200. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 43 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/
1981 wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des
Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe
für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung
1, gemäß dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971),
hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur
Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium
für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen
aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist,
tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten
Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in
Kraft.