Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200_1994 AT

200. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3020 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt

Burgenland............................................ 100

Kärnten................................................ 150

Niederösterreich.................................... 2000

Oberösterreich....................................... 250

Salzburg............................................... 20

Steiermark............................................ 340

Tirol..................................................... 60

Wien.................................................... 100

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1994 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →