200. Verordnung: Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer der Grundsätzen der
Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
im Verhältnis zu Ungarn verordnet
§ 1. (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des § 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes
(StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe
nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli
2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß § 3 Abs. 2b StraBAG bis zum 30. Juni 2000
zu erheben war.
(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinn des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr 2000
aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiterverwendet werden. Bei der Entwertung dieser
Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der
Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen.
§ 2. § 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich bei Anwendung des § 3 Abs. 2c StraBAG eine niedrigere
Abgabenbelastung als nach § 1 ergibt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000
anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen
zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße
und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Ungarn über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 199/2000 vom 31. März 1999 – im folgenden als Abkommen bezeichnet
– haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld
Landesgeschäftsstelle Burgenland des Arbeitsmarktservice;
in Ungarn
für die Gesundheitsversicherung
Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung,
für die Pensionsversicherung
Generalverwaltung der Ungarischen Pensionsversicherung,
für die Arbeitslosenrente
Nationalanstalt für Arbeit und Methodik.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können
miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht
vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung
der Bescheinigung ersuchen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in Ungarn
vom Träger der Gesundheitsversicherung.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel
14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat
der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1
Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht
kommende Träger, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger unverzüglich den
Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag
der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
2000 Schilling, in Ungarn 35000 Forint übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14
des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln.
Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu
unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Auf Pensionen ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat
bezogen hat, sowie die von ihr ausgeübte Tätigkeit während der letzten sechs Monate, bevor sie arbeitslos
wurde, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und
Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch
auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich
Eleonora Hostasch
Der Minister für Gesundheit der Republik Ungarn
Dr. Árpád Gógl
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 18 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.