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200_1985 AT

200. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt

1972, BGBl. Nr. 293, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, BGBl.

Nr. 144, mit dem das Bundesgesetz über das

Bundesgesetzblatt 1972 geändert wird;

2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1981, BGBl.

Nr. 603, mit dem das Bundesgesetz über das

Bundesgesetzblatt 1972 geändert wird.

Artikel III

Der gegenstandslos gewordene § 8 Abs. 1 wird

als nicht mehr geltend festgestellt. Der bisherige § 8

Abs. 2 erhält die Bezeichnung „§ 8".

Artikel IV

(1) Im § 2 Abs. 1 lit. h wird die Bezugnahme auf"

Art. 139 Abs. 2, Art. 140 Abs. 3" B-VG auf

„Art. 139 Abs. 5, Art. 140 Abs. 5" B-VG richtiggestellt.

(2) Im § 7 wird der Ausdruck „im amtlichen Teil

der ,Wiener Zeitung' " durch "im ,Amtsblatt zur

Wiener Zeitung'" ersetzt.

Artikel V

(1) Im § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in den §§ 3, 4

Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden verschiedene

überholte terminologische Wendungen und sonstige

Unstimmigkeiten richtiggestellt.

(2) Der Ausdruck „des Bundes-Verfassungsgesetzes"

wird durchgehend auf die heutige abgekürzte

Schreibweise „B-VG" umgestellt.

Artikel VI

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt

1972 wird mit dem Titel „Bundesgesetz über das

Bundesgesetzblatt 1985" wiederverlautbart.

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