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200_1984 AT

200. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 43 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 43 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/

1981 wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des

Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe

für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung

1, gemäß dem Übereinkommen über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971),

hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur

Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium

für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen

aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist,

tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten

Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in

Kraft.

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