200. Verordnung: Statistik gemäß Kesselgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der
Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach
den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt
die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.
Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten
1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
a) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
b) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
c) Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,
3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an
andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
6. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung
und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im
Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu
dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,
7. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17
Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,
8. Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen
von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),
9. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter
Mängel,
10. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
11. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle
§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten
1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
a) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
b) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,
3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an
andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
6. Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel,
Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen
K 1 bis K 3,
7. Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung
stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
8. Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen,
wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für
jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
9. Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
10. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter
Mängel,
11. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
12. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Datenerfassung
§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu
erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.
Abgabetermin
§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis
spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Erstellung der Statistik
§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen
vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.
(2) Sie gibt Auskunft über die
1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.
(3) Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl.
Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 163/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Angola 1. April 1998
Bahrain 30. August 1996
Belgien 22. November 1996
Bulgarien 17. April 1996
Burundi 15. April 1997
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Dominikanische Republik 25. November 1996
Eritrea 21. März 1996
Gabun 14. März 1997
Haiti 25. September 1996
Iran 6. August 1996
Irland 22. März 1996
Jemen 21. Februar 1996
Katar 21. August 1996
Kirgisistan 6. August 1996
Kongo 1. August 1996
Kroatien 7. Oktober 1996
Laos 20. September 1996
Liechtenstein 19. November 1997
Litauen 1. Februar 1996
Madagaskar 4. März 1996
Mauretanien 16. August 1996
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 2. Dezember 1997
Namibia 16. Mai 1997
Niue 27. Februar 1996
Ruanda 29. Mai 1996
Slowenien 9. Juli 1996
St. Vincent und die Grenadinen 3. Juni 1996
Tadschikistan 29. Oktober 1997
Tansania 8. März 1996
Tonga 19. Mai 1998
Trinidad und Tobago 1. August 1996
Türkei 14. Februar 1997
Turkmenistan 18. September 1996
Zypern 10. Juli 1996
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
Erklärungen abgegeben
Argentinien
Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt
bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des
Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“
und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem
Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die
Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile,
die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im
„Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten
Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay
Runde des GATT enthalten ist.
Irland
Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt,
um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von
Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer
Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.
Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten
Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen
Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu
diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.
Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen,
um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen
Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und
Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von
Eigentumsrechten sicherzustellen.
Liechtenstein
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995
Schweiz
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995