200. Verordnung: Übertragungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 821/1995, wird verordnet
§ 1. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der
1. Erteilung und dem Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,
2. Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und
3. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren
betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
§ 2. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, für die in § 1 genannten Tätigkeiten
eine Abgeltung in Höhe von 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren
einzubehalten.
§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kraft.