200. Verordnung: 10. Beschußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 11, 15 und 22
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und
BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet
Beschußvorschrift für Schwarzpulverwaffen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei
der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit
Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet,
geladen werden, sowie bei der Anbringung der
Beschußzeichen, anzuwenden.
(2) Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte
Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine
solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut
werden können. In diesem Fall braucht die
komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung
unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten
Teile auf den Höchstdruck für diese
Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei
denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten
Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem
Zusammenbau zu erproben.
(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen,
die mit Schwarzpulver, das sich nicht in
Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene
Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten
müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf
bzw. die gesamten Läufe einschließlich der
Schwanzschraube und die Revolvertrommel.
(4) Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten
Teil durchgeführte Arbeit, welche
dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
Einreichung
§ 2. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile zur Erprobung gilt
§ 2 der 8. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/
1986.
Vorbeschuß
§ 3. Für die Durchführung des Vorbeschusses
und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten
die §§ 3 und 4 der 8. Beschußverordnung.
Beschußprüfung
§ 4. (1) Die Beschußprüfung umfaßt
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und
Sichtprüfung gemäß § 6,
3. den Endbeschuß gemäß § 8,
4. die Kontrolle nach dem Endbeschuß gemäß
§ 9.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß
Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen
Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung
ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich
sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem
der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe
angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen
des Herstellers oder Einreichers,
2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
3. Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf
(zB: 8 mm, .32)
4. Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER",
5. Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung
und Masse in g der maximal zulässigen
Geschoßvorlage,
6. bei Läufen von Flinten und mehrläufigen
Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen
in den Fällen des § 8 Abs. 8.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 6. (1) Die Bohrung des Zündkanals, der zur
Pulverkammer gerichtet ist, hat einen Durchmesser
von maximal 1 mm aufzuweisen.
(2) Bei allen Waffen ist der Zündkanal zu überprüfen.
Bei Revolvern muß darüber hinaus das freie
Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim
Schuß und das Einrasten des Hahnes in die erste
und zweite Raste gegeben sein.
(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,
Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes
und des Patronenlagers.
Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 7. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die bei den Kontrollen gemäß den
Bestimmungen der §§ 5 und 6 einen der folgenden
Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß
Abs. 2 zurückzustellen
1. Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen
Angaben bzw. Zeichen;
2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung
des Materials entstanden sind, wenn dadurch
die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt
werden, wie
a) Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
b) schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes
Löten der verschiedenen Teile,
c) unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
3. mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare
Vertiefungen, Falten oder Furchen;
4. mangelhafte Verschlußkonstruktion;
5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit;
diese ist nur gegeben
a) bei leichter Funktion des Verschlusses und
Sicherheit der Verriegelung,
b) bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
c) bei richtiger Lage und richtiger Bohrung
des Zündkanals,
d) bei sicherer Funktion der Trommel bei
Revolvern.
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile sind
mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)
zu versehen. Die Protokollnummer ist die
Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen
für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist
dem Einreicher der Grund der Rückstellung
schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß
zugelassen wurden, können bei demselben
Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht
werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die
festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung
ist sodann unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 4 bis 9 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn
sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen,
wie zum Beispiel
1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten
Stellen eingelassen,
2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten
Stellen.
(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4)
sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag
nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher
gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1
Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958
angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen
Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer
(Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung
dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Endbeschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die nicht gemäß § 7 zurückzustellen
sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der
Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen.
Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom
Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile
zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.
Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit
aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen
zusammengebaut, dann ist die vollständige
Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen,
die noch der Brünierung bzw. einer Gravur
bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige
Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist mit dem
Originalschaft vorzulegen; an die Stelle des Originalschaftes
kann ein Ersatzschaft oder eine geeignete
gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen
Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes
Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu
unterziehen.
(2) Der Endbeschuß ist mit einer Ladung bestehend
aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen.
Je Lauf sind
1. zwei Schüsse bei
a) Waffen mit gezogenen Läufen,
b) Waffen mit glatten Läufen,
2. mindestens ein Schuß je Patronenlager bei
Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit
dem Patronenlager verbunden ist, nachdem
diese entfettet wurden,
abzufeuern.
(3) Die beim Beschuß zu verwendende Pulverladung
und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage
in Form von Bleischrot oder Kugel sind der
Anlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen
Beschußladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver,
dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt
sind. Die Übereinstimmung des für den Beschuß zu
verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver
ist durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen
Kal. 16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu
überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu
verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber
dem in der Anlage 3 für das Kal. 16 angegebenen
Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig
vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe,
die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich
anzupassen.
(4) Beim Laden von Waffen mit glattem Lauf ist
auf das Pulver in der in Abs. 3 beschriebenen Masse
ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne
Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot
mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu
verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit
einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe
überdeckt wird. Bei Waffen mit gezogenem Lauf ist
als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine
Kugel ohne Pfropfen zu verwenden.
(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen,
in die die Beschußladungen infolge deren geometrischer
Abmessungen nicht nach den Bestimmungen
der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können,
ist die Beschußladung unter Beachtung der
Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit
von der für diese Waffentype vorgesehenen maximalen
Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge
soll für den Beschuß das Doppelte der maximalen
Gebrauchsladung sein.
(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen
besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer
(bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß
Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen
gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit
der maximal möglichen Menge an Beschußpulver
zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur
Abgleichung einzudrücken.
(7) Besteht ein Grund zur Annahme, daß der
abgefeuerte Erprobungsschuß fehlerhaft war, so
hat das Beschußamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene
Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen
Schuß abzugeben.
(8) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5
Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß zu unterziehen
sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß
nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des
Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten
der für die betreffende Waffentype gemäß
Abs. 2 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.
Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 9. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile einer
neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten
die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.
(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den
geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe
oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder
bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer
Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in
§ 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen
hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.
Rückstellung nach dem Endbeschuß
§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich
beschädigt wurden, und solche, bei denen
die Kontrolle gemäß § 9 einen der folgenden Mängel
ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen
zurückzustellen
1. gelöste Laufhaken oder -schienen,
2. Versagen des Zündkanals oder anderer Teile
des Zündmechanismus.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen
zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile sind mit der Protokollnummer
(§ 7 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist
dem Einreicher der Grund der Rückstellung
schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen
zurückgestellt wurden, können bei demselben
Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht
werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die
festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung
ist sodann unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar
zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende
Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende
Verformung am Lauf,
2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger
Dehnungen an den Schwachstellen
des Laufes,
3. Beschädigung der Schwanzschraube,
4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche
des Laufes,
5. Laufsprengung.
§ 7 Abs. 5 ist anzuwenden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 11. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe
oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter
Teil eine der nachgenannten Veränderungen
oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe
bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen
Erprobung gemäß den Bestimmungen der
§§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz)
1. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles
verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),
2. jede Änderung von Abmessungen, die eine
Verringerung der Wanddicke des Laufes mit
sich bringt,
3. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere
auch durch nachträgliche Wärmebehandlung
bei Temperaturen über 800° C.
(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß
Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel,
so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem
höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer
(§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen
durch Überschlagen mit
X
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf
hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht
mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe
Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die
Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil
gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden
kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobung
§ 12. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen
ist § 14 der 8. Beschußverordnung
anzuwenden.
Anbringung der Beschußzeichen
§ 13. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen
der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so
sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen
deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften
höchstbeanspruchten Teilen anzubringen
1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel
und dem Rahmen;
2. bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf
und auf der Schwanzschraube.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf
jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und
bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem
Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2)
einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Beschußzeichen
1. Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen
Gewehren
2. Endbeschuß aller fertigen Waffen
Kontrollerprobung
§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die vor dem 30. April 1945 einer
beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden,
sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990
zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4
bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen
sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen
und Dekorationszwecken dienen oder
nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes
aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen
und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein
anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen
und bei denen der begründete Verdacht besteht,
daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer
und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt
einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der
§§ 4 bis 9 zu unterziehen.
(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der
Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 der 8. Beschußverordnung
vorzugehen.
Amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung,
Beschußverzeichnis
§ 15. Für die amtlichen Eintragungen, die
Beschußbestätigung und das Beschußverzeichnis
gilt § 17 der 8. Beschußverordnung.