
hat,
a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden
Berichten die allgemeine Lage in bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen
und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses
Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf
eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;
b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden
Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder
von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten
unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen
integrierenden Bestandteil bilden
a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die
Hauptverantwortung trägt;
b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder
ausschließlich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder
c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs
oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.
Artikel 7
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, daß Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei
leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten
a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und
b) nicht so beschaffen sind, daß sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen
Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit
beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, daß Personen, die mindestens 15 Jahre alt,
aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in
Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäß Absatz 1 und 2 dieses
Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine
solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann,
vorzuschreiben.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die
Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme
anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des
Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.
Artikel 8
1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,
soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens
vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme
an künstlerischen Veranstaltungen.
2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit
zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.
Artikel 9
1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen,
zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu
gewährleisten.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die
für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich
sind.
3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen
Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese
Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß
bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu
enthalten.
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen
über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft),
1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das
Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter
(Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes
Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über
das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen
nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes
Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über
das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer),
1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen
über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft),
1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können
von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren,
durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe),
1937, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das
nicht unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten
Übereinkommens in sich,
b) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter
(nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat,
schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
c) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das
Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen
ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht
unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens
in sich,
d) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte
Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2
dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß
Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt Anwendung findet,
schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
e) in bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen
über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens
ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß Artikel 3
dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schließt
ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
f) durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965,
ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht
unter dem gemäß jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, daß ein
solches Alter gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten
in Bergwerken gilt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten
Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) schließt die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben,
1919, gemäß Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
b) in bezug auf die Landwirtschaft schließt die Kündigung des Übereinkommens über das
Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäß Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,
c) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt schließt die Kündigung des Übereinkommens
über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäß Artikel 10 jenes Übereinkommens und des
Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäß Artikel 12
jenes Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 12
1. dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 13
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren,
gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach
Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 14
1. Der Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der
zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in
dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und
Kündigungen.
Artikel 16
Der Verwaltungstat des internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen
Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu
prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 17
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13,
vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende
Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die
Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. September 2000 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 Absatz 3 für Österreich mit 18. September 2001 in
Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Ägypten, Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan,
Äthiopien, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien,
Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische
Republik, El Salvador, Eritrea, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Honduras, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha,
Kenia, Kirgisistan, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libysch-Arabische-Dschamahirija,
Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Papua-
Neuguinea, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino,
Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 18. September 2000 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Angola 13. Juni 2001
Benin 11. Juni 2001
Brasilien 28. Juni 2001
Ecuador 19. September 2000
Jugoslawien 24. November 2000
Kasachstan 18. Mai 2001
Kolumbien 2. Februar 2001
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Demokratische Republik Kongo 20. Juni 2001
Namibia 15. November 2000
Panama 31. Oktober 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 2
Absatz 1 des Übereinkommens das Mindestalter wie folgt angegeben
Mindestalter 14
Ägypten, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana,
Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Gambia, Guatemala, Honduras, Jemen,
Kambodscha, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Malawi, Namibia, Nepal, Nicaragua,
Niger, Panama, Ruanda, Simbabwe, Sri Lanka, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Venezuela,
Zentralafrikanische Republik.
Mindestalter 15
Barbados, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark,
Deutschland, Dominica, Finnland, Georgien, Griechenland, Guyana, Indonesien, Irak, Irland, Island,
Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libysch-Arabische-
Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Sambia, Schweden, Schweiz,
Senegal, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Türkei, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate,
Zypern.
Mindestalter 16
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Burundi,
China, Frankreich, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Litauen, Malta, Moldau, Papua-Neuguinea,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Spanien, Tadschikistan, Tunesien, Ukraine,
Ungarn, Vereinigtes Königreich.