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200_1992 AT

200. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten — Attnang/Puchheim

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet

Der Trassenverlauf der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten—Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden Zelking-Matzleinsdorf, Melk, Pöchlarn, Schollach und Loosdorf wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 80,151 und endet bei km 91,776 der ÖBB-Strecke Wien—Salzburg.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zelking- Matzleinsdorf, Melk, Pöchlarn, Schollach und Loosdorf aufliegenden Planunterlagen (Plannummer 1912) zu ersehen.

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