200. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 264/1996 wird wie folgt geändert
§ 2a Abs. 2 letzter Satz lautet
„Im Berufungsverfahren ist in bezug auf Berufungseinwendungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeit
die Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.“
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
in Italien
Zl. 8.5.5/1/97
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre
Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf das am 12. Juli 1956 zwischen der Italienischen Republik und
der Republik Österreich geschlossene Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1958 einen
Notenwechsel vorzuschlagen, mit dem einvernehmlich das Erlöschen dieses Abkommens mit dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995
festgestellt wird.
Falls sich die Italienische Regierung mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Italienischen Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote des Italienischen Außenministeriums eine einvernehmliche Feststellung
über das Erlöschen des in Rede stehenden Abkommens darstellen.
Die Österreichische Botschaft benützt in Erwartung der erbetenen Antwort diese Gelegenheit, dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Rom, 28. Juli 1997
L. S.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
(Übersetzung)
Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine
Empfehlungen und bestätigt ihre Verbalnote Zl. 8.5.5/1/97 vom 28. Juli 1997, deren Inhalt wie folgt
wiedergegeben wird
„Die Österreichische Botschaft … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins
Deutsche) … darstellen.“
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich das Einverständnis der Regierung der
Italienischen Republik mitzuteilen, daß das Abkommen vom 12. Juli 1956 über den Austausch von
Gastarbeitnehmern als erloschen anzusehen ist.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Rom, 1. September 1997
L. S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Rom