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200_1997 AT

200. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung

Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 264/1996 wird wie folgt geändert

§ 2a Abs. 2 letzter Satz lautet

„Im Berufungsverfahren ist in bezug auf Berufungseinwendungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeit

die Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.“

BGBlPdf 200. Erlöschen des Abkommens über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

in Italien

Zl. 8.5.5/1/97

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre

Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf das am 12. Juli 1956 zwischen der Italienischen Republik und

der Republik Österreich geschlossene Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1958 einen

Notenwechsel vorzuschlagen, mit dem einvernehmlich das Erlöschen dieses Abkommens mit dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995

festgestellt wird.

Falls sich die Italienische Regierung mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung

einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Italienischen Regierung zum

Ausdruck bringende Antwortnote des Italienischen Außenministeriums eine einvernehmliche Feststellung

über das Erlöschen des in Rede stehenden Abkommens darstellen.

Die Österreichische Botschaft benützt in Erwartung der erbetenen Antwort diese Gelegenheit, dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Rom, 28. Juli 1997

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

(Übersetzung)

Ministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Verbalnote

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine

Empfehlungen und bestätigt ihre Verbalnote Zl. 8.5.5/1/97 vom 28. Juli 1997, deren Inhalt wie folgt

wiedergegeben wird

„Die Österreichische Botschaft … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins

Deutsche) … darstellen.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich das Einverständnis der Regierung der

Italienischen Republik mitzuteilen, daß das Abkommen vom 12. Juli 1956 über den Austausch von

Gastarbeitnehmern als erloschen anzusehen ist.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rom, 1. September 1997

L. S.

An die

Botschaft der Republik Österreich

Rom

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