Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200_2000 AT

200. Verordnung: Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer der Grundsätzen der

Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

im Verhältnis zu Ungarn verordnet

§ 1. (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des § 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes

(StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe

nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli

2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß § 3 Abs. 2b StraBAG bis zum 30. Juni 2000

zu erheben war.

(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinn des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr 2000

aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiterverwendet werden. Bei der Entwertung dieser

Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der

Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen.

§ 2. § 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich bei Anwendung des § 3 Abs. 2c StraBAG eine niedrigere

Abgabenbelastung als nach § 1 ergibt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000

anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen

zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße

und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.

BGBlPdf 200. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Ungarn über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 199/2000 vom 31. März 1999 – im folgenden als Abkommen bezeichnet

– haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld

Landesgeschäftsstelle Burgenland des Arbeitsmarktservice;

in Ungarn

für die Gesundheitsversicherung

Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung,

für die Pensionsversicherung

Generalverwaltung der Ungarischen Pensionsversicherung,

für die Arbeitslosenrente

Nationalanstalt für Arbeit und Methodik.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können

miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht

vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung

der Bescheinigung ersuchen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in Ungarn

vom Träger der Gesundheitsversicherung.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel

14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat

der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommende Träger, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger unverzüglich den

Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag

der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

2000 Schilling, in Ungarn 35000 Forint übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14

des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln.

Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 14

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 15

Statistiken

Auf Pensionen ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat

bezogen hat, sowie die von ihr ausgeübte Tätigkeit während der letzten sechs Monate, bevor sie arbeitslos

wurde, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und

Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch

auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich

Eleonora Hostasch

Der Minister für Gesundheit der Republik Ungarn

Dr. Árpád Gógl

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 18 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →