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200. Verordnung: 10. Beschußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: 10. Beschußverordnung

Auf Grund der §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 11, 15 und 22

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und

BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

Beschußvorschrift für Schwarzpulverwaffen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei

der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit

Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet,

geladen werden, sowie bei der Anbringung der

Beschußzeichen, anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte

Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine

solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut

werden können. In diesem Fall braucht die

komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung

unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten

Teile auf den Höchstdruck für diese

Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei

denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten

Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem

Zusammenbau zu erproben.

(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen,

die mit Schwarzpulver, das sich nicht in

Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene

Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten

müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf

bzw. die gesamten Läufe einschließlich der

Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

(4) Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten

Teil durchgeführte Arbeit, welche

dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

Einreichung

§ 2. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teile zur Erprobung gilt

§ 2 der 8. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/

1986.

Vorbeschuß

§ 3. Für die Durchführung des Vorbeschusses

und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten

die §§ 3 und 4 der 8. Beschußverordnung.

Beschußprüfung

§ 4. (1) Die Beschußprüfung umfaßt

1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,

2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und

Sichtprüfung gemäß § 6,

3. den Endbeschuß gemäß § 8,

4. die Kontrolle nach dem Endbeschuß gemäß

§ 9.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß

Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen

Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teile Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 5. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung

ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich

sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem

der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe

angebracht sind

1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen

des Herstellers oder Einreichers,

2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,

3. Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf

(zB: 8 mm, .32)

4. Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER",

5. Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung

und Masse in g der maximal zulässigen

Geschoßvorlage,

6. bei Läufen von Flinten und mehrläufigen

Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen

in den Fällen des § 8 Abs. 8.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 6. (1) Die Bohrung des Zündkanals, der zur

Pulverkammer gerichtet ist, hat einen Durchmesser

von maximal 1 mm aufzuweisen.

(2) Bei allen Waffen ist der Zündkanal zu überprüfen.

Bei Revolvern muß darüber hinaus das freie

Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim

Schuß und das Einrasten des Hahnes in die erste

und zweite Raste gegeben sein.

(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,

Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten

Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes

und des Patronenlagers.

Rückstellung vor dem Endbeschuß

§ 7. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die bei den Kontrollen gemäß den

Bestimmungen der §§ 5 und 6 einen der folgenden

Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß

Abs. 2 zurückzustellen

1. Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen

Angaben bzw. Zeichen;

2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung

des Materials entstanden sind, wenn dadurch

die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt

werden, wie

a) Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,

b) schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes

Löten der verschiedenen Teile,

c) unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;

3. mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare

Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4. mangelhafte Verschlußkonstruktion;

5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit;

diese ist nur gegeben

a) bei leichter Funktion des Verschlusses und

Sicherheit der Verriegelung,

b) bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,

c) bei richtiger Lage und richtiger Bohrung

des Zündkanals,

d) bei sicherer Funktion der Trommel bei

Revolvern.

(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teile sind

mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)

zu versehen. Die Protokollnummer ist die

Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen

für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist

dem Einreicher der Grund der Rückstellung

schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß

zugelassen wurden, können bei demselben

Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht

werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die

festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung

ist sodann unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den

Bestimmungen der §§ 4 bis 9 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen

sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn

sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen,

wie zum Beispiel

1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten

Stellen eingelassen,

2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten

Stellen.

(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4)

sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag

nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher

gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1

Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958

angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen

Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer

(Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung

dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.

Endbeschuß

§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die nicht gemäß § 7 zurückzustellen

sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der

Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen.

Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom

Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile

zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.

Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit

aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen

zusammengebaut, dann ist die vollständige

Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen,

die noch der Brünierung bzw. einer Gravur

bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige

Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist mit dem

Originalschaft vorzulegen; an die Stelle des Originalschaftes

kann ein Ersatzschaft oder eine geeignete

gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen

Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes

Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu

unterziehen.

(2) Der Endbeschuß ist mit einer Ladung bestehend

aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen.

Je Lauf sind

1. zwei Schüsse bei

a) Waffen mit gezogenen Läufen,

b) Waffen mit glatten Läufen,

2. mindestens ein Schuß je Patronenlager bei

Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit

dem Patronenlager verbunden ist, nachdem

diese entfettet wurden,

abzufeuern.

(3) Die beim Beschuß zu verwendende Pulverladung

und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage

in Form von Bleischrot oder Kugel sind der

Anlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen

Beschußladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver,

dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt

sind. Die Übereinstimmung des für den Beschuß zu

verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver

ist durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen

Kal. 16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu

überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu

verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber

dem in der Anlage 3 für das Kal. 16 angegebenen

Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig

vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe,

die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich

anzupassen.

(4) Beim Laden von Waffen mit glattem Lauf ist

auf das Pulver in der in Abs. 3 beschriebenen Masse

ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne

Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot

mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu

verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit

einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe

überdeckt wird. Bei Waffen mit gezogenem Lauf ist

als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine

Kugel ohne Pfropfen zu verwenden.

(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen,

in die die Beschußladungen infolge deren geometrischer

Abmessungen nicht nach den Bestimmungen

der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können,

ist die Beschußladung unter Beachtung der

Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit

von der für diese Waffentype vorgesehenen maximalen

Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge

soll für den Beschuß das Doppelte der maximalen

Gebrauchsladung sein.

(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen

besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer

(bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß

Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen

gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit

der maximal möglichen Menge an Beschußpulver

zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur

Abgleichung einzudrücken.

(7) Besteht ein Grund zur Annahme, daß der

abgefeuerte Erprobungsschuß fehlerhaft war, so

hat das Beschußamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene

Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen

Schuß abzugeben.

(8) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5

Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß zu unterziehen

sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß

nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des

Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten

der für die betreffende Waffentype gemäß

Abs. 2 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.

Kontrolle nach dem Endbeschuß

§ 9. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teile einer

neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten

die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.

(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den

geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe

oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder

bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer

Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in

§ 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen

hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.

Rückstellung nach dem Endbeschuß

§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich

beschädigt wurden, und solche, bei denen

die Kontrolle gemäß § 9 einen der folgenden Mängel

ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen

zurückzustellen

1. gelöste Laufhaken oder -schienen,

2. Versagen des Zündkanals oder anderer Teile

des Zündmechanismus.

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen

zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teile sind mit der Protokollnummer

(§ 7 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist

dem Einreicher der Grund der Rückstellung

schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen

zurückgestellt wurden, können bei demselben

Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht

werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die

festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung

ist sodann unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den

Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar

zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende

Mängel aufweisen, wie zum Beispiel

1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende

Verformung am Lauf,

2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger

Dehnungen an den Schwachstellen

des Laufes,

3. Beschädigung der Schwanzschraube,

4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche

des Laufes,

5. Laufsprengung.

§ 7 Abs. 5 ist anzuwenden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 11. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe

oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter

Teil eine der nachgenannten Veränderungen

oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe

bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen

Erprobung gemäß den Bestimmungen der

§§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz)

1. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles

verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),

2. jede Änderung von Abmessungen, die eine

Verringerung der Wanddicke des Laufes mit

sich bringt,

3. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere

auch durch nachträgliche Wärmebehandlung

bei Temperaturen über 800° C.

(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß

Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel,

so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem

höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer

(§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen

durch Überschlagen mit

X

zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf

hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht

mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe

Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die

Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil

gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden

kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 10 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung

§ 12. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen

ist § 14 der 8. Beschußverordnung

anzuwenden.

Anbringung der Beschußzeichen

§ 13. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen

der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so

sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen

deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften

höchstbeanspruchten Teilen anzubringen

1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel

und dem Rahmen;

2. bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf

und auf der Schwanzschraube.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf

jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und

bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem

Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2)

einmal deutlich sichtbar anzubringen.

(3) Beschußzeichen

1. Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen

Gewehren

2. Endbeschuß aller fertigen Waffen

Kontrollerprobung

§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die vor dem 30. April 1945 einer

beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden,

sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990

zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4

bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen

sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen

und Dekorationszwecken dienen oder

nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes

aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen

und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein

anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen

und bei denen der begründete Verdacht besteht,

daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer

und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt

einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der

§§ 4 bis 9 zu unterziehen.

(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der

Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 der 8. Beschußverordnung

vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung,

Beschußverzeichnis

§ 15. Für die amtlichen Eintragungen, die

Beschußbestätigung und das Beschußverzeichnis

gilt § 17 der 8. Beschußverordnung.

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