200_1986
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200. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 200. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
1986_200_0 200. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
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Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben folgende weitere
Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl.
Nr. 188/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 422/1984) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Afghanistan 30. Oktober 1985
Honduras 15. März 1985
Somalia 2. Dezember 1985
Ungarn 29. Mai 1985
Ferner hat nach Mitteilung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft Frankreich
sämtliche zu diesem Übereinkommen eingelegten
Vorbehalte mit Wirkung vom 10. Dezember 1984
zurückgenommen.