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200_2001 AT

200. Kundmachung: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 200. Kundmachung: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote

Auf Grund des § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 18

Abs. 3 der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 302/1998 wird die Neufassung des Anhanges 15 der SpSV kundgemacht.

Anhang 15 der SpSV lautet

„Anhang 15

zu § 16

Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote

BELGIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0609

International Marine Certification Institute (IMCI)

Trierstraat/Rue de Trèves 45

B-1040 Brüssel

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8

DEUTSCHLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0098

Germanischer Lloyd AG

Vorsetzen 32

D-20459 Hamburg

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0123

TÜV Product Service GmbH

Ridlerstraße 65

D-80339 München

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0299

Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen

Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-Prüfzert

Klinkerweg 4

D-40699 Erkrath

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0525

Lloyd’s Register Quality Assurance GmbH

Managementzertifizierer- und Umweltgutachterorganisation

Mönckebergstraße 27

D-20095 Hamburg

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

FINNLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0401

VTT Valmistustekniikka/Turvallisuustekniikka

(VTT Manufacturing Technology/Safety Engineering)

PL 1701

FIN-33101 Tampere

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

FRANKREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0062

Bureau Veritas

17, place des Reflets

La Défense 2

F-92400 Courbevoie

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0607

Institut pour la Certification et la Normalisation dans le Nautisme (ICNN)

52, rue Senac de Meilhan

F-17000 La Rochelle

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

GRIECHENLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0618

Hellenic Register of Shipping (HRS)

Akti Miaouli 23

GR-18535 Piraeus

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

IRLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0808

Irish Sailing Association

3 Park Road

Dun Laoghaire

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

ITALIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0496

Consorzio DNV Modulo Uno

Centro Direzionale Colleoni

Via Paracelso, 20, Palazzo Andromeda ingr. 3

I-20041 Agrate Brianza (MI)

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0302

Agenzia Nazionale Certificazione Componenti e Prodotti Srl (ANCCP)

Via Bronzino, 3

I-20133 Milano

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0407

Istituto Giordano SpA

Via Rossini, 2

I-47041 Bellaria Igea (RN)

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0474

Registro Italiano Navale (RINA)

Via Corsica, 12

I-16128 Genova

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

LUXEMBURG

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0882

Luxcontrol SA

1, Avenue des Terres Rouges

BP 349

L-4004 Esch sur Alzette

Sachgebiete

Sportboote

Übertragene Prüfaufgaben

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

NIEDERLANDE

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0613

Nederland Keuringsinstituut voor Pleziervaartuigen (NKIP)

Postbus 65

NL-8500 AB Joure

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0614

European Certification Bureau Nederland BV (ECB)

Julianaweg 224A

NL-1131 NW Volendam

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0676

Lloyd’s Register of Shipping Rotterdam

Weena Zuid 170

Postbus 701

NL-3000 AS Rotterdam

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

NORWEGEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0575

Det Norske Veritas Classification AS

Veritasveien 1

N-1322 Hovik

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

PORTUGAL

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0743

Registo Internacional Naval (RINAVE)

Av. Vasco da Gama, 39-A

P-1400 Lisboa

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

SCHWEDEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0590

Marintest

Sjöfartsverket

S-60178 Norrköping

Sachgebiete

Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Meldung zurückgezogen: ab 16. Februar 2001

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0466

AEA Technology plc

D5, Culham

Abingdom

UK-OX14 3DB

Oxfordshire

Sachgebiete

Sportboote und Sicherheitsbauteile

Übertragene Prüfaufgaben

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6

Baumusterprüfung gemäß Anhang 7

Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8

Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9

Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10

Einzelprüfung gemäß Anhang 11

Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12

Meldung zurückgezogen: ab 4. Dezember 2000“

BGBlPdf 200. Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungstat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am

6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung

zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen

Betrieben, 1919, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des

Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter

(Kohlenzieher und Heizer), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche

Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, des

Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens

über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das

Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965,

ist der Ansicht, daß es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen,

die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen

würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und

hat dabei bestimmt, daß diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten

soll.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.

Artikel 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche

Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen

und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand

anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde

beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet

und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8

dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in

irgendeinem Beruf zugelassen werden.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor

des internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, daß es ein höheres

als das früher angegebene Mindestalter festlegt.

3. Das gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem

die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft

und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.

5. Jedes Mitglied, das gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von

14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben

a) daß die Gründe hierfür weiterbestehen oder

b) daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen

weiter in Anspruch zu nehmen.

Artikel 3

1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder

der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die

Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.

2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der

innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung

oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit

solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung

genehmigen, daß das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll

geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche

Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

Artikel 4

1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei

denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung

entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß

Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens

vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls

auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe

der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und

Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang

dem Übereinkommen in bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.

3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3

dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.

Artikel 5

1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann

nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den

Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer

seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben,

auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.

3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur

Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität,

Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen

und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von

Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die

nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen.

4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäß diesem Artikel begrenzt

hat,

a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden

Berichten die allgemeine Lage in bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen

und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses

Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf

eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;

b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden

Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder

von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten

unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen

integrierenden Bestandteil bilden

a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die

Hauptverantwortung trägt;

b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder

ausschließlich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder

c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs

oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.

Artikel 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, daß Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei

leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten

a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und

b) nicht so beschaffen sind, daß sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen

Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit

beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, daß Personen, die mindestens 15 Jahre alt,

aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in

Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäß Absatz 1 und 2 dieses

Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine

solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann,

vorzuschreiben.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die

Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme

anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des

Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.

Artikel 8

1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,

soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens

vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme

an künstlerischen Veranstaltungen.

2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit

zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.

Artikel 9

1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen,

zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu

gewährleisten.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die

für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich

sind.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen

Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese

Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß

bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu

enthalten.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen

über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft),

1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das

Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter

(Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes

Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über

das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.

2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen

nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes

Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über

das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer),

1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.

3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen

über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft),

1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können

von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren,

durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe),

1937, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das

nicht unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten

Übereinkommens in sich,

b) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter

(nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat,

schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

c) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das

Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen

ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht

unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens

in sich,

d) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte

Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2

dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß

Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt Anwendung findet,

schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

e) in bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen

über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens

ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß Artikel 3

dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schließt

ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

f) durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965,

ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht

unter dem gemäß jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, daß ein

solches Alter gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten

in Bergwerken gilt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten

Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

a) schließt die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben,

1919, gemäß Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,

b) in bezug auf die Landwirtschaft schließt die Kündigung des Übereinkommens über das

Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäß Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,

c) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt schließt die Kündigung des Übereinkommens

über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäß Artikel 10 jenes Übereinkommens und des

Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäß Artikel 12

jenes Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 12

1. dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung

seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren,

gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den

Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf

des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen

Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach

Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 14

1. Der Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen

Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den

Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der

zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in

dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und

Kündigungen.

Artikel 16

Der Verwaltungstat des internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen

Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu

prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13,

vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende

Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die

Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. September 2000 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt;

das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 Absatz 3 für Österreich mit 18. September 2001 in

Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen ratifiziert

Ägypten, Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan,

Äthiopien, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien,

Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische

Republik, El Salvador, Eritrea, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Griechenland, Guatemala,

Guyana, Honduras, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha,

Kenia, Kirgisistan, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libysch-Arabische-Dschamahirija,

Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige

jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Niger, Norwegen, Papua-

Neuguinea, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino,

Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,

Südafrika, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,

Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische

Republik, Zypern.

Folgende weitere Staaten haben nach dem 18. September 2000 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Angola 13. Juni 2001

Benin 11. Juni 2001

Brasilien 28. Juni 2001

Ecuador 19. September 2000

Jugoslawien 24. November 2000

Kasachstan 18. Mai 2001

Kolumbien 2. Februar 2001

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Demokratische Republik Kongo 20. Juni 2001

Namibia 15. November 2000

Panama 31. Oktober 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 2

Absatz 1 des Übereinkommens das Mindestalter wie folgt angegeben

Mindestalter 14

Ägypten, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana,

Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Gambia, Guatemala, Honduras, Jemen,

Kambodscha, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Malawi, Namibia, Nepal, Nicaragua,

Niger, Panama, Ruanda, Simbabwe, Sri Lanka, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Venezuela,

Zentralafrikanische Republik.

Mindestalter 15

Barbados, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark,

Deutschland, Dominica, Finnland, Georgien, Griechenland, Guyana, Indonesien, Irak, Irland, Island,

Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libysch-Arabische-

Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Sambia, Schweden, Schweiz,

Senegal, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Türkei, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate,

Zypern.

Mindestalter 16

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Burundi,

China, Frankreich, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Litauen, Malta, Moldau, Papua-Neuguinea,

Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Spanien, Tadschikistan, Tunesien, Ukraine,

Ungarn, Vereinigtes Königreich.

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