200. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/ 1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 135/1995) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Kroatien 25. Jänner 1995 Slowenien 16. Februar 1995
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kroatien folgende Erklärung abgegeben: Art. 9 der Verfassung der Republik Kroatien untersagt die Auslieferung kroatischer Staatsbürger.
Daher wird die Republik Kroatien die Auslieferung und Durchlieferung (Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens) von eigenen Staatsbürgern nicht bewilligen.
Die „Staatsangehörigkeit" einer Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, wird nach dem Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Republik Kroatien betreffend die Staatsbürgerschaft beurteilt.
Die Republik Kroatien wird die Durchlieferung einer Person nur unter den für eine Auslieferung anwendbaren Bedingungen bewilligen (Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens).