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200_1996 AT

200. Verordnung: Übertragungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Übertragungsverordnung

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 821/1995, wird verordnet

§ 1. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der

1. Erteilung und dem Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,

2. Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und

3. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren

betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.

§ 2. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, für die in § 1 genannten Tätigkeiten

eine Abgeltung in Höhe von 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren

einzubehalten.

§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kraft.

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