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200_1998 AT

200. Verordnung: Statistik gemäß Kesselgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Statistik gemäß Kesselgesetz – STAVO

Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der

Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach

den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt

die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.

Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten

1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b) Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c) Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,

3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an

andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung

und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im

Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu

dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,

7. Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17

Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,

8. Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen

von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),

9. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter

Mängel,

10. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

11. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten

1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,

3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an

andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6. Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel,

Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen

K 1 bis K 3,

7. Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung

stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,

8. Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen,

wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für

jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,

9. Angaben über verweigerte Bescheinigungen,

10. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter

Mängel,

11. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

12. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Datenerfassung

§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu

erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.

Abgabetermin

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis

spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen

vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,

2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,

3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt

veröffentlicht.

BGBlPdf 200. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl.

Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 163/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Angola 1. April 1998

Bahrain 30. August 1996

Belgien 22. November 1996

Bulgarien 17. April 1996

Burundi 15. April 1997

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Dominikanische Republik 25. November 1996

Eritrea 21. März 1996

Gabun 14. März 1997

Haiti 25. September 1996

Iran 6. August 1996

Irland 22. März 1996

Jemen 21. Februar 1996

Katar 21. August 1996

Kirgisistan 6. August 1996

Kongo 1. August 1996

Kroatien 7. Oktober 1996

Laos 20. September 1996

Liechtenstein 19. November 1997

Litauen 1. Februar 1996

Madagaskar 4. März 1996

Mauretanien 16. August 1996

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 2. Dezember 1997

Namibia 16. Mai 1997

Niue 27. Februar 1996

Ruanda 29. Mai 1996

Slowenien 9. Juli 1996

St. Vincent und die Grenadinen 3. Juni 1996

Tadschikistan 29. Oktober 1997

Tansania 8. März 1996

Tonga 19. Mai 1998

Trinidad und Tobago 1. August 1996

Türkei 14. Februar 1997

Turkmenistan 18. September 1996

Zypern 10. Juli 1996

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

Erklärungen abgegeben

Argentinien

Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt

bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt

festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des

Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“

und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem

Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die

Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile,

die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im

„Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten

Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay

Runde des GATT enthalten ist.

Irland

Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt,

um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von

Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer

Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.

Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text

des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten

Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen

Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu

diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.

Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen,

um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen

Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und

Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von

Eigentumsrechten sicherzustellen.

Liechtenstein

Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995

Schweiz

Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995

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