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200_1991 AT

200. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Ramingstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Ramingstein

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes

Ramingstein wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes

die Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung der in die Personenstandsbücher

einzutragenden Daten im automationsunterstützten

Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß

dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes

und der Durchführungsbestimmungen zu

diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung

von Daten aus den Personenstandsbüchern und

über die Auswahl der Materialien für die Anlegung

der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung

von Abschriften aus den Personenstandsbüchern

und von Personenstandsurkunden anzuwenden

sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in

Kraft.

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