200. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 bis 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem
Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes,
BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes
1997, BGBl. I Nr. 56, als verfassungswidrig aufgehoben.
(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert
1. In Anhang II wird nach der Z 1.3 folgende Z 1.3.a eingefügt
„1.3.a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes
erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so
– muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal)
betragen;
– muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal) betragen.“
2. In Anhang II werden nach der Z 1.4 folgende Z 1.4.a und 1.4.b eingefügt
„1.4.a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten nicht die Anforderungen
der Z 1.1 bis 1.4.
1.4.b Süßspeisen, bei denen in der Produktbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat
angegeben sind, müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g Milchprotein/100 kcal)
enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4 ausgenommen.“
3. Dem Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt
„Anhang VI
Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und
anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden
Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt
gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und
Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.
4. § 5 lautet
„§ 5. Getreidebeikost und andere Beikost, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Beikostverordnung,
BGBl. II Nr. 133/1998, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht und
bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK CHILE,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit zu regeln,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, folgendes Abkommen zu schließen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Österreich“ die Republik Österreich,
„Chile“ die Republik Chile;
b) „Gebiet“
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Chile den Geltungsbereich der Politischen Verfassung der Republik Chile;
c) „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf Chile eine Person, die nach der Politischen Verfassung der Republik Chile diese
Eigenschaft hat;
d) „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;
e) „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1
Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Chile den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge;
f) „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
g) „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Träger;
h) „Versicherungszeiten“
die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als
Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie sonstige Zeiten, soweit sie in diesen
Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
i) „Geldleistung“
eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Pension oder Geldleistung
einschließlich aller hiezu gebührenden Zulagen und Erhöhungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in Chile auf die Rechtsvorschriften über
a) das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der
individuellen Kapitalisierung beruht;
b) die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für
gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;
c) die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich
a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten.
(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
a) Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit anderen Staaten;
b) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der
Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei
Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für chilenische Staatsangehörige, die unmittelbar
vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im
Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Allgemeine Regelung
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In bezug auf
eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet
des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser
Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet
beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Dienstnehmer der Regierung
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 können Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung
dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, innerhalb von drei
Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates gelten.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines
selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich
Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der
Erwerbstätigkeit vorsehen.
(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese
Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
Abschnitt III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der
zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Kapitel 2
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 11
Feststellung des Leistungsanspruches
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische
Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat
a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von
der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht,
oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die
Gewährung dieser Leistungen die nach den chilenischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder,
wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung
zurückgelegt worden sind.
b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser
Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den chilenischen
Rechtsvorschriften.
Artikel 12
Berechnung der Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30
Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser
Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist
nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
Kapitel 3
Leistungen nach den chilenischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Chilenische Rechtsvorschriften
(1) Die Mitglieder einer chilenischen Pensionsfondsverwaltung finanzieren ihre chilenische Pension
aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls der angesammelte
Betrag für die Gewährung einer Pension nicht ausreicht, die mindestens der vom Staat garantierten
Mindestpension entspricht, haben die Mitglieder Anspruch auf die Zusammenrechnung der nach
Artikel 10 anzurechnenden Versicherungszeiten, um die staatlich garantierte Mindestalters- oder
Mindestinvaliditätspension zu erhalten. Das gleiche gilt auch für Berechtigte auf eine Hinterbliebenenpension.
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung im Neuen Pensionssystem
nach den chilenischen Rechtsvorschriften gelten Mitglieder, denen eine Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zuerkannt wurde, als Pensionisten der vom Institut für gesetzliche Fürsorge
verwalteten Pensionssysteme.
(3) Erwerbstätige, die dem Neuen Pensionssystem in Chile angehören, können als selbständig
Erwerbstätige für die Dauer ihres Wohnortes in Österreich in dieses System freiwillig Versicherungsbeiträge
einzahlen, unbeschadet dessen, daß auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die
Beitragspflicht zu erfüllen sind. Die Erwerbstätigen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, sind von der
Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen befreit.
(4) Die Beitragszahler zu den vom Institut für gesetzliche Fürsorge in Chile verwalteten Pensionssystemen
haben ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10, um
die Pensionsleistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu erhalten. Hiebei gelten Personen,
die Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften haben, als aktuelle
Beitragszahler.
(5) In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen berechnet der zuständige Träger die Höhe der
Leistungen so, als seien alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden, und berechnet für die Zahlung der Leistung seinen Anteil nach dem Verhältnis der
ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu der Gesamtheit der
in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten. Übersteigt die Summe der in beiden
Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für
den Anspruch auf Vollpension erforderlichen Zeiten, so werden die darüberhinaus gehenden Zeiten bei
dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
(6) Im Falle von Leistungen bei Invalidität ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach
den chilenischen Rechtsvorschriften durchzuführen, wofür die in Österreich durchgeführten ärztlichen
Untersuchungen als Grundlage dienen können.
Artikel 14
Gesundheitsleistungen für Pensionisten
Personen, die eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen und in Chile
wohnen, können unter denselben Bedingungen wie chilenische Staatsangehörige den chilenischen
Gesundheitssystemen beitreten.
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben
a) die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
zu regeln;
b) zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer
einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern,
Verbindungsstellen zu errichten, denen die in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten
Aufgaben zukommen;
c) einander über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
Artikel 16
Gegenseitige Hilfe
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(2) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(3) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(4) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes zu Lasten des die Untersuchung
durchführenden Trägers zu veranlassen. In Chile sind diese ärztlichen Untersuchungen von jenen
Trägern durchzuführen, die in der Verwaltungsvereinbarung angeführt sind.
Artikel 17
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 18
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 19
Zahlung von Leistungen
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im
anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder
in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erbringen.
(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 20
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt
und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den
Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,
der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen
mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder
ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist
auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im
Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden
Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
Inkrafttreten eingetreten sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren,
auf Antrag des Berechtigten festzustellen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden
Vertragsstaaten bestimmt wird.
(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gelten für die Zahlung jenes Teiles der österreichischen
Pension, der auf Versicherungszeiten vor dem 10. April 1945 beruht, die österreichischen Rechtsvorschriften.
(6) Die in Artikel 8 Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, deren Beschäftigung vor dem
Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 22
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des
Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Eleonora Hostasch
Für die Republik Chile
Jorge Arrate Mac Niven
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. September 1998 und
10. September 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß Art. 22 Abs. 1 mit 1. Dezember 1999 in
Kraft.